Norm
AVG §37Rechtssatz
Rechtssatz 1
So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356). Weiters ist auszuführen, dass es sich hierbei um allgemeine Ausführungen handelt und sich derartiges zum einen in dieser generellen Form auch nicht aus dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Absatz 3 AVG zur Kenntnis gebrachten Bericht, ergibt und zum anderen diese Ausführungen des Beschwerdeführers auch keinen individuellen Bezug zu seinem Vorbringen aufweisen,So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356). Weiters ist auszuführen, dass es sich hierbei um allgemeine Ausführungen handelt und sich derartiges zum einen in dieser generellen Form auch nicht aus dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG zur Kenntnis gebrachten Bericht, ergibt und zum anderen diese Ausführungen des Beschwerdeführers auch keinen individuellen Bezug zu seinem Vorbringen aufweisen,
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, GlaubhaftmachungZuletzt aktualisiert am
30.03.2009