Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
GZ. D1 308641-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2006, FZ. 06 04.836-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2006, FZ. 06 04.836-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit diesem gemeinsam am 04.05.2006 im Rahmen der "Dublin II-Verordnung" von Schweden nach Österreich per Flugzeug überstellt.
2. Noch am selben Tag stellte sie für ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu an, dass sich die gesamte Familie seit Dezember 2005 in Schweden aufgehalten und dort um Asyl angesucht habe, jedoch sofort mitgeteilt bekommen habe, dass ihr Asylverfahren nicht in Schweden bearbeitet werde.
3. Bei den am 10.05.2006 und am 11.09.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, bzw. Außenstelle Traiskirchen, stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahmen gab die Mutter an, dass sie Ende Juli bzw. Anfang August 2005 mit ihrem Mann Österreich verlassen habe und nach Weißrussland zurückgekehrt sei. Im Dezember 2005 seien sie dann gemeinsam mit ihrem Sohn wieder nach Österreich eingereist, wo sie von einem Asylwerber einen PKW gekauft hätten und mit diesem bis nach Schweden gefahren seien. Dort hätten sie dann um Asyl angesucht. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe, sie befürchte jedoch, dass dieser umgebracht oder zu einem Waisen werde, falls sie wieder nach Weißrussland zurückkehren müssten. Weiters wolle sie erwähnen, dass ihr Sohn unter TBC leide und Tabletten nehmen müsse.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.12.2006, FZ. 06 04.836-BAT, den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.05.2006 gem. § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gem. § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zu (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.12.2006, FZ. 06 04.836-BAT, den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.05.2006 gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - aus, dass von der gesetzlichen Vertreterin des Minderjährigen für diesen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und auch den Angaben der Mutter und des Vaters in deren Verfahren die Glaubwürdigkeit versagt worden sei, sodass auch im Wege des Familienverfahrens nichts für den nunmehrigen Beschwerdeführer zu gewinnen sei.
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.12.2006 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) eingebracht (AS 167 ff.).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft getreten.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft getreten.
1.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1.3. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Mit dem am heutigen Tage zu GZ. D1 258311-0/2008/14E, ergangenen Erkenntnis hat der Asylgerichtshof die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Minderjährigen, XXXX, gegen die Abweisung ihres Antrages auf die Gewährung von Asyl abgewiesen. Das Asylverfahren des Vaters des mj. Beschwerdeführers, XXXX, ist bereits seit 12.10.2006 durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 258.313/8-VIII/22/06, negativ abgeschlossen.2. Mit dem am heutigen Tage zu GZ. D1 258311-0/2008/14E, ergangenen Erkenntnis hat der Asylgerichtshof die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Minderjährigen, römisch 40 , gegen die Abweisung ihres Antrages auf die Gewährung von Asyl abgewiesen. Das Asylverfahren des Vaters des mj. Beschwerdeführers, römisch 40 , ist bereits seit 12.10.2006 durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 258.313/8-VIII/22/06, negativ abgeschlossen.
Unstrittig ist, dass der mj. Beschwerdeführer der Sohn der beiden obgenannten Asylwerber ist und daher mit diesen schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, führt.Unstrittig ist, dass der mj. Beschwerdeführer der Sohn der beiden obgenannten Asylwerber ist und daher mit diesen schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, führt.
3. Für den mj. Beschwerdeführer wurden im vorliegenden Fall von deren gesetzlicher Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Da weder dem Vater noch der Mutter des mj. Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten in Österreich gewährt wurde, konnte auch dem minderjährigen Sohn dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) nicht gewährt werden.Da weder dem Vater noch der Mutter des mj. Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten in Österreich gewährt wurde, konnte auch dem minderjährigen Sohn dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG 2005) nicht gewährt werden.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Da die Verfahren der Eltern des Minderjährigen beide negativ entschieden wurden und für diesen selbst keine eigenen Fluchtgründe dargelegt wurden, liegen die Voraussetzungen einer Asylgewährung im konkreten Fall nicht vor.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der 1. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) i.V.m. § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Deshalb kann zur Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (vgl. VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560; VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der 1. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 (FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Deshalb kann zur Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen vergleiche VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560; VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Somit ist auch hier die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.
Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said vs. die Niederlande).Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said vs. die Niederlande).
Im vorliegenden Fall liegt eine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor, da für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden und die behaupteten Fluchtgründe seiner Eltern im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Hinsichtlich des am 18.05.2006 festgestellten Verdachts auf TBC beim mj. Beschwerdeführer ist zu bemerken, dass sich bereits aus dem Patientenbrief des XXXX Krankenhauses vom 30.05.2006 entnehmen lässt, dass eine diesbezügliche Untersuchung negativ verlief und zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Atemwegsinfekt vorlag, sowie wegen möglichen TBC-Kontaktes eine sechsmonatige Behandlung mit Tabletten verordnet wurde. Dies wurde auch bereits vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid vom 12.12.2006 festgehalten und wurde in weiterer Folge in der diesbezüglichen Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 23.11.2006 nichts Gegenteiliges in Bezug auf den Gesundheitszustand des Minderjährigen vorgebracht, sodass im Einklang mit der erstinstanzlichen Behörde davon auszugehen ist, dass der sich Beschwerdeführer keinerlei weiterer Behandlung in dieser Angelegenheit zu unterziehen haben wird müssen.Im vorliegenden Fall liegt eine Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vor, da für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden und die behaupteten Fluchtgründe seiner Eltern im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Hinsichtlich des am 18.05.2006 festgestellten Verdachts auf TBC beim mj. Beschwerdeführer ist zu bemerken, dass sich bereits aus dem Patientenbrief des römisch 40 Krankenhauses vom 30.05.2006 entnehmen lässt, dass eine diesbezügliche Untersuchung negativ verlief und zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Atemwegsinfekt vorlag, sowie wegen möglichen TBC-Kontaktes eine sechsmonatige Behandlung mit Tabletten verordnet wurde. Dies wurde auch bereits vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid vom 12.12.2006 festgehalten und wurde in weiterer Folge in der diesbezüglichen Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 23.11.2006 nichts Gegenteiliges in Bezug auf den Gesundheitszustand des Minderjährigen vorgebracht, sodass im Einklang mit der erstinstanzlichen Behörde davon auszugehen ist, dass der sich Beschwerdeführer keinerlei weiterer Behandlung in dieser Angelegenheit zu unterziehen haben wird müssen.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann somit ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zudem ist anzumerken, dass auch keine Umstände bekannt sind, dass in Weißrussland eine solch extreme Gefährdungslage herrscht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann somit ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zudem ist anzumerken, dass auch keine Umstände bekannt sind, dass in Weißrussland eine solch extreme Gefährdungslage herrscht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das gegenständliche Asylverfahren ist für den mj. Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das gegenständliche Asylverfahren ist für den mj. Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall führt der mj. Beschwerdeführer - wie schon oben erwähnt - zwar ipso iure ein Familienleben mit seinen Eltern, deren Asylanträge jedoch ebenfalls abgewiesen wurden. Was die Durchführung der Ausweisung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die dafür zuständigen Behörden selbstverständlich dafür zu sorgen haben werden, dass die Ausreise nur gemeinsam mit den Eltern erfolgen kann.
4. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, real riskZuletzt aktualisiert am
31.07.2009