TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/20 E12 208027-3/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §61 Abs1
AsylG 2005 §61 Abs2
AsylG 2005 §75
AVG §73 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E12 208.027-3/2008-19E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über den Asylantrag des G. alias G. auch G.R., geb. am 00.00.1973, StA. von Armenien, vom 20.10.2006, FZ. 06 11.210-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde des G. alias G. auch G.R. vom 03.03.2008 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 iVm § 75 AsylG 2005 stattgegeben und G. alias G. auch G.R. gemäß §§ 3, 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass G. alias G. auch G.R. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde des G. alias G. auch G.R. vom 03.03.2008 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 stattgegeben und G. alias G. auch G.R. gemäß Paragraphen 3, 34, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass G. alias G. auch G.R. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, ist der leibliche Vater der als Flüchtling anerkannten minderjährigen P.Y., geb. am 00.00.1999, FZ:römisch eins. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, ist der leibliche Vater der als Flüchtling anerkannten minderjährigen P.Y., geb. am 00.00.1999, FZ:

04 16.177-BAG, und stellte am 20.10.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Davor brachte der Beschwerdeführer bereits am 23.3.1998 einen Asylantrag unter der FZ: 98 02.028-BAG beim Bundesasylamt ein. Dieser Antrag wurde am 28.1.1999 gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 in erster Instanz negativ entschieden. Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde vom UBAS am 15.4.1999, Zahl:Davor brachte der Beschwerdeführer bereits am 23.3.1998 einen Asylantrag unter der FZ: 98 02.028-BAG beim Bundesasylamt ein. Dieser Antrag wurde am 28.1.1999 gem. Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in erster Instanz negativ entschieden. Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde vom UBAS am 15.4.1999, Zahl:

208.027/0-VII/20-/99 rechtskräftig negativ abgewiesen. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde ebenfalls abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde ins Heimatland abgeschoben.

Am 22.1.2004 brachte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet seinen zweiten Asylantrag beim Bundesasylamt ein. Dieses Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2004, FZ: 04 01.198-BAG, nach Zurückziehung der Berufung am 5.10.2006 rechtskräftig negativ entschieden.

Mit Schriftsatz vom 3.3.2008 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Devolutionsantrag beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht.

Mit Schreiben vom 1.8.2008 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Geburtsurkunde seiner Tochter P.Y. sowie den Beschluss des BG Graz vom 00.00.2006, womit dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge der P.Y.übertragen wurde.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist außerehelicher Vater und Obsorgeberechtiger der mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 25.10.2004, FZ: 04 16.177-BAG, als Flüchtling anerkannten minderjährigen P.Y., am 00.00.1999 geboren.

2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

3.2. Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.3.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Gemäß 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß 73 Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Asylantrages am 20.10.2006 im Sinne der Bestimmung des § 3 AsylG-2005 über diesen entschieden hat und das Bundesasylamt zum Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 3.3.2008 sohin den erstinstanzlichen Bescheid noch nicht erlassen hat. Die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erweist sich sohin als zulässig.Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Asylantrages am 20.10.2006 im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, AsylG-2005 über diesen entschieden hat und das Bundesasylamt zum Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 3.3.2008 sohin den erstinstanzlichen Bescheid noch nicht erlassen hat. Die Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erweist sich sohin als zulässig.

Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerde abzuweisen wäre, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 4.3.2008 wurde das Bundesasylamt gleichzeitig mit dem Ersuchen, dem Unabhängigen Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Verwaltungsakt vorzulegen, eingeladen, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, welche Umstände einer Bescheiderlassung binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten entgegenstanden.

Mit Aktenvorlage vom 10.03.2008 erstattete das Bundesasylamt eine Stellungnahme, wonach die Verzögerung im Ergebnis in einer notorischen Überbelastung des Bundesasylamtes begründet sei.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass tatsächlich die Überlastung des Bundesasylamtes der überwiegende Grund für die Säumnis des Bundesasylamtes war. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes liegt daher der Grund für die Verfahrensverzögerung in der internen Organisation des Bundesasylamtes und einer Überlastung der Behörde, sohin im überwiegenden Verschulden der Behörde. Da laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der (alleinige) Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungsfrist nicht vereiteln kann (vgl. VwGH vom 08.03.1967, Zl. 1029/66 sowie VwGH vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0199), war dem Devolutionsantrag stattzugeben.Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass tatsächlich die Überlastung des Bundesasylamtes der überwiegende Grund für die Säumnis des Bundesasylamtes war. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes liegt daher der Grund für die Verfahrensverzögerung in der internen Organisation des Bundesasylamtes und einer Überlastung der Behörde, sohin im überwiegenden Verschulden der Behörde. Da laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der (alleinige) Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungsfrist nicht vereiteln kann vergleiche VwGH vom 08.03.1967, Zl. 1029/66 sowie VwGH vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0199), war dem Devolutionsantrag stattzugeben.

3.3 Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Z 22 AsylG von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 Asyl als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.3.3 Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asyl als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt: Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang, d.h. nach dem AsylG nunmehr der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner außerehelichen Tochter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall wurde der Tochter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt: Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG der gleiche Schutzumfang, d.h. nach dem AsylG nunmehr der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner außerehelichen Tochter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 iVm § 67 D AVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 67, D AVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Schlagworte

Devolution, Entscheidungsfrist, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten