TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/16 A6 248055-1/2008

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A6 248.055-1/2008/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des B. alias A. auch A.A. auch B., geb. 00.00.1986, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2004., Zl. 03 05.053-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des B. alias A. auch A.A. auch B. vom 12.03.2004 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde des B. alias A. auch A.A. auch B. vom 12.03.2004 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.1. Der zum vormaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein angeblicher Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 09.02.2003 illegal über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde am 22.05.2003 und am 20.11.2003 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der zum vormaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein angeblicher Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 09.02.2003 illegal über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde am 22.05.2003 und am 20.11.2003 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

I.1.2. Die belangte Behörde veranlasste in gegenständlichem Fall wegen berechtigter Zweifel an der wahren Herkunft des Beschwerdeführers eine am 08.07.2003 durchgeführte Sprachanalyse.römisch eins.1.2. Die belangte Behörde veranlasste in gegenständlichem Fall wegen berechtigter Zweifel an der wahren Herkunft des Beschwerdeführers eine am 08.07.2003 durchgeführte Sprachanalyse.

I.1.3. Mit Bescheid vom 10.12.2003, Zahl 03 05.053-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia bzw. Nigeria zulässig sei.römisch eins.1.3. Mit Bescheid vom 10.12.2003, Zahl 03 05.053-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia bzw. Nigeria zulässig sei.

I.1.4. Dieser Bescheid wurde dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger der Bezirkshauptmannschaft Mödling als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nach vorheriger schriftlicher Ankündigung der beabsichtigten Erlassung eines negativen Bescheides nach §§ 7, 8 AsylG am 22.12.2003 rechtswirksam zugestellt. In weiterer Folge erwuchs der Bescheid mangels Einlangens eines dagegen erhobenen Rechtsmittels nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist mit 06.01.2004 in Rechtskraft.römisch eins.1.4. Dieser Bescheid wurde dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger der Bezirkshauptmannschaft Mödling als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nach vorheriger schriftlicher Ankündigung der beabsichtigten Erlassung eines negativen Bescheides nach Paragraphen 7, 8, AsylG am 22.12.2003 rechtswirksam zugestellt. In weiterer Folge erwuchs der Bescheid mangels Einlangens eines dagegen erhobenen Rechtsmittels nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist mit 06.01.2004 in Rechtskraft.

I.1.5. Der Beschwerdeführer brachte schließlich im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 22.01.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der nachweislich am 22.12.2003 zugestellte Bescheid durch nicht mehr nachzuvollziehende Gründe nicht der Abteilung Jugendwohlfahrt zugeordnet beziehungsweise im internen Postweg an diese übergeben, sondern irrtümlich - wahrscheinlich im Laufe des 23.12.2003 - im Einlauffach des Fachgebietsleiters der Fremdenpolizei deponiert worden sei. Auf Grund der anschließenden Weihnachtsfeiertage beziehungsweise Urlaubszeit sei dieser Irrtum erst am 08.01.2004 aufgefallen, weshalb die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit 05.01.2004 wegen unvorhergesehener Umstände nicht eingehalten habe werden können.römisch eins.1.5. Der Beschwerdeführer brachte schließlich im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 22.01.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der nachweislich am 22.12.2003 zugestellte Bescheid durch nicht mehr nachzuvollziehende Gründe nicht der Abteilung Jugendwohlfahrt zugeordnet beziehungsweise im internen Postweg an diese übergeben, sondern irrtümlich - wahrscheinlich im Laufe des 23.12.2003 - im Einlauffach des Fachgebietsleiters der Fremdenpolizei deponiert worden sei. Auf Grund der anschließenden Weihnachtsfeiertage beziehungsweise Urlaubszeit sei dieser Irrtum erst am 08.01.2004 aufgefallen, weshalb die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit 05.01.2004 wegen unvorhergesehener Umstände nicht eingehalten habe werden können.

I.1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2004 wurde der am 22.01.2004 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF abgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden könne, zumal der Bescheid von der Eingangstelle der BH Mödling am 22.12.2003 nachweislich und unbestritten übernommen worden sei. Der Bescheid sei daraufhin offenbar unbemerkt über zwei Wochen lang in einer anderen Abteilung aufgelegen, ohne dem zuständigen Referenten weitergeleitet worden zu sein, weshalb unter Berücksichtigung dieses Umstandes kein minderer Grad des Versehens vorliege.römisch eins.1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2004 wurde der am 22.01.2004 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF abgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden könne, zumal der Bescheid von der Eingangstelle der BH Mödling am 22.12.2003 nachweislich und unbestritten übernommen worden sei. Der Bescheid sei daraufhin offenbar unbemerkt über zwei Wochen lang in einer anderen Abteilung aufgelegen, ohne dem zuständigen Referenten weitergeleitet worden zu sein, weshalb unter Berücksichtigung dieses Umstandes kein minderer Grad des Versehens vorliege.

I.1.7. Gegen diese Entscheidung erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 12.03.2004 Berufung (nunmehr Beschwerde) und verwies in seiner Begründung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2001, Zahl 2001/18/0114. Diesem sei zu entnehmen, dass eine Kontrolle von technischen Vorgängen, im Sinne rein manipulativer Tätigkeiten, ausgeführt von einer erfahrenen und zuverlässige Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht überspannen würde. Er könnte sich daher darauf verlassen, dass ein fertig gestellter und unterschriebener Schriftsatz noch am selben Tag auftragsgemäß zur Post gegeben oder überreicht würde. In Anlehnung daran könne sich auch der Jugendwohlfahrtsträger auf die richtige Zuteilung von den bei der Behörde eingegangenen Postsendungen durch eine zuverlässige Kanzleikraft verlassen. Eine dahingehende Überwachung sei nicht zumutbar, weshalb weder ein Auswahlverschulden noch ein Organisationsverschulden des Jugendwohlfahrtsträgers vorliege.römisch eins.1.7. Gegen diese Entscheidung erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 12.03.2004 Berufung (nunmehr Beschwerde) und verwies in seiner Begründung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2001, Zahl 2001/18/0114. Diesem sei zu entnehmen, dass eine Kontrolle von technischen Vorgängen, im Sinne rein manipulativer Tätigkeiten, ausgeführt von einer erfahrenen und zuverlässige Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht überspannen würde. Er könnte sich daher darauf verlassen, dass ein fertig gestellter und unterschriebener Schriftsatz noch am selben Tag auftragsgemäß zur Post gegeben oder überreicht würde. In Anlehnung daran könne sich auch der Jugendwohlfahrtsträger auf die richtige Zuteilung von den bei der Behörde eingegangenen Postsendungen durch eine zuverlässige Kanzleikraft verlassen. Eine dahingehende Überwachung sei nicht zumutbar, weshalb weder ein Auswahlverschulden noch ein Organisationsverschulden des Jugendwohlfahrtsträgers vorliege.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:

II.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 ABs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, ABs.1 Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen

persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.3.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.3.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.3.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.3.6. In gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren wird vorgebracht, dass dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf Grund eines nur minderen Grad des Versehens einer sonst verlässlichen Kanzleikraft der an die Bezirkshauptmannschaft Mödling übermittelte Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003 nicht im internen Postweg an die zuständige Stelle weitergeleitet worden sei, und dieser Irrtum erst nach den Weihnachtsfeiertagen am 08.01.2004 aufgefallen sei.römisch zwei.3.6. In gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren wird vorgebracht, dass dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf Grund eines nur minderen Grad des Versehens einer sonst verlässlichen Kanzleikraft der an die Bezirkshauptmannschaft Mödling übermittelte Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003 nicht im internen Postweg an die zuständige Stelle weitergeleitet worden sei, und dieser Irrtum erst nach den Weihnachtsfeiertagen am 08.01.2004 aufgefallen sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Zustellvorgang als solcher von keiner Seite der am Verfahren beteiligten Parteien in Zweifel gezogen wurde und daher unbestritten rechtmäßig erfolgte, dem zur Folge der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003 ordnungsgemäß am 22.12.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Abteilung Jugendwohlfahrt, zugestellt wurde. Dies belegt auch der mit 22.12.2003 datierte Eingangsstempel der nun berufenden Behörde auf der Übernahmebestätigung des Rsa- Briefumschlages. Insoweit sich der gesetzliche Vertreter in seinem Wiedereinsetzungsantrag aber auf ein unvorgesehenes Ereignis bezieht, welches ihn an der rechtszeitigen Einbringung einer Berufung (Beschwerde) gehindert hätte, so vermag der Asylgerichtshof ein solches in vorliegendem Fall nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht des gesetzlichen Vertreters ist nämlich bei der behördeninternen Zuteilung von Postsendungen, mit denen ein Fristenlauf verbunden ist, keinesfalls von einem lediglich manipulativen Vorgang auszugehen. Der Umstand, dass die Versäumung einer Frist auf ein auf Irrtum oder Vergesslichkeit des Kanzleiangestellten beruhendes Versehen bei der Fristvormerkung zurückzuführen ist - zumal mit der Zustellung des Bescheides (somit mit Eingang bei der Behörde) der Fristenlauf in Gang gesetzt wurde - bildet laut höchstgerichtlicher Judikatur kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Im Rahmen der berufsmäßigen Parteienvertretung ist die Organisation des Kanzleibetriebes daher vom Vertreter so einzurichten und sind die für ihn tätigen Personen so zu überwachen, dass die erforderliche und fristgerechte Wahrung von Prozesshandlungen beziehungsweise die Einhaltung behördlicher Termine sichergestellt wird. Dadurch, dass der Bescheid der belangten Behörde durch einen Kanzleimitarbeiter fälschlicherweise einer anderen Abteilung zugeordnet wurde, liegt in Anbetracht des mit diesem Bescheid verbundenen Fristenlaufes ein Organisationsverschulden des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vor, das mangels Nachprüfung beziehungsweise Nachfrage des zuständigen Sachbearbeiters der Jugendwohlfahrt einen nur minderen Grad des Versehens übersteigt. Es hätte somit durch geeignete Kontrollmaßnahmen überprüft werden müssen, dass die gesamte eingehende Post dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt wird. Auch eine dahingehende Weisung alleine beziehungsweise eine nur zufällige Überprüfung von Fristeintragungen wird als nicht ausreichend betrachtet. Ein Rechtsvertreter verstößt somit gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er in seinem Administrationsapparat weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein wirksames Kontrollsystem vorsieht, welches im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist. (vgl. VwGH vom 29.07.2004, 2004/16/0058; VwGH vom 20.02.2003, 2000/07/0287; VwGH vom 18.11.1992, 92/03/0104; VwGH vom 07.07.1989, 89/18/0066; VwGH vom 17.12.1973, 1817/73). Diese Judikatur vertritt auch der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung (vgl. VfGH vom 08.10.2008, B 1457), wonach nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen sei, wenn eine Mitarbeiterin eines bevollmächtigten Rechtsvertreters mit Fristenlauf versehene Schriftstücke irrtümlicherweise - vor deren Bearbeitung - mit anderen Unterlagen vermischte und ihr dieser Irrtum erst nach Ablauf von achtzehn Tagen auffiele.Zunächst ist festzuhalten, dass der Zustellvorgang als solcher von keiner Seite der am Verfahren beteiligten Parteien in Zweifel gezogen wurde und daher unbestritten rechtmäßig erfolgte, dem zur Folge der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003 ordnungsgemäß am 22.12.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Abteilung Jugendwohlfahrt, zugestellt wurde. Dies belegt auch der mit 22.12.2003 datierte Eingangsstempel der nun berufenden Behörde auf der Übernahmebestätigung des Rsa- Briefumschlages. Insoweit sich der gesetzliche Vertreter in seinem Wiedereinsetzungsantrag aber auf ein unvorgesehenes Ereignis bezieht, welches ihn an der rechtszeitigen Einbringung einer Berufung (Beschwerde) gehindert hätte, so vermag der Asylgerichtshof ein solches in vorliegendem Fall nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht des gesetzlichen Vertreters ist nämlich bei der behördeninternen Zuteilung von Postsendungen, mit denen ein Fristenlauf verbunden ist, keinesfalls von einem lediglich manipulativen Vorgang auszugehen. Der Umstand, dass die Versäumung einer Frist auf ein auf Irrtum oder Vergesslichkeit des Kanzleiangestellten beruhendes Versehen bei der Fristvormerkung zurückzuführen ist - zumal mit der Zustellung des Bescheides (somit mit Eingang bei der Behörde) der Fristenlauf in Gang gesetzt wurde - bildet laut höchstgerichtlicher Judikatur kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Im Rahmen der berufsmäßigen Parteienvertretung ist die Organisation des Kanzleibetriebes daher vom Vertreter so einzurichten und sind die für ihn tätigen Personen so zu überwachen, dass die erforderliche und fristgerechte Wahrung von Prozesshandlungen beziehungsweise die Einhaltung behördlicher Termine sichergestellt wird. Dadurch, dass der Bescheid der belangten Behörde durch einen Kanzleimitarbeiter fälschlicherweise einer anderen Abteilung zugeordnet wurde, liegt in Anbetracht des mit diesem Bescheid verbundenen Fristenlaufes ein Organisationsverschulden des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vor, das mangels Nachprüfung beziehungsweise Nachfrage des zuständigen Sachbearbeiters der Jugendwohlfahrt einen nur minderen Grad des Versehens übersteigt. Es hätte somit durch geeignete Kontrollmaßnahmen überprüft werden müssen, dass die gesamte eingehende Post dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt wird. Auch eine dahingehende Weisung alleine beziehungsweise eine nur zufällige Überprüfung von Fristeintragungen wird als nicht ausreichend betrachtet. Ein Rechtsvertreter verstößt somit gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er in seinem Administrationsapparat weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein wirksames Kontrollsystem vorsieht, welches im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist. vergleiche VwGH vom 29.07.2004, 2004/16/0058; VwGH vom 20.02.2003, 2000/07/0287; VwGH vom 18.11.1992, 92/03/0104; VwGH vom 07.07.1989, 89/18/0066; VwGH vom 17.12.1973, 1817/73). Diese Judikatur vertritt auch der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung vergleiche VfGH vom 08.10.2008, B 1457), wonach nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen sei, wenn eine Mitarbeiterin eines bevollmächtigten Rechtsvertreters mit Fristenlauf versehene Schriftstücke irrtümlicherweise - vor deren Bearbeitung - mit anderen Unterlagen vermischte und ihr dieser Irrtum erst nach Ablauf von achtzehn Tagen auffiele.

Von einer Überspannung der Sorgfaltspflicht ist insofern nicht auszugehen, zumal in gegenständlichem Fall das Einsortieren, somit die behördliche Aufnahme von fristgebundenen Schriftstücken eben keine rein technisch-manipulative Tätigkeit im Sinne des vom gesetzlichen Vertreter in seiner Berufung (Beschwerde) zitierten Erkenntnisses (postalische Aufgabe von bereits ausgefertigten und unterschriebenen - somit kontrollierten - Schriftstücken eines Rechtsvertreters durch die Kanzleikraft) darstellt. Von sorgfältigen und gewissenhaften Mitarbeitern ist daher die Beurteilung eines einlangenden und in deutscher Sprache verfassten Schriftstückes (- siehe dazu auch die im österreichischen Patentblatt zitierte Entscheidung vom 25.09.2002, Zahl Om 12/02, gemäß welcher einem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wurde, da die Sekretärin die Fristgebundenheit eines Schriftstückes auf Grund der fremdsprachigen Eingabe nicht erkannte) als fristgebunden, vor allem in Anbetracht einer gewissen mit dieser Tätigkeit verbundenen Routine, durchaus zu erwarten und hätte der Irrtum trotz Weihnachtsfeiertage noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist auffallen müssen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling über zwei Wochen hindurch personell unbesetzt war.

Ein unvorhergesehnes Ereignis beziehungsweise ein nur minderer Grad des Versehens ist aber vor allem aus dem Grund nicht anzunehmen, zumal die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Abteilung Jugendwohlfahrt, am 16.12.2003, somit eine Woche vor der tatsächlichen Zustellung, auf elektronischem Wege von der beabsichtigten Erlassung eines negativen Bescheides informiert wurde (die entsprechende Sendebestätigung liegt dem Akt bei), und daher - unter Berücksichtigung der mit diesem Asylverfahren verbundenen, gewichtigen Folgen für den damals minderjährigen Beschwerdeführer - eine gewisse Sensibilisierung im Sinne einer erhöhten Aufmerksamkeit des zuständigen Sachbearbeiters zu erwarten gewesen wäre.

Es ist der belangten Behörde daher auch insoweit zuzustimmen, dass an eine staatliche Einrichtung, wie eine Bezirkshauptmannschaft, insbesondere an die mit gesetzlichen Vertretungen Minderjähriger betraute Jugendwohlfahrtsbehörde, naturgemäß ein höherer Sorgfaltsmaßstab als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligte Personen angelegt werden müsse.

Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1AVG glaubhaft vorzubringen.Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins A, römisch fünf G, glaubhaft vorzubringen.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

ABGB, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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