TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/16 S1 402384-2/2009

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Veröffentlicht am 16.01.2009
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Norm

AVG §66 Abs2
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
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  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S1 402.384-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des A. auch A.R., geb. 00.00.1974, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, Zl. 08 05.942-BAI, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Mit Bescheid vom 13.10.2008, Zahl: 08 05.942-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 (wegen Zuständigkeit Polens) zurück. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Mit Bescheid vom 13.10.2008, Zahl: 08 05.942-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 (wegen Zuständigkeit Polens) zurück. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

2. Dagegen wurde nicht fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche vom Asylgerichtshof mit Beschluss gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde (AGH vom 13.11.2008, GZ: S1 402.384-1/2008/4E).2. Dagegen wurde nicht fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche vom Asylgerichtshof mit Beschluss gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde (AGH vom 13.11.2008, GZ: S1 402.384-1/2008/4E).

Dies erfolgte mit der wesentlichen Begründung, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gem. §§ 5, 10 AsylG am 13.10.2008 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Die Rechtsmittelfrist habe somit am 27.10.2008 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 28.10.2008 auf dem Faxwege beim Bundesasylamt eingelangt.Dies erfolgte mit der wesentlichen Begründung, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraphen 5, 10, AsylG am 13.10.2008 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Die Rechtsmittelfrist habe somit am 27.10.2008 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 28.10.2008 auf dem Faxwege beim Bundesasylamt eingelangt.

3. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.11.2008, einlangend beim Asylgerichtshof am 10.11.2008, wurde seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Gattin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht, welcher der Erstinstanz zur Entscheidung übermittelt wurde. In diesem wird ausgeführt, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers am 16.10.2008 durch Mag. Z., Mitarbeiter der Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes, Traiskirchen beraten habe lassen und mit diesem gemeinsam eine Beschwerde verfasst habe. Sie habe Mag. Z. mitgeteilt, am 13.10.2008 den Bescheid erhalten zu haben. Dieser habe ihr versichert, er werde die Beschwerde rechtzeitig einbringen. Es liege keine Vollmachtsverhältnis vor und treffe den Beschwerdeführer kein Auswahlverschulden.3. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.11.2008, einlangend beim Asylgerichtshof am 10.11.2008, wurde seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Gattin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG eingebracht, welcher der Erstinstanz zur Entscheidung übermittelt wurde. In diesem wird ausgeführt, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers am 16.10.2008 durch Mag. Z., Mitarbeiter der Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes, Traiskirchen beraten habe lassen und mit diesem gemeinsam eine Beschwerde verfasst habe. Sie habe Mag. Z. mitgeteilt, am 13.10.2008 den Bescheid erhalten zu haben. Dieser habe ihr versichert, er werde die Beschwerde rechtzeitig einbringen. Es liege keine Vollmachtsverhältnis vor und treffe den Beschwerdeführer kein Auswahlverschulden.

4. Mit Bescheid vom 09.12.2008, Zl. 08 05.942-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ohne weitere Verfahrensschritte - gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher den Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Sorgfalt des Beschwerdeführers entgegen getreten wird. Es liege auf Seiten des Beschwerdeführers nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens vor.4. Mit Bescheid vom 09.12.2008, Zl. 08 05.942-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ohne weitere Verfahrensschritte - gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher den Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Sorgfalt des Beschwerdeführers entgegen getreten wird. Es liege auf Seiten des Beschwerdeführers nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens vor.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:

1.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen. Explizit gegenteilige Judikatur ist nicht ersichtlich.Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach Paragraph 5, AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen. Explizit gegenteilige Judikatur ist nicht ersichtlich.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Es spricht nichts dagegen diese Ausführungen auch auf AVG-Verfahren im Zusammenhang mit Asylverfahren (wie im gegenständlichen Fall) zu übertragen. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Es spricht nichts dagegen diese Ausführungen auch auf AVG-Verfahren im Zusammenhang mit Asylverfahren (wie im gegenständlichen Fall) zu übertragen. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundes-asylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundes-asylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Diese Erwägungen müssen sinngemäß auch für den Asylgerichtshof und in Bezug auf Verfahren nach dem AVG, die im engen Zusammenhang zu Anträgen auf imternationalen Schutz stehen (wie vorliegend), gelten.

3. Das Bundesasylamt hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, da den Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert habe fristgerecht Beschwerde zu erheben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine ihm zumutbare Sorgfalt in einem Maße außer Acht gelassen, die auffallend sorglos sei. Da aus dem Antrag hervorgehe, dass er mit Mag. Z. am 16.10.2008 die Beschwerde verfasst habe, wäre es ihm zuzumuten gewesen, die Beschwerde noch am selben Tag selbst zur Post zu bringen. Diesen Ausführungen des Bundesasylamts wurde in der Beschwerde grundsätzlich nachvollziehbar und plausibel entgegen getreten. Das Bundesasylamt hat ohne eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Wiedereinsetzungsantrag vorzunehmen, den spekulativen Schluss gezogen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen sei, seine Beschwerde bereits am 16.10.2008 auf dem Postweg einzubringen. Der Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigte diese Würdigung des Bundesasylamtes nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht eindeutig. Es konnte nicht von vornherein geschlossen werden, dass die Beschwerde bereits am 16.10.2008 fertig gestellt war. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll gewesen, den Asylwerber und - aufgrund den Ausführungen in der Beschwerde nunmehr auch - seine Ehefrau und die ihn beratende Person, Mag. Z., Mitarbeiter der Diakonie Flüchtlingsdienst, zu den Umständen des Beratungsgespräches der Verfassung der Beschwerdeschrift und deren Versendung (zeugenschaftlich) zu befragen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entscheidung nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG einer näheren Begründung hinsichtlich eines Verschuldens des Beschwerdeführers bedurft hätte. Ohne die Begründung eines den Beschwerdeführer treffenden Auswahlverschuldens im Hinblick auf Mag. Z. (da ein formelles Vertretungsverhältnis nicht vorlag) kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG trifft. Diesbezüglich sind - wie ausgeführt - die Einvernahmen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und Mag. Z. erforderlich und hätte das Bundesasylamt hier weitere Handlungen zu setzen gehabt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entscheidung nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG einer näheren Begründung hinsichtlich eines Verschuldens des Beschwerdeführers bedurft hätte. Ohne die Begründung eines den Beschwerdeführer treffenden Auswahlverschuldens im Hinblick auf Mag. Z. (da ein formelles Vertretungsverhältnis nicht vorlag) kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG trifft. Diesbezüglich sind - wie ausgeführt - die Einvernahmen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und Mag. Z. erforderlich und hätte das Bundesasylamt hier weitere Handlungen zu setzen gehabt.

Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Mag. Z. kein Vertretungsverhältnis bestanden hat, wird in rechtlicher Hinsicht vom Bundesasylamt lediglich die Frage des den Beschwerdeführer unter Umständen treffenden Auswahlverschuldens zu beurteilen sein. Ob hinsichtlich der verspäteten Einbringung der Beschwerde durch den Mitarbeiter der Diakonie, diesen Mitarbeiter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, ist nicht relevant. Selbst eine auffallende Sorglosigkeit von Mag. Z. wäre dem Beschwerdeführer im Sinne der Judikatur des VwGH nicht zuzurechnen, wenn dem Beschwerdeführer kein Verschulden bei der Auswahl des Mag. Z. vorzuwerfen ist (siehe VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003).

4. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, durch den Asylgerichtshof zu tätigen wären.

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war, gemäß § 66 Absatz 2 AVG vorzugehen.Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorzugehen.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben, auf deren Basis dann eine rechtlich haltbare Entscheidung über den vorliegenden Antrag ergehen kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung keine Aussage über die Durchführbarkeit der rechtskräftigen Ausweisung im Hauptverfahren beinhaltet. Im Sinne des Art. 8 EMRK ist aber eine Trennung des Beschwerdeführers von den Mitgliedern seiner Kernfamilie (diesbezüglich sind zur Zeit keine Verfahren vor dem Asylgerichtshof offen) zu unterlassen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung keine Aussage über die Durchführbarkeit der rechtskräftigen Ausweisung im Hauptverfahren beinhaltet. Im Sinne des Artikel 8, EMRK ist aber eine Trennung des Beschwerdeführers von den Mitgliedern seiner Kernfamilie (diesbezüglich sind zur Zeit keine Verfahren vor dem Asylgerichtshof offen) zu unterlassen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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