TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/12 A2 403265-1/2008

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Veröffentlicht am 12.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 403.265-1/2008/3E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des H.R., geb. 00.00.1986 auch 00.00.1979, StA Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, GZ. 08 07.607-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs.1 Z1, 10 Abs.1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Z1, 10 Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe :

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Marokko, reiste nach seinen Angaben am 22.08.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 24.08.2008 einen Asylantrag ein. Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2008 (As. 13-23 BAA) und am 18.11.2008 (As. 77-81 BAA) zu seinem Fluchtweg und Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.

Das Vorbringen des Antragstellers in den erstinstanzlichen Einvernahmen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, in Marokko keine Zukunftsperspektiven gehabt zu haben. Er habe weder eine Arbeit noch Geld gehabt. In Europa hätte man ein besseres Leben und eine bessere Zukunft, was für die Familiengründung auch gelte. Sonstige Fluchtgründe habe er keine.

2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, erklärte die Abschiebung nach Marokko für zulässig, ordnete seine Ausweisung aus Österreich nach Marokko an und erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen seinen Bescheid ab.

Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Marokko sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichenden Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Marokko, woraus sich jedenfalls ergibt, dass bei fehlender politischer Verfolgung die Rückkehr im Regelfall unproblematisch ist.

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hätten keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention gefunden, weil aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkret gegen seine Person gerichtete staatliche bwz. quasi-staatliche Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bzw. Gesinnung - ableitbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe vielmehr generell durch den vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass er ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen habe.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. In Marokko würde keine extreme Gefahrenlage herrschen. Die Staatsgewalt sei funktionsfähig und sei sei keine allgemeine Bürgerkriegssituation vorhanden. Es existierten auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geriete.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. In Marokko würde keine extreme Gefahrenlage herrschen. Die Staatsgewalt sei funktionsfähig und sei sei keine allgemeine Bürgerkriegssituation vorhanden. Es existierten auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geriete.

Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass mangels Familienangehöriger bzw. dem Führen einer Lebensgemeinschaft in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Erstbehörde dar, dass mangels Familienangehöriger bzw. dem Führen einer Lebensgemeinschaft in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden.

Zu Spruchpunkt IV seines Bescheides berief das Bundesasylamt sich, auf § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG und begründete ihn damit, dass mangels Vorbringen eines Verfolgungsgrundes die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch vier seines Bescheides berief das Bundesasylamt sich, auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und begründete ihn damit, dass mangels Vorbringen eines Verfolgungsgrundes die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkte II. bis IV. des erstinstanzlichen Bescheides richtet. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe keine Gelegenheit gehabt näher auf den Sachverhalt einzugehen. Er habe in Marokko keinerlei Bildung genossen und sei mit der Situation während seinen Einvernahmen überfordert gewesen. Weiters wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeitssuche mehrmals von der Polizei aufgegriffen worden. Darüber habe er nicht sprechen können. Im Falle seiner Rückkehr wäre er einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt, da ihn seine Familie nicht mehr aufnehmen würde und er keine Arbeit finden könnte. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, sich nach dem AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des erstinstanzlichen Bescheides richtet. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe keine Gelegenheit gehabt näher auf den Sachverhalt einzugehen. Er habe in Marokko keinerlei Bildung genossen und sei mit der Situation während seinen Einvernahmen überfordert gewesen. Weiters wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeitssuche mehrmals von der Polizei aufgegriffen worden. Darüber habe er nicht sprechen können. Im Falle seiner Rückkehr wäre er einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt, da ihn seine Familie nicht mehr aufnehmen würde und er keine Arbeit finden könnte. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, sich nach dem AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der hier relevanten Spruchpunkte II., III. und IV. ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der hier relevanten Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer in der arabischen Sprache, welcher er mächtig ist und worin er auch keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat, konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Marokko beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Relevanz der Angaben des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Gewährung internationalen, und insbesondere subsidiären Schutzes, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden. Hiezu ist wie folgt auszuführen:

2.1. Die Beschwerde hält der schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde nichts Substantiiertes entgegen. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend macht, während der Arbeitssuche von Polizisten aufgegriffen worden zu sein, ohne auszuführen weshalb und was für eine Behandlung er dadurch erfahren hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine unzulässige Neuerung gemäß § 40 AslyG handelt und daher außer Acht zu bleiben hat. Die bloße Behauptung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Schulbildung mit der Situation in den Einvernahmen überfordert gewesen sei sowie keine detaillierten Angaben machen konnte, ist unplausibel, da es anzunehmen wäre, dass Schutzsuchende bei tatsächlicher Verfolgung ihre Fluchtgründe gleich zu Beginn detailliert angeben, auch wenn sie über keine Schulbildung verfügen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren zudem um einen 30-jährigen im wesentlichen gesunden Mann handelt. Darüber hinaus sind aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Hinweise zu entnehmen, die es nahelegten, dass es während den Einvernahmen zu Ungereimtheiten gekommen wären.2.1. Die Beschwerde hält der schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde nichts Substantiiertes entgegen. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend macht, während der Arbeitssuche von Polizisten aufgegriffen worden zu sein, ohne auszuführen weshalb und was für eine Behandlung er dadurch erfahren hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine unzulässige Neuerung gemäß Paragraph 40, AslyG handelt und daher außer Acht zu bleiben hat. Die bloße Behauptung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Schulbildung mit der Situation in den Einvernahmen überfordert gewesen sei sowie keine detaillierten Angaben machen konnte, ist unplausibel, da es anzunehmen wäre, dass Schutzsuchende bei tatsächlicher Verfolgung ihre Fluchtgründe gleich zu Beginn detailliert angeben, auch wenn sie über keine Schulbildung verfügen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren zudem um einen 30-jährigen im wesentlichen gesunden Mann handelt. Darüber hinaus sind aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Hinweise zu entnehmen, die es nahelegten, dass es während den Einvernahmen zu Ungereimtheiten gekommen wären.

2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Marokko als auch der mangelnden Relevanz der Angaben des Beschwerdeführers somit zusammengefasst keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte.

3. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.1.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).3.1.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.1.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun (diesbezüglich besteht vielmehr eine rechtskräftig negative Entscheidung der Erstbehörde), daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Marokko, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Erstbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint.3.1.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun (diesbezüglich besteht vielmehr eine rechtskräftig negative Entscheidung der Erstbehörde), daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Marokko, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Erstbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint.

3.2. Der Vollständigkeit halber wird auf die rechtskräftige Entscheidung des seinerzeitigen UBAS vom 30.03.2008, Zahl:

307.770-C1/8E-XV/53/06, verwiesen, in welcher basierend auf Auskunft der Staatendokumentation zur Situation Minderjähriger in Marokko Feststellungen getroffen wurden. In dem für den vorliegenden Fall bedeutenden Passagen dieser Entscheidung heißt es: "Unbestritten ist, dass es bei den staatlichen oder auch nicht staatlichen Unterstützungsaktivitäten für minderjährige marokkanische Staatsangehörige Verbesserungsbedarf gibt. Andererseits geht aus der Fülle der aufgezählten Organisationen und Institutionen tatsächlich hervor, dass Unterstützungseinrichtungen bestehen. Es geht andererseits auch nicht hervor, dass der marokkanische Staat Minderjährige, bzw. unbegleitete Minderjährige systematisch diskriminieren würde. Die Anstrengungen in diesem Zusammenhang mögen unzureichend sein, sie lassen sich jedoch nicht als überhaupt inexistent bezeichnen. Eindeutig geht aus den Quellen hervor, dass das Faktum der bloßen Asylantragstellung im Ausland nicht zu einer Inhaftierung im Fall der Rückkehr führt. Sofern die von Accord zitierte Quelle aus 2002 im Zusammenhang mit einer größeren Rückkehr von marokkanischen Minderjährigen aus Spanien von Übergriffen der Staatsorgane gegen diese berichtet, kann aus dieser Quelle schon allein aufgrund ihres Entstehungsdatums kein allgemeiner Schluss gezogen werden, dass es heute regelmäßig zu solchen Misshandlungen kommt. Tatsächlich geht aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Marokko hervor, dass im Falle einer (beabsichtigten) Rückkehr eines im Zielstaat abgewiesenen minderjährigen Asylwerbers seitens der marokkanischen Behörden zunächst umfassende (bürokratische) Überprüfungen vorgenommen werden, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Falle einer solchen Rückkehr die Personen sofort "auf die Straße" gesetzt würden, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass der marokkanische Staat Bemühungen unternimmt, den Betreffenden zu seiner Familie/Bezugspersonen zurückzusenden, sofern er minderjährig ist. (...) Für die Berufungsbehörde ergibt sich aber unbeschadet der eben getroffenen Ausführungen aus der Auskunft des Verbindungsbeamten nunmehr der Eindruck, dass, wenn die marokkanischen Behörden einer Abschiebung zustimmen, sie das Interesse des Rückkehrenden auf eine Reintegration in die marokkanische Gesellschaft im Auge behalten, als sie ja ansonsten die vom Verbindungsbeamten geschilderten Überprüfungen gar nicht treffen würden. Abschließend ist erneut darauf zu verweisen, dass die Auskunft der Staatendokumentation in Verbindung mit dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (siehe Seite 18 oben) die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach es in den letzten Jahren zu einer - wenn auch gemessen an europäischen Standard nicht ausreichenden - Verbesserung der sozialen Situation von minderjährigen Rückkehrern gekommen ist, bestätigt hat." Die vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen sind mit denen in obzitierter Entscheidung grundsätzlich ident bzw. jüngeren Datums, sodass die diesbezüglichen Feststellungen auch aus diesem Grund und mangels zwischenzeitig relevanten Äußerungen der Lage nicht zu beanstanden waren.

Unter dem Gesichtspunkt, dass wenn sogar unbegleitete Minderjährige im Falle der Rückkehr nicht regelmäßig in eine auswegslose Situation geraten würden und es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, ist ihm umso mehr zumutbar, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, selbst dann, wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden ist und er damit (voraussichtlich) nur seine Grundbedürfnisse decken kann. Den Angaben des Beschwerdeführers nach ist er auch vor seiner Ausreise Gelegenheitsjobs nachgegangen. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von seiner Familie überhaupt keine Unterstützung finden würde, ist insoweit unplausibel, als der Beschwerdeführer für diese Annahme kein konkretes Vorbringen erstattet hat. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit), dessen Familienangehörige in Marokko leben (Eltern und sieben Geschwister), war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit August 2008 in Österreich befindet (vier Monate) und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden.

5. Der Asylgerichtshof kommt schließlich übereinstimmend mit dem Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist, weil der Aberkennungsgrund des § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG - kein Vorbringen von Verfolgungsgründen - vorliegt.5. Der Asylgerichtshof kommt schließlich übereinstimmend mit dem Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist, weil der Aberkennungsgrund des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG - kein Vorbringen von Verfolgungsgründen - vorliegt.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, Neuerungsverbot, non refoulement, soziale Verhältnisse, Volljährigkeit, wirtschaftliche Gründe, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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