Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D6 319357-1/2008/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.4.2008, FZ. 08 02.437-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.4.2008, FZ. 08 02.437-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchteil II. wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil II. mit der Maßgabe geändert, wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt, welche bis 16.1.2010 gültig ist.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt, welche bis 16.1.2010 gültig ist.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein am XXXX in Österreich geborener, georgischer Staatsangehöriger, stellte am 13.3.2008 durch seine Mutter, der Beschwerdeführerin zu D6 258901-0/2008, als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein am römisch 40 in Österreich geborener, georgischer Staatsangehöriger, stellte am 13.3.2008 durch seine Mutter, der Beschwerdeführerin zu D6 258901-0/2008, als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer Einvernahme verwies die Mutter des Beschwerdeführers auf ihren eigenen Antrag und brachte keine eigenen Fluchtgründe für ihr Kind vor.
1. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30.4.2008 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität, Identität und die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und zu seinem Vater, Ivan D., dessen Berufungsverfahren mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.4.2007 zu 267.293-2/2E-IX/49/07 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, fest. Rechtlich verwies das Bundesasylamt (hinsichtlich des ersten Spruchpunktes) darauf, dass dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen gewesen sei.1. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30.4.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität, Identität und die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und zu seinem Vater, Ivan D., dessen Berufungsverfahren mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.4.2007 zu 267.293-2/2E-IX/49/07 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, fest. Rechtlich verwies das Bundesasylamt (hinsichtlich des ersten Spruchpunktes) darauf, dass dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen gewesen sei.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde vom 13.5.2008, in der auf die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers verwiesen und erneut ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer über keine eigenen Fluchtgründe verfüge.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und ist der am XXXX in Österreich geborene Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 258901-0/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der bekämpften Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien Folge gegeben hat; daher wurde die Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien festgestellt (Spruchpunkt II.), eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 9.1.2010 erteilt (Spruchpunkt III.) und die verfügte Ausweisung behoben (Spruchpunkt IV.). (Der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers ist mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2006, Zl. 267.293/0-IX/49/06, rechtskräftig abgewiesen, sein in der Folge neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz ist mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.4.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 rechtskräftig zurückgewiesen worden.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und ist der am römisch 40 in Österreich geborene Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 258901-0/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der bekämpften Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien Folge gegeben hat; daher wurde die Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 9.1.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und die verfügte Ausweisung behoben (Spruchpunkt römisch vier.). (Der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers ist mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2006, Zl. 267.293/0-IX/49/06, rechtskräftig abgewiesen, sein in der Folge neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz ist mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.4.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe.
2. Dies ergibt sich aus dem Akt des Beschwerdeführers sowie aus jenem der Mutter des Beschwerdeführers.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.3.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100; im Folgenden: AsylG) nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100; im Folgenden: AsylG) nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Beschwerdeführer hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene seiner Mutter verwiesen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen.
Die Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubwürdig erachtet und daher der Asylantrag abgewiesen (siehe Näheres dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag D6 258901-0/2008/E5). Auch eine Asylgewährung gemäß § 34 Abs. 2 AsylG scheidet somit aus.Die Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubwürdig erachtet und daher der Asylantrag abgewiesen (siehe Näheres dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag D6 258901-0/2008/E5). Auch eine Asylgewährung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG scheidet somit aus.
Zusammengefasst liegt daher im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor.
3.3 Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.3.3 Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß § 34 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.4 Gemäß § 8 Abs.4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert.3.4 Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert.
3.5 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Da im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, war aus diesem Grund Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.3.5 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Da im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, war aus diesem Grund Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.6 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
02.09.2009