TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/5 A2 400029-1/2008

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Veröffentlicht am 05.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §4 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

GZ. S1 400.029-1/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des M.J. alias A. auch Ad.F., geb. 00.00.1983 alias 00.00.1989, StA. Kenia alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, 08 03.906-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 01.05.2008 von Moskau per Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Bei der Grenzkontrolle wurden beim Beschwerdeführer verschiedene Urkunden sichergestellt, darunter ein kenianischer Reisepass,eine russische Aufenthaltsbewilligung, ein russischer Studentenausweis sowie ein Flugticket; alle auf den Namen M.J. lautend (AS 17 ff BAA, Erstverfahren).

Der Beschwerdeführer wurde am 02.05.2008 in Schwechat, durch Organe des Sicherheitsdienstes, Grenzpolizeiinspektion Flughafen, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt (AS 7-15 BAA, Erstverfahren). In weiterer Folge wurde er am 07.05.2008 (AS 59-71 BAA, Erstverfahren) in der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 09.06.2008 (AS 183-187 BAA, Erstverfahren) in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahmen gab der Beschwerdeführer zu seiner Identität an, A.F. zu heißen, am 00.00.1989 geboren und Staatsangehöriger Somalias zu sein. Er habe seine Heimat am 00.00.2008 per Flugzeug mit einem Schlepper verlassen. Der kenianische Reisepass sei gefälscht, er habe ihn und die anderen Dokumente vom Schlepper bekommen. Auf den Vorhalt der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers nach Russland, da es als sicherer Drittstaat gelte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er Somalier und nie in Kenia gewesen wäre, auch sei er nie Student in Russland gewesen. Die Dokumente habe er vom Schlepper bekommen. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 08 03.906 - BAG den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG in Spruchteil I als unzulässig zurückgewiesen und den Antragsteller in Spruchteil II gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen, ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum russischen Asylverfahren sowie zur Menschenrechtslage.Der Beschwerdeführer wurde am 02.05.2008 in Schwechat, durch Organe des Sicherheitsdienstes, Grenzpolizeiinspektion Flughafen, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt (AS 7-15 BAA, Erstverfahren). In weiterer Folge wurde er am 07.05.2008 (AS 59-71 BAA, Erstverfahren) in der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 09.06.2008 (AS 183-187 BAA, Erstverfahren) in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahmen gab der Beschwerdeführer zu seiner Identität an, A.F. zu heißen, am 00.00.1989 geboren und Staatsangehöriger Somalias zu sein. Er habe seine Heimat am 00.00.2008 per Flugzeug mit einem Schlepper verlassen. Der kenianische Reisepass sei gefälscht, er habe ihn und die anderen Dokumente vom Schlepper bekommen. Auf den Vorhalt der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers nach Russland, da es als sicherer Drittstaat gelte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er Somalier und nie in Kenia gewesen wäre, auch sei er nie Student in Russland gewesen. Die Dokumente habe er vom Schlepper bekommen. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 08 03.906 - BAG den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins als unzulässig zurückgewiesen und den Antragsteller in Spruchteil römisch zwei gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen, ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum russischen Asylverfahren sowie zur Menschenrechtslage.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Angaben glaubhaft zu machen. Die Behauptung des Beschwerdeführers somalischer Staatsangehöriger zu sein, sei nicht plausibel. Vielmehr habe der Beschwerdeführer versucht unter Vortäuschung einer falschen Identität Asyl zu erlangen. Seine Behauptungen seien durch die offensichtlich echten Dokumente widerlegt. So sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Drittstaatsicherheit der Russischen Föderation in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer stehe in der russischen Föderation ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen (dies habe sich durch eine im Verfahren eingeholte Auskunft der Staatendokumentation ergeben). Es liege, da der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe und die Aufenthaltsdauer relativ kurz sei, kein Eingriff in ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 19.06.2008 Berufung - nunmehr als Beschwerde zu werten - erhoben, worin die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen wiederholt wurden. Weiters wird ausgeführt, dass die Russische Föderation dem Beschwerdeführer, unter Verweis auf verschiedene Berichte, kein effektives Asylverfahren biete und deshalb nicht als sicherer Drittstaat gem. § 4 AsylG angesehen werden könne.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 19.06.2008 Berufung - nunmehr als Beschwerde zu werten - erhoben, worin die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen wiederholt wurden. Weiters wird ausgeführt, dass die Russische Föderation dem Beschwerdeführer, unter Verweis auf verschiedene Berichte, kein effektives Asylverfahren biete und deshalb nicht als sicherer Drittstaat gem. Paragraph 4, AsylG angesehen werden könne.

3. Die nunmehrige Beschwerdevorlage samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 30.06.2008 beim seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat ein und gelangte mit 01.02.2008 in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes

Mit Beschluss vom 07.07.2008 (GZ: S1 400.029-1/2008/2E) hat der zur Entscheidung berufene Einzelrichter des Asylgerichtshofes der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Gemäß Abs. 2 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.Gemäß Absatz 2, besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Im vorliegenden Fall begründet die Erstbehörde die Drittstaatsicherheit der Russischen Föderation im Wesentlichen damit, dass die Russische Föderation ein Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der EMRK sei und ein effektives Asylverfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings bestehe. Gestützt wird diese zentrale Begründung auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (AS 193 BAA, Erstverfahren). Diese bezieht sich bei der Beantwortung der für den gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Fragen aber bloß auf das Asylgesetz der Russischen Föderation, ohne jedoch einen Bezug zur praktischen Handhabung aufzuzeigen. Die Auskunft der Staatendokumentation bleibt weit an den Anforderungen an dieser Institution zurück und ist im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang manifest unzureichend.

Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 einen vergleichbaren Fall betreffend wie folgt judiziert: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetztes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben.Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 einen vergleichbaren Fall betreffend wie folgt judiziert: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 25, EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetztes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben.

[...]"

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass in der vorliegenden Sonderkonstellation der Beschwerdeführer im Besitz eines russischen Studentenvisums ist und daher vor einer baldigen Abschiebung in sein Herkunftsland schon aus diesem Grund geschützt sein mag. Jedoch vermag dieser Umstand für sich allein nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer in den Genuss eines effektiven Asylverfahrens in der Russischen Föderation kommen würde. Im Übrigen ist zwar die Einschätzung der Erstbehörde naheliegend, dass der Beschwerdeführer nun wahrheitswidrig angibt, somalischer Staatsangehöriger zu sein; die entsprechende Rechtfertigung des Beschwerdeführers, ein Schlepper habe ihm die kenianischen Dokumente übergeben, kann aber andererseits nicht als denkunmöglich angesehen werden (so wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in der Sprache Somalisch einvernommen), sodass die Erstbehörde auch diesbezüglich nähere begründende Erwägungen zu treffen gehabt hätte.

2.2. Da die Erstbehörde - im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2008 - also entscheidungsrelevante Fragen hinsichtlich der Drittstaatsicherheit der Russischen Föderation nicht geklärt hat, war gemäß § 41 Abs. 32.2. Da die Erstbehörde - im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2008 - also entscheidungsrelevante Fragen hinsichtlich der Drittstaatsicherheit der Russischen Föderation nicht geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3

3. Satz AsylG vorzugehen.

Angesichts des Umstandes, dass die Russische Föderation zur Zeit Herkunftsland von AsylwerberInnen in Österreich ist und die gegenständlichen Fragestellungen insgesamt komplex erscheinen, verbieten sich unter Berücksichtigung der knappen Entscheidungsfristen im Beschwerdeverfahren weitere eigene Erhebungen des Asylgerichtshofes.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage war auch auf weitere Erörterungen der Beschwerdeausführungen zu verzichten.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage war auch auf weitere Erörterungen der Beschwerdeausführungen zu verzichten.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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