Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S12 400.547-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der K.A., geb. 00.00.1984, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2008, FZ. 08 01.695, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 17.02.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von S.T. (GZ: S12 400.549-2/2009). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von S.T. (GZ: S12 400.549-2/2009). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.
1.2. Mit Bescheid vom 20.06.2008, FZ. 08 01.695-EASt-Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.1.2. Mit Bescheid vom 20.06.2008, FZ. 08 01.695-EASt-Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, GZ. S12 400.547-1/2008/2Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, GZ. S12 400.547-1/2008/2Z, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.4. Mit Erkenntnis vom 08.08.2008, GZ. S12 400.547-1/2008/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.1.4. Mit Erkenntnis vom 08.08.2008, GZ. S12 400.547-1/2008/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.
1.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.1.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde des Ehemanns der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass sich Polen im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit Erklärung vom 22.02.2008 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für zuständig erklärt und der Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie zugestimmt habe. Aus diesem Grund sei die sechsmonatige Frist des Art. 20 Dublin II-VO abgelaufen, zumal der Beschwerdeführer weder inhaftiert noch flüchtig gewesen sei, und daher sei Österreich aus diesem Grund für die Durchführung des inhaltlichen Verfahrens zuständig. Ferner wurde in der Beschwerde das polnische Asylverfahren sowie die dortige medizinische Versorgung von Asylwerbern kritisiert.1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde des Ehemanns der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass sich Polen im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit Erklärung vom 22.02.2008 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für zuständig erklärt und der Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie zugestimmt habe. Aus diesem Grund sei die sechsmonatige Frist des Artikel 20, Dublin II-VO abgelaufen, zumal der Beschwerdeführer weder inhaftiert noch flüchtig gewesen sei, und daher sei Österreich aus diesem Grund für die Durchführung des inhaltlichen Verfahrens zuständig. Ferner wurde in der Beschwerde das polnische Asylverfahren sowie die dortige medizinische Versorgung von Asylwerbern kritisiert.
Am 09.01.2009 langte die Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.
Der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, S.T., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ: S12 400.549-2/2009/2E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, S.T., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ: S12 400.549-2/2009/2E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffende Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffende Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des S.T. und daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihres Ehegatten.2. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des S.T. und daher Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihres Ehegatten.
Der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, S.T., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ: S12 400.549-2/2009/2E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, S.T., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ: S12 400.549-2/2009/2E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FristversäumungZuletzt aktualisiert am
30.03.2009