Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 403.257-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der I. alias I.P., 00.00.00. geb., StA. von Russland, vertreten durch RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2008, Zahl: 08 04.733, gem. gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch eins. alias römisch eins.P., 00.00.00. geb., StA. von Russland, vertreten durch RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2008, Zahl: 08 04.733, gem. gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist eigenen Angaben zufolge über Weißrussland mittels Zug am 25.5.2008 nach Polen gereist, wo sie am selben Tag einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 9). Sie ist sodann am 1.6.2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet weitergereist, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Aktenseite 23 f.).römisch eins. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist eigenen Angaben zufolge über Weißrussland mittels Zug am 25.5.2008 nach Polen gereist, wo sie am selben Tag einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 9). Sie ist sodann am 1.6.2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet weitergereist, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat vergleiche Aktenseite 23 f.).
Mit E-mail vom 5.6.2008 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Asylwerberin (Aktenseite 35).
Polen hat sich mit Fax vom 10.6.2008, datiert (wohl irrtümlich) mit 6.5.2008, bereit erklärt, die Asylwerberin gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen (Aktenseite 193).Polen hat sich mit Fax vom 10.6.2008, datiert (wohl irrtümlich) mit 6.5.2008, bereit erklärt, die Asylwerberin gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen (Aktenseite 193).
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2008, Zahl: 08 04.733, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter der Asylwerberin am 22.11.2008 per Fax zugestellt und am 25.11.2008 von der Asylwerberin persönlich übernommen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2008, Zahl: 08 04.733, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter der Asylwerberin am 22.11.2008 per Fax zugestellt und am 25.11.2008 von der Asylwerberin persönlich übernommen.
Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin durch ihren rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 12.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].
Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Ausgehend davon, dass Polen mit Fax vom 10.6.2008 der Wiederaufnahme der Asylwerberin zugestimmt hat, endete die Frist zur Überstellung der Asylwerberin nach Polen somit mit Ablauf des 10.12.2008. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerberin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 10.12.2008 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Asylwerberin einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Art. 20, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.Ausgehend davon, dass Polen mit Fax vom 10.6.2008 der Wiederaufnahme der Asylwerberin zugestimmt hat, endete die Frist zur Überstellung der Asylwerberin nach Polen somit mit Ablauf des 10.12.2008. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerberin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 10.12.2008 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Asylwerberin einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Artikel 20,, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, ÜberstellungsfristZuletzt aktualisiert am
20.04.2009