TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/14 S4 400150-2/2009

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Veröffentlicht am 14.01.2009
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Spruch

S4 400.150-2/2009/2E

S4 400.151-2/2009/2E

S4 400.149-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des A.A. alias A.A., 00.00.1956 alias 00.00.1967 geb., 2. der R.M. auch M., 1972 geb., und 3. der A.F., 1994 geb., alle StA. von Afghanistan und vertreten durch Alice Spunda, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 22.12.2008, Zlen. 08 12.144- EAST Ost (ad 1.), 08 12.145-EAST Ost (ad 2.), und 08 12.146-EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Asylwerber sind Staatsangehörige von Afghanistan und gemeinsam von der Türkei über Griechenland, wo sie am 17.10.2007 in Samos erkennungsdienstlich behandelt (daktyloskopiert) wurden, kommend ins Bundesgebiet eingereist. In der Folge stellten die Beschwerdeführer am 8.3.2008 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Asylwerber sind Staatsangehörige von Afghanistan und gemeinsam von der Türkei über Griechenland, wo sie am 17.10.2007 in Samos erkennungsdienstlich behandelt (daktyloskopiert) wurden, kommend ins Bundesgebiet eingereist. In der Folge stellten die Beschwerdeführer am 8.3.2008 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit e-mail vom 11.3.2008 ersuchte Österreich Griechenland um Rückübernahme der Asylwerber. Griechenland hat (durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort innerhalb eines Monates) gem. Art. 18 Abs. 6 u. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die Aufnahme der Asylwerber - sohin mit Ablauf des 11.4.2008 - akzeptiert.Mit e-mail vom 11.3.2008 ersuchte Österreich Griechenland um Rückübernahme der Asylwerber. Griechenland hat (durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort innerhalb eines Monates) gem. Artikel 18, Absatz 6, u. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) die Aufnahme der Asylwerber - sohin mit Ablauf des 11.4.2008 - akzeptiert.

Letztlich wurden die Asylanträge jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.7.2008, Zl. S4 400.150-2/2009/2E, S4 400.151-2/2009/2E, S4 400.149-2/2009/2E, gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Griechenland zuständig ist und die Antragsteller unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit 23.7.2008 in Rechtskraft.Letztlich wurden die Asylanträge jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.7.2008, Zl. S4 400.150-2/2009/2E, S4 400.151-2/2009/2E, S4 400.149-2/2009/2E, gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Griechenland zuständig ist und die Antragsteller unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit 23.7.2008 in Rechtskraft.

Die Asylwerber waren in der Folge noch bis 00.00.2008 in XY gemeldet, eine Überstellung nach Griechenland wurde bis dato nicht durchgeführt.

In der Folge stellten die Beschwerdeführer am 2.12.2008 jeweils einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass sie zwischenzeitig (Ende Juli 2008) das Bundesgebiet verlassen und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in den Iran begeben hätten, sodass deshalb (aufgrund des Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO) nunmehr die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung ihrer Asylanträge nicht mehr gegeben sei.In der Folge stellten die Beschwerdeführer am 2.12.2008 jeweils einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass sie zwischenzeitig (Ende Juli 2008) das Bundesgebiet verlassen und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in den Iran begeben hätten, sodass deshalb (aufgrund des Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO) nunmehr die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung ihrer Asylanträge nicht mehr gegeben sei.

Die Asylanträge wurden vom Bundesasylamt jeweils mit Bescheid vom 22.12.2008, Zahl: Zlen. 08 12.144- EAST Ost (ad 1.), 08 12.145-EAST Ost (ad 2.), und 08 12.146-EAST Ost (ad 3.), wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem wurden die Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Die Asylanträge wurden vom Bundesasylamt jeweils mit Bescheid vom 22.12.2008, Zahl: Zlen. 08 12.144- EAST Ost (ad 1.), 08 12.145-EAST Ost (ad 2.), und 08 12.146-EAST Ost (ad 3.), wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem wurden die Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Behauptung der mehr als drei Monate dauernden Aufenthaltnahme im Iran und der neuerlichen Einreise nach Österreich nicht glaubhaft seien und "die Zustimmung Griechenlands zur Führung ihres Asylverfahrens gem. Art. 10/7 iVm 18/7 Dublin II VO nach wie vor aufrecht" sei.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Behauptung der mehr als drei Monate dauernden Aufenthaltnahme im Iran und der neuerlichen Einreise nach Österreich nicht glaubhaft seien und "die Zustimmung Griechenlands zur Führung ihres Asylverfahrens gem. Artikel 10 /, 7, in Verbindung mit 18/7 Dublin römisch zwei VO nach wie vor aufrecht" sei.

Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen).

Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Res iudicata läge in casu sohin jedenfalls nur dann vor, wenn nach wie vor Griechenland gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig wäre.Res iudicata läge in casu sohin jedenfalls nur dann vor, wenn nach wie vor Griechenland gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig wäre.

Die hiefür maßgeblichen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 3 u. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) sowie Art. 9 Abs. 1 u. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (Durchführungsverordnung, DVO)) lauten wie folgt:Die hiefür maßgeblichen Bestimmungen (Artikel 19, Absatz 3, u. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) sowie Artikel 9, Absatz eins, u. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission (Durchführungsverordnung, DVO)) lauten wie folgt:

Dublin II VO:Dublin römisch zwei VO:

Artikel 19, Abs. 3Artikel 19, Absatz 3

Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylwerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festegelegt wird.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylwerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hat.

Abs. 4Absatz 4

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

DVO:

Artikel 9, Abs. 1Artikel 9, Absatz eins

Der zuständige Mitgliedstaat wird unverzüglich unterrichtet, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie der Gesundheitszustand des Antragstellers, die Nichtverfügbarkeit das Beförderungsmittels oder der Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert.

Abs. 2Absatz 2

Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründe nicht innerhalb der Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gemäß Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Aufgrund des Umstandes, dass Griechenland das (gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin II VO dringliche) österreichische Ersuchen (e-mail) vom 11.3.2008 um Rückübernahme der Asylwerber unbeantwortet gelassen hat, hat Griechenland durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort innerhalb eines Monates gem. des Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die Aufnahme der Asylwerber - sohin mit Ablauf des 11.4.2008 - akzeptiert. Österreich hätte die Asylwerber in der Folge - bei sonstigem Zuständigkeits(rück)übergang innerhalb von 6 Monaten, sohin bis 11.10.2008, nach Griechenland überstellen müssen, es sei denn, die Asylwerber wären inhaftiert oder flüchtig gewesen und Österreich hätte dies gem. Art. 9 Abs. 2 DVO dem ersuchten Mitgliedstaat Griechenland innerhalb der 6-Monats-Frist mitgeteilt.Aufgrund des Umstandes, dass Griechenland das (gem. Artikel 17, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dringliche) österreichische Ersuchen (e-mail) vom 11.3.2008 um Rückübernahme der Asylwerber unbeantwortet gelassen hat, hat Griechenland durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort innerhalb eines Monates gem. des Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) die Aufnahme der Asylwerber - sohin mit Ablauf des 11.4.2008 - akzeptiert. Österreich hätte die Asylwerber in der Folge - bei sonstigem Zuständigkeits(rück)übergang innerhalb von 6 Monaten, sohin bis 11.10.2008, nach Griechenland überstellen müssen, es sei denn, die Asylwerber wären inhaftiert oder flüchtig gewesen und Österreich hätte dies gem. Artikel 9, Absatz 2, DVO dem ersuchten Mitgliedstaat Griechenland innerhalb der 6-Monats-Frist mitgeteilt.

Eine solche Mitteilung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 DVO ist jedoch hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer nicht aktenkundig. In den angefochtenen Bescheiden wird lediglich lapidar ausgeführt, dass "die Zustimmung Griechenlands zur Führung ihres Asylverfahrens gem. Art. 10/7 iVm 18/7 Dublin II VO nach wie vor aufrecht" sei, nachvollziehbare Feststellungen darüber, dass Mitteilungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 DVO erfolgt seien, fehlen zur Gänze. Ohne derartige Feststellungen kann jedoch nicht erkannt werden, ob eine Fristverlängerung gem. Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates eingetreten und damit - vor dem Hintergrund der erstinstanzlich angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Antragsteller zum Aufenthalt im Iran - nach wie vor die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung der Asylanträge gegeben ist, oder hingegen durch Fristablauf mittlerweile die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Asylanträge - und damit keine res iudicata - vorliegt.Eine solche Mitteilung im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, DVO ist jedoch hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer nicht aktenkundig. In den angefochtenen Bescheiden wird lediglich lapidar ausgeführt, dass "die Zustimmung Griechenlands zur Führung ihres Asylverfahrens gem. Artikel 10 /, 7, in Verbindung mit 18/7 Dublin römisch zwei VO nach wie vor aufrecht" sei, nachvollziehbare Feststellungen darüber, dass Mitteilungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, DVO erfolgt seien, fehlen zur Gänze. Ohne derartige Feststellungen kann jedoch nicht erkannt werden, ob eine Fristverlängerung gem. Artikel 19, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates eingetreten und damit - vor dem Hintergrund der erstinstanzlich angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Antragsteller zum Aufenthalt im Iran - nach wie vor die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung der Asylanträge gegeben ist, oder hingegen durch Fristablauf mittlerweile die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Asylanträge - und damit keine res iudicata - vorliegt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen, Identität der Sache, Mitgliedstaat, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Überstellungsfrist, Zuständigkeitsmangel

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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