Norm
AsylG 2005 §3Spruch
GZ: C16 403.324-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. MAURER-KOBER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch: RA DAIGNEAULT Edward W., Solicitor, Hernalser Gürtel 47/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 04.12.2008, FZ. 08 11.624, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. MAURER-KOBER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch: RA DAIGNEAULT Edward W., Solicitor, Hernalser Gürtel 47/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 04.12.2008, FZ. 08 11.624, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 iVm. § 3 und § 8 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 8, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahren und Sachverhalt
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, landete am 20.11.2008 mit dem Flugzeug aus Tiflis (Georgien) kommend am Flughafen Wien-Schwechat. Er wurde durch das Polizeikommando Flughafen Schwechat im internationalen Transitbereich aufgegriffen und stellte im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag erbrachte kein Ergebnis (AS 21).
Am 23.11.2008 erfolgte eine Erstbefragung durch Beamte des Polizeikommandos Flughafen Schwechat unter Beteiligung eines geprüften Dolmetschers für die Sprache Punjabi (AS 1).
Am 26.11.2008 fand die niederschriftliche Einvernahme in der EAST Flughafen Wien Schwechat nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie - nach mündlicher Bestellung und Beeidigung - unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass versucht werden würde, zu seinen Angaben Erhebungen durchzuführen und ihm das Ergebnis in einer weiteren Einvernahme mitgeteilt werde würde, womit sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (AS 65).
Mit Bescheid vom 27.11.2008 wurde der oben erwähnte Dolmetscher gemäß § 52 Abs. 4 AVG als Sachverständiger für die Republik Indien betreffend das gegenständliche Asylverfahren bestellt und beeidigt (AS 62a) und ersucht, durch entsprechende Erhebungen in Indien verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Parteivorbringen des Beschwerdeführers beantworten zu lassen (AS 63).Mit Bescheid vom 27.11.2008 wurde der oben erwähnte Dolmetscher gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Sachverständiger für die Republik Indien betreffend das gegenständliche Asylverfahren bestellt und beeidigt (AS 62a) und ersucht, durch entsprechende Erhebungen in Indien verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Parteivorbringen des Beschwerdeführers beantworten zu lassen (AS 63).
Am 01.12.2008 teilte der Sachverständige dem Bundesasylamt mündlich die ihm bis dahin vorliegenden Ergebnisse seiner Recherchen mit und kündigte deren schriftliche Ausfertigung an (AS 67).
Am selben Tag fand eine zweite niederschriftliche Einvernahme in der EAST Flughafen Wien Schwechat nach erneuter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie - nach mündlicher Bestellung und Beeidigung - unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Punjabi statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der mündlich mitgeteilten Recherchen des Sachverständigen konfrontiert (AS 69).
Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Wien, (im Folgenden: UNHCR) um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 ersucht (AS 77).Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Wien, (im Folgenden: UNHCR) um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 ersucht (AS 77).
Mit Schreiben vom 03.12.2008 erstattete der bestellte Sachverständige seinen schriftlichen Bericht über das Gesamtergebnis seiner Recherchen. (AS 81)
Mit Schreiben vom 04.12.2008, eingelangt am selben Tag, erteilte der UNHCR die Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz, da das Vorbringen des Beschwerdeführers "als offensichtlich unbegründet eingestuft werden" könne (AS 83).
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom selben Tag, FZ. 08 11.624 - EAST Flughafen, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz als unbegründet ab (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 87).
In Spruchpunkt I. wird der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen.In Spruchpunkt römisch eins. wird der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
In der Begründung führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Einlassungen des Beschwerdeführer zur behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich zur Gänze nicht den Tatsachen entsprächen, da die Vorbringen in seinem Fall in sich widersprüchlich seien und der Beschwerdeführer an sich unglaubwürdig sei. Dieser Eindruck habe sich letztlich durch das Ergebnis der (mündlich mitgeteilten) Recherchen des bestellten Sachverständigen bestätigt.
Bezugnehmend auf verschiedene Quellen betreffend die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführer kommt das Bundesasylamt außerdem zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Leben oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
In Spruchpunkt II. wird der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß 3 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen.In Spruchpunkt römisch zwei. wird der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß 3 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu versagen gewesen sei, sich daraus auch kein Grund zur Annahme ergebe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort der realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK ausgesetzt sein würde bzw. ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu versagen gewesen sei, sich daraus auch kein Grund zur Annahme ergebe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort der realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK ausgesetzt sein würde bzw. ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.
Dies ergebe sich aus der allgemeine Lage in Indien, wo derzeit keine extreme Gefahrenlage herrsche, was das Bundesasylamt verschiedenen Länderberichten zu diesem Staat entnommen habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer jung und in der Lage für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen und könne wieder bei seiner Familie Aufnahme finden.
Weiterer Verlauf
Am 05.12.2008 wurde das Bundesasylamt von der mit der Unterbringung des Beschwerdeführers beauftragten Stelle informiert, dass der Beschwerdeführer die Nahrungsaufnahme verweigere. Ein Vertreter des Bundesasylamtes suchte daraufhin in Begleitung eines Dolmetschers den Beschwerdeführer auf und ließ den Beschwerdeführer erneut über die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof aufklären. Am folgenden Tag erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, den Hungerstreik zu beenden, selbst zu kochen und seine Betreuer und die zuständigen Beamten zum Essen einzuladen. Der Beschwerdeführer beendete seinen Hungerstreik (AS 153).
Beschwerde
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 11.12.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben (AS 155 und Nachreichung zur Beschwerdevorlage) und beantragt, den angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und der Beschwerde aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 11.12.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben (AS 155 und Nachreichung zur Beschwerdevorlage) und beantragt, den angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und der Beschwerde aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, da die Voraussetzung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "offensichtlich nicht den Tatsachen" entspreche, nicht erfüllt sei, da keine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" vorliege.Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, da die Voraussetzung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "offensichtlich nicht den Tatsachen" entspreche, nicht erfüllt sei, da keine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" vorliege.
Es liege außerdem ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Z. 3 iVm § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 vor, da das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine "Verfolgung" iSd zuletzt genannten Bestimmungen einen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfordere.Es liege außerdem ein Verstoß gegen Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 vor, da das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine "Verfolgung" iSd zuletzt genannten Bestimmungen einen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfordere.
Der angefochten Bescheid verstoße des Weiteren gegen § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, da der Beschwerdeführer Flüchtling iSd. der GFK sei, und daher eine Zurückweisung in seinen Heimatstaat unzulässig sei.Der angefochten Bescheid verstoße des Weiteren gegen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, da der Beschwerdeführer Flüchtling iSd. der GFK sei, und daher eine Zurückweisung in seinen Heimatstaat unzulässig sei.
Schließlich hat der Beschwerdeführer der Beschwerdeschrift eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung beigefügt.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt und weitere - unten näher bezeichnete - Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
1. In der Erstbefragung am 23.11.2008 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei XXXX, geb. XXXX in XXXX. Dort lebe er mit seiner Familie. Er habe fünf Schwestern, wovon eine verheiratet sei und die anderen mit ihm bei seinen Eltern leben würden. Von Beruf sei er selbständiger Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 . Dort lebe er mit seiner Familie. Er habe fünf Schwestern, wovon eine verheiratet sei und die anderen mit ihm bei seinen Eltern leben würden. Von Beruf sei er selbständiger Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft.
Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei am 17.11.2008 aus seinem Heimatort, XXXX, nach Dehli gefahren. Am nächsten Tag sei er von dort aus mit seinem eigenen Reisepass nach Dubai geflogen und am 19.11.2008 von Dubai aus nach Tiflis (Georgien), um schließlich am 22.11.2008 in Wien zu landen.Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei am 17.11.2008 aus seinem Heimatort, römisch 40 , nach Dehli gefahren. Am nächsten Tag sei er von dort aus mit seinem eigenen Reisepass nach Dubai geflogen und am 19.11.2008 von Dubai aus nach Tiflis (Georgien), um schließlich am 22.11.2008 in Wien zu landen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass immer wieder Terroristen in sein Elternhaus gekommen seien, die dort übernachtet hätten und verpflegt hätten werden wollen. Als sein Vater und er sich geweigert hätten, habe man sie geschlagen und mit ihrer Ermordung gedroht. Er habe aus Angst um sein Leben Indien verlassen, um in einem sicheren Land in Europa um internationalen Schutz anzusuchen.
Zu Befürchtungen im Falle einer Rückkehr hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Angst vor den Terroristen und Angst um sein Leben.
2. In der ersten Einvernahme am 26.11.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er wohne seit 1992 mit seiner Familie auf den Feldern nahe einem Brunnen in XXXX. Er habe keine Großeltern mehr, im Dorf wohnten auch keine weiteren Verwandten. Sein Vater sei ein Einzelkind, wie er. Die Mutter habe einen Bruder, der aber längst verstorben sei.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er wohne seit 1992 mit seiner Familie auf den Feldern nahe einem Brunnen in römisch 40 . Er habe keine Großeltern mehr, im Dorf wohnten auch keine weiteren Verwandten. Sein Vater sei ein Einzelkind, wie er. Die Mutter habe einen Bruder, der aber längst verstorben sei.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer den Vorfall mit den Terroristen, die sein Elternhaus heimgesucht hätte, ausführlicher geschildert:
Eines Nachts, er wisse das Datum nicht mehr, seien unbekannte Personen in ihr Haus gekommen. Sie hätten an der Tür geklopft, der Vater hätte geöffnet und gefragt, wer sie seien. Sie hätten erst hereingelassen werden wollen und gesagt, sie wollten Essen. Der Vater habe gemeint, die Familie sei bereits fertig mit dem Essen. Darauf hätten sie ihre Gewehre gezeigt und gemeint, sie seien Terroristen. Sie hätten gedroht, entweder man koche für sie oder die Familie würde sterben. Aus Angst habe die Mutter dann für die Personen gekocht. Nach dem Essen seien sie gegangen.
Die nächsten drei, vier Tage seien die Terroristen jedoch wieder gekommen. Sie verlangten jedes Mal Essen, als sie sich geweigert hätten, seien sie geschlagen worden. Der Vater habe nach den ersten Tagen protestiert und gemeint, er könne die Terroristen nicht mehr unterstützen, da er Gefahr liefe, von den Dorfbewohnern ebenfalls als Terrorist bezeichnet zu werden.
Die Terroristen seien dann noch einmal gekommen und hätten nach Essen verlangt, aber angekündigt, danach weiter ziehen zu wollen. Die Mutter habe wieder aus Angst gekocht. Nach dem Essen hätten sie das Elternhaus verlassen, wären aber nach drei bis vier Stunden mit noch mehr Personen wiedergekommen, hätten die Familie geschlagen und sie beschuldigt, die Terroristen an die Polizei verraten zu haben. Dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden (der Beschwerdeführer hat diverse Narben vorgezeigt, die nach Ansicht der vernehmenden Person jedenfalls älter als 12 Tage alt sind). Er sei laut schreiend fortgelaufen. Dorfbewohner, die zu diesem Zeitpunkt die Felder gewässert hätten, seien ihm zu Hilfe gekommen. Als die Terroristen fortgegangen seien, hätten sie gedroht, sie würden jedenfalls ihn umbringen.
Auf die Frage, wann die Terroristen das erste Mal gekommen seien, im Sommer, Winter, heuer oder letztes Jahr, hat der Beschwerdeführer angegeben: "Dieses Monat". Auf weitere Nachfrage dann, dass er es nicht wisse. Auf Nachfrage, ob es letzte Woche passiert sei, hat er wiederholt, er wisse es nicht, nur dass es im letzten Monat passiert sei. Auf die Frage ob es Sommer oder Winter gewesen sei, hat er geantwortet: "Wir haben dort Winter". Auf die Bitte, er möge genauer nachdenken, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass es "in der Nacht" gewesen sei. Schließlich hat der Beschwerdeführer angegeben, es sei am 03.11.2008 gewesen.
Auf die Frage, wann er seinen Heimatort verlassen habe und wann der letzte Vorfall passiert sei, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er am 14.11.2008 geflüchtet sei, wann das Ereignis stattgefunden habe wisse er nicht. Es sei jedenfalls in diesem Monat gewesen.
Auf die Frage, warum sich die Terroristen letztlich hätten vertreiben lassen, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, sie hätten Angst gehabt. Es seien fünf Terroristen und "ca. fünf bis sechs Dorfbewohner" gewesen, es sei dunkel gewesen, er wisse es nicht genau. Auf die Frage, ob er den Namen einer dieser Dorfbewohner angeben könne, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er dies nicht könne, da er die Gesichter nicht gesehen habe. Er sei weggerannt und nicht mehr nach Hause zurück gekehrt.
Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer erfahren habe, dass man ihn umbringen wolle, hat der angegeben, dass einer der Terroristen ihm nachgelaufen sei und ihm dies gesagt habe.
Auf Vorhalt, er habe also seine Eltern zurückgelassen und ob er wisse, wie es ihnen gehe, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er wisse es nicht. Dem Beschwerdeführer ist daraufhin vorgehalten worden, wieso er sie nicht angerufen habe, um zu erfahren wie es ihnen gehe. Auf Nachfrage hat der Beschwerdeführer dann angegeben, dass er seine Familie einmal angerufen habe und dass sie gesagt hätten, es gehe ihnen gut. Er hat bestritten, bereits danach gefragt worden zu sein, dann aber gemeint, er sei ein "bisschen durcheinander". Schließlich hat er ausgesagt, er habe am gestrigen Tage mit seinem Vater telefoniert, der Familie gehe es gut, sie wohne weiter in dem Heimatdorf.
Auf Befragung, ob die Terroristen nach Angaben des Vaters nun nicht mehr kämen, hat der Beschwerdeführer dies bestätigt. Auf die Frage, ob er denn dann nicht nach Hause könne, hat er geantwortet, dass sie ihm gedroht hätten, sein Leben sei in Gefahr.
Auf die Frage, ob er nach den Überfällen der Terroristen die Polizei benachrichtigt hätte, hat der Beschwerdeführer mit "Nein" geantwortet. Auf Nachfrage, warum die Terroristen dies denn glauben würden, hat er gemeint: "Weil wir ihnen das Essen verweigert haben".
3. In der zweiten Einvernahme am 01.12.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Auf Vorhalt, dass die Recherche-Ergebnisse des Sachverständigen ergeben hätte, dass er in dem von ihm angegebenen Wohnort XXXX unbekannt sei, es auch keine Familie seines Namens gebe und auch niemanden mit der Namenskombination seiner Eltern dort lebe, hat der Beschwerdeführer angegeben, sie würden 1,5 km außerhalb des Dorfes leben, sie hätte ein Haus in den Feldern.Auf Vorhalt, dass die Recherche-Ergebnisse des Sachverständigen ergeben hätte, dass er in dem von ihm angegebenen Wohnort römisch 40 unbekannt sei, es auch keine Familie seines Namens gebe und auch niemanden mit der Namenskombination seiner Eltern dort lebe, hat der Beschwerdeführer angegeben, sie würden 1,5 km außerhalb des Dorfes leben, sie hätte ein Haus in den Feldern.
Auf Vorhalt, dass die Recherchen ebenfalls ergeben hätten, dass es in XXXX noch nie Schwierigkeiten mit Terroristen gegeben habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, seine Familie wohne außerhalb, vielleicht habe keiner im Dorf etwas mitbekommen.Auf Vorhalt, dass die Recherchen ebenfalls ergeben hätten, dass es in römisch 40 noch nie Schwierigkeiten mit Terroristen gegeben habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, seine Familie wohne außerhalb, vielleicht habe keiner im Dorf etwas mitbekommen.
Auf Vorhalt, die Recherchen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie tatsächlich noch in seinem Geburtsort XXXX, in der Nähe des XXXX-Tempels, wohnhaft sei und der Beschwerdeführer und seine Eltern dort mehreren Nachbarn bekannt seien, es aber auch in diesem Ort noch nie Schwierigkeiten mit Terroristen gegeben habe, hat der Beschwerdeführer zuerst keine Antwort gegeben und dann auf das Angebot hin, er könne noch weitere Angaben machen, gemeint, das habe jemand vielleicht aus Angst gesagt.Auf Vorhalt, die Recherchen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie tatsächlich noch in seinem Geburtsort römisch 40 , in der Nähe des XXXX-Tempels, wohnhaft sei und der Beschwerdeführer und seine Eltern dort mehreren Nachbarn bekannt seien, es aber auch in diesem Ort noch nie Schwierigkeiten mit Terroristen gegeben habe, hat der Beschwerdeführer zuerst keine Antwort gegeben und dann auf das Angebot hin, er könne noch weitere Angaben machen, gemeint, das habe jemand vielleicht aus Angst gesagt.
4. In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zur Person hat der Beschwerdeführer wiederholt, er lebe mit seiner Familie außerhalb des Dorfes in den Feldern. Er habe die meiste Zeit dort gewohnt, wo er geboren sei.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus der den Einvernahmen in Bezug auf die Terroristen wiederholt. Er hat dabei ergänzt, dass die Terroristen erklärt hätten, diese seien Extremisten der Gruppe "Babar Khalsa". Sie hätten verlangt, dass er mit ihnen in der Gruppe zusammenarbeite.
Zu dem Vorfall am Fluchttag hat der Beschwerdeführer ergänzend angegeben, dass die Terroristen dem Vater gegenüber geäußert hätten, sie hätten seinen Sohn gefragt, ob er der Gruppe beitreten wolle, aber dieser habe sie an die Polizei verraten. Weil er der Gruppe nicht habe beitreten wollen, habe man ihn und seine Familie geschlagen. Sie hätten mit Gewehren auf seine Beine geschlagen. Sie hätten ich schließlich mit nach draußen genommen und gefragt, wo ihre Leute seien. Oder er solle ihrer Gruppe beitreten. Weil es finster gewesen sei, habe er die Terroristen weggestoßen und sei davongelaufen. Er habe laut um Hilfe gerufen und dass im Haus Terroristen seien, dann seine die Dorfbewohner auf den Feldern aufmerksam geworden und seien laut rufend in seine Richtung gerannt, worauf die Terroristen die Flucht ergriffen hätten.
Am nächsten Tag habe er Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, der Vater habe ihm bestätigt, dass es ihnen gut gehe, die Leute, die in den Feldern gearbeitet hätten, hätten auch die Familie gerettet. Die Terroristen hätten aber einen der Leute umgebracht und dem Vater gesagt, sie würden auch seinen Sohn umbringen.
Weitere Beweismittel
1. Die von der Zweigstelle der Fluglinie in Tiflis (Georgien) zur Verfügung gestellte Kopie eines Reisepasses mit dem Foto des Beschwerdeführers weist ihn als XXXX, geb. XXXX in XXXX aus (AS 29).1. Die von der Zweigstelle der Fluglinie in Tiflis (Georgien) zur Verfügung gestellte Kopie eines Reisepasses mit dem Foto des Beschwerdeführers weist ihn als römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 aus (AS 29).
2. Laut mündlich erstattetem Recherche-Ergebnis des Sachverständigen (AS 67)
hat eine Nachfrage beim Exbürgermeister, bei einem Gemeinderat (beide namentlich erwähnt) und beim "Lambadar" des angeblichen Wohnortes des Beschwerdeführers, XXXX, ergeben, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführer dort nicht bekannt sei, auch niemand mit der Namenskombination der Eltern des Beschwerdeführers. In dem Ort gebe es niemanden mit dem Familiennamen XXXX.hat eine Nachfrage beim Exbürgermeister, bei einem Gemeinderat (beide namentlich erwähnt) und beim "Lambadar" des angeblichen Wohnortes des Beschwerdeführers, römisch 40 , ergeben, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführer dort nicht bekannt sei, auch niemand mit der Namenskombination der Eltern des Beschwerdeführers. In dem Ort gebe es niemanden mit dem Familiennamen römisch 40 .
hat eine Nachfrage im Geburtsort des Beschwerdeführers, XXXX, ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie dort wohnhaft seien. Das Haus stehe in der Nähe des "XXXX-Tempels". Mehrere Nachbarn dort sei die Familie und insbesondere auch der Beschwerdeführer bekannt.hat eine Nachfrage im Geburtsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie dort wohnhaft seien. Das Haus stehe in der Nähe des "XXXX-Tempels". Mehrere Nachbarn dort sei die Familie und insbesondere auch der Beschwerdeführer bekannt.
hat diese Nachfrage auch ergeben, dass es im diesem Ort nie Schwierigkeiten mit Terroristen gegeben habe.
3. Aus der schriftlichen Ausfertigung der Recherche-Ergebnisse des Sachverständigen (AS 81) ergibt sich ergänzend, dass sich im Ort
XXXX niemand an einen Vorfall mit Terroristen am 14.11.2008 erinnern konnte.römisch 40 niemand an einen Vorfall mit Terroristen am 14.11.2008 erinnern konnte.
4. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamt kommen - insoweit dies für das vorliegenden Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass
Indien ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteien-System ist, indem sich die Opposition ungehindert betätigen kann und das über eine funktionierende Justiz verfügt;
die Gruppe der Sikhs, der der Beschwerdeführer angehört, in Indien nicht der Folter ausgesetzt ist, nur weil sie Sikhs sind, oder aufgrund der allgemeiner politischen Lage;
in Indien ca. ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nation veranschlagten Existenzminimum lebt, dass aber, sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, eine das Überleben sichernde Grundversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sicher gestellt ist.
die politische Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dem Punjab, gegenwärtig stabil ist und terroristische Aktivitäten nur ganz vereinzelt vorkommen. Nachdem der Terrorismus im Punjab, der die Unabhängigkeit von "Khalistan" erreichen wollte, in den 80er Jahren niedergeschlagen wurde, ist politische Gewalt dort seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen.
die Versorgungslage der Bevölkerung im Punjab zwar von einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung geprägt ist, es aber selbst unqualifizierten Menschen, sofern sie gesund sind, in der Regel möglich ist, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern;
für Rückkehrer keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen vorhanden sind und diese auf die Unterstützung durch Familien oder Private angewiesen sind;
der bloße Umstand, dass jemand im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat, nicht zu einer Gefährdung der betroffen Person führt. Man wird allenfalls lediglich, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst ist, einer Überprüfung der Daten im Hinblick auf eine unionsweite Suchliste für Personen, die im Verdacht schwerwiegender Delikte, insbesondere im Zusammenhang mit terroristischen Akten steht, unterzogen.
Die Länderfeststellungen stützen sich im Wesentlichen auf
den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 19.11.2006;
den Bericht des Auswärtigen Amtes, Indien: Wirtschaft, Stand: März 2007;
das Gutachten Zl. 207.131 von Mag. BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger, für den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.11.2007;
die Berichte des UK Home Office: Country of Origin Report: India vom 11.05.2007 und vom 20.09.2007;
den Jahresbericht 2007 von Amnesty International Deutschland vom 24.05.2007.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über seinen Fluchtgrund entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen.
Dies ergibt sich daraus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerdeschrift (I.5.1 zu 1. bis 4.). im wesentlichen Punkt, den terroristischen Übergriffen auf die Familie des Beschwerdeführers, durch den aus der Sicht des Asylgerichtshofe unbedenklichen mündlichen Recherche-Bericht des bestellten Sachverständigen (I.5.2. zu 2.) widerlegt ist.Dies ergibt sich daraus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerdeschrift (römisch eins.5.1 zu 1. bis 4.). im wesentlichen Punkt, den terroristischen Übergriffen auf die Familie des Beschwerdeführers, durch den aus der Sicht des Asylgerichtshofe unbedenklichen mündlichen Recherche-Bericht des bestellten Sachverständigen (römisch eins.5.2. zu 2.) widerlegt ist.
Dem mündlichen Recherche-Bericht ist nämlich zu entnehmen, dass sich niemand im Dorf XXXX, dem Ort, an dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie bekannt ist, an Vorfälle mit Terroristen erinnern kann. Würden die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, insbesondere die wiederholte Schilderung wie einige Dorfbewohner ihm und seiner Familie zu Hilfe gekommen sind, hätte sich ein solcher prägnanter Vorfall in den Erzählungen der Dorfgemeinschaft mit großer Wahrscheinlichkeit wieder gefunden.Dem mündlichen Recherche-Bericht ist nämlich zu entnehmen, dass sich niemand im Dorf römisch 40 , dem Ort, an dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie bekannt ist, an Vorfälle mit Terroristen erinnern kann. Würden die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, insbesondere die wiederholte Schilderung wie einige Dorfbewohner ihm und seiner Familie zu Hilfe gekommen sind, hätte sich ein solcher prägnanter Vorfall in den Erzählungen der Dorfgemeinschaft mit großer Wahrscheinlichkeit wieder gefunden.
Hinzu kommen andere Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit maßgeblichen Details des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes. Zu nennen ist hier etwa zunächst die in der Erstbefragung erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, er wohne in seinem Geburtsort XXXX und dort hätten auch die terroristischen Übergriffe stattgefunden, die er in den folgenden Einvernahmen dahingehend geändert hat, dass er mit seiner Familie in einem Ort namens XXXX lebe und dies der Tatort gewesen sei. Die späteren Angaben über den Wohnort (und damit angeblichen Tatort), konnten jedenfalls durch die Recherche-Ergebnisse widerlegt werden.Hinzu kommen andere Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit maßgeblichen Details des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes. Zu nennen ist hier etwa zunächst die in der Erstbefragung erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, er wohne in seinem Geburtsort römisch 40 und dort hätten auch die terroristischen Übergriffe stattgefunden, die er in den folgenden Einvernahmen dahingehend geändert hat, dass er mit seiner Familie in einem Ort namens römisch 40 lebe und dies der Tatort gewesen sei. Die späteren Angaben über den Wohnort (und damit angeblichen Tatort), konnten jedenfalls durch die Recherche-Ergebnisse widerlegt werden.
Des Weiteren ist die Behauptung, die Familie wohne außerhalb des Ortes in den Feldern, zu nennen. Daraus hat der Beschwerdeführer abgeleitet, dass die anderen Dorfbewohner von den behaupteten Vorfällen nichts mitbekommen hätten. Lediglich Feldarbeiter, die ihm dann auch zu Hilfe gekommen sein sollen. Aus den Recherchen hat sich jedoch ergeben, dass die Familie im Ort in der Nähe eines Tempels wohnt.
Der Asylgerichtshof schließt daraus insgesamt, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers zu den terroristischen Übergriffen nicht von einem einfachen Irrtum gesprochen werden kann, sondern - wie das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - von offenkundig bewusst wahrheitswidrigen Angaben.
2. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Indien keine reale Gefahr für sein Leben oder die Unversehrtheit und keine reale Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung.
Dies ergibt sich aus den oben unter I.5.2. zu 4. gemachten Länderfeststellungen zu Indien im Allgemeinen und zur der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dem Punjab, im Besonderen. Diese Länderfeststellungen stützen sich auf verschiedene aktuelle Quellen glaubwürdiger Organisationen und Stellen und sind in ihrer Auswahl ausgewogen, sodass für den Asylgerichtshof keine Zweifel an ihrer Aussagekraft bestehen.Dies ergibt sich aus den oben unter römisch eins.5.2. zu 4. gemachten Länderfeststellungen zu Indien im Allgemeinen und zur der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dem Punjab, im Besonderen. Diese Länderfeststellungen stützen sich auf verschiedene aktuelle Quellen glaubwürdiger Organisationen und Stellen und sind in ihrer Auswahl ausgewogen, sodass für den Asylgerichtshof keine Zweifel an ihrer Aussagekraft bestehen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist und offenbar kein gestörtes Verhältnis zu seiner Familie in Indien hat, sodass er den genannten Länderfeststellungen zufolge bei einer Rückkehr nach Indien seinen Lebensunterhalt bestreiten und ggf. auch mit Unterstützung durch seine Familie rechnen könnte.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.
Nach § 3 Abs. AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK droht.Nach Paragraph 3, Abs. AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK droht.
Nach § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 33 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 33, AsylG lautet auszugsweise:
"(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. (...);
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. (...)
4. (...).
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 (...) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins, (...) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.
(...)
(3) (...)
(4) (...)
(5) (...)"
Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, zugestellt am 04.12.2008, wurde am 11.12.2008 eingebracht (beim Asylgerichtshof eingelangt am 16.12.2008) und ist mithin fristgerecht erhoben worden. Es bestehen auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und nichts hervorgetreten ist, dass einer zusätzlichen mündlichen Erörterung bedürft hätte. Der Asylgerichtshof verweist insofern auf die oben unter I.6. gemachten Sachverhaltsfeststellungen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und nichts hervorgetreten ist, dass einer zusätzlichen mündlichen Erörterung bedürft hätte. Der Asylgerichtshof verweist insofern auf die oben unter römisch eins.6. gemachten Sachverhaltsfeststellungen.
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat und den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Recht abgewiesen hat.
Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Was die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers selbst betrifft, stellt der Asylgerichtshof fest, dass diese gegeben war und somit kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen Willkür vorliegt.
Dem Beschwerdeführer wurde nämlich zunächst durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit Dolmetscher und nach vorhergehender Rechtsberatung zu allen relevanten Punkten rechtliches Gehör gewährt.
Zu den dem Bundesasylamt mündlich mitgeteilten Recherche-Ergebnissen des Sachverständigen konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt in der zweiten Einvernahme Stellung zu nehmen. Zu den dem Bundesasylamt vor Erlass des Bescheides, aber nach der besagten Einvernahme übermittelten schriftlichen Recherche-Ergebnissen wurde der Beschwerdeführer zwar vor Erlass des Bescheides nicht mehr befragt. Aus der schriftlichen Fassung ergibt sich jedoch lediglich eine Ergänzung (keine terroristischen Überfälle in dem fälschlich als Tatort angegeben Ort), die jedoch für die rechtliche Würdigung letztlich ohne Bedeutung ist.
Nur der Vollständigkeit halber weist der Asylgerichtshof an dieser Stelle darauf hin, dass die oben unter I.6. erfolgte richterliche Beweiswürdigung unter Außerachtlassen der zusätzlichen Information aus den schriftlichen Recherche-Ergebnissen erfolgt ist.Nur der Vollständigkeit halber weist der Asylgerichtshof an dieser Stelle darauf hin, dass die oben unter römisch eins.6. erfolgte richterliche Beweiswürdigung unter Außerachtlassen der zusätzlichen Information aus den schriftlichen Recherche-Ergebnissen erfolgt ist.
Abweisung des Antrags auf Asyl gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 3 AsylG (Spruchpunkt I.)Abweisung des Antrags auf Asyl gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.)
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der angefochtene Bescheid nicht gegen § 33 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 iVm § 3 AsylG verstößt, da im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde, dass im vorliegenden Fall kein begründeter Hinweis dafür zu finden ist, dass dem Beschwerdeführer wegen drohender Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt 1 A Z. 2 GFK der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der angefochtene Bescheid nicht gegen Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG verstößt, da im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde, dass im vorliegenden Fall kein begründeter Hinweis dafür zu finden ist, dass dem Beschwerdeführer wegen drohender Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 A Ziffer 2, GFK der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.
Was das Vorliegen der Voraussetzungen von § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG (offensichtliche Tatsachenwidrigkeit in Bezug auf die Bedrohungssituation) erinnert der Asylgerichtshof zunächst daran, dass zum Offensichtlichkeitserfordernis einer dem § 33 AsylG ähnlichen Vorgängerbestimmung vom Verwaltungsgerichtshof eine umfangreiche Judikatur entwickelt worden ist (vgl. 2000/01/0214 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei ist insbesondere festgestellt worden, dass im jeweiligen Fall ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht werden muss, dass unmittelbar einsichtig - "eindeutig", "offensichtlich" - ist, dass die Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.Was das Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (offensichtliche Tatsachenwidrigkeit in Bezug auf die Bedrohungssituation) erinnert der Asylgerichtshof zunächst daran, dass zum Offensichtlichkeitserfordernis einer dem Paragraph 33, AsylG ähnlichen Vorgängerbestimmung vom Verwaltungsgerichtshof eine umfangreiche Judikatur entwickelt worden ist vergleiche 2000/01/0214 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei ist insbesondere festgestellt worden, dass im jeweiligen Fall ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht werden muss, dass unmittelbar einsichtig - "eindeutig", "offensichtlich" - ist, dass die Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt in Bezug auf die Tatbestandvoraussetzung der "Bedrohungssituation" iSd. § 3 AsylG zu Recht von der erforderlichen qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers iSd. § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG ausgegangen.Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt in Bezug auf die Tatbestandvoraussetzung der "Bedrohungssituation" iSd. Paragraph 3, AsylG zu Recht von der erforderlichen qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers iSd. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgegangen.
Wie sich nämlich aus dem oben unter I.6. zu 1. festgestellten Sachverhalt ergibt, war ohne weitgehende Überlegungen und ohne lange Argumentationsketten eindeutig und somit offensichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine angebliche Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.Wie sich nämlich aus dem oben unter römisch eins.6. zu 1. festgestellten Sachverhalt ergibt, war ohne weitgehende Überlegungen und ohne lange Argumentationsketten eindeutig und somit offensichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine angebliche Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 8 AsylG (Spruchpunkt II.)Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.)
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der angefochtene Bescheid auch nicht gegen § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 AsylG verstößt, da im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde, dass im vorliegenden Fall kein begründeter Hinweis dafür zu finden ist, dass dem Beschwerdeführer wegen einer drohenden Verletzung seiner in dieser Bestimmung genannten Rechte der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der angefochtene Bescheid auch nicht gegen Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG verstößt, da im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde, dass im vorliegenden Fall kein begründeter Hinweis dafür zu finden ist, dass dem Beschwerdeführer wegen einer drohenden Verletzung seiner in dieser Bestimmung genannten Rechte der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Was das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 AsylG betrifft, erinnert der Asylgerichtshof zunächst daran, dass nach der Judikatur zum subsidiären Schutz zu prüfen ist, ob eine Rückführung eines Fremden in seine Herkunftsstaat ein "reale Gefahr" einer Verletzung der genannten Rechte des Fremden oder für den Fremden als Zivilperson eine "reale Gefahr" einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Was das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG betrifft, erinnert der Asylgerichtshof zunächst daran, dass nach der Judikatur zum subsidiären Schutz zu prüfen ist, ob eine Rückführung eines Fremden in seine Herkunftsstaat ein "reale Gefahr" einer Verletzung der genannten Rechte des Fremden oder für den Fremden als Zivilperson eine "reale Gefahr" einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen demnach stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen demnach stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt in Bezug auf die Tatbestandvoraussetzung der "Bedrohungssituation" iSd. § 8 AsylG zu Recht von der erforderlichen qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (§ 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG) ausgegangen. Darüber hinaus ergeben sich - wie oben unter I.6. zu 2. festgestellt - auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien eine reale Gefahr für sein Leben oder die Unversehrtheit oder eine reale Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung drohen würde.Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt in Bezug auf die Tatbestandvoraussetzung der "Bedrohungssituation" iSd. Paragraph 8, AsylG zu Recht von der erforderlichen qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) ausgegangen. Darüber hinaus ergeben sich - wie oben unter römisch eins.6. zu 2. festgestellt - auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien eine reale Gefahr für sein Leben oder die Unversehrtheit oder eine reale Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung drohen würde.
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Ausweisung
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht ins Leere, da einer Beschwerde zum Asylgerichtshof gegen einen - wie hier - abweisenden Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 AsylG stets die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht im Einzelfall aberkannt wird, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht ins Leere, da einer Beschwerde zum Asylgerichtshof gegen einen - wie hier - abweisenden Bescheid gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG stets die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht im Einzelfall aberkannt wird, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich abweisenden Entscheidung - hier durch das vorliegenden Erkenntnis - durchgesetzt werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich abweisenden Entscheidung - hier durch das vorliegenden Erkenntnis - durchgesetzt werden.
Schlussfolgerung
Da der Bescheid somit formell und materiell rechtmäßig ist, ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Lebensgrundlage, non refoulement, offensichtlich unbegründete Asylanträge, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
04.08.2009