TE AsylGH Beschluss 2009/1/7 B10 319271-1/2008

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Veröffentlicht am 07.01.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B10 319.271-1/2008/8E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat § 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des T.K., StA: Republik Kosovo, vom 02.12.2008, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat Paragraph 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des T.K., StA: Republik Kosovo, vom 02.12.2008, beschlossen:

Der Wiederaufnahmeantrag des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, GZ: B10 319.271-1/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, GZ: B10 319.271-1/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Antragsteller stellte am 27.12.1994 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.1995, Zahl: 94 05.086-BAT, gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung wurde mir Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 07.02.1995, Zahl: 4.345.722/1-III/13/95, gemäß § 66 Abs 4 AVG zurückgewiesen. Der in Folge vom Antragsteller eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesministeriums vom 28.03.1995, Zahl: 4.345.722/2-III/13/95, in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.Der Antragsteller stellte am 27.12.1994 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.1995, Zahl: 94 05.086-BAT, gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung wurde mir Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 07.02.1995, Zahl: 4.345.722/1-III/13/95, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen. Der in Folge vom Antragsteller eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesministeriums vom 28.03.1995, Zahl: 4.345.722/2-III/13/95, in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

Am 03.05.1999 stellte der Antragsteller neuerlich einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.1999, Zahl:

99.05.711-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.1999 erwuchs am 04.08.1999 in Rechtskraft und kehrte der Antragsteller daraufhin wieder in den Kosovo zurück, wo er am 00.00.2004 die deutsche Staatsbürgerin T.G. ehelichte.99.05.711-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.1999 erwuchs am 04.08.1999 in Rechtskraft und kehrte der Antragsteller daraufhin wieder in den Kosovo zurück, wo er am 00.00.2004 die deutsche Staatsbürgerin T.G. ehelichte.

Mit Bescheid der BPD Salzburg wurde der Antrag des Antragstellers vom 21.01.2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck begünstigter Drittstaatsangehöriger mit EWR gemäß § 47 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 iVm § 8 Abs 4 FrG abgewiesen; dies im Wesentlich mit der Begründung, dass aufgrund der durchgeführten Erhebungen, der niederschriftlichen Einvernahmen mit T.G., dem Bruder des Antragstellers und den Angaben des Antragstellers vor der Österreichischen Botschaft in Skopje, die Behörde zur Ansicht gelangte, dass der Antragsteller die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen deshalb eingegangen sei, um dadurch eine begünstigte Stellung zu erlangen.Mit Bescheid der BPD Salzburg wurde der Antrag des Antragstellers vom 21.01.2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck begünstigter Drittstaatsangehöriger mit EWR gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, FrG abgewiesen; dies im Wesentlich mit der Begründung, dass aufgrund der durchgeführten Erhebungen, der niederschriftlichen Einvernahmen mit T.G., dem Bruder des Antragstellers und den Angaben des Antragstellers vor der Österreichischen Botschaft in Skopje, die Behörde zur Ansicht gelangte, dass der Antragsteller die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen deshalb eingegangen sei, um dadurch eine begünstigte Stellung zu erlangen.

Am 20.09.2007 stellte der Wiederaufnahmeweber den dritten Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, Staatangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 28.09.2007 und am 14.04.2008 gab er im Wesentlichen an, seine Heimat ausschließlich deshalb verlassen zu haben, um mit seiner Ehegattin in Österreich dauerhaft zu leben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2008, Zahl: 07 08.682-BAS, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AslyG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Antragsteller gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.)Am 20.09.2007 stellte der Wiederaufnahmeweber den dritten Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, Staatangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 28.09.2007 und am 14.04.2008 gab er im Wesentlichen an, seine Heimat ausschließlich deshalb verlassen zu haben, um mit seiner Ehegattin in Österreich dauerhaft zu leben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2008, Zahl: 07 08.682-BAS, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AslyG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 20.10.2008, GZ: B10 319.271-1/2008/2E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG ab. Der Asylgerichtshof führte aus, dass der Antragsteller eine asylrelevante Verfolgung nicht darzutun vermochte. Dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet noch konnte dies von Amts wegen angenommen werden, sodass dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Hinsichtlich der grundsätzlich gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG mit dieser Entscheidung zu verbindenden Ausweisung führte der Asylgerichtshof aus, dass ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden müsse. Ausgangspunkt der Abwägung wäre die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen. Im vorliegenden Fall stand somit der Umstand, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt vom Inland her nicht im Stande war zu legalisieren sowie der Umstand, dass bereits zwei Asylanträge des Antragstellers rechtskräftig abgewiesen wurden und sich der Antragsteller in der Folge wegen des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 20.09.2007 zwar aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, der Antrag auf internationalen Schutz jedoch letztendlich ebenfalls abzuweisen war, dem Interessen an der Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich entgegen. Im Rahmen dieser Güterabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der oben angeführten und in Art 8 Abs 2 EMRK näher genannten Ziele geboten ist. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Antragstellers am 23.10.2008 zugestellt. Es erwuchs am 22.10.2008 in Rechtskraft.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 20.10.2008, GZ: B10 319.271-1/2008/2E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG ab. Der Asylgerichtshof führte aus, dass der Antragsteller eine asylrelevante Verfolgung nicht darzutun vermochte. Dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet noch konnte dies von Amts wegen angenommen werden, sodass dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Hinsichtlich der grundsätzlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit dieser Entscheidung zu verbindenden Ausweisung führte der Asylgerichtshof aus, dass ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden müsse. Ausgangspunkt der Abwägung wäre die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen. Im vorliegenden Fall stand somit der Umstand, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt vom Inland her nicht im Stande war zu legalisieren sowie der Umstand, dass bereits zwei Asylanträge des Antragstellers rechtskräftig abgewiesen wurden und sich der Antragsteller in der Folge wegen des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 20.09.2007 zwar aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, der Antrag auf internationalen Schutz jedoch letztendlich ebenfalls abzuweisen war, dem Interessen an der Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich entgegen. Im Rahmen dieser Güterabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der oben angeführten und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK näher genannten Ziele geboten ist. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Antragstellers am 23.10.2008 zugestellt. Es erwuchs am 22.10.2008 in Rechtskraft.

Aufgrund der rechtskräftigen Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizeirechtliches Referat vom 11.11.2008 gegen den Antragsteller die Schubhaft verhängt.

Mit Schreiben vom 02.12.2008, eingelangt beim Bundesasylamt Salzburg am selben Tag, beantragte der Antragsteller das Verfahren nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG wieder aufzunehmen. Er brachte vor, im Jahr 2002 in Montenegro am Meer während eines Urlaubsaufenthaltes seine spätere Ehefrau, T.G., kennen gelernt zu haben. Es habe sich eine tiefe Liebesbeziehung entwickelt, aus der heraus schließlich beide Partner den Entschluss gefasst hätten, einander das Jawort fürs Leben zu geben. Die Ehe sei am 00.00.2004 im Kosovo, Gemeinde von I., geschlossen worden. Es habe sich um eine reine "Liebesehe" gehandelt, die Ehe sei keinesfalls zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck abgeschlossen worden, für den Antragsteller einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erwirken. Bereits am 21.01.2005 habe der Antragsteller im Wege der Österreichischen Botschaft in Skopje/Mazedonien einen Antrag gemäß §§ 47 ff FrG auf Erteilung einer erstmaligen Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (Ehegatte einer EWR-Bürgerin) gestellt. Obwohl eine Inlandsantragstellung möglich gewesen wäre, habe er den Antrag im Ausland gestellt. Er sei sohin nicht illegal ins Bundesgebiet eingereist, sondern habe den legalen Weg einer Auslandsantragstellung und des Zuwartens im Ausland auf eine positive Entscheidung bestritten. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei der Antrag von der BPD Salzburg mit der Begründung abgewiesen worden, dass es sich bei der im Jahr 2004 geschlossenen Ehe um eine Aufenthalts- oder Scheinehe handeln würde. In der Folge habe der Antragsteller versucht, wenigstens ein Besuchervisum für Österreich zu erlangen, doch auch diese Anträge seien aus denselben Gründen gescheitert. Es sei daher dem Antragsteller seitens der österreichischen Behörden unmöglich gemacht worden, seine Ehe mit T.G. auch tatsächlich zu leben. T.G. sei deutsche Staatsbürgerin, sie komme aus R. in der Nähe von Nürnberg, sei nach Österreich übersiedelt und lebe nun seit bereits ca. 20 Jahren im Bundesgebiet, Hauptwohnsitz in Salzburg. Aufgrund der äußerst schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo, der fehlenden wirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten und des gewohnten Lebensstandards der T.G. habe das Ehepaar den Entschluss gefasst, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu wählen. Wegen der tiefen Liebe des Antragstellers zu seiner Frau habe er alle Brücken zum Kosovo abgebrochen, sein dortiges Vermögen verkauft und sei illegal in Österreich eingereist. Er habe sich in dem Irrglauben befunden, dass seine Ehe und der Wunsch, mit seiner Gattin in Österreich ein eheliches Familienleben führen zu dürfen, für eine Asylantragstellung und Asylgewährung bzw. für die Erlangung eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels ausreichend sein würden. Der Asylantrag sei abgewiesen worden und auch die Beschwerde sei erfolglos geblieben. Am 10.11.2008 sei der Antragsteller von der BPD Salzburg festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden. Gegen die Verhängung der Schubhaft habe der Antragsteller Beschwerde eingelegt. In der daraufhin anberaumten Verhandlung vor dem UVS Salzburg sei seine Ehegattin als Zeugin vernommen und über die Ehe, die Beziehung zum Antragsteller, die Beweggründe der Eheschließung und das Zusammenleben mit dem Antragsteller befragt worden. Durch die eindruckvolle, überzeugende und emotionale Aussage seiner Ehegattin sei der Beweis erbracht worden, dass es sich bei der Beziehung zwischen den Eheleuten um eine reine Liebesbeziehung gehandelt habe und noch immer handle; der Entschluss, die Ehe zu schließen, Ausfluss und Ausdruck dieser Liebesbeziehung gewesen sei; die Ehe in der Folge nicht gelebt werden habe können, weil für die Ehegattin weder ein Leben im Kosovo noch häufige Besuchskontakte und Reisen in den Kosovo möglich gewesen wären; trotz der negativen Entscheidungen der Behörden die Ehe und die Beziehung nicht zerbrochen sei und immer noch anhalte; sich der Antragsteller schließlich entschlossen habe, alles auf eine Karte zu setzen, um mit seiner Ehefrau in Österreich zusammenzuleben; die Ehegattin in den Fluchtentschluss des Antragstellers nicht eingeweiht gewesen sei, sondern davon erst erfahren habe, als sich dieser bereits im Österreich befunden habe; der Antragsteller in der Folge bei seiner Ehegattin eingezogen sei und seit September 2007 mit ihr in ehelicher Gemeinschaft lebe; der Lebensunterhalt des Antragstellers in Österreich zunächst überwiegend von seiner Ehefrau getragen worden sei, bis dieser schließlich in der Sommersaison 2008 eine Beschäftigungsbewilligung als Schankgehilfe erlangen habe können; es offensichtlich der sehnlichste Wunsch der Ehefrau und des Antragstellers sei, dass endlich die Erteilung eines "normalen" Aufenthaltstitels zur Ermöglichung eines normalen Familienlebens und einer normalen Lebensführung in Österreich erfolge.Mit Schreiben vom 02.12.2008, eingelangt beim Bundesasylamt Salzburg am selben Tag, beantragte der Antragsteller das Verfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufzunehmen. Er brachte vor, im Jahr 2002 in Montenegro am Meer während eines Urlaubsaufenthaltes seine spätere Ehefrau, T.G., kennen gelernt zu haben. Es habe sich eine tiefe Liebesbeziehung entwickelt, aus der heraus schließlich beide Partner den Entschluss gefasst hätten, einander das Jawort fürs Leben zu geben. Die Ehe sei am 00.00.2004 im Kosovo, Gemeinde von römisch eins., geschlossen worden. Es habe sich um eine reine "Liebesehe" gehandelt, die Ehe sei keinesfalls zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck abgeschlossen worden, für den Antragsteller einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erwirken. Bereits am 21.01.2005 habe der Antragsteller im Wege der Österreichischen Botschaft in Skopje/Mazedonien einen Antrag gemäß Paragraphen 47, ff FrG auf Erteilung einer erstmaligen Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (Ehegatte einer EWR-Bürgerin) gestellt. Obwohl eine Inlandsantragstellung möglich gewesen wäre, habe er den Antrag im Ausland gestellt. Er sei sohin nicht illegal ins Bundesgebiet eingereist, sondern habe den legalen Weg einer Auslandsantragstellung und des Zuwartens im Ausland auf eine positive Entscheidung bestritten. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei der Antrag von der BPD Salzburg mit der Begründung abgewiesen worden, dass es sich bei der im Jahr 2004 geschlossenen Ehe um eine Aufenthalts- oder Scheinehe handeln würde. In der Folge habe der Antragsteller versucht, wenigstens ein Besuchervisum für Österreich zu erlangen, doch auch diese Anträge seien aus denselben Gründen gescheitert. Es sei daher dem Antragsteller seitens der österreichischen Behörden unmöglich gemacht worden, seine Ehe mit T.G. auch tatsächlich zu leben. T.G. sei deutsche Staatsbürgerin, sie komme aus R. in der Nähe von Nürnberg, sei nach Österreich übersiedelt und lebe nun seit bereits ca. 20 Jahren im Bundesgebiet, Hauptwohnsitz in Salzburg. Aufgrund der äußerst schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo, der fehlenden wirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten und des gewohnten Lebensstandards der T.G. habe das Ehepaar den Entschluss gefasst, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu wählen. Wegen der tiefen Liebe des Antragstellers zu seiner Frau habe er alle Brücken zum Kosovo abgebrochen, sein dortiges Vermögen verkauft und sei illegal in Österreich eingereist. Er habe sich in dem Irrglauben befunden, dass seine Ehe und der Wunsch, mit seiner Gattin in Österreich ein eheliches Familienleben führen zu dürfen, für eine Asylantragstellung und Asylgewährung bzw. für die Erlangung eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels ausreichend sein würden. Der Asylantrag sei abgewiesen worden und auch die Beschwerde sei erfolglos geblieben. Am 10.11.2008 sei der Antragsteller von der BPD Salzburg festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden. Gegen die Verhängung der Schubhaft habe der Antragsteller Beschwerde eingelegt. In der daraufhin anberaumten Verhandlung vor dem UVS Salzburg sei seine Ehegattin als Zeugin vernommen und über die Ehe, die Beziehung zum Antragsteller, die Beweggründe der Eheschließung und das Zusammenleben mit dem Antragsteller befragt worden. Durch die eindruckvolle, überzeugende und emotionale Aussage seiner Ehegattin sei der Beweis erbracht worden, dass es sich bei der Beziehung zwischen den Eheleuten um eine reine Liebesbeziehung gehandelt habe und noch immer handle; der Entschluss, die Ehe zu schließen, Ausfluss und Ausdruck dieser Liebesbeziehung gewesen sei; die Ehe in der Folge nicht gelebt werden habe können, weil für die Ehegattin weder ein Leben im Kosovo noch häufige Besuchskontakte und Reisen in den Kosovo möglich gewesen wären; trotz der negativen Entscheidungen der Behörden die Ehe und die Beziehung nicht zerbrochen sei und immer noch anhalte; sich der Antragsteller schließlich entschlossen habe, alles auf eine Karte zu setzen, um mit seiner Ehefrau in Österreich zusammenzuleben; die Ehegattin in den Fluchtentschluss des Antragstellers nicht eingeweiht gewesen sei, sondern davon erst erfahren habe, als sich dieser bereits im Österreich befunden habe; der Antragsteller in der Folge bei seiner Ehegattin eingezogen sei und seit September 2007 mit ihr in ehelicher Gemeinschaft lebe; der Lebensunterhalt des Antragstellers in Österreich zunächst überwiegend von seiner Ehefrau getragen worden sei, bis dieser schließlich in der Sommersaison 2008 eine Beschäftigungsbewilligung als Schankgehilfe erlangen habe können; es offensichtlich der sehnlichste Wunsch der Ehefrau und des Antragstellers sei, dass endlich die Erteilung eines "normalen" Aufenthaltstitels zur Ermöglichung eines normalen Familienlebens und einer normalen Lebensführung in Österreich erfolge.

Am 17.11.2008 habe der Antragsteller erneut einen Asylantrag gestellt. Bereits während der erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass der Antrag nach § 68 AVG zurückgewiesen und erneut die Ausweisung von Österreich in den Kosovo angeordnet werde. Der zuständige Amtsdirektor habe auf die im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 20.10.2008 enthaltene "Eventual-Interessenabwägung" verwiesen.Am 17.11.2008 habe der Antragsteller erneut einen Asylantrag gestellt. Bereits während der erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass der Antrag nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und erneut die Ausweisung von Österreich in den Kosovo angeordnet werde. Der zuständige Amtsdirektor habe auf die im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 20.10.2008 enthaltene "Eventual-Interessenabwägung" verwiesen.

Somit bestehe nunmehr im Fall des Antragstellers und seiner Ehegattin eine wahrlich groteske, zutiefst menschenrechtswidrige und ungerechte "Rechtssituation". Die Ablehnungsentscheidung des BPD Salzburg vom 27.07.2005 sei falsch. Die Behörde sei zu Unrecht und tatsachenwidrig vom Vorliegen einer Schein-Aufenthaltsehe ausgegangen. In einer nicht nachvollziehbaren, extrem einseitigen und unausgewogenen

"Interessenabwägungs-Hilfsbegründungsentscheidung" vertrete der Asylgerichtshof die Meinung, es wäre verhältnismäßig und grundrechtlich gerechtfertigt, wenn der Antragsteller - gleichsam als Strafe für seine illegale Einreise nach Österreich - wiederum in den Kosovo ausreise und dort ein Jahr zuwarte, bis er sodann einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stelle. Abgesehen von der Unverhältnismäßigkeit, eine Trennung von seiner Ehegattin in Kauf nehmen und unter schwierigsten Bedingungen im Kosovo leben zu müssen, sei nicht bedacht worden, dass keinesfalls feststehe, ob die Ehegattin diese neuerliche Belastungsprobe für die eheliche Beziehung geduldig ertragen werde. In dem für den Antragsteller ungünstigsten Fall könnte seine Ehegattin aufgeben, weil die Ehe in Österreich offenbar keine Zukunft habe, da die Beziehung von den österreichischen Behörden massiv bekämpft bzw. ihr nicht Rechnung getragen werde. Dies sei eindeutig unverhältnismäßig und durch Art 8 Abs 2 EMRK sowie das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen nicht mehr zu rechtfertigen."Interessenabwägungs-Hilfsbegründungsentscheidung" vertrete der Asylgerichtshof die Meinung, es wäre verhältnismäßig und grundrechtlich gerechtfertigt, wenn der Antragsteller - gleichsam als Strafe für seine illegale Einreise nach Österreich - wiederum in den Kosovo ausreise und dort ein Jahr zuwarte, bis er sodann einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stelle. Abgesehen von der Unverhältnismäßigkeit, eine Trennung von seiner Ehegattin in Kauf nehmen und unter schwierigsten Bedingungen im Kosovo leben zu müssen, sei nicht bedacht worden, dass keinesfalls feststehe, ob die Ehegattin diese neuerliche Belastungsprobe für die eheliche Beziehung geduldig ertragen werde. In dem für den Antragsteller ungünstigsten Fall könnte seine Ehegattin aufgeben, weil die Ehe in Österreich offenbar keine Zukunft habe, da die Beziehung von den österreichischen Behörden massiv bekämpft bzw. ihr nicht Rechnung getragen werde. Dies sei eindeutig unverhältnismäßig und durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen nicht mehr zu rechtfertigen.

Es seien daher nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die - wären sie dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof bekannt gewesen - zumindest zu einer anderen Ausweisungsentscheidung geführt hätten. Das "neue alte Faktum", welches nunmehr wiederaufnahmerelevant und wiederaufnahmeaktuell sei, sei die Tatsache, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Antragsteller und T.G. um eine reine Liebesehe handle. Dem Antragsteller sei zu Unrecht ein normaler Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des FrG 1997 bzw. des NAG 2005 verweigert worden. Das neue Beweismittel, welches frühestens am 18.11.2008 mit der an diesem Tag erfolgten Zeugenbefragung von T.G. entstanden und existent geworden sei, sei die Aussage seiner Ehegattin im UVS-Beschwerdeverfahren, Zahl UVS 8/10156/6-2008. Da dieses neue Beweismittel eine Tatsache betreffe, die sich auf den Zeitraum vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, GZ: B10 319.271-1/2008/2E beziehe, liege ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG vor.Es seien daher nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die - wären sie dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof bekannt gewesen - zumindest zu einer anderen Ausweisungsentscheidung geführt hätten. Das "neue alte Faktum", welches nunmehr wiederaufnahmerelevant und wiederaufnahmeaktuell sei, sei die Tatsache, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Antragsteller und T.G. um eine reine Liebesehe handle. Dem Antragsteller sei zu Unrecht ein normaler Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des FrG 1997 bzw. des NAG 2005 verweigert worden. Das neue Beweismittel, welches frühestens am 18.11.2008 mit der an diesem Tag erfolgten Zeugenbefragung von T.G. entstanden und existent geworden sei, sei die Aussage seiner Ehegattin im UVS-Beschwerdeverfahren, Zahl UVS 8/10156/6-2008. Da dieses neue Beweismittel eine Tatsache betreffe, die sich auf den Zeitraum vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, GZ: B10 319.271-1/2008/2E beziehe, liege ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor.

Der Asylgerichtshof hat über den Wiederaufnahmeantrag erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller den Antrag am 02.12.2008 beim Bundesasylamt Salzburg ein. Da die Beschwerdeverhandlung vor dem UVS am 18.11.2008 stattgefunden hat und aus dieser Verhandlung die vom Antragsteller als neues Beweismittel geltend gemachte Aussage von T.G. resultiert, wurde die 14-tägige Frist gewahrt.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Im vorliegenden Fall ist sohin der Asylgerichtshof zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Im vorliegenden Fall ist sohin der Asylgerichtshof zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.6.2001, 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.6.2001, 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/04/0195).

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die angebliche Tatsache, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Antragsteller und T.G. um eine reine Liebesehe handle, bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde. Die im Antrag als Beweismittel betitelte Einvernahme der Ehegattin am 18.11.2008 vor dem UVS hätte auch schon im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden können, dies wurde jedoch unterlassen.

Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof in der von ihm in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung getroffenen Güterabwägung nie vom Bestand einer Scheinehe ausgegangen ist. Er führt in seiner Begründung explizit aus, dass aufgrund der getroffenen Güterabwägung auf das Beschwerdevorbringen, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehegattin eine intensive geistige, körperliche und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft bestehe, nicht näher eingegangen werden muss. Im Rahmen der Güterabwägung wurde den öffentlichen Interessen gegenüber dem Familienleben des Antragstellers der Vorzug gegeben. Am Ergebnis der Ausweisungsentscheidung des abgeschlossenen Verfahrens hätte also die als "neues altes Faktum" geltend gemachte, angeblich reine Liebesehe nichts geändert.

Angesichts des Nichtvorliegens einer Tatsache oder eines Beweismittels, das eine anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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