Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S13 401.488-2/2008/4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der K.R., geb. 00.00.1964, StA.
Russische Föderation, vertreten durch: Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, FZ 0805.764/1-BAE, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 04.07.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren minderjährigen Sohn sowie ihrer großjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin u. a. von Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, zu ihrem psychischen Gesundheitszustand untersucht. Dabei kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer belastungsabhängigen psychischen Störung leide, diese der Überstellung nach Polen aus ärztlicher Sicht jedoch nicht entgegenstehe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.08.2008, Zahl: 0805.764 - EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 04.06.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.08.2008, Zahl: 0805.764 - EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 04.06.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.09.2008 unter Berufung auf § 41 Abs. 3 iVm. §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG mit der Begründung statt, dass der Bescheid gegen die Begründungspflicht verstoße, weil es sich - bis auf den Namen auf der ersten Seite - um eine Kopie des Bescheides des Ehemanns der Beschwerdeführerin handelte und das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin daher weder festgestellt und gewürdigt noch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen worden war.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.09.2008 unter Berufung auf Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG mit der Begründung statt, dass der Bescheid gegen die Begründungspflicht verstoße, weil es sich - bis auf den Namen auf der ersten Seite - um eine Kopie des Bescheides des Ehemanns der Beschwerdeführerin handelte und das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin daher weder festgestellt und gewürdigt noch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen worden war.
Das Verfahren war somit in Österreich zugelassen und das Bundesasylamt führte am 23.11.2008 eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme durch, in der die Beschwerdeführerin betreffend ihren Gesundheitszustand im Wesentlichen angegeben hat, dass sie zZt. nicht in ärztlicher oder psychologischer Behandlung stehe. Sie nehme allerdings Medikamente, u.a. gegen Depressionen. Man habe ihr diese im Spital gegeben, nachdem sie, nach ihrer Ansicht "wegen ihrer Nervosität" ohnmächtig ins Spital gebracht worden sei, wo sie sich zwei Stunden aufgehalten habe (AS 329).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 02.12.2008, Zahl: 0805.764/1 BAE wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneute zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 02.12.2008, Zahl: 0805.764/1 BAE wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneute zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.12.2008 ausgefolgt, wobei sie angab, sie habe sich bis vor Kurzem in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden (AS 429)
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.12.2008 durch ihre Bevollmächtigte Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 29.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand gegenüber demjenigen, der im Verfahren vor Erlass des ersten, vom Asylgerichtshof behobenen, Bescheides wesentlich verschlechtert hätte. Die Beschwerdeführer sei wegen schwerer psychischer Störungen vom 30.11.2008 bis 07.12.2008 in der Psychiatrischen Abteilung in Behandlung gewesen.
Der Beschwerdeschrift ist ein Befundbericht der Psychiatrischen Abteilung des genannten Spitals vom 04.12.2008 beigefügt, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin dort in stationärer Behandlung war. Als Diagnose wird angegeben "schwere depressive Episode F32.2" und "akute Belastungsreaktion F43.0". Die Beschwerdeführerin war, nachdem man sie von der Zerstörung ihres Hauses Tschetschenien informiert hatte, zusammengebrochen, war mit dem Kopf gegen eine Wand geschlagen, hatte sich selbst gekratzt und geschlagen, hatte geschrien, getobt, Einrichtungsgegenstände zerstört und auf ihren minderjährigen Sohn eingeschlagen. Sie wurde mit dem Notarzt und der Rettung ins genannte Spital geführt, wo sie zunächst sediert und eine antidepressive und Entlastungstherapie eingeleitet. Die Ärzte stellten fest, dass sich die Beschwerdeführerin "deutlich depressiv und suizidal eingeengt" präsentiert habe.
Der Beschwerdeschrift ist weiters ein Befundbericht der Psychiatrischen Abteilung des genannten Spitals vom 07.12.2008 beigefügt, dem zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin dort vom 30.11.2008 bis zu diesem Datum in stationärer Behandlung befand. Als Diagnose wird angegeben: "Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom F 33.11" sowie "Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1)". Es sei am heutigen Tage von der Beschwerdeführerin selbst sowie von ihrem großjährigen Sohn die Entlassung gefordert worden, sodass "bei fehlenden Momenten der Selbst- bzw. Fremdgefährdung" und "in stabilisiertem Zustand" dem Wunsch der Beschwerdeführerin nachgekommen worden sei. Es wurden Medikamente verschrieben und eine ambulante Durchführung eines Schädel-CT indiziert sowie eine Nachbetreuung durch einen Facharzt für Psyichatrie "dringend empfohlen".
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 03.11.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 03.11.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anzustellen.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
23.03.2009