RS AsylGH 2009/1/7 E3 260953-0/2008

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Veröffentlicht am 07.01.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356). Weiters ist auszuführen, dass es sich hierbei um allgemeine Ausführungen handelt und sich derartiges zum einen in dieser generellen Form auch nicht aus dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Absatz 3 AVG zur Kenntnis gebrachten Bericht, ergibt und zum anderen diese Ausführungen des Beschwerdeführers auch keinen individuellen Bezug zu seinem Vorbringen aufweisen,So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356). Weiters ist auszuführen, dass es sich hierbei um allgemeine Ausführungen handelt und sich derartiges zum einen in dieser generellen Form auch nicht aus dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG zur Kenntnis gebrachten Bericht, ergibt und zum anderen diese Ausführungen des Beschwerdeführers auch keinen individuellen Bezug zu seinem Vorbringen aufweisen,

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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