Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A4 403.041-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde desM.A., geb. 00.00.1979, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 10.482-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 23.10.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde er im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache am 25.10.2008 sowie am 25.11.2008 niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er im Wesentlichen vor, ein "armer" Algerier zu sein ein in einer Zweizimmer-Wohnung gelebt zu haben. Um seine Familie zu unterstützen habe er sich entschlossen nach Europa zu gehen, um dort Arbeit zu finden. In Algerien lebten seine Eltern und insgesamt zehn Geschwister. Er selbst hätte inA. für sechs Monate als Arbeiter seinen Lebensunterhalt verdient und habe in der Folge wegen seiner Armut sein Heimatland verlassen. In Algerien hätte er Unterstützung bekommen. Reiche Leute würden in einen Fond einzahlen, aus dem Geld für arme Leute verteilt werde. Sonstige Gründe könne er nicht vorbringen, er hätte nur keine ordentliche Arbeit und keine Wohnung gehabt.römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 23.10.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde er im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache am 25.10.2008 sowie am 25.11.2008 niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er im Wesentlichen vor, ein "armer" Algerier zu sein ein in einer Zweizimmer-Wohnung gelebt zu haben. Um seine Familie zu unterstützen habe er sich entschlossen nach Europa zu gehen, um dort Arbeit zu finden. In Algerien lebten seine Eltern und insgesamt zehn Geschwister. Er selbst hätte inA. für sechs Monate als Arbeiter seinen Lebensunterhalt verdient und habe in der Folge wegen seiner Armut sein Heimatland verlassen. In Algerien hätte er Unterstützung bekommen. Reiche Leute würden in einen Fond einzahlen, aus dem Geld für arme Leute verteilt werde. Sonstige Gründe könne er nicht vorbringen, er hätte nur keine ordentliche Arbeit und keine Wohnung gehabt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 10.482-BAT, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. werde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG an aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 10.482-BAT, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. werde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG an aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Nach Vorhalt der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage Algeriens führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Gründe vorbringen habe können. Er habe durch den vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, sein Heimatland nur deshalb verlassen zu haben, um seine Lebenssituation zu verbessern. Das Vorbringen war sohin nicht geeignet, eine Asylgewährung zu begründen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2008 fristgerecht und zulässig Beschwerde.
II. Zum Sachverhalt:römisch zwei. Zum Sachverhalt:
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Algerien ist. Die Identität des Antragstellers konnte demgegenüber mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Personaldokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers konnte aufgrund fehlender Asylrelevanz der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Identität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Identität droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. Es werden weiters die entscheidungsrelevanten Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seite 6, 4. Absatz bis Seite 21, 2. Absatz) zur Situation in Algerien zum Bestandteil des vorliegenden Erkenntnisses erhoben. Die Feststellungen zur Lage in Algerien sind im Verfahren vor dem Bundesasylamt vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben.
Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Algerien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Algerien sowie aus dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Gründe enthält. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er selbst angibt, Unterstützung (Essen und Trinken) aus einem Fond reicher Leute bekommen zu haben.
Es ergibt sich weiters, dass Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen habe, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Weitere, darüber hinausgehende, von
Artikel 2 oder 3 EMRK umfasste gravierende Eingriffe aufgrund der illegalen Ausreise konnten den aktuellen Berichten nicht entnommen werden.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Der Beschwerdeführer gab an, aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.
Wie bereits ausgeführt, ist es auch als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Algerien kann im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität drohen würde oder dem Beschwerdeführer die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Algerien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Algerien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, eines gesunden und arbeitsfähigen jungen Mannes, nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Algerien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon bisher sein Auskommen durch eine Beschäftigungen finden konnte und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, warum dies im Falle der Rückkehr - zumindest vorübergehend - nicht wieder möglich sein sollte.Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, eines gesunden und arbeitsfähigen jungen Mannes, nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Algerien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon bisher sein Auskommen durch eine Beschäftigungen finden konnte und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, warum dies im Falle der Rückkehr - zumindest vorübergehend - nicht wieder möglich sein sollte.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien in seiner Existenz bedroht wäre.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge am 10.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen - erst einige Wochen andauernden - Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, NnyanziAuch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge am 10.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen - erst einige Wochen andauernden - Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Gem. § 23 Abs. 2 AsylG ist die örtlich zuständige Fremdenpolizei für die gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG festgestellte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet zuständig.Gem. Paragraph 23, Absatz 2, AsylG ist die örtlich zuständige Fremdenpolizei für die gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG festgestellte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet zuständig.
V. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).römisch fünf. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Die Beschwerde enthält kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegen und es werden der Entscheidung vom Asylgerichtshof auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse zu Grunde gelegt, sodass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
03.04.2009