Norm
AsylG 2005 §10Spruch
GZ: B10 319.248 -1/2008/3E
Wien, am 16.12.2008
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und § 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von H.U., geb.00.00.2006, StA.: Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2008, Zl. 08 03.277-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/4, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von H.U., geb.00.00.2006, StA.: Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2008, Zl. 08 03.277-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und am 00.00.2006 in Wien geboren. Am 11.04.2008 stellte sie, vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde am 22.06.2005 niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Vater an, dass er der gesetzlicher Vertreter der Kinder H.A., H.B., H.L., H.D., H.I., H.N., H.G., H.E., H.M. sei. Bis 1999 sei der Vater durchgehend im ehemaligen Jugoslawien bzw. in Bosnien aufhältig gewesen. Im Dezember 1999 sei er ein paar Tage in Deutschland auf Duldung gewesen. Unmittelbar danach sei er direkt von Deutschland nach Belgien gefahren. Er sei ein paar Monate in Brüssel gewesen. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder seien von Bosnien nach Belgien nachgekommen. In Belgien hätten sie 2000/2001 Asylanträge gestellt. Er sei von Belgien nach Bosnien abgeschoben worden. Danach hätte die Familie bei der Familie der Lebensgefährtin gelebt. Sie hätten am 18.9.2003 in Frankreich Asylanträge gestellt. Nach der Asylantragstellung 2005 in Österreich seien sie im Mai oder Juni 2006 wieder nach Bosnien gefahren. Dort hätten sie im eigenen Haus in V. gewohnt. Zeitweise hätten sie 2006 in Zagreb in ihrem Haus gelebt; dieses hätte der Vater nun um 145.000 Kuna verkauft. Die Familie sei in V. schon immer registriert gewesen und auch in Zagreb seien sie behördlich gemeldet. Auf Grund dieser Registrierung in Zagreb hätte der Vater die Fahrprüfung ablegen und einen Führerschein ausgestellt bekommen können. Im Jahr 2007 sei dem Vater von der SUB V. ein bosnischer Personalausweis ausgestellt worden. Am 00.00.2006 sei der Vater in Zagreb angegriffen worden; die Täter seien zu 9 Monaten verurteilt worden.Dabei gab der Vater an, dass er der gesetzlicher Vertreter der Kinder H.A., H.B., H.L., H.D., H.I., H.N., H.G., H.E., H.M. sei. Bis 1999 sei der Vater durchgehend im ehemaligen Jugoslawien bzw. in Bosnien aufhältig gewesen. Im Dezember 1999 sei er ein paar Tage in Deutschland auf Duldung gewesen. Unmittelbar danach sei er direkt von Deutschland nach Belgien gefahren. Er sei ein paar Monate in Brüssel gewesen. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder seien von Bosnien nach Belgien nachgekommen. In Belgien hätten sie 2000 aus 2001, Asylanträge gestellt. Er sei von Belgien nach Bosnien abgeschoben worden. Danach hätte die Familie bei der Familie der Lebensgefährtin gelebt. Sie hätten am 18.9.2003 in Frankreich Asylanträge gestellt. Nach der Asylantragstellung 2005 in Österreich seien sie im Mai oder Juni 2006 wieder nach Bosnien gefahren. Dort hätten sie im eigenen Haus in römisch fünf. gewohnt. Zeitweise hätten sie 2006 in Zagreb in ihrem Haus gelebt; dieses hätte der Vater nun um 145.000 Kuna verkauft. Die Familie sei in römisch fünf. schon immer registriert gewesen und auch in Zagreb seien sie behördlich gemeldet. Auf Grund dieser Registrierung in Zagreb hätte der Vater die Fahrprüfung ablegen und einen Führerschein ausgestellt bekommen können. Im Jahr 2007 sei dem Vater von der SUB römisch fünf. ein bosnischer Personalausweis ausgestellt worden. Am 00.00.2006 sei der Vater in Zagreb angegriffen worden; die Täter seien zu 9 Monaten verurteilt worden.
Auf Vorhalt, auf Grund seiner unglaubwürdigen Angaben und seiner vorzeitigen freiwilligen Rückkehr in seine Heimat sei nicht davon auszugehen, dass ein Fluchtgrund im Sinne der GFK vorliege, gab der Vater an, die Familie hätte einen Fehler gemacht, dass sie ausgereist sei. Wenn Österreich sie aufnähme, sei es gut, wenn nicht dann auch. Sie würden wieder zurückkehren.
Das Bundesasylamt hat den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18.04.2008, Zahl: 08 03.277-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien Herzegowina nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Vaters grundsätzlich als unwahr anzusehen seien. Eigene Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden vom Vater nicht vorgebracht.Das Bundesasylamt hat den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18.04.2008, Zahl: 08 03.277-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien Herzegowina nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Vaters grundsätzlich als unwahr anzusehen seien. Eigene Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden vom Vater nicht vorgebracht.
Gegen diesen Bescheid hat der Vater für die Beschwerdeführerin am 06.05.2008 berufen und im Rahmen der Berufung ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Eine ausführlichere Begründung würde nachgereicht.
Bis dato ist keine weitere Begründung beim Asylgerichtshof eingelangt.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde hinsichtlich der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, H.R. und H.H., eine in allen Spruchpunkten mit dem Erkenntnis der minderjährigen Beschwerdeführerin gleichlautende Entscheidung getroffen.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Bosnien-Herzegowina und führt den im Spruch genannten Namen.
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der H.H. und des H.R. und die Schwester von H.M., H.L., H.I., H.B., H.A., H.G., H.E., H.N. und
H.D..
Festgestellt wird, dass sich der Vater am 00.00.2006 in V. bei der bosnischen Behörde "MUP Republike Srpske" einen bosnischen Personalausweis ausstellen ließ.Festgestellt wird, dass sich der Vater am 00.00.2006 in römisch fünf. bei der bosnischen Behörde "MUP Republike Srpske" einen bosnischen Personalausweis ausstellen ließ.
Festgestellt wird, dass sich der Vater am 00.00.2007 in Zagreb-Kroatien einen kroatischen Führerschein und am 00.00.2008 einen internationalen Führerschein beim Autoclub "XY" ausstellen ließ.
Die Familienangehörigen haben bereits in verschiedenen europäischen Staaten Asylanträge gestellt.
Angehörige der Roma sind in Bosnien Herzegowina keiner sonstigen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in Bosnien-Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Bosnien-Herzegowina entgegenstünden.
Die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid zu Bosnien-Herzegowina werden auch zum Inhalt gegenständlicher Entscheidung erhoben:
Allgemein
Die Grundstrukturen eines demokratischen Rechtsstaats (Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Pressefreiheit, etc.) sind vorhanden, die Gesetze entsprechen weitgehend europäischem Standard und die demokratischen Institutionen sind stabil und handlungsfähig. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist Bestandteil der Verfassung Bosnien und Herzegowinas. Die bürgerlichen Freiheiten sind formal auf höchstem Niveau geschützt. Im Hinblick auf die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und das Diskriminierungsverbot auf der Grundlage nationaler Zugehörigkeit herrschen noch Defizite, insbesondere in der Serbischen Republik. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)
Zahlreiche heimische NGO's und internationale Menschenrechtsorganisationen können unbehindert seitens der öffentlichen Stellen ihrer Arbeit nachgehen. Sämtliche Menschenrechtsfälle seit 2004 werden beim Verfassungsgerichtshof behandelt. Eine aus fünf Richtern bestehende Menschenrechtskommission wurde ernannt, um die Rückstände dieser Kammer aufzuarbeiten und einer Entscheidung zuzuführen. Die politische Elite ignoriert meist die Institutionen, die für den Schutz der Menschenrechte zuständig sind, wie die Institution der Ombudsleute, die Kommission für Menschenrechte usw. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)
Grundversorgung
Armut und Verarmung des Vorkriegsmittelstandes stellen ein weit verbreitetes Problem dar. Sowohl Renten wie auch Arbeitslosengelder liegen unter den Lebenshaltungskosten. Der Warenkorb wird für die Föderation auf monatlich 230 Euro veranschlagt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, ist landesweit sichergestellt. Die Versorgungslage für viele Familien ist wegen fehlender Einkommen und hoher Arbeitslosigkeit schwierig. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung, und weitere 30 % sind nahe daran. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Der monatliche Mindestlohn in der Föderation betrug 2006 308 KM, in der RS wurde der Mindestlohn mit KM 66 als Basis für die Bezahlung von Regierungsangestellten festgelegt. Für viele Arbeiter und ihre Familien blieb es daher sehr schwierig damit ein normales Auslangen zu finden. Viele Personen warteten darüber hinaus auf ausstehende Gehaltsnachzahlungen und Pensionen. Beschäftigte sind gesetzlich verpflichtet substantielle finanzielle Beiträge an Pensions- und Gesundheitsfonds abzuführen. Die Folge davon ist, dass Arbeitgeber Beschäftigte offiziell nicht anmelden und so diese daher keinen Zugang zum Gesundheitssystem haben.
(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 2007)
Rückkehrer müssen sich behördlich (i.d.R. bei den Polizeidienststellen) anmelden und ggf. eine neue Identitätskarte beantragen. Außerdem können Anträge auf Registrierung als Flüchtling oder Vertriebener in der Gemeinde an das Ministerium für Flüchtlinge gestellt werden. Die Registrierung ist Voraussetzung für Unterstützungsleistungen und
Wiederaufbauhilfen, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Nur Registrierte haben Anrecht auf psychologische Hilfe und Unterstützung bei der Sicherung grundlegender Bedürfnisse, der Gesundheitsfürsorge, sozialen Eingliederung und der Ausbildung der Kinder. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Minderheiten
Folgende 17 Bevölkerungsgruppen sind als Minderheit offiziell anerkannt: Albaner, Montenegriner, Tschechen, Italiener, Juden, Ungarn, Makedonier, Deutsche, Polen, Roma, Rumänen, Russen, Rusinen, Slowaken, Slowenen, Türken und Ukrainer. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Seit der letzten Volkszählung 1991 haben sich die Bevölkerungszahlen und -verhältnisse stark verändert. Es gibt nur Schätzungen. Laut dem föderalen Statistikamt (1999) gibt es in BIH ca. 49% Bosniaken, 31% Bosno-Serben und 15% Bosno-Kroaten. Die übrigen 5% entfallen auf nationale Minderheiten. Bei einer geschätzten heutigen Bevölkerungszahl von 3,8 Mio. Menschen (BIH-Statistikagentur) gibt es also schätzungsweise 190.000 Angehörige von Minderheiten. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)
Bosnien hat die "Framework Convention for National Minorities" des Europarates ratifiziert und ist Signatarstaat der "European Charter for Regional or Minority Languages". 2006 wurde der Rat für Minderheitenfragen etabliert, um die Rolle der Minderheiten im öffentlichen Leben zu verbessern. Als "Völker" werden in BuH Bosniaken, Kroaten und Serben in der Verfassung genannt, was einen ungünstigen Effekt auf die Einstellung gegenüber den "nicht-konstitutionellen" Minderheiten hat. (Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Es gibt im Bereich Sprachunterricht, Fernseh-/Radiosendungen für Minderheiten und der Vertretung in öffentlichen Institutionen und des öffentlichen Dienstes kaum substantielle Veränderungen, was den Anteil der Minderheiten betrifft. (Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Im April 2003 wurde ein Gesetz zum Schutz nationaler Minderheiten verabschiedet, im März 2006 ein Rat der nationalen Minderheiten eingerichtet. Dennoch haben Angehörige der nationalen Minderheiten per Verfassung keinen Zugang zu einigen staatlichen Ämtern oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die drei konstitutiven Volksgruppen. Sie können z.B., obwohl Staatsbürger, nicht ins Präsidentenamt gewählt werden. Minderheitensprachen werden von der Verwaltung, den Gerichten und im Bildungsbereich nicht benutzt. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Roma
Der Roma Anteil in Bosnien wird auf etwa 40.000 bis 80.000 Leute geschätzt. Die volle gesellschaftliche Gleichberechtigung der Roma mit den anderen Ethnien ist noch nicht hergestellt. 2005 wurde eine nationale Strategie zur Verbesserung der Lebenssituation der Roma ins Leben gerufen, die jedoch noch nicht voll umgesetzt wurde. (Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Die Behörden von Bosnien und Herzegowina richteten 2002 einen Rat der Roma ein, der aus Vertretern von 22 Roma-Verbänden besteht. Dieser Rat spielt aber noch immer eine sehr beschränkte Rolle. 2005 setzte der Ministerrat ein Roma-Gremium als Teil des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge ein, auch wurde eine Nationale Strategie für Roma verabschiedet. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Es gibt im Alltag Schikanen seitens der Gesellschaft und der Behörden. Auch das Auswärtige Amt beschreibt ausführlich die missliche Lage der Roma. Schwierigkeiten durch staatliche Stellen gibt es in den Bereichen: Zugang zu Personaldokumenten und Staatsangehörigkeit, soziale Rechte wie Beschäftigung, Sozialhilfe, Gesundheit und Erziehung, Fragen der Ansiedlung und Unterkunft sowie Übergriffe durch die Polizei. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Die allgemeine Lage der Roma in Bosnien-Herzegowina hat sich jedoch zu früher nicht wesentlich geändert: die Roma sind weiterhin eine große Minderheit in Bosnien-Herzegowina, die mit einer Vielfalt von Problemen in ihrem alltäglichen Leben zu kämpfen haben. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Schulausbildung, soziale Lage/medizinische Versorgung und Kinderarbeit (Anfragebeantwortung durch ÖB Sarajevo vom 30.10.2006)
Im Jahr 2006 arbeiteten der Rat der Roma sowie das Ministerium für Minderheitenfragen weiter am Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Wohnungssituation. Dennoch bleibt die Implementierung des Programms hinter den Zielvorgaben zurück. Roma Kindern wird der Zugang zu Schulen seitens der Behörden gewährt. Dennoch nimmt nur ein sehr kleiner Teil der Roma-Kinder am Schulunterricht teil. Einerseits aufgrund des Drucks der Bevölkerung aber auch aufgrund des Drucks in den Roma Gemeinden selbst keine staatlichen Schulen zu besuchen. (USDOS, Country Report on Human Rights Pratices, 03.2007)
Roma haben keine politischen Vertreter, die ihre Interessen in den jeweiligen staatlichen Strukturen vertreten würden, und sind oft auf den "guten Willen" der Vertreter der anderen Volksgruppen angewiesen, ihre Probleme zu erkennen und Hilfe zu leisten. Einige NGOs (Die Soros Foundation, Gesellschaft für bedrohte Völker, einige von Roma gegründeten NGOs wie Sai Roma, Dobri Romi, Braca Romi etc.), aber auch die OSZE befassen sich Problemen, die Roma betreffen: Arbeitslosigkeit, Bildung, Lebensumstände, Krankenversicherung etc. (Anfragebeantwortung durch ÖB Sarajevo vom 30.10.2006)
Seit 2003 werden vom Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge diverse Projekte zur Integrierung der Roma durchgeführt. Diese Projekte werden durch die OSCE und NGOs unterstützt. Schwerpunkte der Projekte bilden die Aufklärung über die Notwendigkeit sich amtlich zu melden, Ausbildung, Förderung der Kultur, Verbesserung der Wohnsituation und finanzielle Unterstützung. In der Föderation BiH wurde ein eigenes Zentrum gegründet, welches sich um die Anliegen der Roma kümmert. Das von der Soros Foundation unterstützte Zentrum verfügt mittlerweile über 14 Partnerorganisationen im Land. (Anfragebeantwortung durch ÖB Sarajevo vom 21.05.2006)
Im Sommer 2003 wurde die erste Roma- Partei registriert, nämlich die Demokratische Partei der Roma. Während der Kommunalwahlen 2004 hatten die meisten Mitglieder der Roma Kommunen keine Probleme bei der Wahlregistrierung. In den Wahllokalen waren ebenfalls mehrere Vertreter der Roma als Wahlbeobachter anwesend. Obwohl die Anzahl von Roma-Wählern niedrig war, beteiligte sich die Mehrheit der Roma an den Wahlen. Die Sozialdemokratische Partei, die Partei der Demokratischen Aktion und die Ökologenpartei führen auf ihren Kandidatenlisten jeweils einen Vertreter der Roma. (OSCE/ODIHR, Contact Point for Ruma and Sinti Issues, Country Profiles: Roma Participation in Elections in South-Eastern Europe 2003 - 2005, Dec. 2006)
Nicht festgestellt werden konnte die Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin.
Nicht festgestellt werden konnten die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität in Bosnien-Herzegowina ausgesetzt ist.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Personalien der Beschwerdeführerin gründen sich die Angaben ihrer Eltern und eine Geburtsurkunde.
Die Länderfeststellungen zu Bosnien-Herzegowina gründen sich auf die oben angegebenen Quellen, welche sich inhaltlich mit den Feststellungen des Asylgerichtshofes decken.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben ihrer Eltern und ihrer Geschwister H.S. und H.A. und den Länderfeststellungen.
Eine Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Moslems bzw. Roma konnte anhand der Geburtsurkunde nicht festgestellt werden.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien-Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist.
Dazu wird auf folgende beweiswürdigende Ausführungen der Behörde erster Instanz im Verfahren des Vaters H.R. verwiesen, die zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:
Auffällig ist, dass der Ast. bezüglich der Fluchtgründe im Formblatt des Bundesasylamtes keine Angaben getätigt hat. Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass tatsächlich Verfolgte bereits beim ersten Kontakt mit dem Bundesasylamt ein konkretes und stichhaltiges Vorbringen darlegen.
Die erkennende Behörde kommt zu dem Schluss, dass gegenständlicher Asylantrag, ohne dass fluchtrelevante Gründe vorliegen, in missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. Dies begründet sich nicht nur auf die zahlreich vorhandenen Widersprüche im Gesamtvorbringen des Asts., sondern erfährt diese Annahme auch eine Bestätigung durch die freiwillig Ausreise nach Bosnien, offenbar im Jahr 2006. Den Angaben des Ast. vor dem BAW. zu Folge, sei er kurz nach seiner Asylantragstellung mit der gesamten Familie nach Bosnien zurückgekehrt und hätte bis kurz vor seiner zweiten Einvernahme vor dem BAW am 10.04.2008 sowohl in Bosnien als auch in Kroatien verweilt. Die freiwillige Rückkehr des Asts. in seine Heimat konnte dahingehend nachgewiesen werden, indem der Ast. vor dem BA. seinen bosnischen Personalausweis, ausgestellt am 00.00.2006 in V., als auch seinen kroatischen Führerschein, ausgestellt am 00.00.2008 in Zagreb, vorlegte. Weiters legte er eine Geburtsurkunde eines seiner Kinder vor, die am 00.00.2007 von einer bosnischen Behörde ausgestellt und offenbar dem Ast. übergeben wurde.Die erkennende Behörde kommt zu dem Schluss, dass gegenständlicher Asylantrag, ohne dass fluchtrelevante Gründe vorliegen, in missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. Dies begründet sich nicht nur auf die zahlreich vorhandenen Widersprüche im Gesamtvorbringen des Asts., sondern erfährt diese Annahme auch eine Bestätigung durch die freiwillig Ausreise nach Bosnien, offenbar im Jahr 2006. Den Angaben des Ast. vor dem BAW. zu Folge, sei er kurz nach seiner Asylantragstellung mit der gesamten Familie nach Bosnien zurückgekehrt und hätte bis kurz vor seiner zweiten Einvernahme vor dem BAW am 10.04.2008 sowohl in Bosnien als auch in Kroatien verweilt. Die freiwillige Rückkehr des Asts. in seine Heimat konnte dahingehend nachgewiesen werden, indem der Ast. vor dem BA. seinen bosnischen Personalausweis, ausgestellt am 00.00.2006 in römisch fünf., als auch seinen kroatischen Führerschein, ausgestellt am 00.00.2008 in Zagreb, vorlegte. Weiters legte er eine Geburtsurkunde eines seiner Kinder vor, die am 00.00.2007 von einer bosnischen Behörde ausgestellt und offenbar dem Ast. übergeben wurde.
Hätte die Familie des Asts. tatsächlich asylrelevante Verfolgung im Heimatland zu befürchten bzw. bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2005 zu gewärtigen gehabt, so wären sie keinesfalls ins Heimatland zurückgekehrt.
Auch aus den Länderfeststellungen kann nicht erkannt werden, dass Roma in Bosnien Herzegowina Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen haben.
Auch ist es dem Ast. als auch seiner Lebensgefährtin - H.H. (Az: 05 08 976) - und seinen Kindern - H.I. (Az: 05 08 978) und H.S. (05 08 989) - nicht gelungen ein widerspruchfreies, gleich bleibendes Vorbringen bei verschiedenen in- und ausländischen Behörden zu erstatten, sodass dem ASt. und seinen Angehörigen die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und den dargestellten Fluchtgründen die Glaubhaftmachung zu versagen ist.
Der Ast. beschränkte sich in seinen Einvernahmen vor dem BAA auf klar allgemeine und völlig unsubstantiierte Angaben. Konkrete oder detaillierte Angaben konnte dieser nicht machen. So erklärte der ASt. vor der EAST-Ost zunächst völlig inhaltsleer, dass er als moslemischer Roma im Heimatland nicht angenommen werden würde, keine Rechte hätte, aber sich durchaus vorstellen könne in Sarajewo zu leben. Zusätzlich führte der Ast. aus, dass seine Lebensgefährtin mehrmals vergewaltigt worden sei, wobei anzuführen ist, dass weder er noch seine Lebensgefährtin in ihren Ersteinvernahmen dazu konkrete, stichhaltige Angaben darstellen konnten, die derartige Geschehnisse glaubhaft erscheinen lassen.
Vielmehr war klar ersichtlich, dass dieses fluchtkausale Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen kann, zumal sich die Lebensgefährtin in ihren Einvernahmen beim BAA. klar widersprach und auch ein derartiges Szenario (Vergewaltigungen) vor dem BAW nicht mehr wiederholte. Auch in den Einvernahmen der Kinder des Asts. - H.S. sowie H.I. - wurde eine derartige Gewalttat gegenüber einem Familienmitglied in keinster Weise behauptet bzw. dargestellt, wobei anzumerken ist, dass alle Familienangehörigen des Ast. gemeinsam in einem Haushalt gelebt hätten.
Nach nochmaligem Hinweis nur persönlich erlebte Ereignisse der Behörde darzustellen führte der Ast. nun vor der EAST-Ost zusätzlich aus, von den Serben N.S., M.L. und D.L. wegen seines moslemischen Glaubens geschlagen worden zu sein. Weiters hätten sie von ihm verlangt sich zum Militärdienst zu melden und auch Vergewaltigungen durchzuführen, wohingegen er ein derartiges Ereignis mit keinem Wort in seiner zweiten Einvernahme (BAW) erwähnte, wodurch dieses fluchtkausale Vorbringen als unglaubhaft zu bewerten war. Abgesehen davon, konnten seine Familienangehörigen eine derartige Verfolgung des Asts. in keinster Weise bestätigen, vielmehr blieb ein derartiges Vorbringen völlig aus. In der Einvernahme vor dem BAW beschränkte sich der Ast. lediglich damit, seinen Asylantrag im Wesentlichen mit der Darstellung eines einmaligen Ereignisses im Jahr 2006 in Kroatien zu begründen.
Auch bei Wahrheitsunterstellung seines nunmehrigen neuartigen Vorbringens ist nicht davon auszugehen, dass der Ast. auch in Bosnien eine derartig private Verfolgung zu befürchten hätte. Abgesehen davon wurde dieses Vorbringen, so wie das Gesamtvorbringen, in Vergleich zu den Angaben seiner Lebensgefährtin, völlig unterschiedlich und somit widersprüchlich der Behörde dargestellt. Wäre der Ast. seinen Angaben zu Folge lediglich geschlagen worden, so führte die Lebensgefährtin des Ast. dazu im Widerspruch aus, auf den Ast. wäre ein Mordanschlag mit einem Messer verübt worden und zugleich sein Fahrzeug beschädigt worden. Dazu wird jedoch bemerkt, dass bei Wahrheitsunterstellung dieser Vorfall in keinen Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung im Jahr 2005 steht. Auch ist es logisch nicht nachvollziehbar, wenn der Ast. geltend machte, dass diese Probleme bereits in Österreich bestanden hätten. In Kroatien sei er nur deshalb geschlagen worden, da er mit Leuten in Österreich, die ihre Verwandten in Kroatien auf den Ast. angesetzt hätten, Probleme hätte. Demnach sei der Ast. nach Österreich zurückgekehrt, obwohl eine private Verfolgung vorliege.
Für die erkennenden Behörde war auch klar zu erkennen, dass der Ast. in Gesamtbetrachtung versuchte durch wissentlich falsche Angaben das Bundesasylamt zu täuschen. So waren gravierende Widersprüche nicht nur im Bezug auf seine dargestellten Fluchtgründe erkennbar, sondern seine Glaubwürdigkeit wurde auch dahingehend schwer erschüttert, indem er wissentlich seine bisherigen Aufenthaltsorte sowohl vor als auch nach der Asylantragstellung in Österreich zu verschleiern versucht hat. Weitere klare Widersprüche ergaben sich auch in Bezug auf seine bisherigen Familien- bzw. Besitzverhältnisse. So behauptete der Ast. vor dem BAW wegen seinem erkrankten Vater im Jahr 2006 mit seiner gesamten Familie nach Bosnien zurückgekehrt zu sein, der im Jahr 2007 verstorben wäre, wohingegen er vor der EAST-Ost als Sterbejahr seines Vater das Jahr 2000 darstellte.
Entgegen den Angaben seiner Lebensgefährtin sowie seines Sohnes - H.S. - führte der Ast zunächst aus, von 2006 bis zu seiner nunmehrigen Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2008 in Zagreb/Kroatien in ihrem Haus gelebt zu haben und auch zwischenzeitlich in Bosnien gewesen zu sein. Der Ast. widersprach sich in seinen Ausführungen dahingehend, indem er auf Nachfrage der Behörde nachträglich erklärte im Jahr 2006 nur in Kroatien und im Jahr 2007 nur in der Kleinstadt V. - Bosnien gelebt zu haben. Dazu wird auch auf die diesbzgl. Angaben seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes - H.S. - verwiesen, die den Angaben des Ast. eindeutig widersprechen.Entgegen den Angaben seiner Lebensgefährtin sowie seines Sohnes - H.S. - führte der Ast zunächst aus, von 2006 bis zu seiner nunmehrigen Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2008 in Zagreb/Kroatien in ihrem Haus gelebt zu haben und auch zwischenzeitlich in Bosnien gewesen zu sein. Der Ast. widersprach sich in seinen Ausführungen dahingehend, indem er auf Nachfrage der Behörde nachträglich erklärte im Jahr 2006 nur in Kroatien und im Jahr 2007 nur in der Kleinstadt römisch fünf. - Bosnien gelebt zu haben. Dazu wird auch auf die diesbzgl. Angaben seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes - H.S. - verwiesen, die den Angaben des Ast. eindeutig widersprechen.
Die Darstellungen im Verfahren keinen Besitz in Bosnien zu haben und somit keine existenzielle Grundlage in der Heimat vorzufinden waren unglaubhaft und lediglich als Schutzbehauptung und zur Bestärkung seines Asylverfahrens zu bewerten. Dazu wird auf die dazu widersprüchlichen Angaben seiner Familienangehörigen in deren Einvernahmen vor dem BAA. verwiesen.
Nicht nur, dass seine Lebensgefährtin einen ausreichenden Familienbezug in Bosnien darstellte, erklärte sein Sohn - H.S. - vor dem BAW, dass der Familie zwei Häuser in Bosnien als auch ein Haus in Kroatien zur Verfügung stehen. Die Existenzgrundlage der Familie wäre auch dahingehend immer gewährleistet gewesen, indem der Sohn des Ast. auch darstellte, er und sein Vater hätten schon immer als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen in Bosnien gearbeitet und so für den Lebensunterhalt gesorgt.
Auch die Lebensgefährtin des Asts. verstrickte sich in ihrem Asylverfahren in gravierende Widersprüche, wobei sie schlussendlich vor der Behörde darlegte nur um etwaige Dokumente und Sozialleistungen zu erhalten nach Österreich gereist zu sein. Auch der Sohn des Ast. - H.S. - brachte lediglich wirtschaftliche Motive für die Ausreise vor. Dessen Angaben zu Folge wäre die Ausreise lediglich zur Verbesserung der Lebensqualität gewesen, ohne dass eine existenzielle Bedrohung für die gesamte Familie bestanden hätte.
Die im gegenständlichen Verfahren bzw. im Verfahren seiner Verwandten dargestellten Vorbringen, wonach den Kindern des Asts. keine Schulausbildung in Bosnien ermöglicht wurde, waren ebenso nicht geeignet eine Fluchteigenschaft zu begründen. Vielmehr wird einerseits auf die Angaben seiner Lebensgefährtin verwiesen, wonach die Kinder noch bis vor sechs Jahren eine Schule in Bosnien besucht hätten und anderseits nur ein geringer Teil der mitgereisten Kinder nur kurzfristig für den Schulbesuch in Österreich angemeldet waren. Die Kinder sind jedoch nach kurzer Zeit nicht mehr in die Schule gegangen und haben offenbar aus freien Stücken und offenbar mit dem Einverständnis der Eltern ihre Schulausbildung abgebrochen. Daraus ist klar erkennbar, dass der Ast. bzw. seine Kinder gar nicht gewillt sind die Schule in Österreich zu besuchen, wodurch auch die Behauptung im Verfahren ihnen wäre ein Schulbesuch verwehrt worden als unglaubhaft erscheint.
Derartige Widersprüche im Verfahren sind nicht logisch nachvollziehbar und auch nicht durch eine mangelnde Schulausbildung erklärbar, wodurch zu erkennen war, dass die vorgebrachten Fluchtgründe eine ausgedachte Konstruktion darstellen. Der Ast. war nicht imstande, durch konkrete plausible und vor allem gleich lautende Handlungsabläufe sein Vorbringen zu bekräftigen bzw. der Behörde glaubhaft zu machen.
Aufgrund obiger Umstände musste den Angaben des Asts. über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ast. begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 30.06.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 30.06.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.
Der Vater der Beschwerdeführerin vermochte mit seinem Vorbringen, welches als unglaubwürdig angesehen wird, keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin darzutun. Eigene Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden im Verfahren nicht geltend gemacht.
Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag auch die Beschwerden der Eltern, H.R. und H.H., abgewiesen wurden.Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag auch die Beschwerden der Eltern, H.R. und H.H., abgewiesen wurden.
Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht.
Auch auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor.Auch auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft machen können und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft machen können und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Der Vater der Beschwerdeführerin brachte nämlich bei seiner Einvernahme am 10.04.2008 vor, dass er noch 2007 in seinem Haus in V., Bosnien, gewohnt habe. Weiters hätte er in Zagreb ein Haus besessen und habe dies für 145.000 Kuna verkauft. Laut Angaben des Bruders H.S. hat die Mutter H.H. in Z., Bosnien, ein Haus im Eigentum. Weiters meinte H.S., es wären noch alle drei Häuser im Eigentum der Familie. Auch haben er und der Vater des Beschwerdeführers von Gelegenheitsarbeiten in Bosnien gelebt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Familie im Falle einer Rückverbringung jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und diese in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Der Vater der Beschwerdeführerin brachte nämlich bei seiner Einvernahme am 10.04.2008 vor, dass er noch 2007 in seinem Haus in römisch fünf., Bosnien, gewohnt habe. Weiters hätte er in Zagreb ein Haus besessen und habe dies für 145.000 Kuna verkauft. Laut Angaben des Bruders H.S. hat die Mutter H.H. in Z., Bosnien, ein Haus im Eigentum. Weiters meinte H.S., es wären noch alle drei Häuser im Eigentum der Familie. Auch haben er und der Vater des Beschwerdeführers von Gelegenheitsarbeiten in Bosnien gelebt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Familie im Falle einer Rückverbringung jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und diese in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Bosnien-Herzegowina eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Auf Grundlage der Feststellungen sind keine existentiellen Probleme in Bezug auf die Versorgung mit Nahrung zu erkennen. Der Vater ist ein arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung etc.) vorgebracht hat. Laut seinen Angaben sind alle Familienangehörigen gesund.Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Bosnien-Herzegowina eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Auf Grundlage der Feststellungen sind keine existentiellen Probleme in Bezug auf die Versorgung mit Nahrung zu erkennen. Der Vater ist ein arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung etc.) vorgebracht hat. Laut seinen Angaben sind alle Familienangehörigen gesund.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der gegenständliche Asylantrag war - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - abzuweisen und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Asylgesetzes mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Asylverfahren der Eltern und der Geschwister ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen und die Ausweisung derselben nach Bosnien-Herzegowina ausgesprochen.
Die Ausweisung stellt somit zwar keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch kann ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vorliegen.
Was nun im konkreten Fall den Eingriff ins Privatleben betrifft, so ist davon auszugehen, dass der derzeitige Aufenthalt in Österreich kurz vor dem 10.04.2008 begründet wurde und daher mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist.
Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung zur Erreichung der Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden.Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung zur Erreichung der Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, non refoulementZuletzt aktualisiert am
12.03.2009