TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/15 S4 403721-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 403.721-1/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des S.N., StA. des Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl 08 11.542, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des S.N., StA. des Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl 08 11.542, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und ist bereits im Jahr 2004 nach Deutschland gereist, wo er am 8.11.2004 einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 7) Der Asylwerber behauptet, im Februar oder März 2007 in den Kosovo zurückgekehrt zu sein und sodann am 13.11.2008 vom Kosovo aus nach Österreich gereist zu sein, wo er schließlich am 18.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (Aktenseite 15 f.).römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und ist bereits im Jahr 2004 nach Deutschland gereist, wo er am 8.11.2004 einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 7) Der Asylwerber behauptet, im Februar oder März 2007 in den Kosovo zurückgekehrt zu sein und sodann am 13.11.2008 vom Kosovo aus nach Österreich gereist zu sein, wo er schließlich am 18.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (Aktenseite 15 f.).

Mit E-mail vom 21.11.2008 ersuchte Österreich Deutschland um Übernahme des Asylwerbers. Deutschland hat gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben.Mit E-mail vom 21.11.2008 ersuchte Österreich Deutschland um Übernahme des Asylwerbers. Deutschland hat gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Antragsteller nach Vorhalt, dass Deutschland zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er in Deutschland eine schöne Zeit gehabt habe, eigentlich nichts gegen seine Ausweisung nach Deutschland spreche, er aber auch ganz gern in Österreich bleiben würde. Sein Problem sei, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren dürfe (Aktenseite 65).

Der Asylwerber legte erstinstanzlich einen UNMIK Personalausweis vor, welcher ihm am 00.00.00. in Prishtina (Kosovo) ausgestellt wurde (Aktenseite 29).

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl 08 11.542, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl 08 11.542, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Zuständigkeit Deutschlands aufgrund seiner freiwillig erfolgten Ausreise in den Kosovo im Frühjahr 2007 und des sohin über dreimonatigen Aufenthaltes außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten erloschen sei. Das Ausstellungsdatum seines vorgelegten, ihm im Rahmen seines nunmehrigen letzten Aufenthaltes im Kosovo ausgestellten UNMIK-Ausweises sei vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden. Auch sein Führerschein sei ihm während dieses Aufenthaltes ausgestellt worden und würde den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen belegen.

Unter einem legte der Asylwerber eine Kopie seines Führerscheins vor, welcher ihm von UNMIK am 00.00.00. ausgestellt worden war.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Asylwerber bringt vor, nach seiner im Jahr 2004 erfolgten Einreise nach Deutschland und dem rechtskräftigen Abschluss seines dortigen Asylverfahrens Deutschland im Frühjahr 2007 (eigenen Angaben zufolge im März bzw. Februar 2007, vgl. Aktenseite 21) freiwillig wieder verlassen zu haben, in den Kosovo zurückgekehrt zu sein und erst am 13.11.2008 den Kosovo erneut verlassen zu haben, wo er sodann nach seiner Einreise in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.Der Asylwerber bringt vor, nach seiner im Jahr 2004 erfolgten Einreise nach Deutschland und dem rechtskräftigen Abschluss seines dortigen Asylverfahrens Deutschland im Frühjahr 2007 (eigenen Angaben zufolge im März bzw. Februar 2007, vergleiche Aktenseite 21) freiwillig wieder verlassen zu haben, in den Kosovo zurückgekehrt zu sein und erst am 13.11.2008 den Kosovo erneut verlassen zu haben, wo er sodann nach seiner Einreise in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Deutschlands) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II)).Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Deutschlands) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten vergleiche Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei)).

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Angaben des Asylwerbers betreffend seine Rückreise in den Kosovo bzw. seinen über dreimonatigen Verbleib außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dieser nicht imstande gewesen sei, die behauptete Ausreise zu beweisen, sondern sich vielmehr in Bezug auf die ursprüngliche Behauptung, Dokumente (konkret Flugtickets, vgl. Aktenseite 63) zu besitzen, die seine Ausreise aus dem Kosovo belegen sollten, in Widersprüche verstrickt habe. Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, das vom Asylwerber vorgelegte, ihm am 00.00.00. in Prishtina (Kosovo) - somit während seines behaupteten Aufenthaltes im Kosovo - ausgestellte UNMIK-Dokument (Aktenseite 29) in seine Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Vor dem Hintergrund, dass eine Ausstellung von UNMIK-Dokumenten für im Ausland lebende Kosovaren amtsbekanntermaßen auch vom Ausland aus allein durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Ausweispapiers möglich ist, wird nicht verkannt, dass der Asylwerber den vorgelegten Personalausweis (wie auch den mit der Beschwerde übermittelten UNMIK-Führerschein) möglicherweise von Deutschland aus erworben haben könnte, ohne diesen Mitgliedstaat selbst verlassen zu haben, sodass diesfalls die Erlöschensregel des Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO nicht zum Tragen käme. Feststeht allerdings, dass die Beurteilung der Angaben des Asylwerbers hinsichtlich der behaupteten Rückkehr in den Kosovo als unglaubwürdig jedenfalls einer fundierten Prüfung des vorgelegten UNMIK-Dokumentes u. gegebenenfalls weiterer Ermittlungen (etwa in Form einer Anfrage bei UNMIK betreffend die konkreten Umstände der Ausstellung des vorgelegten Dokumentes) bedurft hätte.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Angaben des Asylwerbers betreffend seine Rückreise in den Kosovo bzw. seinen über dreimonatigen Verbleib außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dieser nicht imstande gewesen sei, die behauptete Ausreise zu beweisen, sondern sich vielmehr in Bezug auf die ursprüngliche Behauptung, Dokumente (konkret Flugtickets, vergleiche Aktenseite 63) zu besitzen, die seine Ausreise aus dem Kosovo belegen sollten, in Widersprüche verstrickt habe. Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, das vom Asylwerber vorgelegte, ihm am 00.00.00. in Prishtina (Kosovo) - somit während seines behaupteten Aufenthaltes im Kosovo - ausgestellte UNMIK-Dokument (Aktenseite 29) in seine Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Vor dem Hintergrund, dass eine Ausstellung von UNMIK-Dokumenten für im Ausland lebende Kosovaren amtsbekanntermaßen auch vom Ausland aus allein durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Ausweispapiers möglich ist, wird nicht verkannt, dass der Asylwerber den vorgelegten Personalausweis (wie auch den mit der Beschwerde übermittelten UNMIK-Führerschein) möglicherweise von Deutschland aus erworben haben könnte, ohne diesen Mitgliedstaat selbst verlassen zu haben, sodass diesfalls die Erlöschensregel des Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO nicht zum Tragen käme. Feststeht allerdings, dass die Beurteilung der Angaben des Asylwerbers hinsichtlich der behaupteten Rückkehr in den Kosovo als unglaubwürdig jedenfalls einer fundierten Prüfung des vorgelegten UNMIK-Dokumentes u. gegebenenfalls weiterer Ermittlungen (etwa in Form einer Anfrage bei UNMIK betreffend die konkreten Umstände der Ausstellung des vorgelegten Dokumentes) bedurft hätte.

Ausgehend davon, dass das Bundesasylamt das vom Asylwerber erstinstanzlich vorgelegte Dokument, welches ein Indiz der Glaubwürdigkeit seiner Angaben darzustellen vermag, in seine Beweiswürdigung jedoch nicht ansatzweise einfließen lassen hat, liegt insofern ein Verfahrensfehler vor, als sich der Sachverhalt als mangelhaft ermittelt erweist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich im fortgesetzten Verfahren als notwendig erweisen wird, auch das vom Asylwerber im Beschwerdeverfahren vorgelegte Dokument (UNMIK-Führerschein, vgl. Aktenseite 109) im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben einer näheren Prüfung zu unterziehen.Ausgehend davon, dass das Bundesasylamt das vom Asylwerber erstinstanzlich vorgelegte Dokument, welches ein Indiz der Glaubwürdigkeit seiner Angaben darzustellen vermag, in seine Beweiswürdigung jedoch nicht ansatzweise einfließen lassen hat, liegt insofern ein Verfahrensfehler vor, als sich der Sachverhalt als mangelhaft ermittelt erweist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich im fortgesetzten Verfahren als notwendig erweisen wird, auch das vom Asylwerber im Beschwerdeverfahren vorgelegte Dokument (UNMIK-Führerschein, vergleiche Aktenseite 109) im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben einer näheren Prüfung zu unterziehen.

Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten