TE AsylGH Beschluss 2009/1/5 S13 401489-2/2008

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Veröffentlicht am 05.01.2009
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Spruch

GZ. S13 401.489-2/2008/4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des K.U., geb. 00.00.1964, StA.

Russische Föderation, vertreten durch: Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, FZ 0805.763/1-BAE, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 04.07.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinem minderjährigen Sohn sowie seiner großjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer von Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, zu seinem psychischen Gesundheitszustand untersucht. Dabei kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar an einer belastungsabhängigen psychischen Störung leide, diese der Überstellung nach Polen aus ärztlicher Sicht jedoch nicht entgegenstehe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.08.2008, Zahl: 0805.763 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 04.06.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.08.2008, Zahl: 0805.763 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 04.06.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.09.2008 unter Berufung auf § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG statt, weil der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben wurde.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.09.2008 unter Berufung auf Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG statt, weil der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben wurde.

Das Verfahren war somit in Österreich zugelassen und das Bundesasylamt führte am 27.11.2008 eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme durch.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 02.12.2008, Zahl: 0805.763/1 BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneute zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 02.12.2008, Zahl: 0805.763/1 BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneute zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2008 durch seine Bevollmächtigte Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 30.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 03.11.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 03.11.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehegatten der K.R., deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S13 401.488-2/4Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Da der Beschwerdeführer der Ehegatte und somit als Familienangehöriger der K.R. gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG in Bezug auf K.R. vor, und der gegenständlichen Beschwerde ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da der Beschwerdeführer der Ehegatte und somit als Familienangehöriger der K.R. gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG in Bezug auf K.R. vor, und der gegenständlichen Beschwerde ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie, gemeinsam über alle anhängigen Beschwerden der Kernfamilie des Beschwerdeführers entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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