Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A11 311.268-2/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des C.M., geb. 00.00.1986, StA. von Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Hernalser Gürtel 47/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zahl: 08 10.833-EAST Ost, gemäß zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 17.5.2006 illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Er wurde weiters am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 22.5.2006 und am 10.10.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 17.5.2006 illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Er wurde weiters am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 22.5.2006 und am 10.10.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Zusammenfassend gab der Asylwerber erstinstanzlich an, er sei Jugendführer einer Gruppe namens MASSOB in seiner Stadt gewesen. Er habe gemeinsam mit anderen Jugendführern eine Demonstration organisiert, unter den eingeladenen Leuten seien auch die Führer von anderen Städten gewesen. Der Präsident von Nigeria, Obasanjo, habe seine Leute, insbesondere Polizisten, zu der Demonstration geschickt, um die Veranstaltung zu stören. Einige der Teilnehmer seien erschossen oder verhaftet worden, anderen sei die Flucht gelungen. Auch dem Asylwerber sei es gelungen, zu fliehen. Diese Leute seien auf der Suche nach ihm gewesen und daher habe er sich zu einem Priester begeben, der ihm zur Flucht verholfen habe.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.3.2007, Zahl: 06 05.332-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers unglaubwürdig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.3.2007, Zahl: 06 05.332-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers unglaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht eine Berufung (nunmehr Beschwerde genannt) eingebracht.
In der Folge wurde am 27.5.2008 vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG durchgeführt, um dem Asylwerber Gelegenheit zu bieten, sein Vorbringen konkreter und detaillierter darzutun und allenfalls seine Angaben glaubwürdig darzulegen. Das Bundesasylamt ließ sich zu gegenständlicher Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 15.5.2007 entschuldigen.In der Folge wurde am 27.5.2008 vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. Paragraph 67, d AVG durchgeführt, um dem Asylwerber Gelegenheit zu bieten, sein Vorbringen konkreter und detaillierter darzutun und allenfalls seine Angaben glaubwürdig darzulegen. Das Bundesasylamt ließ sich zu gegenständlicher Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 15.5.2007 entschuldigen.
Bei dieser Berufungsverhandlung gelangte das entscheidende Senatsmitglied vollends zur Überzeugung, dass die vom Asylwerber ins Treffen geführte Fluchtgeschichte nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, demgemäß wurde die Berufung des Asylwerbers mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.6.2008, Zahl:
311.268-1/23E-III/07/07, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.311.268-1/23E-III/07/07, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens führte der unabhängige Bundesasylsenat u.a. nachstehende Erwägungen aus:
"Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.
Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers nicht gerecht:
Zunächst fällt auf, dass der Asylwerber sowohl bei der Einvernahme am 18.5.2006, als auch am 10.10.2006 angegeben hat, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter - diese bereits als er noch sehr klein gewesen sei(!) - verstorben seien (AS 19 u. 75 des VdB), während er im Rahmen der Berufungsverhandlung nunmehr behauptete, dass seine Mutter noch am Leben sei und in Nigeria lebe(!) (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 27.5.2008). Es ist offensichtlich, dass der Asylwerber diesbezüglich beliebige und demnach auch unwahre Angaben zu Protokoll gegeben hat, da ein "Irrtum" darüber, ob die eigene Mutter schon lange (als man noch im Kindesalter war) verstorben oder noch am Leben ist, undenkbar ist !
Vor diesem Hintergrund erscheint angezeigt, das Vorbringen des Asylwerbers genau zu beleuchten und nicht naiv von vornherein auf dessen Richtigkeit zu vertrauen.
Als weiterer gravierender Widerspruch fällt sodann auf, dass der Berufungswerber bereits erstinstanzlich im Rahmen seiner Einvernahme am 10.10.2006 behauptete, dass er bei der Demonstration im April 2006 eine Waffe bei sich hatte und mit dieser auch geschossen habe, letztlich auch jemanden - jedoch keinen Polizisten(!) - getötet habe (AS 79 u. 81 des VdB). Der Asylwerber gab diesbezüglich an mehreren Stellen des Protokolles an, dass er geschossen habe. Wenig später gab der Berufungswerber, nachdem er aufgefordert worden war, zu beschreiben, welche Waffe er bei sich hatte, in derselben Einvernahme an "es war ein langes Messer, man kann auch Machete dazu sagen" (AS 81 des VdB).
Seine diesbezügliche Erklärung für diesen Widerspruch, dass es sich um ein Missverständnis handle, vermag nicht zu überzeugen, da er - wie gesagt - an mehreren Stellen des Protokolles davon gesprochen hat, dass er "geschossen" habe, was nach allgemeinem Sprachgebrauch unzweifelhaft die Verwendung einer Schusswaffe ausdrückt.
Diese Divergenz in seinen Angaben wird auch im Rahmen der Berufungsverhandlung evident, wo er nunmehr ausdrücklich ausführte, dass er im Zuge der Auseinandersetzung einen Polizisten erschossen habe (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 27.5.2008), jedoch wenig später behauptete, er habe an diesem Tag ein langes scharfes Messer in seiner Hosentasche versteckt und mit diesem habe er einen Polizisten erstochen (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 27.5.2008). Letztlich führte er sogar aus, er wisse ganz genau, dass der Polizist sogleich an Ort und Stelle verstorben(!) sei. Nach Vorhalt seiner widersprüchlichen erstinstanzlichen Angaben (keinen Polizisten getötet) führt er lediglich lapidar an, (vgl.:" [...]Ich habe mich im Wort geirrt. Was ich weiß ist, dass ich jemanden ermordet habe. Für mich macht es keinen Unterschied, ob ich den Polizisten erschossen oder erstochen habe, er war jedenfalls tot" (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 27.5.2008).
Erneut wird deutlich, dass es sich hier nur um eine konstruierte Rahmengeschichte handeln kann, wenn der Asylwerber zu ein und demselben Sachverhalt einmal angibt, selbst geschossen zu haben, dann jedoch das Vorbringen komplett austauscht und seine angebliche Tat nun unter Verwendung eines Messers bzw. Machete schildert und insbesondere auffällt, dass er einmal behauptet keinen Polizisten getötet zu haben, während er an anderer Stelle angibt, dass ein von ihm verletzter Polizist sogleich an Ort und Stelle verstorben sei!
Letztlich fällt auf, dass der Berufungswerber in seiner Einvernahme am 10.10.2006 behauptete, dass die Demonstration - wo seine angeblichen Schwierigkeiten begannen - im April 2006 gewesen sei (AS 77 des VdB), während er im Rahmen der Berufungsverhandlung auf Nachfrage, wann die Versammlung, wo es zu den Gewaltakten mit den Polizisten gekommen sei, stattgefunden habe, nunmehr ausführte, er war im Mai 2006 (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 27.5.2008).
Schließlich hat bereits das Bundesasylamt erkannt, dass der Asylwerber bei der Einvernahme am 22.5.2006 nach Aufforderung, die ersten drei Sätze der BIAFRA-Hymne zu nennen, mit einer Gegenfrage "BIAFRA-Hymne?" antwortete und hiezu ausführte ("[...] Sie benützen normalerweise keine Hymne. Wir waren ja nicht frei. Wir benutzen verschiedene Kriegslieder."; AS 43 des VdB), jedoch im nächsten Augenblick behauptete, dass es schon eine Hymne gebe, er sich aber daran nicht mehr erinnern könne (AS 43 des VdB). Es liegt auf der Hand, dass diese unterschiedlichen Versionen seines Vorbringens nicht miteinander in Einklang zu bringen sind und wird deren Unglaubwürdigkeit einmal mehr verdeutlicht, dass er nunmehr im Rahmen der Einvernahme am 10.10.2006 die ersten drei Zeilen der Hymne problemlos aufschreiben konnte und dies damit zu rechtfertigen versuchte, dass er aufgrund des Schocks und der kurzen Zeit die er erst hier gewesen sei, sich nicht daran erinnern konnte (AS 79 des VdB). Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen und erscheint als bloße Ausrede, da es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Asylwerber im Rahmen der Einvernahme, welche nur wenige Wochen nach seiner Flucht aus dem Heimatland stattgefunden hat, sich an die Hymne nicht zu erinnern vermag, jedoch einige Monate später(!) diese problemlos wiedergeben kann (!). Offensichtlich hat der Asylwerber bloß vor seiner späteren Einvernahme ein gewisses Basiswissen um die Massob eingelernt.
Insgesamt betrachtet entsteht der begründete Eindruck, dass der Asylwerber keine tatsächlich erlebten Geschehnisse zu Protokoll gegeben, sondern lediglich ein oberflächliches und äußerst vages Rahmenkonstrukt vorgebracht hat, deren Details er nicht stimmig reproduzieren konnte.
Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Geschichte sprechen - dies ist im Wesentlichen lediglich die Behauptung des Asylwerbers, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattete - und jener Argumente, die gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechen, überwiegen die zuletzt Genannten in Anbetracht obiger Erwägungen bei Weitem, sodass es dem Asylwerber insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Berufungswerbers unglaubwürdig erscheint, erweist sich als schlüssig."
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde wurde letztlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2008, Zahl: 2008/20/0473-9, abgelehnt.
Am 3.11.2008 stellte der sich seit 29.10.2008 in Schubhaft befindliche Asylwerber, der zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen hat, den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Rahmen seiner Erstbefragung damit, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien; Er habe aus dem Internet neue Informationen über seinen Fall gefunden. Im Mai 2007 seien zwei Personen, die in die Sache involviert gewesen seien, in Enugu-State von einem Polizisten erschossen worden. Dieser Polizist sei später selbst ermordet worden (vgl. Aktenseite 11).Am 3.11.2008 stellte der sich seit 29.10.2008 in Schubhaft befindliche Asylwerber, der zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen hat, den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Rahmen seiner Erstbefragung damit, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien; Er habe aus dem Internet neue Informationen über seinen Fall gefunden. Im Mai 2007 seien zwei Personen, die in die Sache involviert gewesen seien, in Enugu-State von einem Polizisten erschossen worden. Dieser Polizist sei später selbst ermordet worden vergleiche Aktenseite 11).
Im Rahmen seiner aus der Schubhaft vor einem Organwalter des Bundesasylamtes erfolgten Einvernahme am 14.11.2008 brachte der Asylwerber zusammengefasst erneut vor, dass sein Leben immer noch in Gefahr sei, da zwei Personen namens O. und N., die auch geflüchtet seien, bei ihrer Rückkehr nach Nigeria von einem bekannten Polizisten namens I. G. getötet worden seien. Die anderen Mitglieder (gemeint wohl: von MASSOB, Anm.) hätten in der Folge diesen Polizisten umgebracht. Dies habe er "im Internet gesehen und von anderen Leuten gehört" (Aktenseite 59).Im Rahmen seiner aus der Schubhaft vor einem Organwalter des Bundesasylamtes erfolgten Einvernahme am 14.11.2008 brachte der Asylwerber zusammengefasst erneut vor, dass sein Leben immer noch in Gefahr sei, da zwei Personen namens O. und N., die auch geflüchtet seien, bei ihrer Rückkehr nach Nigeria von einem bekannten Polizisten namens römisch eins. G. getötet worden seien. Die anderen Mitglieder (gemeint wohl: von MASSOB, Anmerkung hätten in der Folge diesen Polizisten umgebracht. Dies habe er "im Internet gesehen und von anderen Leuten gehört" (Aktenseite 59).
Befragt, ob es sich um ein komplett neues Vorbringen oder aber die Fortsetzung seiner bereits geltend gemachten Fluchtgeschichte handle, gab er an, dass es sich um eine Fortsetzung seiner im ersten Verfahren bereits ins Treffen geführten Fluchtgeschichte handle, er habe diese Informationen aus dem Internet. Der Vorfall habe sich im letzten Jahr ereignet (wie oben).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zahl: 08 10.833-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zahl: 08 10.833-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde und machte hierbei im Wesentlichen erneut geltend, dass er befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria aufgrund der Ermordung zweier MASSOB-Aktivisten durch die Polizei selbst getötet zu werden. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit der abschiebungsrelevanten Lage in Nigeria zu befassen. Die Verhältnisse in Nigeria hätten sich seit der rechtskräftiger Beendigung des Erstasylverfahrens derart verschlimmert, dass er im Falle seiner Ausweisung nach Nigeria in seinem Recht auf Art. 3 EMRK verletzt sein könnte.Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde und machte hierbei im Wesentlichen erneut geltend, dass er befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria aufgrund der Ermordung zweier MASSOB-Aktivisten durch die Polizei selbst getötet zu werden. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit der abschiebungsrelevanten Lage in Nigeria zu befassen. Die Verhältnisse in Nigeria hätten sich seit der rechtskräftiger Beendigung des Erstasylverfahrens derart verschlimmert, dass er im Falle seiner Ausweisung nach Nigeria in seinem Recht auf Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
1.) Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.) Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt
wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen).Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich
das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.
Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Ein "glaubhafter Kern" im Sinne des oben Gesagten liegt sohin nicht schon dann vor, wenn Neuerungen bloß lapidar in den Raum gestellt werden, sondern muss das neue Vorbringen eine gewisse Dichte an Sachverhaltssubstrat aufweisen, insbesondere etwa eine ausreichende Detailliertheit in der Darlegung der neuen Umstände, sodass der neu behauptete Sachverhalt als stimmiges Ganzes konkret nachvollzogen werden kann.
Zunächst ist auszuführen, dass der Asylwerber bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen als neuen Sachverhalt lediglich lapidar angegeben hat, dass er im Internet gesehen bzw. von Freunden gehört habe, dass zwei Aktivisten von MASSOB im Mai 2007 von einem - in der Folge ebenfalls ermordeten - Polizisten getötet worden seien. Mit dieser knappen Behauptung hat er angesichts seines vormaligen, völlig unglaubwürdigen Vorbringens im ersten Asylverfahren jedoch in keinster Weise einen "glaubhaften Kern" einer neuen Bedrohungssituation dargetan. Vor dem Hintergrund, dass sich diese Vorfälle Mitte des Jahres 2007 zugetragen haben sollen, verwundert weiters, dass der Asylwerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat im Mai 2008 von diesen Ereignissen nichts erwähnt hat und wird der Eindruck, dass es sich bei den nunmehr behaupteten Ereignissen um frei erfundene Umstände handelt, hierdurch letztlich nur verstärkt: Es erscheint - wenngleich freilich nicht gänzlich denkunmöglich - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über Freunde (bzw. das Internet) offenbar erst ca. 1 1/2 Jahre (!) nach den betreffenden Vorfällen von diesen erfahren sollte, da der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge doch erwartbar wäre, dass der Asylwerber, der ja seine eigene Verfolgung aufgrund seiner MASSOB-Mitgliedschaft bereits im ersten Asylverfahren als zentralen Fluchtgrund vorgebracht hat, sich auch von Österreich aus etwa über Internet, Medien bzw. nach wie vor im Heimatland aufhältige Bekannte telefonisch laufend über die aktuelle Lage im Heimatland informieren sollte, sodass kaum vorstellbar ist, dass dieser erst 1 1/2 Jahre nach den betreffenden Vorfällen Kenntnis von diesen erlangen sollte. Seine Angaben zu den betreffenden Ereignissen erweisen sich letztlich auch als viel zu unkonkret und vage, als dass ein glaubhafter Kern eines neuen Vorbringens vorliegen würde.
Ausgehend davon, dass der Asylwerber wiederholt geltend gemacht, dass sein "alter" Fluchtgrund nach wie vor aufrecht sei, ist letztlich festzuhalten, dass er mit den nunmehr geltend gemachten Umständen ein Bedrohungsszenario geltend macht, welches auf seinem bereits im ersten Verfahren erstattetem Vorbringen aufbaut. Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.Ausgehend davon, dass der Asylwerber wiederholt geltend gemacht, dass sein "alter" Fluchtgrund nach wie vor aufrecht sei, ist letztlich festzuhalten, dass er mit den nunmehr geltend gemachten Umständen ein Bedrohungsszenario geltend macht, welches auf seinem bereits im ersten Verfahren erstattetem Vorbringen aufbaut. Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Angaben des Asylwerbers im ersten Asylverfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert wurden, kann somit mangels eines glaubhaften Kerns der nunmehrigen Behauptungen insgesamt betrachtet kein neuer Sachverhalt erkannt werden, sodass das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurück gewiesen hat.
2.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.2.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Da der Asylwerber das Bestehen derartiger verwandtschaftlicher Verhältnisse in Österreich verneint hat (keine Bezugspersonen AS 23; keine Familienangehörigen AS 25), ist im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen.Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Da der Asylwerber das Bestehen derartiger verwandtschaftlicher Verhältnisse in Österreich verneint hat (keine Bezugspersonen AS 23; keine Familienangehörigen AS 25), ist im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen.
Der durch die normierte Ausweisung des Asylwerbers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist weiters durch ein deutliches Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und überdies lediglich aufgrund völlig zu Unrecht gestellter Asylanträge bedingt, sodass das Gewicht seines ohnehin als noch nicht besonders lange zu qualifizierenden Aufenthaltes in Österreich (knapp mehr als 2 1/2 Jahre) noch weiter gemindert ist. Weiters ist der Asylwerber in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde bereits zweimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt (vgl. Bescheid der BH Ried im Innkreis vom 00.00.2008, Aktenseite 17). Dem entgegenstehende Umstände, die eine besondere Integration des Asylwerbers nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist.Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und überdies lediglich aufgrund völlig zu Unrecht gestellter Asylanträge bedingt, sodass das Gewicht seines ohnehin als noch nicht besonders lange zu qualifizierenden Aufenthaltes in Österreich (knapp mehr als 2 1/2 Jahre) noch weiter gemindert ist. Weiters ist der Asylwerber in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde bereits zweimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt vergleiche Bescheid der BH Ried im Innkreis vom 00.00.2008, Aktenseite 17). Dem entgegenstehende Umstände, die eine besondere Integration des Asylwerbers nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist.
Soweit der Asylwerber in der Beschwerde rügt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage in Nigeria zu befassen und sich die Verhältnisse in Nigeria seit der rechtskräftigen Beendigung des Erstverfahrens massiv verschlechtert hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass keine Umstände amtsbekannt sind, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria, konkret insbesondere im Norden Nigerias immer wieder zu teilweise auch schweren Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems kommt, die auch Tote oder Verletzte fordern - so starben jüngst bei mehrtätigen Ausschreitungen in Jos (Plateau State) rund 500 Personen - , doch handelt es hiebei um regional begrenzte Auseinandersetzungen, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylwerbers im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht.Soweit der Asylwerber in der Beschwerde rügt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage in Nigeria zu befassen und sich die Verhältnisse in Nigeria seit der rechtskräftigen Beendigung des Erstverfahrens massiv verschlechtert hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass keine Umstände amtsbekannt sind, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria, konkret insbesondere im Norden Nigerias immer wieder zu teilweise auch schweren Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems kommt, die auch Tote oder Verletzte fordern - so starben jüngst bei mehrtätigen Ausschreitungen in Jos (Plateau State) rund 500 Personen - , doch handelt es hiebei um regional begrenzte Auseinandersetzungen, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylwerbers im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
30.03.2009