Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
GZ: S13 403.492-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. F.R., geb. 00.00.1998, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: die Mutter F.M., vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, FZ. 08 10.242, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Beschwerde:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang und Beschwerde:
1. Der Sachverhalt, soweit er sich aus dem Akt des Bundesasylamts und dort insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ergibt, sowie das Verfahren vor dem Bundesasylamt stellen sich für den Asylgerichtshof wie folgt dar:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan wurde im Jahr 1998 in Afghanistan geboren.
Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter F.H. und seinen 5 minderjährigen Geschwistern nach Österreich ein. Die Mutter stellte am 18.10.2008 für sich selbst sowie als gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 05.12.2008, FZ. 08 10.242 EAST-Ost (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 05.12.2008, FZ. 08 10.242 EAST-Ost (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück.
Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I des Bescheides fest, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides fest, dass gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.
In Spruchpunkt II wird festgestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.In Spruchpunkt römisch zwei wird festgestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.
Der Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008, GZ: S13 403.494-1/2008/2E gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008, GZ: S13 403.494-1/2008/2E gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anwendbares Recht
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 36, Absatz 3, AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers stattgegeben hat.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers stattgegeben hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008, GZ: S13 403.494-1/2008/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, der Beschwerdeführer ist deren minderjähriger Sohn und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und sein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Mutter.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008, GZ: S13 403.494-1/2008/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, der Beschwerdeführer ist deren minderjähriger Sohn und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG und sein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Mutter.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
30.03.2009