TE AsylGH Beschluss 2009/1/14 A13 223361-2/2008

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Veröffentlicht am 14.01.2009
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A13 223.361-2/2008/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzer gem. § 38 Abs. 1 des AsylG 2005, BGBL I Nr. 100/2005 idgF zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzer gem. Paragraph 38, Absatz eins, des AsylG 2005, BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF zu Recht erkannt:

Der Antrag des A.M., 00.00.1984 geb., Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Katharina Gruber, Schottengasse 3A/1/59, 1010 Wien, vom 13.10.2008, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2006, Zl. 223.361/0-XI/33/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag des A.M., 00.00.1984 geb., Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Katharina Gruber, Schottengasse 3A/1/59, 1010 Wien, vom 13.10.2008, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2006, Zl. 223.361/0-XI/33/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Wiederaufnahmewerber, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2001 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2001, Zl 01 00.131-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2001, Zl 01 00.131-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2006, Zl. 223.361/0-XI/33/01 gem. § 7 AsylG abgewiesen und gem. § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von A.M. nach Nigeria für zulässig festgestellt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2006, Zl. 223.361/0-XI/33/01 gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von A.M. nach Nigeria für zulässig festgestellt.

Die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2008, Zl 2006/20/0444-6, abgelehnt.

Am 27.10.2008, Postaufgabestempel vom 22.10.2008, langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl 223.361/0-XI/33/01 gem. § 69 AVG ein. Begründend wird ausgeführt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom April 2008 neue Beweismittel zutage gekommen seien, welche für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblich seien und deswegen eine Weiterführung des Verfahrens unumgänglich erscheinen ließen. Die Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes datiere auf den 08.10.2008, an welchem die vorgelegten Dokumente aus dem Akt des Jugendgerichtshofes kopiert worden seien.Am 27.10.2008, Postaufgabestempel vom 22.10.2008, langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl 223.361/0-XI/33/01 gem. Paragraph 69, AVG ein. Begründend wird ausgeführt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom April 2008 neue Beweismittel zutage gekommen seien, welche für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblich seien und deswegen eine Weiterführung des Verfahrens unumgänglich erscheinen ließen. Die Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes datiere auf den 08.10.2008, an welchem die vorgelegten Dokumente aus dem Akt des Jugendgerichtshofes kopiert worden seien.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wurde vom Asylgerichtshof am 13.11.2008 an das Bundesasylamt weitergeleitet, und langte derselbe samt dem Verwaltungsakt der Erstinstanz am 27.11.2008 wieder beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 69 (1) AVG: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig istParagraph 69, (1) AVG: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist

und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten

anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der Wiederaufnahmewerber selbst bringt zum Tag bzw. Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Folgendes vor:

"D: Wegfall des Hindernisses

D.1) Zeitpunkt

Die Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes datiert auf den 08.10.2008 (Bestätigung siehe Anhang 6), an welchem die vorgelegten Dokumente (B.1, B.2, B.4) aus dem Akt des Jugendgerichtshofes kopiert wurden." (Seite 5, 1. Absatz des Antrages auf Wiederaufnahme)

Wie aus dem Poststempel am Kuvert ersichtlich, wurde gegenständlicher Wiederaufnahmeantrag am 22.10.2008 um 20:59 Uhr zur Post gegeben, und an den Asylgerichtshof, 1100 Wien, Laxenburgerstraße 36 adressiert, wo er am 27.10.2008 einlangte.

Gem. § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, das ist im vorliegenden Fall der 08.10.2008.Gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, das ist im vorliegenden Fall der 08.10.2008.

Der Wiederaufnahmewerber hat somit gegenständlichen Antrag am letzten Tag der Frist erhoben, aber fälschlicher Weise an den Asylgerichtshof und nicht an das Bundesasylamt, welches den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, gesendet.

Laut Eintrag im Akteninformationssystem sowie persönlicher Rücksprache mit der zuständigen Kanzleikraft des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, langte gegenständlicher Wiederaufnahmeantrag beim Bundesasylamt erst am 18.11.2008 (mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008) ein.

Nachdem der Wiederaufnahmeantrag am letzten Tag der Frist um 20:59 Uhr zur Post gegeben wurde, jedoch nicht an die richtige Behörde gesendet wurde, war ein fristgerechtes Einlangen bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesasylamt jedenfalls nicht mehr möglich, dazu hätte der Antrag früher gestellt werden müssen.

Obzwar die Zeit des Postweges in den Fristlauf nicht einzurechnen ist, konnte der Antrag aber nicht mehr fristwahrend an die zuständige Behörde erster Instanz weitergeleitet werden. Der Antrag wurde am letzten Tag der Frist an die falsche Behörde gesendet, konnte auch nicht mehr zum Beispiel per Fax am Tag des Fristendes weitergeleitet werden, sodass dieser verspätet bei der zuständigen Behörde einlangen musste.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war sohin als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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