Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B9 402.512-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des P.B., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, Zahl:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/4, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des P.B., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, Zahl:
08 09.912-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 13.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er von seiner Familie gezwungen worden sei, eine ihm unbekannte Frau zu heiraten. Da der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er beschlossen aus seiner Heimat zu fliehen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor seiner Familie wegen Blutrache.
Am 17.10.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er auszugsweise Folgendes vor :
"Ich bin Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, meine Muttersprache ist albanisch. Sie sind nicht verheiratet und ich habe keine Kinder.
F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?
A: Katholik.
F: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?
A: UNMIK-Personalausweis
F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
A: Ich besitze einen UNMIK-Reisepass aber der ist bei mir zuhause im Kosovo.
F: Haben Sie jemals andere Namen geführt oder benützt?
A: Nein.
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?
A: Nein.
F: Stellten Sie je zuvor in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?
A: Nein
F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt?
A: Mein Bruder stellte einmal eine Verpflichtungserklärung, ich wollte ihn in der Schweiz besuchen, mein Antrag wurde von der Botschaft abgelehnt.
F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?
A: Ich habe eine Schwester
Meine Schwester lebt hier, F. B., sie ist verheiratet und heißt B..
F: Ist sie Asylwerberin?
A: Nein, ich glaube, sie ist österreichische Staatsbürgerin, sie lebt seit ca. 10 Jahren in Österreich und wohnt in L.. Als ich nach Österreich einreiste, wusste ich nicht genau wo sie hier wohnt, ich habe das erst hier erfahren.
F: Wo sind sie geboren und aufgewachsen?
A: Ich bin im Dorf N. geboren und aufgewachsen.
F: Wo wohnten sie zuletzt vor ihrer Ausreise?
A: Aufgrund meiner Probleme habe ich mein Elternhaus verlassen und wohnte in G..
F: Mit wem wohnten sie vor ihrer Ausreise zusammen?
A: Mit meinen Eltern und meiner Schwester.
F: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Ich war nicht beschäftigt, ich habe mich bemüht habe aber keine Arbeit erhalten.
Ich habe auch einen Bruder in Baden in der Schweiz und der unterstützt die Familie.
F: Wann sind Sie das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen?
A: Ich habe noch nie etwas gearbeitet, ich wollte arbeiten habe aber keine gefunden.
F: Hatten Sie finanzielle Probleme im Heimatland?
A: Nein, die wirtschaftliche Lage im Kosovo ist gut.
F: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, gemacht haben, der Wahrheit?
A: Ja.
Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben!
A: Im Jahre 1999 war ich vierzehn Jahre alt, wir haben während der serbischen Offensive das Haus verlassen, und wir haben uns wie viele andere in den Bergen versteckt, das war im Jänner 1999. Meine Familie blieb 10 Tage in den Bergen. Nach 10 Tagen haben die Frauen und die Kinder den Kosovo verlassen und sind nach Albanien geflüchtet. Wir die Männer blieben dort, es waren sehr viele. Am 27. April 1999 gab es eine große Offensive der serbischen Armee, wir waren damals in den Bergen versteckt und auch nicht bewaffnet. Sie haben auf uns geschossen. Wir sind auseinander gegangen und der Sohn meines Onkels nahm mich an der Hand, dabei wurde der Sohn meines Onkels ermordet, er war 22 Jahre alt, Ich bin stehen geblieben, ich geriet in Panik und wusste nicht wohin. Ich habe geweint und geschrien und ich wurde von der Armee festgenommen. Sie haben mich geschlagen und auch angeschrien, man richtet auch Waffen auf mich. Ich wurde mitgenommen, sie brachten mich in unser Dorf und steckten mich in ein leeres Haus.
AW wird unterbrochen und angewiesen, asylrelevante Gründe für seine Flucht vorzubringen.
A: Ich werde es versuchen. Die Armee fragte mich ob ich bereit bin, das zu tun was sie wollen, dass ich frei komme. Ich sagte ja, ich war 14 Jahre alt. Sie haben mich geschlagen, sie haben sich lustig über mich gemacht aber sie haben mir auch zu essen gegeben. Sie sagten, du sollst ein serbischer Spion werden um frei zu kommen. Ich musste ja sagen. Ich sollte die UCK ausspionieren. Ich sollte in das Dorf K. gehen und nach UCK-Soldaten Ausschau zu halten und das der serbischen Armee mitzuteilen.
AW wird abermals angewiesen, abgekürzt zu den Fluchtgründen zu kommen
A: Ich werde von den Albanern als Spion der Serben bezeichnet, sie haben mich geschlagen, schikaniert und schief angesehen, ich habe auch familiäre Probleme.
F: Welche familiären Probleme?
A: Mein Vater hat mich im Jahre 2008 mit einer Albanerin aus dem Kosovo verlobt, wie es die Tradition halt ist. Ich wollte sie nicht heiraten, weil ich von Albanern bedroht werde. Ich durfte nach der Schule nicht die Mittelschule besuchen, ich bekomme keine Arbeit.
F: Wann begangen die Drohungen?
A: Seit dem Ende des Krieges.
F: Ich wurde ständig als Spion der Serben bezeichnet und man bezeichnete mich auch als Homosexuellen Alle haben das erfahren, dass ich mit den Serben zusammengearbeitet habe.
F: Warum als Homosexuellen?
A: Das haben sie halt gesagt, das haben sie halt behauptet. Ich bin Homosexuell.
Das habe ich meinem Vater auch mitgeteilt.
F: Warum haben sie bei der Erstbefragung nur das Problem mit der Zwangsheirat angeführt und geben jetzt plötzlich an, dass der Hauptgrund ist, dass sie als Spion bezeichnet wurden?
A: Weil der Polizist bei der Erstbefragung gesagt hat, ich soll mich kurz halten.
F: Wurden sie jemals angegriffen?
A: Sehr oft.
F: Wurden sie so verletzt, dass sie auch in ein Krankenhaus mussten?
A: Nein, ich erhielt Ohrfeigen und wurde auch in der Öffentlichkeit geschlagen. Sie haben mich ständig Katholik bezeichnet, Spion und Homosexuellen.
F: Trotzdem wohnen sie nach all diesen Demütigungen die sie vorgeben noch 9 Jahre im Kosovo, warum dieser Widerspruch?
A: Ich habe mein Elternhaus selten verlassen aber wenn ich es verlassen habe, dann wurde ich ständig schikaniert. An dem Tag, als ich meinem Vater erzählt habe, dass ich homosexuell sei wurde ich auch vom Vater geschlagen.
F: Stimmen sie einer Recherche in ihrem Herkunftsstaat zu?
A: Ja, ich bin damit einverstanden. Ich würde gerne die Probleme sagen die ich mit meinem Vater habe, dass er mich geschlagen hat, danach habe ich das Elternhaus verlassen und kehrte bis zu meiner Flucht nicht mehr zurück.
F: Haben Sie die Vorfälle bei den örtlichen Sicherheitsdienststellen, KPS oder bei der UNMIK gemeldet?
A: Ich war mal früher bei der Polizei, das war im Jahre 2000 und 2001, die Polizei meinte jedoch, dass solche Problem halt passieren. Sie haben mich auch gefragt, ob ich die Personen kennen würde, es waren mehrere Personen, ich sagte, wenn ich sie sehe, dann kenn ich sie wieder.
Sie werden 9 Jahre gedemütigt, geben vor, dass sie geschlagen werden und es gibt kein Protokoll bei der Polizei?
A: Nein, ich bin zuhause geblieben
F: Eben sagten sie noch, dass sie von Zuhause wegen den persönlichen Probleme weggegangen sind, warum dieser Widerspruch?
A: Ich habe im Elternhaus gewohnt, wenn ich es verlassen habe, bin ich geschlagen worden, als mein Vater mich verlobte, entstanden dann aufgrund meiner Homosexualität die familiären Probleme.
F: Wann wollte man sie verloben?
A: Er hat mich verlobt, ich glaube im Jänner oder Februar 2008. Ende August wollte er mich verheiraten.
F: Warum wissen sie das nicht genau, wann er sie verloben wollte?
A: Weil mich die Verlobung nicht interessiert hat.
F: Wenn sie homosexuell sind, warum wohnen sie dann nicht bei ihrem Freund oder sind gemeinsam mit ihrem Freund geflüchtet?
A: Mit wem ?
Anmerkung: AW wird nervös
Frage wird wiederholt.
Wenn man erwischt wird, dann hat das katastrophale Folgen, man wird getötet.
F: Warum haben sie es dann ihren Eltern erzählt?
A: Ich hatte Probleme und wurde als Spion bezeichnet.
Frage wird wiederholt?
A: Weil ich nicht ein Mädchen heiraten wollte, die ich nicht kenne.
F: Sie meinen, weil sie überhaupt kein Mädchen heiraten wollten, ist das richtig?
A: Nein will ich nicht, das wünsche ich mir nicht.
Trotz all diesen vorgegebenen Problemen die sie angeführt haben, sind sie seit Ende des Krieges 1999 noch immer im Kosovo geblieben, wollen sie das behaupten?
A: Ja, ich habe Zuhause gewohnt und zwar bis zu dem Zeitpunkt als ich meinem Vater erzählte Homosexuell zu sein. Ab diesem Zeitpunkt wohnt eich nicht mehr im Elternhaus.
F: Sie gaben zuvor an, dass sie schon seit Ende des Krieges von den Albanern Spion und Homosexueller bezeichnet wurden, warum hat dann ihre Familie es erst jetzt 2008 von ihnen erfahren müssen?
A: Die Familie hat zwar davon gehört und sie wollte mich auch verheiraten um das Gegenteil zu beweisen.
F: Für all das vorgebrachte, haben sie Beweise, eine Anzeigebestätigung oder ein ärztliches Schreiben?
A: Nein, so was habe ich nicht.
F: Ist es nicht vielmehr so, dass sie finanzielle Probleme haben und alles Vorgegebene lediglich konstruiert haben?
A: Nein.
F: Gab es noch weitere Vorfälle?
A: Als ich mein Elternhaus verlassen haben, habe ich mit den letzten 10 Euro, meinen in der Schweiz lebenden Bruder angerufen und ihm alles erzählt. Ich sagte meinem Bruder dass ich das Land verlassen werde, ich werde versuchen nach Österreich zu gelangen oder mich umzubringen. Er schickte mir mit dem Autobus 2000 Euro und so habe ich das von einem Busfahrer erhalten. Nachdem ich das Geld erhalten habe, habe ich mein Aussehen verändert, ich habe eine Kappe und eine Brille gekauft.
F: Nach 9 Jahren Problemen entschließen sie sich erst?
A: Ich wurde von der Familie geschützt, erst dann entstand das Problem mit der Familie.
Essen und Trinken hatte ich zuhause, ich wurde unterstützt. Ich kann auch noch sagen, dass ich im Jahr 2006 aber auch 2007 zwischen drei und sechs Monate ununterbrochen zuhause geblieben bin.
F: Warum sind sie nicht zu diesem Zeitpunkt geflüchtet?
A: Die Bedingungen zuhause waren gut, warum. Ich habe nie daran gedacht das land zu verlassen bevor die familiären Problem begangen.
F: Sie haben monatelang das Haus nicht verlassen und geben vor, dass die Bedingungen gut waren?
A: Meine Eltern haben eingekauft, ich habe Ferngesehen und Radio gehört.
F: Warum haben sie nicht zu diesem Zeitpunkt die Polizei eingeschaltet?
A: Meine Familie hat versucht mich zu beruhigen, alles wird gut.
F: Was heißt das alles wird gut, wenn sie von all den anderen Albanern als Spion bezeichnet werden?
A: Sie haben versucht mich zu beruhigen.
Aufforderung: Schildern sie den letzten Vorfall, der ihnen passiert ist
A: Es handelt sich dabei um eine Person, die ich wieder erkennen würde. Er sagte zu mir, dass der Grund weshalb ich die schule besuchen durfte und auch keine Arbeit bekommen habe, darin liegt, dass ich Katholik, Spion, und Homosexueller bin. Er hat mich geschlagen er hat mir meine Kette mit dem Kreuz entwendet und hat sich entfernt.
F: Sie schildern einen Raub, bei welcher Polizeidienststelle haben sie das gemeldet?
A: Ich war nicht bei der Polizei sondern habe nur schnell geschaut, das Land zu verlassen aufgrund der Probleme.
F: Wann war der letzte Vorfall?
A: Drei bis vier Tage bevor ich das Land verlassen habe.
F: Dann schildern sie mir, wie sie in drei Tagen das Geld von ihrem Bruder aus der Schweiz bekommen hätten?
A: Innerhalb von 10 Tagen hat er mir das Geld geschickt.
F: Der letzte Vorfall war aber drei Tage vor der Flucht und dann haben sie sich entschlossen das land zu verlassen, warum dieser Widerspruch?
A: Bereits als ich das Elternhaus verlassen haben, sprach ich mit meinem Bruder in der Schweiz und erzählte ihm auch, dass ich mich entweder umbringen werde oder das Land verlassen werde.
F: Wann war das?
A: Als ich das Elternhaus verlassen habe. Es war Ende September, es muss der 25 September gewesen sein.
F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Ich kann nicht nach Hause zurückkehren und auch das was vorher war
Der Vater hat mich geschlagen und gesagt, dass er mich nie mehr im Leben sein möchte
Frage an den Rechtsanwalt:
Haben Sie Fragen: Ich möchte eine kurze Stellungnahme abgeben.
Ihnen werden folgende Feststellungen über die aktuelle
Sicherheitslage in der Republik Kosovo zur Kenntnis gebracht:
Sicherheitsbehörden
Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Die KPS befindet sich immer noch im Prozess der Transformation und wird derzeit durch einen Kommissar der UNMIK geleitet. In Zukunft wird die EULEX in diesem Bereich spezifische Aufgaben übernehmen. Nachdem sich mehr als 300 serbische Polizisten geweigert haben, unter dem Kommando der Kosovo-Polizei zu arbeiten, wurden sie suspendiert. Es arbeiten immer noch serbische Polizisten in KPS-Uniformen, die nicht auf Befehle der Kommandozentrale in Prishtina hören, sondern nur auf die UNMIK-Polizei.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)
Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.
(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Feststellungen zu den Katholiken im Kosovo
Die Betätigungsmöglichkeiten für eine politische Opposition sind uneingeschränkt, ebenso Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt geworden. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo), Feb. 2007)
Der gegenseitige Respekt der religiösen Gruppen untereinander verbesserte sich weiter während des Jahres 2006. Auch die Politik der provisorischen Regierung (PISG) trug mit dazu bei, dass die Entwicklung hin zu einer freien Praktizierung aller Religionen beständig weiter zunahm. Spannungen zwischen Albaner und Serben waren historisch gesehen eher ethnischer als religiöser Natur. Römisch-katholische Einrichtungen waren nicht Ziele von Angriffen. Auch Beschädigungen an orthodoxen Gebäuden nahmen nach den Märzunruhen 2004 signifikant ab, obwohl einige kleinere Akte von Vandalismus immer wieder gesetzt wurden. (U.S. Department of State, Serbia and Montenegro (includes Kosovo), International Religious Freedom Report 2006, Sept. 2006)
Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo), Feb. 2007)
Etwa 3% der ethnischen Albaner sind Katholiken. Die freie Religionsausübung wird durch das verfassungsmäßige Regelwerk der PISG Institutionen gewährleistet und auch in der Praxis respektiert. Der Respekt vor den einzelnen Religionen ist gegeben und auch die Politik der Regierung trägt zu einem Klima der freien Religionsausübung bei. Im Mai 2005 wurde die erste Lesung des Gesetzesentwurfes über die Religionsfreiheit und den gesetzlichen Status der Religionsgemeinschaften von der kosovarischen Nationalversammlung gebilligt, das die Rechte der Religionsgemeinschaften und auch der Individuen weiter schützen soll.
(USDOS, Serbia and Montenegro, International Religious Freedom Report 2006, Sept. 2006)
Repräsentanten der römisch katholischen Kirche berichteten von guten Beziehungen zu Vertretern der muslimischen Gemeinschaft, allerdings gab es kaum Beziehungen zur serbisch orthodoxen Kirche. Im Mai 2006 wurde ein erstes interreligiöses Treffen in Pec/Peja abgehalten, an dem Vertreter aller Religionen, der Regierung und auch von UNMIK teilnahmen und Fragen der Religionsfreiheit diskutierten. Das Schlussdokument bekräftigte dabei den Willen aller Religionen in Zukunft regelmäßig solche Zusammenkünfte abzuhalten und den interreligiösen Dialog zu verbessern.
(USDOS, Serbia and Montenegro, International Religious Freedom Report 2006, Sept. 2006)
Generell kann die Lage der Katholiken im Kosovo als völlig unproblematisch bezeichnet werden. Die Religionsausübung ist in vollem Umfang gewährleistet und frei von Benachteiligungen udgl.
(Anfragebeantwortung VB Pristina, 05.02.2007)
Quellen: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom 12.07.2007
Das Gesetz über die Religionsfreiheit wurde veröffentlicht. Demnach brauchen religiöse Institutionen keine Steuern zu zahlen. Weiters proklamiert es das Verbot der Diskriminierung aufgrund religiöser Einstellungen und die Abwesenheit einer Staatsreligion. Mit Hilfe von EU-Finanzmittel wurden einige katholische und orthodoxe Kirchen neu gebaut bzw. wieder errichtet. Die Beziehungen zwischen den religiösen Kommunen, insbesondere zwischen der den serbisch Orthodoxen und den Muslimen, blieb weiterhin gespannt. Akte von Vandalismus und Angriffe auf religiöse Denkmäler blieben ein bestehendes Problem.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Quellen: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom März 2008
F: Möchten sie dazu Stellung nehmen? A: Die Polizei sagte mir nur, dass solche Sachen passieren und sie haben nichts unternommen.
Der Grund warum in nicht zur UNMIK gegangen bin ist, dass ich von meiner Familie unterstützt wurde.
F: Warum wurden sie als Katholik beschimpft, wo sehen Sie das Problem?
A: In der Stadt gibt es vielmehr Moslems als Katholiken, es war nicht nur diese Bezeichnung sie haben mich auch Spion der Serben bezeichnet und auch als Homosexuellen
Der RA gibt folgende Stellungnahme ab:
Ich halte einige Sache für wichtig. Erstens als der Mann zu Kriegszeiten ein Kind war, ist er auch persönlich davon betroffen als sein Cousin erschossen wurde. Er war der Sohn des Onkels seines Vaters. Er ist davon tief betroffen, das ist auch ein Grund. Zweitens was Homosexualität betrifft in südländischen Länder ist es eine Schande. Er hat sehr darunter gelitten, weil er von seinen Mitmenschen isoliert wurde. Er konnte sich auch psychisch nicht wohlfühlen, das ist mitunter ein Grund das Land zu verlassen. Es wäre gut, dass sie diese Situation berücksichtigen. Er ist ein friedlicher Mensch und hat auch keine Vorstrafen in Österreich. Er würde gerne in Österreich leben und ich bitte den Asylantrag positiv zu beurteilen.
Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Es wird beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, was sagen Sie dazu?
A: Ich bedanke mich sehr bei meinem in der Schweiz lebenden Bruder, wenn er mir nicht geholfen hätte, dann wäre ich heute nicht mehr am Leben.
F: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?
A: Ja."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 21.10.2008, Zl. 08 09.912-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer durch leere Behauptungen einen Fluchtgrund zu konstruieren versuchte und er tatsächlich in Erwartung besserer Lebensumstände und eines Arbeitsplatzes nach Österreich gekommen sei.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 21.10.2008, Zl. 08 09.912-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer durch leere Behauptungen einen Fluchtgrund zu konstruieren versuchte und er tatsächlich in Erwartung besserer Lebensumstände und eines Arbeitsplatzes nach Österreich gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde, vertreten durch den Integrationsverein Sparkuin - fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass die Behörde erster Instanz ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Behörde erster Instanz habe sich um die Klärung wichtiger staatsrechtlich/völkerrechtlicher Fragen gedrückt, die mit der Anerkennung der Anerkennung der "Republik Kosovo" in Verbindung stünden. Die mögliche zwangsweise Verbringung der Person des Beschwerdeführers in ein "Staatengebilde", das mit Hilfe internationaler Protektoren und deren Besatzungstruppen die Souveränität ausüben müsse, dessen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer nicht einmal besitze stelle eine schwere Rechtsverletzung der Person des Beschwerdeführers dar.
Was die angeblich "nur individuellen Asylgründe" des Beschwerdeführers anlange, so seien diese für ihn ein deutliches Sittenbild dafür, dass im Kosovo nicht "Eintracht/ Völkerversöhnung / der Dialog / die religiöse Toleranz herrsche, sondern vielmehr die Zwietracht/ die Engstirnigkeit / die albanische Kurzsichtigkeit / der Okkultismus".
Die Familie des Beschwerdeführers habe im Jänner 1999, als es gerade zu der großen serbischen Offensive gekommen sei, für zehn Tage in die Berge flüchten müssen, wobei die Frauen und die Kinder in die Sicherheit nach Albanien geflüchtet seien, wogegen "sie" dort geblieben seien. Während der Offensive sei der Cousin, mit dem der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei, brutalst ermordet worden. Der Beschwerdeführer sei in Panik geraten, von serbischen Soldaten festgenommen, geschlagen und mit der Waffe bedroht worden und sei ihm seine Ermordung in Aussicht gestellt worden. Er sei in seinem Dorf in ein leeres Haus gesteckt worden und habe man dem Beschwerdeführer angeboten, im Dorf K. die UCK und deren Strukturen auszuspionieren. Diese Tätigkeit bzw. die Akzeptanz diese Angebotes sei sicherlich auch den Kämpfern der UCK bekannt worden, denn schon bald nach dem Abzug der Serben, seien diese wieder aufgetaucht und hätten den Beschwerdeführer dahingehend bedroht, dass sie ihn zur Verantwortung ziehen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht untätig geworden und habe die ihm namentlich nicht bekannten Personen bei der Polizei angezeigt, was jedoch keinerlei Ergebnisse mit sich gebracht habe.
Wesentlicher Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei es jedoch gewesen, dass sich seine Familie von ihm abgewendet habe, weil er homosexuell sei. Seine Familie habe schwerste Vorwürfe wegen Familienschande gemacht und ihn aus dem Haus geworfen.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 13.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden konnten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität in der Republik Kosovo ausgesetzt ist oder dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird auf die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz verwiesen, die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben werden (Seite 14 bis 33 des erstinstanzlichen Bescheides). Insbesondere wird auf folgende Ausführungen verwiesen:
"Allgemeine Sicherheitslage
Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)
Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.
(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)
Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Es besteht ausreichender Schutz für die Kosovo-Serben innerhalb ihrer Enklaven. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, und dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt (bzw. durchgeführt und angewandt) werden.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)
Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. In der ISG sind Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, die USA, die Europäische Union, die Europäische Kommission, die Nato und Russland vertreten.
(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)
Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. Das Parlament darf die Verfassung nicht formell verabschieden, solange sie nicht vom ICR abgesegnet ist.
(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)
Derzeit ist die politische und rechtliche Konfusion im Zusammenhang mit der inter-nationalen Präsenz groß. Optimistischere Szenarien gehen davon aus, dass die UNMIK im Oktober oder November 2008 die meisten Aufgaben abschließt und einer europäischen Mission (EULEX) Platz machen kann. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass die EULEX vorläufig nicht im Norden Kosovos tätig sein wird und mit einem Verbleib einer UNO-Vertretung auf mehrere Jahre hinaus zu rechnen ist. Weitgehend unbestritten ist der Auftrag der KFOR. Allerdings befürchtet die NATO, wegen der bisher noch unklaren internationalen Aufgabenteilung mehr Polizeiaufgaben übernehmen zu müssen, als es ihrem Auftrag entspricht, speziell entlang der Grenze zu Serbien und im Norden Mitrovicas.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)
Sicherheitsbehörden
Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nach geordnete Polizeistationen ("Substations").
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Die KPS befindet sich immer noch im Prozess der Transformation und wird derzeit durch einen Kommissar der UNMIK geleitet. In Zukunft wird die EULEX in diesem Bereich spezifische Aufgaben übernehmen. Nachdem sich mehr als 300 serbische Polizisten geweigert haben, unter dem Kommando der Kosovo-Polizei zu arbeiten, wurden sie suspendiert. Es arbeiten immer noch serbische Polizisten in KPS-Uniformen, die nicht auf Befehle der Kommandozentrale in Prishtina hören, sondern nur auf die UNMIK-Polizei.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)
Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.
(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer
und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch
immer illegale Waffen- und Munitionslager.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von
Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig
von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Die Wohnverhältnisse sind in der Regel durch die gewaltigen Investitionen im Wiederaufbau teilweise überdurchschnittlich gut. Die Errichtung von Bauten der im Ausland lebenden Personen aus dem Kosovo - der so genannten "Diaspora" - erfolgt oft überdimensional und mit großem Aufwand. Oft soll dadurch offensichtlich der wirtschaftliche Erfolg (zusätzlich zu Auto und Kleidung) dokumentiert werden. Die Häuser werden meist von Verwandten gebaut, wodurch die Arbeitskosten sehr gering sind und nur Materialkosten anfallen.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Alterspension mit einer Zahlung von 40 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt
131.780 Personen. Mit 01.01.2008 besteht die Möglichkeit, einen Betrag von 75 Euro monatlich zu erhalten.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Familien von Gefallenen, Kriegsinvaliden und nächste Angehörige von Kriegsopfern (zivile Opfer - 36 Euro pro Monat) haben durch eine spezielle Regelung auch entsprechende Ansprüche auf Sozialhilfe und sonstige Unterstützungen (z.B. Steuerbefreiung, etc). Für gefallene Mitglieder der UCK / KLA ist ein neues Gesetz in Diskussion (ca. 200 Euro pro Monat).
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Behandlung nach Rückkehr
UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Für Ashkali und Ägypter sieht der UNHCR in seinem Positionspapier von Juni 2006 grundsätzlich keinen generellen Schutzbedarf mehr und erachtet daher die Rückführung dieser Personengruppen als möglich. Diese sollte nach UNHCR allerdings im Hinblick auf die beschränkten Aufnahmemöglichkeiten im Kosovo nur schrittweise vorgenommen werden.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Gegen zwangsweise Rückführungen von Angehörigen der serbischen Minderheit und von Roma bestehen seitens des UNHCR weiterhin Bedenken.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom September 2008"
Am 17.02.2008 verkündete der Kosovo seine Unabhängigkeit von Serbien. Seitens der Österreichischen Bundesregierung wurde die Republik Kosovo am 28.02.2008 völkerrechtlich anerkannt. Die Verfassung wurde am 15.Juni 2008 verabschiedet und trat am selben Tag in Kraft. Der Kosovo steht nach wie vor unter internationalem Protektorat. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem internationalen Beauftragten, den internationalen Organsiationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status-Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.
Zur Staatsbürgerschaft wird Folgendes festgestellt:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]
Die relevanten Bestimmungen lauten:
"CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP"CHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
REGULATION NO. 2000/13
UNMIK/REG/2000/13
17 March 2000
ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:
(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution."
Die vorstehenden Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK-ID-Card , ausgestellt 2001 von UNMIK P., gültig bis 2006. Die Feststellung über seine Staatsangehörigkeit sowie Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe beruht auf seinen eigenen Angaben und den Umstand, dass er die albanische Sprache spricht. Die Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo ergibt sich auch aus Art 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt am 1. Jänner 1998 seinen Wohnsitz im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo hatte und sich mit einem Personalausweis ausgestellt von UNMIK Pristina legitimierte.Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK-ID-Card , ausgestellt 2001 von UNMIK P., gültig bis 2006. Die Feststellung über seine Staatsangehörigkeit sowie Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe beruht auf seinen eigenen Angaben und den Umstand, dass er die albanische Sprache spricht. Die Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo ergibt sich auch aus Artikel 29, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt am 1. Jänner 1998 seinen Wohnsitz im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo hatte und sich mit einem Personalausweis ausgestellt von UNMIK Pristina legitimierte.
Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen, deren hier wiedergegebene Teile zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:
"Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag stellten. Allein diese Aufforderung erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1997, Zahl 96/01/1085).
Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck den sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge -unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. XVIII GP; AB 328 BIg Nr. XVIII GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 BIg Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Sie mochten diesen Anforderungen für die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprechen.
Bei der Erstbefragung durch die Exekutive gaben Sie als Fluchtgrund an, dass Sie von ihrer Familie gezwungen worden wären, eine unbekannte Frau zu heiraten. Bei der Einvernahme am 17.10.2008 geben Sie dann ergänzend an, dass Sie als Spion der Serben, als Homosexueller und als Katholik beschimpft und geschlagen worden wären. Auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, konnten Sie lediglich lapidar angeben, dass der Polizist zu ihnen gesagt hätte, dass Sie sich kurz halten sollten.
Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen einer Gefährdung spontan und freiwillig eine tatsächlich bestehende Gefährdung ausführlich schildert, anstatt diese besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen.
Aufgrund dieser Tatsache ist es offensichtlich, dass diese später vorgebrachten Behauptungen lediglich zweckmäßig konstruiert wurde, welches das Vorbringen äußerst unglaubwürdig erscheinen lässt.
Nach ständiger Judikatur des VwGH ist den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich größere Glaubwürdigkeit beizumessen als dem späteren Vorbringen. Es entspricht nämlich den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörden, dass Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben treffen die der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.03.1988,86/01/0214, u.a.) Der VwGH geht auch davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).Nach ständiger Judikatur des VwGH ist den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich größere Glaubwürdigkeit beizumessen als dem späteren Vorbringen. Es entspricht nämlich den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörden, dass Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben treffen die der Wahrheit am nächsten kommen vergleiche VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.03.1988,86/01/0214, u.a.) Der VwGH geht auch davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Ihr Vorbringen ist weder schlüssig noch plausibel, denn es ist kaum glaubhaft, dass Sie 9 Jahre derart gedemütigt und geschlagen worden wären und trotzdem in ihrem Heimatland geblieben wären. Darauf konkret angesprochen behaupteten Sie nur unglaubwürdig, dass Sie bis zu dem Zeitpunkt, wo Sie ihrem Vater ihre Homosexualität gebeichtet hätten, monatelang zuhause geblieben wären und dies als gut bezeichneten, da Sie zu Essen gehabt hätten und auch Fernsehen.
Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es allein schon undenkbar, dass Sie sich nach diesen Behauptungen derart lange in ihrem Heimatort aufgehalten hätten. Sie konnten keinen Bezug zu ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Ihr Vorbringen ist lediglich vage und allgemein gehalten. Ihre Angaben über derartige Demütigungen und körperliche Angriffe bestehen hauptsächlich aus leeren Floskeln und erscheinen zu wenig detailreich und konkret. Sie vermochten die bloße Behauptung nicht durch entsprechende Fakten oder Ereignisse zu untermauern, welche bei objektiver Betrachtung für eine tatsächliche Bedrohungslage sprechen würden.
Ihr Vorbringen ist offenbar derart übertrieben gestaltet, dass es zweifelsfrei feststeht, dass Sie im Kosovo keinerlei Verfolgung oder asylrelevante Verfolgung ausgesetzt sind.
Zudem fehlt es hier schon an jener Verhaltensweise, die ein vernunftbegabter Mensch in einer solchen Situation an den Tag legen würde, nämlich diese strafbaren Handlungen der zuständigen Exekutive anzuzeigen, anstatt sich zuerst monatelang zuhause zu verstecken und dann unter Bezahlung eines relativ hohen Geldbetrages für eine Schleppung die Flucht ins Ausland zu ergreifen.
Es ist vielmehr offensichtlich, dass Sie sich die Tatsache, dass es derartige Probleme im Kosovo aufgrund der vielen Ethnien und Religionen gegeben hatte, zum Nutzen machen, um hier durch leere Behauptungen einen Fluchtgrund zu konstruieren.
Es ist für das Bundesasylamt zudem nicht glaubhaft, dass Sie ein Homosexueller sind. Gaben Sie zuerst an, dass das gesagt und behauptet wurde, so verbesserten Sie sich sofort und gaben an, dass Sie tatsächlich homosexuell wären. Schon in der weiteren Befragung wird es offensichtlich, dass dies erlogen ist, da Sie bei näherer Befragung nach ihrem Freund immer nervöser wurden und es ihnen nicht möglich war eine plausible Antwort darüber zu geben, warum Sie nicht zu ihrem Freund gezogen sind, bzw. gemeinsam mit ihrem Freund geflüchtet sind. Dies ist ein weiteres Indiz dafür ist, dass Sie hier unter allen Umständen eine positive Gewährung von Asyl in Österreich erschleichen wollen.
Sie brachten im Verfahren weiters vor, dass Ihnen ihr Bruder aus der Schweiz 2000 Euro über einen Busfahrer geschickt hätte, welcher 10 Tage unterwegs war. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass Ihnen dermaßen viel Geld mit einem Bus und einer fremden Person geschickt wird, wenn es doch viel einfacher und sicherer wäre, das Geld auf eine Bank überweisen zu lassen.
Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens betrifft, wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihres Gesamtvorbringens erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich ist, warum Sie widersprüchliche Angaben tätigen sollte, wenn Sie tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren.
Dass Sie im Falle einer Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen haben, ist aufgrund ihrer Angaben zweifelsfrei belegt.
Zur Stellungnahme ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ist anzuführen, dass es glaubhaft und auch verständlich ist, dass Sie im Krieg derart Schreckliches erlebt haben, und es für ein Kleinkind nicht leicht ist, Derartiges zu vergessen. Dies kann jedoch nicht zu einer Asylrelevanz führen. Daher geht auch der Antrag ihrer rechtsfreundlichen Vertretung auf positiver Beurteilung ihres Asylantrages in Leere.
Sie behaupteten zwar, dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo gut ist und sie keine finanziellen Probleme hatten, doch kann dieses im Hinblick auf die Länderfeststellung nicht nachvollzogen werden. Es ist vielmehr offensichtlich, dass Sie das nur vorgegeben, da durch die Schlepper bekannt ist, dass wirtschaftliche Probleme keine Fluchtgründe nach der GFK sind und dieses unter keinen Umständen behauptet werden darf. Überdies haben Sie noch nie gearbeitet.
Vielmehr ist in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und des Sachverhaltes offensichtlich, dass Sie durch leere Behauptungen einen Fluchtgrund zu konstruieren versuchen und Sie tatsächlich in Erwartung besserer Lebensumstände und eines Arbeitsplatzes nach Österreich gekommen sind. Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes den Sie bei der Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage im Kosovo und des Mangels an Arbeitsplätzen zwar menschlich verständlich ist, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechts darstellt."
In Bekräftigung dieser erstinstanzlichen Ausführungen wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2008 zunächst vorbrachte, dass er seine Heimat verlassen habe, da er von seiner Familie gezwungen worden sei, eine ihm unbekannte Frau zu heiraten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2008 als Fluchtgrund vorbrachte, von Albanern als ein Spion der Serben bezeichnet worden zu sein und zu seinen familiären Problemen angab, dass ihn sein Vater im Jahre 2008 der Tradition nach mit einer Albanerin verlobt habe und der Beschwerdeführer sie nicht heiraten wolle, weil er von Albanern bedroht werde sowie darüber hinaus auch noch vorbrachte homosexuell zu sein und auch deshalb familiäre Probleme gehabt zu haben, ist nicht geeignet von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu überzeugen. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers auf den diesbezüglichen Vorhalt - der Polizist bei der Erstbefragung habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er sich kurz halten solle -, vermag den erkennenden Gerichtshof nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer brachte in Folge auch vor, von Albanern oft angegriffen worden zu sein; er sei geohrfeigt und auch in der Öffentlichkeit geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei ständig als Katholik, Spion und Homosexueller bezeichnet worden. Wie bereits die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt hat, ist es auch für den erkennenden Gerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz vermeintlicher verbaler und körperlicher Angriffe jahrelang im Kosovo verblieben ist. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach lediglich im Jahre 2000 und 2001 bei der Polizei gewesen sein soll und sich in Folge nicht weiterhin um behördliche Hilfe bemüht habe.
Widersprüchlich ist auch die Angabe des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2008 im Jahr 1999 erst vierzehn Jahre alt gewesen zu sein.
Nimmt man das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr 1982 an, war er 1999 bereits siebzehn Jahre alt.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, bei dem letzten Vorfall, der ihm vor seiner Ausreise passiert sei, von einer ihm unbekannten Person geschlagen worden sei. Es sei ihm gesagt worden, dass der Grund weshalb er die Schule nicht besuchen dürfe und keine Arbeit habe, darin liege, dass er Katholik, Spion und homosexuell sei. Auch dieses Vorbringen ist in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall im Rahmen der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt hat, nicht glaubwürdig.
Auch ist auf den Widerspruch hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einerseits vorbrachte, die ihm unbekannte Frau nicht heiraten zu wollen, weil er von Albanern bedroht worden sei und andererseits angab, die Frau aufgrund seiner Homosexualität nicht heiraten zu wollen.
In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens kommt daher - wie auch bereits die Behörde erster Instanz - auch der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes wird auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen, insbesondere auf dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers noch im Kosovo leben sowie den bereits von der Behörde erster Instanz getroffenen Länderfeststellungen zum Kosovo.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der oben dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Im Sinne der oben dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen war.
Darüber hinaus ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen der Behörde erster Instanz hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden im Kosovo willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz der Behörden in seinem Heimatstaat zu stellen. Dass die Behörden im Kosovo nicht willens und in der Lage wären den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen Dritter zu schützen, hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht konkret behauptet und wird dies auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er im Kosovo bei seinen Eltern gewohnt habe sowie seine Eltern nach wie vor im Kosovo leben und er auch über eine achtjährige Schulbildung verfügt. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, im Kosovo keine finanziellen Probleme gehabt zu haben und dass die wirtschaftliche Lage gut gewesen sei. Es kann daher - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt - nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der gegenständliche Asylantrag war - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - abzuweisen und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Asylgesetzes mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstiel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern z.B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern z.B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas).
Diesbezüglich wird auch auf die dementsprechenden Ausführungen des Bundesasylamtes verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Was den Umstand betrifft, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Schwester in Österreich aufhältig sei, so ist hier von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen und wurde ein solches vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz wird im Übrigen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Auch liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwa zweimonatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).Auch liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwa zweimonatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
14.05.2009