TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/22 B4 212733-2/2008

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Veröffentlicht am 22.12.2008
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

GZ: B4 212.733-2/2008/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über den Antrag des B. I., geboren am 00.00.1978, kosovarischer Staatsangehöriger, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.11.2008 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über den Antrag des B. römisch eins., geboren am 00.00.1978, kosovarischer Staatsangehöriger, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.11.2008 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 471/1995 (AVG) abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, (AVG) abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, beantragte am 24.8.1998 die Gewährung von Asyl.

2. Am 10.1.1999 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Antragsteller an, mit seiner Familie im März 1998 vom elterlichen Hof in V. geflüchtet zu sein, nachdem die serbische Polizei gekommen sei und die umliegenden Dörfer beschossen habe. Daraufhin seien seine Familienmitglieder und er ins Haus eines Onkels nach R. gezogen, wo sie sich ca. drei bis vier Monate aufgehalten hätten, ehe auch dort die Kampfhandlungen begonnen hätten. Danach sei er in einen Vorort von Mitrovica geflüchtet. In Mitrovica habe er gesehen, dass die serbische Polizei Flüchtlinge gesucht und junge Menschen geschlagen habe. Er habe sich entschlossen ins Ausland zu gehen. Er selbst sei keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen, habe angesichts der genannten Vorfälle aber Angst gehabt, auch geschlagen zu werden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor der serbischen Polizei. Im Kosovo sei durch den Krieg alles verbrannt und es daher auch unmöglich, eine Landwirtschaft zu führen.2. Am 10.1.1999 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Antragsteller an, mit seiner Familie im März 1998 vom elterlichen Hof in römisch fünf. geflüchtet zu sein, nachdem die serbische Polizei gekommen sei und die umliegenden Dörfer beschossen habe. Daraufhin seien seine Familienmitglieder und er ins Haus eines Onkels nach R. gezogen, wo sie sich ca. drei bis vier Monate aufgehalten hätten, ehe auch dort die Kampfhandlungen begonnen hätten. Danach sei er in einen Vorort von Mitrovica geflüchtet. In Mitrovica habe er gesehen, dass die serbische Polizei Flüchtlinge gesucht und junge Menschen geschlagen habe. Er habe sich entschlossen ins Ausland zu gehen. Er selbst sei keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen, habe angesichts der genannten Vorfälle aber Angst gehabt, auch geschlagen zu werden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor der serbischen Polizei. Im Kosovo sei durch den Krieg alles verbrannt und es daher auch unmöglich, eine Landwirtschaft zu führen.

3. Mit Bescheid vom 9.8.1999, Zl. 98 07.222-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 leg. cit. für zulässig. Begründend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass sich die Lage im Herkunftsland des Antragstellers nach der Stationierung der internationalen Friedensgruppe KFOR und dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte mit 20.6.1999 wesentlich verändert habe und durch die angelaufene humanitäre Hilfe aus dem Ausland die Lebensgrundlage der Bevölkerung gesichert erscheine. Auch habe das UNHCR ab 28.6.1999 mit der Rückführung von Flüchtlingen und Vertriebenen in den Kosovo begonnen. Aus der Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich somit auch keine in Hinblick auf das Refoulement-Verbot relevante Gefährdung.3. Mit Bescheid vom 9.8.1999, Zl. 98 07.222-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig. Begründend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass sich die Lage im Herkunftsland des Antragstellers nach der Stationierung der internationalen Friedensgruppe KFOR und dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte mit 20.6.1999 wesentlich verändert habe und durch die angelaufene humanitäre Hilfe aus dem Ausland die Lebensgrundlage der Bevölkerung gesichert erscheine. Auch habe das UNHCR ab 28.6.1999 mit der Rückführung von Flüchtlingen und Vertriebenen in den Kosovo begonnen. Aus der Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich somit auch keine in Hinblick auf das Refoulement-Verbot relevante Gefährdung.

4. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Antragsteller einen fristgerecht eingebrachten Schriftsatz Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass ihm in Hinblick auf die Gefährdung von Albanern im Kosovo aus ethnischen Gründen eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar sei. Nach Ansicht des UNHCR sei eine andere Beurteilung der Lage erst dann anzunehmen, wenn eine Lageverbesserung nachhaltig - das bedeute: über 12 bis 18 Monate andauernd - und derart fundamental sei, dass die Basis der Furcht entfalle. Da der Kosovo aber weiterhin Bestandteil der Bundesrepublik Jugoslawien sei, bleibe diese auch weiterhin Zurechnungsobjekt für eine Verfolgungsgefahr, wie sie im Falle des Antragstellers immer noch bestehe.

5. Mit Schreiben vom 5.8.2008, GZ B1 212.733-0/2008/12Z, übermittelte der für die Entscheidung über die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung zuständige Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation im Kosovo sowie zur Frage der nunmehrigen Staatsangehörigkeit des Antragstellers zur Stellungnahme. Die für den Antragsteller bestimmte Ausfertigung dieses Schreibens wurde diesem am 11.9.2008 durch Hinterlegung beim Postamt XX zugestellt. Eine Stellungnahme zu den Sachverhaltsannahmen brachte der Antragsteller nicht ein, ebenso wenig das Bundesasylamt.5. Mit Schreiben vom 5.8.2008, GZ B1 212.733-0/2008/12Z, übermittelte der für die Entscheidung über die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung zuständige Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation im Kosovo sowie zur Frage der nunmehrigen Staatsangehörigkeit des Antragstellers zur Stellungnahme. Die für den Antragsteller bestimmte Ausfertigung dieses Schreibens wurde diesem am 11.9.2008 durch Hinterlegung beim Postamt römisch zwanzig zugestellt. Eine Stellungnahme zu den Sachverhaltsannahmen brachte der Antragsteller nicht ein, ebenso wenig das Bundesasylamt.

6. Mit Erkenntnis vom 5.11.2008 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und stellte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Republik Kosovo zulässig ist. Nach WiEdergabe des Verfahrensganges traf der Asylgerichtshof umfassende - mit den genannten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmende - Feststellungen zur Lage im Kosovo. Die Abweisung des Asylantrages begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine aktuelle Bedrohung des Antragstellers durch serbische Sicherheitskräfte oder eine ethnisch motivierte Verfolgung von Albanern im Kosovo ergebe. Der vollständige Abzug der serbischen Verbände lasse im Zusammenwirken mit der militärischen Präsenz der KFOR und der Zeitdauer des UN-Sicherheitsratsmandates ab dem 20.6.1999 eine weitere asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch Serbien bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2000, Zl. 99/01/0359, hingewiesen wurde. Auch gehöre der Antragsteller keiner der im Positionspapier des UNHCR vom Juli 2006 genannten Kategorie von Kosovo-Albanern an, die im Falle einer Rückkehr mit ernsten Problemen zu rechnen hätten. Zur Refoulement-Entscheidung hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargetan habe, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen würde; auch habe er nicht vorgebracht, dass er mit der Todesstrafe bedroht sei. Festgehalten wurde dabei, dass der Antragsteller von der Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem ihm am 5.9.2008 übermittelten Ermittlungsergebnis nicht Gebrauch gemacht habe. Weiters sei der Antragsteller ein offensichtlich gesunder und arbeitsfähiger 30-jähriger Mann, der im Falle einer Rückkehr in den Kosovo (wie in Österreich) als Kellner arbeiten oder zumindest eine Gelegenheitsarbeit aufnehmen könne. In Verbindung mit der ihm möglichen Erzielung von zusätzlichen Einkünften durch Gelegenheitsarbeiten sei er daher in Hinblick auf die im Kosovo gegebene Grundversorgung mit Lebensmitteln - und erforderlichenfalls unter in Anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen - in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken.6. Mit Erkenntnis vom 5.11.2008 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Republik Kosovo zulässig ist. Nach WiEdergabe des Verfahrensganges traf der Asylgerichtshof umfassende - mit den genannten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmende - Feststellungen zur Lage im Kosovo. Die Abweisung des Asylantrages begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine aktuelle Bedrohung des Antragstellers durch serbische Sicherheitskräfte oder eine ethnisch motivierte Verfolgung von Albanern im Kosovo ergebe. Der vollständige Abzug der serbischen Verbände lasse im Zusammenwirken mit der militärischen Präsenz der KFOR und der Zeitdauer des UN-Sicherheitsratsmandates ab dem 20.6.1999 eine weitere asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch Serbien bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2000, Zl. 99/01/0359, hingewiesen wurde. Auch gehöre der Antragsteller keiner der im Positionspapier des UNHCR vom Juli 2006 genannten Kategorie von Kosovo-Albanern an, die im Falle einer Rückkehr mit ernsten Problemen zu rechnen hätten. Zur Refoulement-Entscheidung hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargetan habe, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen würde; auch habe er nicht vorgebracht, dass er mit der Todesstrafe bedroht sei. Festgehalten wurde dabei, dass der Antragsteller von der Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem ihm am 5.9.2008 übermittelten Ermittlungsergebnis nicht Gebrauch gemacht habe. Weiters sei der Antragsteller ein offensichtlich gesunder und arbeitsfähiger 30-jähriger Mann, der im Falle einer Rückkehr in den Kosovo (wie in Österreich) als Kellner arbeiten oder zumindest eine Gelegenheitsarbeit aufnehmen könne. In Verbindung mit der ihm möglichen Erzielung von zusätzlichen Einkünften durch Gelegenheitsarbeiten sei er daher in Hinblick auf die im Kosovo gegebene Grundversorgung mit Lebensmitteln - und erforderlichenfalls unter in Anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen - in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken.

7. Der Rückschein der die für den Antragsteller bestimmte Ausfertigung des Erkenntnisses enthaltenden, an seine Adresse in XX, adressierten Sendung gelangte mit dem Vermerk einer neuen Adresse des Antragstellers in XY, sowie dem Hinweis, dass die Sendung am 11.11.2008 beim Postamt XY hinterlegt worden sei, an den Asylgerichtshof zurück.7. Der Rückschein der die für den Antragsteller bestimmte Ausfertigung des Erkenntnisses enthaltenden, an seine Adresse in römisch zwanzig, adressierten Sendung gelangte mit dem Vermerk einer neuen Adresse des Antragstellers in XY, sowie dem Hinweis, dass die Sendung am 11.11.2008 beim Postamt XY hinterlegt worden sei, an den Asylgerichtshof zurück.

8. Eine Anfrage des Asylgerichtshofes am 17.11.2008 an die Postfiliale XY ergab, dass die Sendung vom Antragsteller am 11.11.2008 persönlich behoben wurde.

9. Mit einem am 21.11,2008 zur Post gegebenen Schriftsatz vom gleichen Tag begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vom Asylgerichtshof eingeräumten Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen. Der Antragsteller habe nicht gewusst, dass er einen in Asylangelegenheiten versierten Anwalt benötige, um die Aussicht zu haben, in Österreich Asyl zu erlangen. Er sei der festen Meinung gewesen, dass er sicher einen asylrechtlichen Aufenthaltstitel erlangen werde. Mit einer negativen Asylentscheidung des Asylgerichtshofes habe er nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt in Österreich und einem mehr als zehnjährigen Asylverfahren absolut nicht gerechnet. Daher sei das Erkenntnis für ihn völlig überraschend gekommen. Dem Schreiben des Asylgerichtshofes vom 5.9.2008 habe der Antragsteller "keine Bedeutung beigemessen, da es dabei nur um einen Ländervorhalt ging". Der Antragsteller sei der irrigen Meinung gewesen, dass sein Asylverfahren nach zehnjähriger Dauer nur positiv habe enden können. Eine "Vollablehnung" habe er für unmöglich gehalten. Daher habe es der Antragsteller verabsäumt, bereits vor Erlassung des nunmehr vorliegenden Erkenntnisses einen in Asylangelegenheiten versierten Rechtsanwalt zu beauftragen, für ihn eine rechtliche Stellungnahme einzubringen. In der zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten "Stellungnahme zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Asylgewährung" wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verlassen des Herkunftslandes im Sommer 1998 eindeutig Flüchtling im Sinne des materiellen Flüchtlingsbegriffes der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewesen sei, da er fürchten habe müssen, selbst das Opfer von ethnisch motivierten Übergriffen serbischer Exekutivorganen im Kosovo zu werden, wäre er damals im Kosovo verblieben. Demgemäß hätten im Fall des Antragstellers jene rechtlichen Erwägungen zum Tragen kommen müssen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.5.2003, Zl. 2001/01/0499, angestellt habe; diesen zu Folge entstehe die Flüchtlingseigenschaft nicht erst mit Asylgewährung, sondern bereits mit dem Verlassen des Herkunftsstaates, sofern die materiellen Kriterien des Flüchtlingsbegriffs erfüllt seien, und ende diese erst, wenn ein Endigungsgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt C GFK vorliege. Ein solcher Endigungsgrund sei jedoch im Fall des Antragstellers bis heute nicht eingetreten, da der Kosovo zwar unterdessen befriedet worden sei, jedoch anstelle der serbischen Repression nunmehr die Situation eines schwachen Staates mit schwachen Institutionen und einer äußerst großen Arbeitslosigkeit und wirtschaftlichen Not sowie einer äußerst schwachen Wirtschaft und eines Staates, der von großer Finanzschwäche geprägt ist, getreten sei, wobei die Situation zumindest teilweise die Folge der serbischen Repression- oder Unterdrückungspolitik sowie des Krieges im Kosovo sei. Demgemäß könne von einer nachhaltigen Veränderung und Verbesserung der Verhältnisse im Kosovo, die für die Flucht des Antragstellers ausschlaggebend gewesen seien, keine Rede sein. Überdies müsse im Rahmen der Anwendung des Endigungstatbestandes der Ziffer 5 des Abschnittes C auch eine Zumutbarkeitsprüfung durchgeführt werden. Der Antragsteller habe jedoch im Kosovo jegliche materielle, ökonomische und soziale Lebensgrundlage verloren; auch sei er völlig entwurzelt und entfremdet. Die Rückkehr in einen Zustand extremer Armut, sozialer Isolierung und Perspektivenlosigkeit könne ihm daher nicht zugemutet werden, sodass bei ihm ein schwerwiegender Grund im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 zweiter Satz GFK vorliege, der ihn zwingend daran hindere, in den Kosovo zurückzukehren.9. Mit einem am 21.11,2008 zur Post gegebenen Schriftsatz vom gleichen Tag begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vom Asylgerichtshof eingeräumten Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen. Der Antragsteller habe nicht gewusst, dass er einen in Asylangelegenheiten versierten Anwalt benötige, um die Aussicht zu haben, in Österreich Asyl zu erlangen. Er sei der festen Meinung gewesen, dass er sicher einen asylrechtlichen Aufenthaltstitel erlangen werde. Mit einer negativen Asylentscheidung des Asylgerichtshofes habe er nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt in Österreich und einem mehr als zehnjährigen Asylverfahren absolut nicht gerechnet. Daher sei das Erkenntnis für ihn völlig überraschend gekommen. Dem Schreiben des Asylgerichtshofes vom 5.9.2008 habe der Antragsteller "keine Bedeutung beigemessen, da es dabei nur um einen Ländervorhalt ging". Der Antragsteller sei der irrigen Meinung gewesen, dass sein Asylverfahren nach zehnjähriger Dauer nur positiv habe enden können. Eine "Vollablehnung" habe er für unmöglich gehalten. Daher habe es der Antragsteller verabsäumt, bereits vor Erlassung des nunmehr vorliegenden Erkenntnisses einen in Asylangelegenheiten versierten Rechtsanwalt zu beauftragen, für ihn eine rechtliche Stellungnahme einzubringen. In der zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten "Stellungnahme zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Asylgewährung" wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verlassen des Herkunftslandes im Sommer 1998 eindeutig Flüchtling im Sinne des materiellen Flüchtlingsbegriffes der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewesen sei, da er fürchten habe müssen, selbst das Opfer von ethnisch motivierten Übergriffen serbischer Exekutivorganen im Kosovo zu werden, wäre er damals im Kosovo verblieben. Demgemäß hätten im Fall des Antragstellers jene rechtlichen Erwägungen zum Tragen kommen müssen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.5.2003, Zl. 2001/01/0499, angestellt habe; diesen zu Folge entstehe die Flüchtlingseigenschaft nicht erst mit Asylgewährung, sondern bereits mit dem Verlassen des Herkunftsstaates, sofern die materiellen Kriterien des Flüchtlingsbegriffs erfüllt seien, und ende diese erst, wenn ein Endigungsgrund im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C GFK vorliege. Ein solcher Endigungsgrund sei jedoch im Fall des Antragstellers bis heute nicht eingetreten, da der Kosovo zwar unterdessen befriedet worden sei, jedoch anstelle der serbischen Repression nunmehr die Situation eines schwachen Staates mit schwachen Institutionen und einer äußerst großen Arbeitslosigkeit und wirtschaftlichen Not sowie einer äußerst schwachen Wirtschaft und eines Staates, der von großer Finanzschwäche geprägt ist, getreten sei, wobei die Situation zumindest teilweise die Folge der serbischen Repression- oder Unterdrückungspolitik sowie des Krieges im Kosovo sei. Demgemäß könne von einer nachhaltigen Veränderung und Verbesserung der Verhältnisse im Kosovo, die für die Flucht des Antragstellers ausschlaggebend gewesen seien, keine Rede sein. Überdies müsse im Rahmen der Anwendung des Endigungstatbestandes der Ziffer 5 des Abschnittes C auch eine Zumutbarkeitsprüfung durchgeführt werden. Der Antragsteller habe jedoch im Kosovo jegliche materielle, ökonomische und soziale Lebensgrundlage verloren; auch sei er völlig entwurzelt und entfremdet. Die Rückkehr in einen Zustand extremer Armut, sozialer Isolierung und Perspektivenlosigkeit könne ihm daher nicht zugemutet werden, sodass bei ihm ein schwerwiegender Grund im Sinne von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, zweiter Satz GFK vorliege, der ihn zwingend daran hindere, in den Kosovo zurückzukehren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008, in der Folge:1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, in der Folge:

AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

1.3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."1.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

1.3.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das betreffende Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.1.3.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das betreffende Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen.

1.4. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).1.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.2.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.4.2001, Zl. 2000/20/0336).2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.2.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.4.2001, Zl. 2000/20/0336).

2.2. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0337). Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit, wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt" eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, Zl. 2004/01/0558).2.2. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0337). Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit, wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt" eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, Zl. 2004/01/0558).

3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht angenommen werden, dass den Antragsteller an der Versäumung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde: Da ihm in Hinblick auf das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 5.9.2008, dem er keine Bedeutung gemessen habe, einsichtig gewesen sein muss, dass die Beurteilung der Lage in seinem Herkunftsstaat wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über sein Schutzbegehren haben würde, ist ihm vielmehr ein darüber hinausgehender Sorgfaltsverstoß anzulasten. Sofern er in diesem Zusammenhang auf seinen langen Aufenthalt in Österreich und die lange Dauer des Asylverfahrens hinwies, sind dies Umstände, denen für die im dargestellten Verfahren zu treffenden Entscheidungen keine Relevanz zukam; eine Ausweisung des Antragsteller aus dem Bundesgebiet war in dessen nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führenden Asylverfahren (vgl. dazu oben Punkt II.1.3.2.) jedenfalls nicht auszusprechen. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass eine Berücksichtigung der nunmehr eingebrachten Stellungnahme insofern zu keinem anderen Ergebnis führen würde, als im dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ohnehin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung von Asylanträgen unter dem Gesichtspunkt der Endigungsgründe des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zugrunde gelegt wurde. Dem in der Entscheidung des Asylgerichthofes zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2000, Zl. 99/01/0359, zufolge (die vom Antragsteller ins Treffen geführte Entscheidung bezieht sich auf Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK) haben die Geschehnisse im Kosovo ab 20.6.1999 eine wesentliche Änderung der Lage iSd Art. 1 Abschnitt C3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht angenommen werden, dass den Antragsteller an der Versäumung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde: Da ihm in Hinblick auf das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 5.9.2008, dem er keine Bedeutung gemessen habe, einsichtig gewesen sein muss, dass die Beurteilung der Lage in seinem Herkunftsstaat wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über sein Schutzbegehren haben würde, ist ihm vielmehr ein darüber hinausgehender Sorgfaltsverstoß anzulasten. Sofern er in diesem Zusammenhang auf seinen langen Aufenthalt in Österreich und die lange Dauer des Asylverfahrens hinwies, sind dies Umstände, denen für die im dargestellten Verfahren zu treffenden Entscheidungen keine Relevanz zukam; eine Ausweisung des Antragsteller aus dem Bundesgebiet war in dessen nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führenden Asylverfahren vergleiche dazu oben Punkt römisch zwei.1.3.2.) jedenfalls nicht auszusprechen. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass eine Berücksichtigung der nunmehr eingebrachten Stellungnahme insofern zu keinem anderen Ergebnis führen würde, als im dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ohnehin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung von Asylanträgen unter dem Gesichtspunkt der Endigungsgründe des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zugrunde gelegt wurde. Dem in der Entscheidung des Asylgerichthofes zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2000, Zl. 99/01/0359, zufolge (die vom Antragsteller ins Treffen geführte Entscheidung bezieht sich auf Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK) haben die Geschehnisse im Kosovo ab 20.6.1999 eine wesentliche Änderung der Lage iSd Artikel eins, Abschnitt C

Z 5 GFK bewirkt und stellt sich die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bereits mangels Identität zwischen früherem Verfolger und jetzigem Machthaber nicht.Ziffer 5, GFK bewirkt und stellt sich die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bereits mangels Identität zwischen früherem Verfolger und jetzigem Machthaber nicht.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 23 AsylGHG iVm § 67d Abs. 4 AVG entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 23, AsylGHG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.

Schlagworte

ABGB, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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