Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400408-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, FZ. 08 02.637-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, FZ. 08 02.637-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vonXXXXvom 30.6.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Zahl: 08 02.637-BAW, wird gemäß § 3 AsylG stattgegeben und XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde vonXXXXvom 30.6.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Zahl: 08 02.637-BAW, wird gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 18.3.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wortwörtlich an:
"Der Bruder von meinem Mann wollte mich heiraten. Er wollte das das Grundstück und der Besitz ihm gehört. Er wollte auch meine jüngere Tochter mit seinem Sohn verheiraten. Aus diesem Grund habe ich mein Land verlassen..." (siehe AS. 19).
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 25.3.2008 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann vor ungefähr einem Jahr an Herzbeschwerden gestorben sei. Weil es so Tradition sei, hätte der Bruder des verstorbenen Gatten sie heiraten wollen. Ebenso hätte die 16-jährige Tochter der Beschwerdeführerin - welche zum Zeitpunkt der Einvernahme noch bei gegenständlichem Schwager lebe, da die Beschwerdeführerin diese nicht mitnehmen habe können - dessen bereits 30 Jahre alten Sohn heiraten sollen. Daher habe sie mit Hilfe eines Freundes ihres verstorbenen Gatten die Flucht organisiert. Sie wolle nicht zwangsverheiratet werden. Zum genauen Vorbringen siehe die gegenständlichen Niederschriften im Verwaltungsakt (siehe AS. 27 ff).
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wien am 11.6.2008 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass ihr Gatte gemeinsam mit einem Freund ein Lebensmittelgeschäft in XXXX in Kabul betrieben habe. In XXXX hätten sie ein Grundstück gehabt, dieses hätten sich die Brüder ihres Gatten angeeignet. Die Beschwerdeführerin habe drei Töcher und einen Sohn, der seit ungefähr einem Jahr verschollen sei. Um Geld zur Ausrichtung der Trauerfeierlichkeiten für ihren Gatten zu holen, sei ihr Sohn nach Kabul ins Geschäft gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Der Schwager habe ihn gesucht und gesagt, die Taliban hätten den Sohn der Beschwerdeführerin mitgenommen. Geflüchtet sei sie wegen der Brüder ihres Mannes, die auf eine Heirat der Beschwerdeführerin wie auch ihrer jüngsten, unverheirateten Tochter gedrängt hätten, da diese ihr Grundstück, ihren Anteil am Geschäft des verstorbenen Mannes und auch ihr Geld gewollt hätten. Nachdem ihr Schwager vom anderen Teilinhaber des Geschäftes mangels Anwesenheit der Beschwerdeführerin nichts bekommen habe, sei dieser gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zum Geschäft gefahren. Dort hätten sie erfahren, dass der Teilinhaber, bevor das Geschäft nicht verkauft sei, kein Geld auszahlen könne. Da die Beschwerdeführerin dem Schwager zugesagt hätte, ihn zu heiraten und das Geld zu bringen, wäre dieser allein nach XXXX zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei beim Teilinhaber des Geschäftes geblieben, habe ihm von ihren Problemen erzählt, wobei dieser ihr dann bei der Flucht geholfen hätte. Siehe auch die bezugnehmende Niederschrift im Verwaltungsakt S. 85 ff.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wien am 11.6.2008 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass ihr Gatte gemeinsam mit einem Freund ein Lebensmittelgeschäft in römisch 40 in Kabul betrieben habe. In römisch 40 hätten sie ein Grundstück gehabt, dieses hätten sich die Brüder ihres Gatten angeeignet. Die Beschwerdeführerin habe drei Töcher und einen Sohn, der seit ungefähr einem Jahr verschollen sei. Um Geld zur Ausrichtung der Trauerfeierlichkeiten für ihren Gatten zu holen, sei ihr Sohn nach Kabul ins Geschäft gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Der Schwager habe ihn gesucht und gesagt, die Taliban hätten den Sohn der Beschwerdeführerin mitgenommen. Geflüchtet sei sie wegen der Brüder ihres Mannes, die auf eine Heirat der Beschwerdeführerin wie auch ihrer jüngsten, unverheirateten Tochter gedrängt hätten, da diese ihr Grundstück, ihren Anteil am Geschäft des verstorbenen Mannes und auch ihr Geld gewollt hätten. Nachdem ihr Schwager vom anderen Teilinhaber des Geschäftes mangels Anwesenheit der Beschwerdeführerin nichts bekommen habe, sei dieser gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zum Geschäft gefahren. Dort hätten sie erfahren, dass der Teilinhaber, bevor das Geschäft nicht verkauft sei, kein Geld auszahlen könne. Da die Beschwerdeführerin dem Schwager zugesagt hätte, ihn zu heiraten und das Geld zu bringen, wäre dieser allein nach römisch 40 zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei beim Teilinhaber des Geschäftes geblieben, habe ihm von ihren Problemen erzählt, wobei dieser ihr dann bei der Flucht geholfen hätte. Siehe auch die bezugnehmende Niederschrift im Verwaltungsakt S. 85 ff.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.06.2008, erlassen am 25.6.2008 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 18.6.2009 erteilt. Zur Begründung siehe den Bescheid im Verwaltungsakt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.06.2008, erlassen am 25.6.2008 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 18.6.2009 erteilt. Zur Begründung siehe den Bescheid im Verwaltungsakt.
Mit am 1.7.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass es einen großen Unterschied mache, ob man - wie die Beschwerdeführerin - ein einfaches Kopftuch trage oder eine Burka - wie in Afghanistan immer noch weit verbreitet und von der Beschwerdeführerin abgelehnt - tragen müsse. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr bereit sei, eine Burka oder den Hijab zu tragen, müsste sie - mangels familiären Schutzes - mit Verfolgungshandlungen islamistischer Fanatiker rechnen. Zur genauen Begründung wird auf die im Verwaltungsakt einliegende Berufung verwiesen. (siehe AS. 197ff).
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 04.12.2008 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten, in der die Beschwerdeführerin unter anderem abermals zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte wiederholte. Zum genauen Gang der Verhandlung siehe die entsprechende Niederschrift im Gerichtsakt.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Bürgerkrieg in Afghanistan
Focus, Afghanistan Zur aktuellen Sicherheitslage, November 2007
Dr. Bernt Glatzer, Gutachterliche Stellungnahme zum Verwaltungsstreit, Jänner 2008
General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, März 2008
AUSWÄRTIGES AMT, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan März 2008
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 2007
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 20.03.2008
UNHCR COUNTRY, BRIEFING FOLDER ON AFGHANISTAN, März 2008
Home Office, Country of origin Information Report Afghanistan, Mai 2008
FES, Afghanistan: Ein demokratisches Experiment auf der Kippe?, Juni 2007
UNHCR, Afghanistan Security Update Relating to
Complementary Forms of Protection, Juni 2008
Freedom House, Afghanistan received a downward trend arrow to reflect the worsening security situation, which impeded the ability of civil society and humanitarian organizations to operate freely throughout the country, 2008
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update: Aktuelle Entwicklungen, August 2008
Bundesamt für Migration und Flüchltinge, Islamistischer Extremismus und Terrorismus, September 2007
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei führt den Namen XXXX, ist im Jahre XXXX geboren und afghanische Staatsangehörige.Die beschwerdeführende Partei führt den Namen römisch 40 , ist im Jahre römisch 40 geboren und afghanische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht und wirkte bezüglich dieser Daten auch vor dem Senat des Asylgerichtshofes glaubwürdig. Weiters ist der Beschwerdeführerin in den festgestellten Angaben zu glauben, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Auf das Alter der Beschwerdeführerin lässt zudem der in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Augenschein schließen.
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin steht auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihrem Wissen über ihren Herkunftsstaat fest.
Die beschwerdeführende Partei ist weiblich und ihr droht in Afghanistan eine Zwangsheirat mit ihrem Schwager. Staatlicher Schutz dagegen kommt ihr nicht zu.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr im Herkunftsstaat droht, gegen ihren Willen mit dem Bruder ihres verstorbenen Mannes verheiratet zu werden.
Einerseits war das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft und nicht mit relevanten Widersprüchen belastet und andererseits sowohl hinsichtlich der Motive des Schwagers als auch hinsichtlich der gegebenen Realitäten in Afghanistan nachvollziehbar. So ist das Motiv des Schwagers offensichtlich nicht nur an die Grundstücke - die ihm leicht zugänglich waren - zu kommen, sondern sich auch die Vermögenswerte in Kabul anzueignen. Da sich der Mitbesitzer des Geschäftes aber geweigert hatte, dem Schwager das Geld zu geben, war es für jenen notwendig, sich des Besitzes durch Heirat der Beschwerdeführerin zu versichern. Zwar konnte der Schwager die Beschwerdeführerin nicht direkt zwingen, ihn zu heiraten, er konnte sie jedoch dazu zwingen, in seinem Haus zu bleiben; es war nur eine Frage der Zeit, bis die Beschwerdeführerin unter dem ständigen Druck der Hochzeit zugestimmt hätte, wenn sie nicht durch einen glücklichen Zufall Afghanistan verlassen hätte können.
Zur Stimmigkeit des Vorbringens im Hinblick auf die Realität in Afghanistan siehe etwa den Bericht des Außenamtes, S. 18 ff:
"1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung
Die Menschenrechtslage afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch orthodoxe Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. Diese Prägung wirkt immer noch nach. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
...
Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer
Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren- sowie im Strafrecht benachteiligt. ...
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen.
...
Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches
Kind geboren zu haben. ..."
Ebenso der Bericht des Home Office, S . 143 ff:
"23. WOMEN
OVERVIEW
23.01 A great deal of information has been published on the situation of women in
Afghanistan since the fall of the Taliban in 2001. The United Nations, Human
Rights Watch and Amnesty International published reports during 2005 from
which a consensus emerged that, although progress has been made, women
and girls in Afghanistan still face formidable challenges in all aspects of their
lives.
...
23.17 The UNHCR paper concluded:
'Against this background, the following categories of women are at greater risk
of persecution if they return to Afghanistan:
Single women without effective male or community support.
Women perceived as or actually transgressing prevailing social mores, including women rights activists.
Afghan women who have married in a country of asylum without the consent of their family or have married non-Muslims and are perceived as having violated tenets of Islam.
Afghan women who have adopted a Westernized way of life and unable or unwilling to re-adjust.'
...
23.25 A UNIFEM publication dated September 2005 stated that 'In Afghanistan marriage is regulated by civil law, various interpretations of Sharia law, and traditional and customary practices. While Sharia law sets the minimum age
for females at 15, and customary practices approve marriage at earlier ages, civil law sets the minimum marriage age for females at 16.'
23.26 A report by the World Bank dated March 2005 stated that:'...there is no clear provision in the Criminal Procedure Law to penalize those who arrange forced or underage marriages. Article 99 of the Law on Marriage
states that marriage of a minor may be conducted by a guardian, known under Shari'a law as a Shari'a-wali, i.e. the legal minimum age for marriage can, and is safely ignored. There is currently a failure to treat forced marriage as a
criminal offence due to the attitudes of judicial personnel and of the widersociety. The Ministry of Women's Affairs is currently advocating for an increase of the legal age of marriage for women to 18 years, as well as a reenactment of the requirement to register marriages also at provincial level.'
23.27 A report by the UN Special Rapporteur dated 15 February 2006 stated that: 'The status of women and family law are governed by the provisions of the 1977 Civil Code, which establishes the legal age of marriage at 15 for girls ... and 18 for boys, and the right of women to choose a husband without the prior consent of their guardian. Registration of marriages is required. The Code contains provisions aimed at ensuring that the bride money is actually received by the wife and not seized by the husband's family. Polygamy is not outlawed, but subjected to stringent conditions. Yet none of these provisions are applied in practice. Men can divorce their wives extrajudicially by pronouncing a divorce either orally or in writing. Women however can only obtain a divorce by court on a limited number of grounds, proof of which is by witnesses. This places women at considerable disadvantage, as their word counts less and they wield less influence over potential witnesses.'
...
23.29 The AI report further noted:'Under Afghan national law, forced marriage is a crime. The failure of the
judiciary, the police and the wider society to treat forced marriage as a criminal offence, due to deep-seated attitudes towards women, has ensured that there is a consistent failure by the state to initiate criminal proceedings against
perpetrators... Arranged marriages are the dominant, almost exclusive form of marriage in Afghanistan. However, research has indicated that there is a degree of coercion in the vast majority of marriages, with the Ministry of Women's Affairs placing the figure as high as 80 per cent.'
...
23.31 A UNHCR report dated June 2005 stated:
'Marriage is generally arranged in Afghanistan and females do not participate in the decision making process. The term 'forced marriages' is used to describe the situation in which a family 'gives' its daughter to an economically or socially more privileged individual, either as partial repayment of a financial debt or to realize a financial gain, particularly if the family is poor or destitute. Under-age marriages remain a common practice, as well as exchange marriages, whereby the girl from one family is married to a boy from another, and in exchange, his family is married into his wife's family. Cousin marriages are one form of this exchange marriage. The reason for this phenomenon is general poverty. Dowries for girls range between $400 and $1600, which most single men can not afford. Exchange marriages are also common in order to pay debts or resolve disputes.'
...
23.33 The UN Special Rapporteur also stated that:'...the Penal Code provisions criminalizing forced marriages (of adult women) and the Civil Code provisions regarding the validity of marriages and divorce, which would constitute a legal protection for women against male arbitrariness, exist only on paper. The normative framework governing the lives of most Afghan women, particularly in rural areas, is in fact dictated by tribal customs. These customs include practices such as child and forced marriages, bad [see next paragraph], the total subordination of women to men, the denial of women's inheritance rights, their exclusion from public life, and harsh punishment for women who violate social mores. Of course, tribal customs vary geographically and according to prevailing power dynamics, and not all these forms of violence are sanctioned by all customary law regimes in Afghanistan."...
23.34 The same report also stated that: 'Another particularly heinous type of forced marriage is the Pashtu practice of bad, where a woman or girl is ceded by one family to another to settle a dispute upon the orders of a local council (jirga), thus preventing a potential blood feud between them. While bad may serve to settle a dispute between two families, it does so at the expense of women, who are reduced to property to be exchanged and disposed of as desired. In this sense it constitutes a high risk situation for women who are married under such an arrangement."
Aus den zitierten, aber auch sonstigen in das Verfahren eingeführten Berichten und dem Amtswissen ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Sicherheit staatlicher Schutz gegen diese auf ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen abstellende Verfolgung - nämlich die drohende Zwangsheirat - gewährt werden würde, da die staatlichen Stellen weder willens noch fähig hiezu sind.
Da sich die Länderberichte mit dem Amtswissen und dem glaubhaft vorgebrachten Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang bringen ließen, wird das Vorbringen zur drohenden Verfolgung und zum fehlenden staatlichen Schutz dem Erkenntnis unterstellt. Der Beschwerdeführerin droht daher eine asylrelevante Verfolgung durch Privatpersonen wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, ohne dass ihr hinreichender staatlicher Schutz zukommen würde.
Der Beschwerdeführerin steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
Zur Situation der Frauen in Afghanistan siehe die unter Punkt vii. angeführten landeskundlichen Quellen, wobei insbesondere der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen von Corinne Troxler Gulzar vom 21.8.2008, hervorzuheben wäre, wo es unter anderem lautet:
"Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle) (siehe UNHCR, Eligibility Guidelines, Dezember 2007). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. (IRIN News vom 8.3.2008) Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. (siehe UNHCR, Eligibility Guidelines, Dezember 2007) Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischen Wertevorstellungen nicht gewillt sind, Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen."
Aus einem UNHCR-Bericht vom 20.3.2008 war Folgendes zu entnehmen:
"...Ferner müssen Frauen, die angeblich oder tatsächlich gegen die vorherrschenden sozialen Normen verstoßen oder alleinstehend sind, als besonders gefährdet angesehen werden. Dies gilt auch für unbegleitete Minderjährige, Homosexuelle und Afghanen, die mit internationalen Organsiationen und Sicherheitskräften in Verbindung gebracht werden..."
Bericht Auswärtiges Amt vom 7.3.2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Februar 2008):
"...In der Region Herat gelten weiterhin verschiedene Restriktionen aus der Taliban-Zeit. Mädchen und Frauen sind dort in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägten traditionellen Verhaltenskodex stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus dem Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor...".
Sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.12.2008 - über die Situation der Frauen in Afghanistan, vor allem aber das Vorkommen von Zwangsheiraten betreffend, fanden in obgenannten Quellen ihre Bestätigung.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat immer Hausfrau - sie verfüge weder über eine Schulbildung noch habe sie einen Beruf erlernt - gewesen sei sowie dort ohne familiäre Unterstützung - da ihr Sohn verschollen und ihre in Pakistan lebende Tochter vier Kinder habe und verwitwet sei - auf sich alleine gestellt wäre, und die Situation für Frauen - wie aus den zitierten Berichten zu entnehmen war - im gesamten Staatsgebiet Afghanistans dieselbe ist, ist das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen die beschwerdeführende Partei von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.
Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
Bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Herkunftsregion besteht das reale Risiko, dass diese von ihrem Schwager gefunden und zu einer Heirat gezwungen wird. Eine Hilfe von staatlicher Seite ist in Anbetracht der allgemein schlechten Sicherheitslage und der zum Teil konservativ-islamischen Wertevorstellungen der staatlichen Akteure nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführerin droht daher eine asylrelevante Verfolgung durch Privatpersonen, nämlich eine Zwangsverheiratung, wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, ohne dass ihr hinreichender staatlicher Schutz zukommen würde oder ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde.
Daher war der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auszusprechen, dass ihr Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher war der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG auszusprechen, dass ihr Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Lebensgrundlage, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, Zurechenbarkeit, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
02.09.2009