Norm
AsylG 2005 §3Spruch
GZ: C16 403.333-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. MAURER-KOBER als Beisitzerin über die Beschwerde des S.R., geb. 00.00.1988, StA. Indien, vertreten durch: RA DAIGNEAULT Eward W., Solicitor, Hernalser Gürtel 47, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 04.12.2008, FZ. 08 11.623, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 iVm. § 3 und § 8 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 8, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahren und Sachverhalt
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, landete am 20.11.2008 mit dem Flugzeug aus Tiflis (Georgien) kommend am Flughafen Wien-Schwechat. Er wurde durch das Polizeikommando Flughafen Schwechat im internationalen Transitbereich aufgegriffen und stellte im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 27).
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag erbrachte kein Ergebnis (AS 41).
Am 21.11.2008 erfolgte eine Erstbefragung durch Beamte des Polizeikommandos Flughafen Schwechat unter Beteiligung des geprüften Dolmetschers für die Sprache Punjabi, S.R. (AS 17)
Am selben Tag fand die niederschriftliche Einvernahme in der EAST Flughafen Wien Schwechat nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie - nach mündlicher Bestellung und Beeidigung - unter Beteiligung des Dolmetschers S.R. in der Sprache Punjabi statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass versucht werden würde, zu seinen Angaben Erhebungen durchzuführen und ihm das Ergebnis in einer weiteren Einvernahme mitgeteilt werden würde, womit sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (AS 65).
Einige Stunden später wurde B.S., der mit demselben Flug nach Wien-Schwechat gekommen war, nach Belehrung über seine Rechte und unter Beteiligung des S.R. in der Sprache Punjabi als Zeuge vernommen (AS 83).
Mit Bescheid vom 26.11.2008 wurde der oben erwähnte Dolmetscher, S.R., gemäß § 52 Abs. 4 AVG als Sachverständiger für die Republik Indien betreffend das gegenständliche Asylverfahren bestellt und beeidigt (AS 101) und ersucht, durch entsprechende Erhebungen in Indien verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Parteivorbringen des Beschwerdeführers beantworten zu lassen (AS 95).Mit Bescheid vom 26.11.2008 wurde der oben erwähnte Dolmetscher, S.R., gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Sachverständiger für die Republik Indien betreffend das gegenständliche Asylverfahren bestellt und beeidigt (AS 101) und ersucht, durch entsprechende Erhebungen in Indien verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Parteivorbringen des Beschwerdeführers beantworten zu lassen (AS 95).
Am 01.12.2008 fand eine zweite niederschriftliche Einvernahme in der EAST Flughafen Wien Schwechat nach erneuter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie - nach mündlicher Bestellung und Beeidigung - unter Beteiligung des Dolmetschers S.R. in der Sprache Punjabi statt (AS 107).
Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Wien, (im Folgenden: UNHCR) um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 ersucht. Dem Schreiben waren die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21.11.2008 sowie das Ersuchen um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Parteivorbringen des Beschwerdeführers vom 26.11.2008 beigefügt (AS 115).Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Wien, (im Folgenden: UNHCR) um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 ersucht. Dem Schreiben waren die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21.11.2008 sowie das Ersuchen um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Parteivorbringen des Beschwerdeführers vom 26.11.2008 beigefügt (AS 115).
Am 02.12.2008 trat der Beschwerdeführer mit der Begründung in Hungerstreik, dass ihm das Verfahren zu lange dauere. Der Beschwerdeführer wurde unter Beteiligung des S.R. als Dolmetscher in der Sprache Punjabi über die gesundheitlichen Folgen eines Hungerstreiks aufgeklärt und erklärte daraufhin, wieder Nahrung aufnehmen zu wollen.
Mit Schreiben vom 04.12.2008, eingelangt am selben Tag, erteilte der UNHCR die Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz, da das Vorbringen des Beschwerdeführers "als offensichtlich unbegründet eingestuft werden" könne (AS 147).
Am selben Tag teilte der Sachverständige, S.R., dem Bundesasylamt mündlich die ihm bis dahin vorliegenden Ergebnisse seiner Recherchen mit und kündigte deren schriftliche Ausfertigung an (AS 149).
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom selben Tag, FZ. 08 11.623 - EAST Flughafen, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz als unbegründet ab (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 157).
In Spruchpunkt I. wird der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 und 3 iVm. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen.In Spruchpunkt römisch eins. wird der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
In der Begründung führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Einlassungen des Beschwerdeführer zur behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich zur Gänze nicht den Tatsachen entsprächen, da die Vorbringen in seinem Fall oberflächlich, emotionslos, in sich widersprüchlich und realitätsfremd seien. Dieser Eindruck habe sich letztlich durch das Ergebnis der (mündlich mitgeteilten) Recherchen des bestellten Sachverständigen bestätigt.
Selbst wenn man die Behauptungen des Beschwerdeführers als zutreffend anerkennen würde, sie die behauptete Verfolgungsgefahr "nicht einmal ansatzweise" auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) genannten Verfolgungsgründe zurückzuführen.
Bezugnehmend auf verschiedene Quellen betreffend die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführer kommt das Bundesasylamt außerdem zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Leben oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
In Spruchpunkt II. wird der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß 3 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen.In Spruchpunkt römisch zwei. wird der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß 3 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu versagen gewesen sei, sich daraus auch kein Grund zur Annahme ergebe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort der realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK ausgesetzt sein würde bzw. ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu versagen gewesen sei, sich daraus auch kein Grund zur Annahme ergebe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort der realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK ausgesetzt sein würde bzw. ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.
Dies ergebe sich aus der allgemeine Lage in Indien, wo derzeit keine extreme Gefahrenlage herrsche, was das Bundesasylamt verschiedenen Länderberichten zu diesem Staat entnommen habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer jung und in der Lage für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen und könne wieder bei seiner Familie Aufnahme finden.
Weiterer Verlauf
Am 05.12.2008 wurde das Bundesasylamt von der mit der Unterbringung des Beschwerdeführers beauftragten Stelle informiert, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Nahrungsaufnahme verweigere. Ein Vertreter des Bundesasylamtes suchte daraufhin in Begleitung des S.R. den Beschwerdeführer auf und ließ den Beschwerdeführer unter Beteilung des genannten Dolmetschers erneut über die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeklären. Am folgenden Tag erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, den Hungerstreik zu beenden, selbst zu kochen und seine Betreuer und die zuständigen Beamten zum Essen einzuladen. Der Beschwerdeführer beendete seinen Hungerstreik (AS 245).
Mit Schreiben, beim Bundesasylamt eingelangt am 09.12.2008, erstattete der bestellte Sachverständige, S.R., seinen schriftlichen Bericht über das Gesamtergebnis seiner Recherchen. (AS 247)
Beschwerde
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 11.12.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben (AS 259 und Nachreichung zur Beschwerdevorlage) und beantragt, den angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und der Beschwerde aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 11.12.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben (AS 259 und Nachreichung zur Beschwerdevorlage) und beantragt, den angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und der Beschwerde aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, da die Voraussetzung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "offensichtlich nicht den Tatsachen" entspreche, nicht erfüllt sei, da keine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" vorliege.Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, da die Voraussetzung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "offensichtlich nicht den Tatsachen" entspreche, nicht erfüllt sei, da keine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" vorliege.
Es liege außerdem ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Z. 3 iVm § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 vor, da das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine "Verfolgung" iSd zuletzt genannten Bestimmungen einen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund iSd. GFK erfordere.Es liege außerdem ein Verstoß gegen Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 vor, da das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine "Verfolgung" iSd zuletzt genannten Bestimmungen einen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund iSd. GFK erfordere.
Der angefochten Bescheid verstoße des Weiteren gegen § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, da der Beschwerdeführer Flüchtling iSd. der GFK sei, und daher eine Zurückweisung in seinen Heimatstaat unzulässig sei.Der angefochten Bescheid verstoße des Weiteren gegen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, da der Beschwerdeführer Flüchtling iSd. der GFK sei, und daher eine Zurückweisung in seinen Heimatstaat unzulässig sei.
Zudem liege ein Verstoß gegen die Verfahrensregeln vor, da, erstens, der im Verfahren beteiligte Dolmetscher im Nachhinein als Sachverständiger zu seinem eigenen Vorbringen, somit zur Beweiswürdigung, herangezogen worden sei und, zweitens, auch seine Qualifikation nicht erwiesen gewesen sei. Ein Verstoß gegen Verfahrensrecht liege, drittens, darin, dass der Grundsatz des Rechts auf rechtliches Gehör verletzt sei. Vor Erlass des angefochtenen Bescheides habe nämlich weder er noch (vor dessen Zustimmung) dem UNHCR Gelegenheit gehabt, zu den Recherche-Ergebnissen des Sachverständen Stellung zu nehmen.
Schließlich hat der Beschwerdeführer der Beschwerdeschrift eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung beigefügt und in der Ergänzung zur Beschwerdeschrift bezweifelt, dass der indische Informant, auf den sich das Recherche-Ergebnis des Sachverständigen stütze, tatsächlich Rechtsanwalt sei.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt und weitere - unten näher bezeichnete - Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
1. In der Erstbefragung am 21.11.2008 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei S.R., geb. 00.00.1988 in A., K. (Indien). Dort habe er auch seine letzte Wohnsitzadresse gehabt. Er sei Student. In Indien würden seine Eltern sowie in Bruder, S.P., (21 Jahre) und eine Schwester, K.S., (17 Jahre) leben. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.
Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei am 18.11.2008 mit dem Flugzeug aus Indien über Dubai nach Tiflis (Georgien) und von dort nach Österreich gekommen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass zwei Kriminelle sein Motorrad gestohlen hätten, weshalb die Polizei in Indien nun glaube, er würde mit den Kriminellen zusammen arbeiten und ihm daher "Schwierigkeiten" mache. Daraufhin habe sein Vater die Ausreise organisiert.
Zu Befürchtungen im Falle einer Rückkehr hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Angst vor der Polizei.
2. In der ersten Einvernahme am 25.11.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zur Person hat er angegeben, er habe 10 Jahre lang die Schule besucht. Später hat er angegeben, er sei immer noch in der 10. Schulklasse, da er insgesamt drei Jahre wiederholt habe, er gehe also seit fast 14 Jahren in die Schule. Es handele sich um die "XY-Schule" in B.. Sein Elternhaus liege in A., ca 1,5 km von B. entfernt. Seine Schwester lebe dort, sein Bruder aber bei einem Onkel namens S.S. in H..
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer den Vorfall mit dem gestohlen Motorrad ausführlicher geschildert. Demnach gehöre das Motorrad der Marke "Hero Handa Splendid", seinem Vater. Er sei am 5. Oktober mit diesem Motorrad zur Schule gefahren und habe es vor der Schule geparkt. Nach Schulschluss habe er es nicht mehr vorgefunden. Sein Vater habe einen Tag warten wollen, um am nächsten Tag Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Am nächsten Tag sei jedoch sein Großvater, S.J., gestorben und er habe - zusammen mit seinem Vater - die Asche seines Großvaters zum Fluss gebracht, um ihn dort zu bestatten. Während dieser Abwesenheit sie die Polizei zum ihm nach Hause gekommen und habe seiner Mutter mitgeteilt, dass er an einem Mord beteiligt gewesen sei, man habe zwei Personen mit seinem Motorrad festgenommen. Er solle sich umgehend bei der Polizei melden.
Der Vater sei daraufhin von der Mutter per Handy informiert worden und habe den Beschwerdeführer sofort zu einem Onkel, S.G., wh. in B. gebracht, der ihn nach Dehli gebracht und die Ausreise für ihn organisiert habe. Im Zuge der weiteren Einvernahme hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich bei einem Freund, S.M., in K. versteckt.
Auf Vorhalt, warum er nicht zur Polizei gegangen sei und aufgeklärt habe, dass er durch seinen Schulbesuch ein Alibi habe, hat der Beschwerdeführer angeben, dass die Polizei der Mutter und dem Vater gesagt habe, man werde ihn sofort erschießen, weil er mit den Motorraddieben zusammen mehrere Morde begangen habe.
Auf Vorhalt, dass der Vater doch bei ihm am Fluss gewesen sei, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass die Polizei am nächsten Tag noch einmal bei ihm zu Hause gewesen sei und dabei mit der Erschießung gedroht habe.
Auf Vorhalt, dass es ungewöhnlich sei, dass jemand, der von der Polizei gesucht werde, auf der Flucht - wie er - mit dem eigenen Reisepass ausreise, hat der Beschwerdeführer geantwortet, dass wisse er nicht, der Schlepper habe das alles gemacht.
Auf Vorhalt, warum die Polizei sicher sein könne, dass er und nicht etwa auch sein Bruder das Motorrad gefahren habe, antwortet der Beschwerdeführer, dass der Bruder erst 14 Jahre alt sei und nicht daheim lebe. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, der Bruder sei 21 Jahre und wohne zu Hause, wiederholt der Beschwerdeführer, dass er erst 14 Jahre alt sei.
Auf Befragung, ob er seit seiner Ankunft in Österreich Kontakt mit jemandem aus seiner Familie gehabt habe, hat der Beschwerdeführer geantwortet, sein Onkel S.G. habe ihn auf dem Handy des mitreisenden Flüchtlings B.S. angerufen. Er selbst habe keine Telefonnummer dieses Onkels, er habe einen anderen Flüchtling mit Handy gebeten, jemanden in dessen Heimatort zu bitten, dem Onkel die Handy-Nummer dieses Flüchtlings zu geben, damit man den Beschwerdeführer dort telefonisch kontaktieren könne.
3. In der zweiten Einvernahme am 01.12.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Auf Vorhalt, dass sein bisheriges Vorbringen widersprüchlich und unglaubwürdig sei, hat der Beschwerdeführer betont, die Wahrheit gesagt zu haben und erklärt, nichts hinzufügen zu können.
Auf Vorhalt, dass er im Falle einer Abschiebung nach Indien nicht in sein Heimatdorf zurückkehren müssen, hat der Beschwerdeführer erklärt, er könne nicht nach Indien zurück, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Es sei besser man erschieße gleich hier.
Auf Vorhalt, dass der Zeuge B.S. entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausgesagt habe, dass er nichts davon wisse, dass der Beschwerdeführer mit seinem Handy telefoniert habe, hat der Beschwerdeführer dies damit erklärt, dass er dessen Handy benutzt habe als es sich in seinem Zimmer befand. Er habe den Zeugen zwar darüber informiert, dieser habe es aber offenbar vergessen.
4. In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Am Tag nach dem Diebstahl des Motorrades habe ein Nachbar seinen Vater auf dem Rückweg vom Fluss, dem man die Asche seines verstorbenen Großvaters übergeben hatte, auf dem Handy angerufen und erzählt, dass die Polizei bei seinem Haus gewesen sei, aber wieder gegangen sei, da niemand anwesend gewesen sei.
Sein Vater habe in daraufhin bei einem Freund in K.untergebracht, weil die Polizei ihn suche und niemand gewusst habe warum.
Nach der Rückkehr des Vaters habe ihn die Polizei erneut aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer großen Gang sei und bei Raubüberfällen mitgewirkt habe. Bei einem der Überfälle sei ein Motorrad liegengelassen worden, die Täter seien nach einer Verfolgungsjagd mit dem Auto entkommen, aber die Polizei habe die Motorrad-Papiere des Beschwerdeführers gefunden. Die Gang hätte auch einen Mord begangen.
Der Vater habe schließlich den Bürgermeister um Hilfe ersucht, was dieser aber verweigert habe, weil die Familie des Beschwerdeführers bei einer anderen Partei sei als der Bürgermeister und diesen daher nicht gewählt habe.
Weitere Beweismittel
1. Die von der Zweigstelle der Fluglinie in Tiflis (Georgien) zur Verfügung gestellte Kopie eines Reisepasses mit dem Foto des Beschwerdeführers weist ihn als S.R., geb. 00.00.1988 aus (AS 49).
2. Der Zeuge B.S. hat bei seiner Vernehmung im Wesentlichen ausgesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt sei und auch keine Verwandten des Beschwerdeführers kenne. In Bezug auf dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anruf seines Onkels auf dem Handy des Zeugen, hat der Zeuge ausgesagt, davon wisse er nichts, aber er habe sein Handy einmal auf dem Ladegerät im Zimmer des Beschwerdeführers gelassen. Auf Vorhalt hat der Zeuge ausgesagt, er könne sich nicht erklären wie der Onkel des Beschwerdeführers an seine Rufnummer gekommen sei (AS 89)
3. Laut mündlich erstattetem Recherche-Ergebnis des S.R. (AS 149)
hat eine Nachfrage beim Direktor der "XY-Schule" in B.bestätigt durch die Aussage der Eltern des Beschwerdeführers, ergeben, dass der Beschwerdeführer diese Schule niemals besucht hat, sondern vielmehr die "XX-Schule", und zwar nur bis zur 9. Schulstufe.
hat eine Nachfrage bei den Eltern des Beschwerdeführers ergeben, dass das Motorrad der Familie vom Typ " Passion" mit dem Kennzeichen XZ noch vorhanden ist und nicht gestohlen war;
hat eine Recherche vor Ort ergeben, dass der Bruder des Beschwerdeführers, S.P., bei den Eltern des Beschwerdeführers lebt;
hat eine Recherche vor Ort ergeben, dass der Großvater des Beschwerdeführers, S.U., noch lebt und bei den Eltern des Beschwerdeführers wohnhaft ist.
4. Aus der schriftlichen Ausfertigung der Recherche-Ergebnisse des S.R.ergeben sich folgende zusätzlich Informationen (AS 247):
das Motorrad hat die Marke "Honda", Tpy "Passion",
die Familie des Beschwerdeführers hat nicht bestätigen können, dass der Beschwerdeführer polizeilich gesucht wird;
die Familie hat angegeben, dass der Beschwerdeführer vor ca. 1,5 Monaten weggefahren sei, um nach Österreich zu gehen.
5. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamt kommen - insoweit dies für das vorliegenden Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass
Indien ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteien-System ist, indem sich die Opposition ungehindert betätigen kann und das über eine funktionierende Justiz verfügt;
die Gruppe der Sikhs, der der Beschwerdeführer angehört, in Indien nicht der Folter ausgesetzt ist, nur weil sie Sikhs sind, oder aufgrund der allgemeiner politischen Lage;
in Indien ca. ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nation veranschlagten Existenzminimum lebt, dass aber, sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, eine das Überleben sichernde Grundversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sicher gestellt ist.
die politische Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dem Punjab, gegenwärtig stabil ist und terroristische Aktivitäten nur ganz vereinzelt vorkommen. Nachdem der Terrorismus im Punjab, der die Unabhängigkeit von "Khalistan" erreichen wollte, in den 80er Jahren niedergeschlagen wurde, ist politische Gewalt dort seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen.
die Versorgungslage der Bevölkerung im Punjab zwar von einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung geprägt ist, es aber selbst unqualifizierten Menschen, sofern sie gesund sind, in der Regel möglich ist, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern;
für Rückkehrer keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen vorhanden sind und diese auf die Unterstützung durch Familien oder Private angewiesen sind;
der bloße Umstand, dass jemand im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat, nicht zu einer Gefährdung der betroffen Person führt. Man wird allenfalls lediglich, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst ist, einer Überprüfung der Daten im Hinblick auf eine unionsweite Suchliste für Personen, die im Verdacht schwerwiegender Delikte, insbesondere im Zusammenhang mit terroristischen Akten steht, unterzogen.
Die Länderfeststellungen stützen sich im Wesentlichen auf
den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 19.11.2006;
den Bericht des Auswärtigen Amtes, Indien: Wirtschaft, Stand: März 2007;
das Gutachten Zl. 207.131 von Mag. BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger, für den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.11.2007;
die Berichte des UK Home Office: Country of Origin Report: India vom 11.05.2007 und vom 20.09.2007;
den Jahresbericht 2007 von Amnesty International Deutschland vom 24.05.2007.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über seinen Fluchtgrund entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen.
Dies ergibt sich daraus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerdeschrift (I.5.1 zu 1. bis 4.). in wesentlichen Punkten durch den mündlichen Recherche-Bericht des bestellten Sachverständigen (I.5.2. zu 3.) widerlegt und im übrigen Teil von Widersprüchen gekennzeichnet ist.Dies ergibt sich daraus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerdeschrift (römisch eins.5.1 zu 1. bis 4.). in wesentlichen Punkten durch den mündlichen Recherche-Bericht des bestellten Sachverständigen (römisch eins.5.2. zu 3.) widerlegt und im übrigen Teil von Widersprüchen gekennzeichnet ist.
Dem mündlichen Recherche-Bericht ist nämlich zu entnehmen, dass das Motorrad, welches nach Angaben des Beschwerdeführer das Hauptbeweismittel der Polizei für seine Beteilung an Verbrechen sein soll, nach wie vor im Besitz der Familie des Beschwerdeführer ist und der angegebenen Grund für eine Verfolgung durch die Polizei daher nicht stimmen kann.
Des Weiteren ist diesem Bericht zu entnehmen, dass der Großvater, mit dessen angeblicher Bestattung am Tage nach dem behaupteten Diebstahl der Beschwerdeführer seine Fluchtmöglichkeit vor der Polizei zu begründen versucht hat, nicht verstorben ist, sondern bei der Familie des Beschwerdeführers in dessen Elternhaus lebt.
Schließlich ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gar nicht Schüler der Schule gewesen ist, an der er das Motorrad angeblich während des Unterrichts abgestellt hatte.
Hinzu kommen zahlreiche andere Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit maßgeblichen Details des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes.
Zu nennen ist hier etwa das Alter des Bruders, das erst dann mit 14 Jahre (also zu jung für eine Motorradführerschein) angegeben wurde als erklärt werden sollte, warum nur er und nicht der zuvor mit 21 Jahre angegebener Bruder den Verdacht der Polizei auf sich gelenkt haben könnte und der angeblich gar nicht Hause lebt, was ebenfalls durch den mündlichen Recherche-Bericht widerlegt wurde.
Zu nennen ist hier auch das Detail, wie der Beschwerdeführer von der Bedrohung durch die Polizei erfahren haben will. Zunächst hat er nämlich behauptet, die Mutter sei von der Polizei aufgesucht worden und habe den Vater per Handy verständigt, später hat er behauptet, der Vater sei von einem Nachbarn per Handy verständigt worden, und dass die Polizei umgekehrt sei, weil niemand zu Hause gewesen sei.
Zu nennen sind hier schließlich auch die Umstände der unmittelbaren Flucht. Zunächst hat der Beschwerdeführer dazu nämlich angegeben, er sei von seinem Vater zu einem Onkel nach B. gebracht worden und von dort nach Dehli. Der Onkel habe auch die weitere Flucht organisiert. Später hat er angegeben, er habe sich bei einem Freund in K. versteckt. Hinzu kommt, dass, nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit diesem Onkel von Österreich aus telefoniert hatte und das Bundesasylamt daher nach dessen Telefon-Nummer fragte, wodurch eine Verifizierung der Angaben uU. möglich geworden wäre, der Beschwerdeführer angegeben hat, er kenne die Nummer nicht. Zur Unterstützung dieser Behauptung hat er dann eine schon an sich unglaubwürdige und von der Zeugenaussage später auch widerlegte Erklärung dafür vorgebracht, wie der Onkel ihn im Flughafen Wien auf einem fremden Handy telefonisch hat erreichen können.
Der Asylgerichtshof stellt dazu fest, dass Details wie das Alter des eigenen Bruders, der Name der besuchten Schule respektive des Tatortes des Diebstahls und vor allem der Ablauf des Tages, an dem eine behauptete Verfolgung ihren Anfang nahm, sowie die darauf folgende Flucht, im Allgemeinen so einprägsam sind, dass hier nicht von einem einfachen Irrtum gesprochen werden kann, sondern - wie das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - von offenkundig bewusst wahrheitswidrigen Angaben.
2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlass dazu anzunehmen, dass er vor einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ausgesetzt sein würde, wenn er in seine Heimat zurückkehrt.
Die ergibt sich schon allein daraus, dass der Beschwerdeführer - wie oben I.6. zu 1. dargelegt überhaupt keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend gemacht hat, dass einer der genannten Gründe die Ursache der von ihm behaupteten Verfolgung sei. Er hat sich lediglich darauf gestützt, Verdächtiger verschiedener Verbrechen (Mord, Raubüberfall, Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu sein ohne gleichzeitig zu behaupten, dass dieser Verdacht auf einem der oben angeführten Verfolgungsgründe beruht.Die ergibt sich schon allein daraus, dass der Beschwerdeführer - wie oben römisch eins.6. zu 1. dargelegt überhaupt keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend gemacht hat, dass einer der genannten Gründe die Ursache der von ihm behaupteten Verfolgung sei. Er hat sich lediglich darauf gestützt, Verdächtiger verschiedener Verbrechen (Mord, Raubüberfall, Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu sein ohne gleichzeitig zu behaupten, dass dieser Verdacht auf einem der oben angeführten Verfolgungsgründe beruht.
3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Indien keine reale Gefahr für sein Leben oder die Unversehrtheit und keine reale Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung.
Dies ergibt sich aus den oben unter I.5.2. zu 5. gemachten Länderfeststellungen zu Indien im Allgemeinen und zur der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dem Punjab, im Besonderen. Diese Länderfeststellungen stützen sich auf verschiedene aktuelle Quellen glaubwürdiger Organisationen und Stellen und sind in ihrer Auswahl ausgewogen, sodass für den Asylgerichtshof keine Zweifel an ihrer Aussagekraft bestehen.Dies ergibt sich aus den oben unter römisch eins.5.2. zu 5. gemachten Länderfeststellungen zu Indien im Allgemeinen und zur der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dem Punjab, im Besonderen. Diese Länderfeststellungen stützen sich auf verschiedene aktuelle Quellen glaubwürdiger Organisationen und Stellen und sind in ihrer Auswahl ausgewogen, sodass für den Asylgerichtshof keine Zweifel an ihrer Aussagekraft bestehen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist und kein gestörtes Verhältnis zu seiner Familie in Indien hat, sodass er den genannten Länderfeststellungen zufolge bei einer Rückkehr nach Indien seinen Lebensunterhalt bestreiten und ggf. auch mit Unterstützung durch seine Familie rechnen könnte.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.
Nach § 3 Abs. AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK droht.Nach Paragraph 3, Abs. AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK droht.
Nach § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 33 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 33, AsylG lautet auszugsweise:
"(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. (...);
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. (...).
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 (...) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins, (...) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.
(...)
(3) (...)
(4) (...)
(5) (...)"
Gemäß § 54 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBL. Nr. 51 (im Folgenden: AVG) kann das Bundesasylamt, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Die nichtamtlichen Sachverständigen sind zu beeiden. Es gelten für sie die Rechte und Pflichten der Zeugen (§§ 49 und 50 AVG), und sie unterliegen den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Zeugenaussagen. Bei wichtigen Gründen, die geeignet sind, ihre vollen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich auch nichtamtliche Sachverständige der Ausübung dieses Amtes zu enthalten (§ 53 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG). Eine Partei kann einen Ablehnungsantrag stellen, wenn Zweifel an der Unbefangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen bestehen (§ 53 Abs. 1 AVG).Gemäß Paragraph 54, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBL. Nr. 51 (im Folgenden: AVG) kann das Bundesasylamt, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Die nichtamtlichen Sachverständigen sind zu beeiden. Es gelten für sie die Rechte und Pflichten der Zeugen (Paragraphen 49 und 50 AVG), und sie unterliegen den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Zeugenaussagen. Bei wichtigen Gründen, die geeignet sind, ihre vollen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich auch nichtamtliche Sachverständige der Ausübung dieses Amtes zu enthalten (Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG). Eine Partei kann einen Ablehnungsantrag stellen, wenn Zweifel an der Unbefangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen bestehen (Paragraph 53, Absatz eins, AVG).
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetzes (im Folgenden: AsylGHG), BGBL. I 2008/4 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich die Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetzes (im Folgenden: AsylGHG), BGBL. römisch eins 2008/4 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich die Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm 23 AsylGHG entscheidet Asylgerichtshof immer in der Sache selbst und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen sowie dessen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit 23 AsylGHG entscheidet Asylgerichtshof immer in der Sache selbst und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen sowie dessen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, zugestellt am 04.12.2008, wurde am 11.12.2008 eingebracht (beim Asylgerichtshof eingelangt am 16.12.2008) und ist mithin fristgerecht erhoben worden. Es bestehen auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und nichts hervorgetreten ist, dass einer zusätzlichen mündlichen Erörterung bedürft hätte. Der Asylgerichtshof verweist insofern auf die oben unter I.6. gemachten Sachverhaltsfeststellungen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und nichts hervorgetreten ist, dass einer zusätzlichen mündlichen Erörterung bedürft hätte. Der Asylgerichtshof verweist insofern auf die oben unter römisch eins.6. gemachten Sachverhaltsfeststellungen.
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat und den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Recht abgewiesen hat.
Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Bestellung des S.R. zum nichtamtlichen Sachverständigen
Die Bestellung des S.R. zm nichtamtlichen Sachverständen war rechtmäßig, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
Was, erstens, die fachliche Eignung des bestellen Sachverständign betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen in Asylverfahren in § 52 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG geregelt sind, wonach die zu bestellenden Person "geeignet" sein muss.Was, erstens, die fachliche Eignung des bestellen Sachverständign betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen in Asylverfahren in Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG geregelt sind, wonach die zu bestellenden Person "geeignet" sein muss.
Hiezu weist der Asylgerichtshof zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass der im vorliegenden Fall zum Sachverständigen bestellte Dolmetscher für die ihm übertragene Aufgabe fachlich nicht geeignet war.
Dem Bundesasylamt kommt darüber hinaus im Hinblick auf die fachliche Eignung von Personen für bestimmte Sachverständigenaufgaben ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur bei Vorliegen hinreichend substantiierter Verdachtsmomente einer Überprüfung durch den Asylgerichtshof zugänglich ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall war.
Insoweit sich der Beschwerdeführer für die Beurteilung der "Geeignetheit" iSd. § 52 Abs. 2 AVG weiters auf die in Abs. 4 leg. cit angeführten Voraussetzungen ("zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt (...), die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Gewerbe (ausüben) oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt" beruft, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass es sich bei dem in § 52 Abs. 4 AVG aufgeführten Katalog nicht um Qualitätsanforderungen für nichtamtliche Sachverständige handelt, sondern lediglich um eine Norm, die festlegt, dass Personen mit den genannten Qualifikationen einer Bestellung zum Sachverständigen "Folge zu leisten" haben, diese also nicht ohne Weiters ablehnen können.Insoweit sich der Beschwerdeführer für die Beurteilung der "Geeignetheit" iSd. Paragraph 52, Absatz 2, AVG weiters auf die in Absatz 4, leg. cit angeführten Voraussetzungen ("zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt (...), die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Gewerbe (ausüben) oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt" beruft, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass es sich bei dem in Paragraph 52, Absatz 4, AVG aufgeführten Katalog nicht um Qualitätsanforderungen für nichtamtliche Sachverständige handelt, sondern lediglich um eine Norm, die festlegt, dass Personen mit den genannten Qualifikationen einer Bestellung zum Sachverständigen "Folge zu leisten" haben, diese also nicht ohne Weiters ablehnen können.
Der Asylgerichtshof stellt schließlich nur der Vollständigkeit halber fest, dass ein Dolmetscher der Sprache Punjabi grundsätzlich durchaus geeignet ist, Recherchearbeiten in der Provinz Punjab, noch dazu auf der Grundlage von vom Bundesasylamt konkret formulierter Fragen, in der im Flughafen-Verfahren gebotenen Eile an geeignete Personen in Auftrag zu geben und die Ergebnisse dem Bundesasylamt in deutscher Sprache zusammengefasst zu übermitteln - was im vorliegenden Fall Inhalt des Auftrags war.
Insoweit der Beschwerdeführer, zweitens, die persönliche Qualifikation des bestellten Sachverständigen in Frage stellt, in dem er bezweifelt, dass ein im gegenständlichen Verfahren zuvor als Dolmetscher eingesetzte Person im selben Verfahren als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden kann, weist der Asylgerichtshof zunächst erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, gegen die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen (§ 53 Abs. 1 AVG).Insoweit der Beschwerdeführer, zweitens, die persönliche Qualifikation des bestellten Sachverständigen in Frage stellt, in dem er bezweifelt, dass ein im gegenständlichen Verfahren zuvor als Dolmetscher eingesetzte Person im selben Verfahren als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden kann, weist der Asylgerichtshof zunächst erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, gegen die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen (Paragraph 53, Absatz eins, AVG).
Darüber hinaus liegt im vorliegenden Fall kein Grund vor, an der Unbefangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen zu zweifeln. Die Tatsache allein, dass er im selben Verfahren bei den verschiedenen Vernehmungen als Dolmetscher zugezogen wurde, lässt nämlich für sich genommen nicht den Schluss zu, dass die Person im Hinblick auf die konkrete Aufgabe als Sachverständiger (hier: Beauftragung von Recherchen, Zusammenfassung und Übermittlung an die Behörde in deutscher Sprache) befangen war.
In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige sowohl für seine Tätigkeit als Dolmetscher als auch für jene als Sachverständiger auf sein Berufspflichten vereidigt wurde und der Beschwerdeführer nichts Konkretes vorgebracht hat, was einen Verstoß gegen diese Pflichten in dem einem oder dem anderen Tätigkeitsbereich indizieren würde.
Die Beauftragung des Informanten in Indien durch den nichtamtliche Sachverständigen
Was die vom Beschwerdeführer bezweifelte Zulassung des Informanten des Sachverständigen als Rechtsanwalt in Indien betrifft, stellt der Asylgerichtshof fest, dass dieses Beschwerdevorbringen neben der Sache liegt.
Es kann nämlich im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob sich aus einer Internet-Recherche über die Mitglieder einer bestimmten indischen Anwaltsvereinigung mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass der Informant des Sachverständigen tatsächlich kein Mitglied der vom Beschwerdeführer angeführten (offenbar lokalen) Anwaltsvereinigung ist. Es kann sogar dahin gestellt bleiben, ob der Informant des Sachverständigen überhaupt ein in Indien zugelassener Rechtsanwalt ist.
Der Inhalt der von diesem an den Sachverständigen übermittelten Informationen hatte nämlich keinerlei Bezug zu Fragen des indischen Rechts, sondern betraf lediglich bestimmte Tatsachen, die der Informant durch Befragung von natürlichen Personen ermittelt hatte. Da der Beschwerdeführer außer dem Zweifel an der Zulassung als Rechtsanwalt in Indien keinerlei sonstige substantiierte Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit des Informanten oder des Sachverständigen selbst vorgebracht hat, ist das Vorbringen in diesem Punkt zurückzuweisen.
Wahrung rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Recherche-Ergebnisse
Was, erstens, die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers selbst betrifft, stellt der Asylgerichtshof fest, dass diese gegeben war und somit kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen Willkür vorliegt.
Dem Beschwerdeführer wurde nämlich zunächst durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit Dolmetscher und nach vorhergehender Rechtsberatung zu allen relevanten Punkten rechtliches Gehör gewährt.
Zu den dem Bundesasylamt vor Erlass des angefochten Bescheides mündlich mitgeteilten Recherche-Ergebnissen des Sachverständigen konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt zwar mangels Kenntnis keine Stellung zu nehmen. Der maßgebliche Inhalt der Recherche-Ergebnisse, (insbesondere die Tatsache, dass der Großvater noch lebt, dass das Motorrad nicht gestohlen war und dass der Beschwerdeführer die als Tatort des Diebstahls angegebene Schule gar nicht besucht hat) ist jedoch im angefochtenen Bescheid vollständig und inhaltlich richtig wiedergegeben und somit auf diesem Wegen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte (zB.VwGH 15.12.2004, 2001/18/0230; VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062 und VfSlg 15.244/1998) wird das Recht auf Parteiengehör zwar verletzt, wenn eine Partei nicht zu allen für den Bescheid maßgeblichen Sachverhaltselementen gehört wird. Dieser Verfahrensfehler wird jedoch geheilt, wenn die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dazu Stellung zu nehmen.Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte (zB.VwGH 15.12.2004, 2001/18/0230; VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062 und VfSlg 15.244 aus 1998,) wird das Recht auf Parteiengehör zwar verletzt, wenn eine Partei nicht zu allen für den Bescheid maßgeblichen Sachverhaltselementen gehört wird. Dieser Verfahrensfehler wird jedoch geheilt, wenn die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dazu Stellung zu nehmen.
Diese Rechtsprechung ist auch auf Beschwerden im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anwendbar. Zwar ist der Asylgerichtshof keine behördliche Instanz, wie die Unabhängigen Verwaltungssenate und der Unabhängige Bundesasylsenat, zu denen die Judikatur ergangen ist, sondern ein vom Verwaltungsverfahren unabhängiges förmliches Gerichtsverfahren. Der Asylgerichtshof entscheidet jedoch, wie zuvor der Unabhängige Bundesasylsenat, gemäß § 23 AsylG iVm. § 66 Abs. 4 AVG meritorisch über die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes. Den Beschwerdeführern ist es daher möglich, vor dem Asylgerichtshof zu jeder ihnen spätestens im Bescheid bekannt gewordenen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vollinhaltlich Stellung zu nehmen und ihre Rechte damit zu wahren.Diese Rechtsprechung ist auch auf Beschwerden im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anwendbar. Zwar ist der Asylgerichtshof keine behördliche Instanz, wie die Unabhängigen Verwaltungssenate und der Unabhängige Bundesasylsenat, zu denen die Judikatur ergangen ist, sondern ein vom Verwaltungsverfahren unabhängiges förmliches Gerichtsverfahren. Der Asylgerichtshof entscheidet jedoch, wie zuvor der Unabhängige Bundesasylsenat, gemäß Paragraph 23, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG meritorisch über die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes. Den Beschwerdeführern ist es daher möglich, vor dem Asylgerichtshof zu jeder ihnen spätestens im Bescheid bekannt gewordenen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vollinhaltlich Stellung zu nehmen und ihre Rechte damit zu wahren.
Da im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch nicht bekannten Recherche-Ergebnisse, insoweit sie dem angefochtenen Bescheid tatsächlich zugrunde lagen, vollständig und richtig wieder gegeben worden sind, hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit (und hat diese in der Beschwerdeschrift auch genutzt), vor dem Asylgerichtshof dazu Stellung zu nehmen. Der Asylgerichtshof hat diese Stellungnahmen, insbesondere in der Beweiswürdigung (oben I.6.) einer Würdigung unterzogen und wurde somit das rechtliche Gehör gewährt und die Verletzung von Verfahrensrechten geheilt.Da im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch nicht bekannten Recherche-Ergebnisse, insoweit sie dem angefochtenen Bescheid tatsächlich zugrunde lagen, vollständig und richtig wieder gegeben worden sind, hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit (und hat diese in der Beschwerdeschrift auch genutzt), vor dem Asylgerichtshof dazu Stellung zu nehmen. Der Asylgerichtshof hat diese Stellungnahmen, insbesondere in der Beweiswürdigung (oben römisch eins.6.) einer Würdigung unterzogen und wurde somit das rechtliche Gehör gewährt und die Verletzung von Verfahrensrechten geheilt.
Zu den nach Erlass des angefochtenen Bescheides dem Bundesasylamt schriftlich mitgeteilten vollständigen Recherche-Ergebnissen konnte der Beschwerdeführer naturgemäß keine Stellung nehmen, da diese ihm im angefochtenen Bescheid noch nicht zur Kenntnis gebracht werden konnten. Da sich der angefochtene Bescheid jedoch ebenso naturgemäß nicht auf die in der Schriftfassung enthaltenen zusätzlichen Informationen gestützt hat, liegt auch darin kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren.
Nur der Vollständigkeit halber weist der Asylgerichtshof an dieser Stelle darauf hin, dass die oben unter I.6. erfolgte richterliche Beweiswürdigung unter Außerachtlassen der zusätzlichen Informationen aus den schriftlichen Recherche-Ergebnissen erfolgt ist.Nur der Vollständigkeit halber weist der Asylgerichtshof an dieser Stelle darauf hin, dass die oben unter römisch eins.6. erfolgte richterliche Beweiswürdigung unter Außerachtlassen der zusätzlichen Informationen aus den schriftlichen Recherche-Ergebnissen erfolgt ist.
Was, zweitens, die Wahrung des "rechtlichen Gehörs" des UNHCR betrifft, so ist es zwar richtig, dass dieser die (erst später beauftragten und übermittelten) mündlichen Recherche-Ergebnisse vor der Erteilung seiner Stellungnahme nicht zur Verfügung standen.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz zwar gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zwingend der Zustimmung des UNHCR bedarf, der UNHCR insoweit aber nicht Partei des Verfahrens ist.Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz zwar gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zwingend der Zustimmung des UNHCR bedarf, der UNHCR insoweit aber nicht Partei des Verfahrens ist.
Der UNHCR hat außerdem die Möglichkeit, die Zustimmung zu verweigern, wenn ihm etwa der übermittelte Akteninhalt nicht ausreichend erscheint, um die Zustimmung prüfen zu können. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen, so dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Zustimmung des UNHCR auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Anfrage bestehenden Akteninhalts (insbesondere die Vernehmungen des Beschwerdeführers) ausreichend geprüft werden konnte und der UNHCR schon auf der Basis der ihm zur Verfügung stehenden Akteninhalte zu dem Ergebnis kam, dass "das Vorbringen als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann".
Abweisung des Antrags auf Asyl gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 und 3. iVm. § 3 AsylG (Spruchpunkt I.)Abweisung des Antrags auf Asyl gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.)
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der angefochtene Bescheid nicht gegen § 33 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 iVm § 3 AsylG verstößt, da im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde, dass im vorliegenden Fall kein begründeter Hinweis dafür zu finden ist, dass dem Beschwerdeführer wegen drohender Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt 1 A Z. 2 GFK der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der angefochtene Bescheid nicht gegen Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG verstößt, da im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde, dass im vorliegenden Fall kein begründeter Hinweis dafür zu finden ist, dass dem Beschwerdeführer wegen drohender Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 A Ziffer 2, GFK der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.
Was, erstens, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG (offensichtliche Tatsachenwidrigkeit in Bezug auf die Bedrohungssituation) erinnert der Asylgerichtshof zunächst daran, dass zum Offensichtlichkeitserfordernis einer dem § 33 AsylG ähnlichen Vorgängerbestimmung vom Verwaltungsgerichtshof eine umfangreiche Judikatur entwickelt worden ist (vgl. 2000/01/0214 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei ist insbesondere festgestellt worden, dass im jeweiligen Fall ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht werden muss, dass unmittelbar einsichtig - "eindeutig", "offensichtlich" - ist, dass die Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.Was, erstens, das Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (offensichtliche Tatsachenwidrigkeit in Bezug auf die Bedrohungssituation) erinnert der Asylgerichtshof zunächst daran, dass zum Offensichtlichkeitserfordernis einer dem Paragraph 33, AsylG ähnlichen Vorgängerbestimmung vom Verwaltungsgerichtshof eine umfangreiche Judikatur entwickelt worden ist vergleiche 2000/01/0214 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei ist insbesondere festgestellt worden, dass im jeweiligen Fall ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht werden muss, dass unmittelbar einsichtig - "eindeutig", "offensichtlich" - ist, dass die Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt in Bezug auf die Tatbestandvoraussetzung der "Bedrohungssituation" iSd. § 3 AsylG zu Recht von der erforderlichen qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers iSd. § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG ausgegangen.Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt in Bezug auf die Tatbestandvoraussetzung der "Bedrohungssituation" iSd. Paragraph 3, AsylG zu Recht von der erforderlichen qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers iSd. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgegangen.
Wie sich nämlich aus dem oben unter I.6. zu 1. festgestellten Sachverhalt ergibt, war ohne weitgehende Überlegungen und ohne lange Argumentationsketten eindeutig und somit offensichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine angebliche Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.Wie sich nämlich aus dem oben unter römisch eins.6. zu 1. festgestellten Sachverhalt ergibt, war ohne weitgehende Überlegungen und ohne lange Argumentationsketten eindeutig und somit offensichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine angebliche Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Was, zweitens, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG (fehlendes Geltendmachen einer Verfolgung im Herkunftsstaat) betrifft, so ist zu beachten, dass ein gänzlich fehlendes Vorbringen im Hinblick auf eine asylrelevante Verfolgung schon an sich die Offenkundigkeit des Fehlens der Voraussetzungen für die Zuerkennung zu indizieren vermag. Anderes kann nur gelten, wenn dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof im konkreten Fall gegenteilige Informationen von Amts wegen bekannt sind.Was, zweitens, das Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG (fehlendes Geltendmachen einer Verfolgung im Herkunftsstaat) betrifft, so ist zu beachten, dass ein gänzlich fehlendes Vorbringen im Hinblick auf eine asylrelevante Verfolgung schon an sich die Offenkundigkeit des Fehlens der Voraussetzungen für die Zuerkennung zu indizieren vermag. Anderes kann nur gelten, wenn dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof im konkreten Fall gegenteilige Informationen von Amts wegen bekannt sind.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung einer asylrelevanten "Verfolgung" iSd. § 3 AsylG zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht vorgebracht hat.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung einer asylrelevanten "Verfolgung" iSd. Paragraph 3, AsylG zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht vorgebracht hat.
Wie sich nämlich aus dem oben unter I.6. zu 2. festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen im Hinblick auf eine Verfolgungsbedrohung iSd. § 3 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorgetragen. Dem Asylgerichtshof sind darüber hinaus auch keine Tatsachen amtsbekannt, die im Falle des Beschwerdeführers eine andere Würdigung hätten erforderlich erscheinen lassen.Wie sich nämlich aus dem oben unter römisch eins.6. zu 2. festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen im Hinblick auf eine Verfolgungsbedrohung iSd. Paragraph 3, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorgetragen. Dem Asylgerichtshof sind darüber hinaus auch keine Tatsachen amtsbekannt, die im Falle des Beschwerdeführers eine andere Würdigung hätten erforderlich erscheinen lassen.
Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 iVm. § 8 AsylG (Spruchpunkt II.)Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.)
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der angefochtene Bescheid auch nicht gegen § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 AsylG verstößt, da im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde, dass im vorliegenden Fall kein begründeter Hinweis dafür zu finden ist, dass dem Beschwerdeführer wegen einer drohenden Verletzung seiner in dieser Bestimmung genannten Rechte der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der angefochtene Bescheid auch nicht gegen Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG verstößt, da im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde, dass im vorliegenden Fall kein begründeter Hinweis dafür zu finden ist, dass dem Beschwerdeführer wegen einer drohenden Verletzung seiner in dieser Bestimmung genannten Rechte der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Was das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 AsylG betrifft, erinnert der Asylgerichtshof zunächst daran, dass nach der Judikatur zum subsidiären Schutz zu prüfen ist, ob eine Rückführung eines Fremden in seine Herkunftsstaat ein "reale Gefahr" einer Verletzung der genannten Rechte des Fremden oder für den Fremden als Zivilperson eine "reale Gefahr" einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Was das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG betrifft, erinnert der Asylgerichtshof zunächst daran, dass nach der Judikatur zum subsidiären Schutz zu prüfen ist, ob eine Rückführung eines Fremden in seine Herkunftsstaat ein "reale Gefahr" einer Verletzung der genannten Rechte des Fremden oder für den Fremden als Zivilperson eine "reale Gefahr" einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen demnach stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen demnach stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt in Bezug auf die Tatbestandvoraussetzung der "Bedrohungssituation" iSd. § 8 AsylG zu Recht von der erforderlichen qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und vom einem Fehlen jeglichen Vorbringens in dieser Hinsicht (§ 33 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AsylG) ausgegangen. Darüber hinaus ergeben sich - wie oben unter I.6. zu 3. festgestellt - auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien eine reale Gefahr für sein Leben oder die Unversehrtheit oder eine reale Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung drohen würde.Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt in Bezug auf die Tatbestandvoraussetzung der "Bedrohungssituation" iSd. Paragraph 8, AsylG zu Recht von der erforderlichen qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und vom einem Fehlen jeglichen Vorbringens in dieser Hinsicht (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG) ausgegangen. Darüber hinaus ergeben sich - wie oben unter römisch eins.6. zu 3. festgestellt - auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien eine reale Gefahr für sein Leben oder die Unversehrtheit oder eine reale Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung drohen würde.
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Ausweisung
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht ins Leere, da einer Beschwerde zum Asylgerichtshof gegen einen - wie hier - abweisenden Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 AsylG stets die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht im Einzelfall aberkannt wird, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht ins Leere, da einer Beschwerde zum Asylgerichtshof gegen einen - wie hier - abweisenden Bescheid gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG stets die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht im Einzelfall aberkannt wird, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich abweisenden Entscheidung - hier durch das vorliegenden Erkenntnis - durchgesetzt werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich abweisenden Entscheidung - hier durch das vorliegenden Erkenntnis - durchgesetzt werden.
Schlussfolgerung
Da der Bescheid somit formell und materiell rechtmäßig ist, ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Lebensgrundlage, offensichtlich unbegründete Asylanträge, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
12.03.2009