TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/21 D12 265160-2/2008

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Veröffentlicht am 21.01.2009
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Spruch

D12 265160-2/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der K. alias K. alias K.N. alias N., geb. 00.00.1989, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, FZ. 08 06.957-BAE, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Berufungswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 23.08.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.08.2004 durch den Vater und gesetzlichen Vertreter einen Asylerstreckungsantrag, zu dem dieser am 30.08.2004, 01.09.2004 und 22.06.2005 niederschriftlich einvernommen wurde.

2. Die Berufungswerberin hat hierbei im Wesentlichen vorgebracht, sie sei mit ihrem Vater mitgekommen, warum dieser die Ukraine verlassen habe, wisse sie nicht so genau, sie wisse nur, dass ihre Mutter gestorben sei und ihr Vater gesagt habe, dass das, was auf der Sterbeurkunde stünde nicht stimme, sondern dass sie umgebracht worden sei. Ihr Vater hätte auch erzählt, dass man sie bedrohe und sie deshalb weg müssten. Das Haus sei abgebrannt, persönlichen Kontakt zu den Bedrohern habe sie nicht gehabt, es sei alles über ihren Vater gelaufen. Man würde von ihrem Vater Geld fordern, warum wisse sie nicht.

3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2005 gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. In der rechtlichen Beurteilung wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 10 AsyG vorliege und das Vorbringen des Antragstellers bzw. der gesamten Familie im Familienverfahren im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft worden sei.3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. In der rechtlichen Beurteilung wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsyG vorliege und das Vorbringen des Antragstellers bzw. der gesamten Familie im Familienverfahren im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft worden sei.

4. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 21.10.2005 (in einem einheitlichen Schriftsatz für die gesamte Familie) mit welcher der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. In der Berufung wird unter anderem geltend gemacht, dass dem Berufungswerber die angeblichen Widersprüche nicht vorgehalten

worden seien und daher das Parteiengehör verletzt worden sei, hätte man Parteiengehör gewährt, hätte der Berufungswerber seine Angaben ergänzen können und alle Beweismittel vorlegen bzw. Beweismittel bezeichnen können und wäre die Behörde damit zu einem anderen, nämlich einem Antrag stattgebenden Bescheid, gelangt. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in der Berufung ausgeführt, dass der Berufungsweber bereits Verfolgungen ausgesetzt war und dass ihm Verfolgung drohe. Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der ihm drohenden Verfolgung um keine Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention sei daher unhaltbar, auch für den Fall einer Abschiebung sei der Berufungswerber von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht, da er sofort verhaftet würde und Gefahr liefe unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden oder Opfer extralegaler Tötung zu werden. Der Berufungswerber würde auch versuchen seine

Personaldokumente als auch weitere Beweismittel bei zu schaffen und ersuche daher um Einräumung einer First von vier Wochen. Mit Eingabe vom 04.11.2005, bei der Berufungsbehörde eingelangt am 08.11.2005 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe und die Berufung auf § 10 Abs. 1Personaldokumente als auch weitere Beweismittel bei zu schaffen und ersuche daher um Einräumung einer First von vier Wochen. Mit Eingabe vom 04.11.2005, bei der Berufungsbehörde eingelangt am 08.11.2005 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe und die Berufung auf Paragraph 10, Absatz eins

AVG.

5. Die Berufung wurde vom Unabhänigen Bundesasylsenat zur Zl:

265.160/0-IX/25/05 am 23.11.2005 gem. § 7, 8 Abs 1 und 8 Abs 2 AsylG abgewiesen.265.160/0-IX/25/05 am 23.11.2005 gem. Paragraph 7, 8, Absatz eins und 8 Absatz 2, AsylG abgewiesen.

6. Dagegen wurde rechtzeitig eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 21.03.2007 abgelehnt.

7. Am 07.08.2008 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 Asylg 2005 ein.7. Am 07.08.2008 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylg 2005 ein.

8. Mit 27.08.2008 wurde das Asylverfahren der Antragstellerin gemäß § 28 Absatz 1 AsylG zugelassen und das Verfahren in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes weitergeführt. Der Bescheid vom 18.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin am 20.11.2008 zugestellt. Dass der Zurückweisungstatbestand erst nach Zulassung des Verfahrens neu hervorgetreten ist, sodass eine Rechtfertigung dahingehend bestünde eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen, ist dem Akt nicht zu entnehmen.8. Mit 27.08.2008 wurde das Asylverfahren der Antragstellerin gemäß Paragraph 28, Absatz 1 AsylG zugelassen und das Verfahren in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes weitergeführt. Der Bescheid vom 18.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin am 20.11.2008 zugestellt. Dass der Zurückweisungstatbestand erst nach Zulassung des Verfahrens neu hervorgetreten ist, sodass eine Rechtfertigung dahingehend bestünde eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen, ist dem Akt nicht zu entnehmen.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Eisenstadt, vom 18.11.2008, FZ. 08 06.957-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Eisenstadt, vom 18.11.2008, FZ. 08 06.957-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 03.12.2008 eingebrachte Beschwerde. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, mit dem Bescheid vom 18.11.2008 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zu Unrecht zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung nach Zulassung des Verfahrens sei nicht ohne Weiteres möglich. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf den Entscheidung des Asylgerichtshofes zur Zl. E3 216281-3/2008 vom 08.09.2008.

Auch habe sich die Erstbehörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf den Refoulementschutz überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb sich gegenüber dem Vorbescheid der wesentliche Sachverhalt geändert hat, weshalb auch keine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegen kann.Auch habe sich die Erstbehörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf den Refoulementschutz überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb sich gegenüber dem Vorbescheid der wesentliche Sachverhalt geändert hat, weshalb auch keine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegen kann.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

1. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters

Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gem. Paragraph 75, (1) des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 07.08.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

3. Zu den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 28 Absatz 1 AsylG ist das Verfahren zuzulassen wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 AsylG ist das Verfahren zuzulassen wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Gemäß § 28 Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 68 AVG gilt sohin, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Die Frist gilt keinesfalls, wenn der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt (§ 15), das Verfahren gegenstandlos wird (§ 25) oder sich dem Verfahren entzieht (§ 24). § 28 Absatz 3 letzter Satz normiert eine Fortlaufhemmung für jene Fälle, in denen der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage war, mitzuwirken. Doch auch hier gilt, dass eine Zulassung einer Zurückweisung nicht entgegensteht.Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG gilt sohin, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Die Frist gilt keinesfalls, wenn der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt (Paragraph 15,), das Verfahren gegenstandlos wird (Paragraph 25,) oder sich dem Verfahren entzieht (Paragraph 24,). Paragraph 28, Absatz 3 letzter Satz normiert eine Fortlaufhemmung für jene Fälle, in denen der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage war, mitzuwirken. Doch auch hier gilt, dass eine Zulassung einer Zurückweisung nicht entgegensteht.

3.1. Vorerst ist auszuführen, dass § 28 Abs 1 letzter Satz AsylG keine schrankenlose Ermächtigung vorsieht, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde zweifellos unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 28 AsylG ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist.3.1. Vorerst ist auszuführen, dass Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG keine schrankenlose Ermächtigung vorsieht, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde zweifellos unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 28, AsylG ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist.

Im gegenständlichen Fall - wie auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den überwiegenden Fällen von Entscheidungen gemäß § 68 AVG - kann nun nicht festgestellt werden, dass erst nach Zulassung des Verfahrens der Zurückweisungstatbestand neu hervorgetreten ist, sodass eine Rechtfertigung dahingehend bestünde eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Erstbehörde betreffend dieser Vorgehensweise keinerlei Ausführungen - weder im Bescheid noch mittels Aktenvermerk - vorgenommen hat und ohne nachvollziehbare Begründung dieses Vorgehen auch im Asylgesetz grundsätzlich keine Deckung finden kann. Überdies wäre die Erstbehörde jedenfalls dazu gehalten gewesen, die Zurückweisungsentscheidung binnen 20 Tagen ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz zu treffen; dies alles unter dem Gesichtspunkt, dass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach den Intentionen des Gesetzgebers prioritäre Bedeutung im Verfahrensabschluss zukommen sollte.Im gegenständlichen Fall - wie auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den überwiegenden Fällen von Entscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG - kann nun nicht festgestellt werden, dass erst nach Zulassung des Verfahrens der Zurückweisungstatbestand neu hervorgetreten ist, sodass eine Rechtfertigung dahingehend bestünde eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Erstbehörde betreffend dieser Vorgehensweise keinerlei Ausführungen - weder im Bescheid noch mittels Aktenvermerk - vorgenommen hat und ohne nachvollziehbare Begründung dieses Vorgehen auch im Asylgesetz grundsätzlich keine Deckung finden kann. Überdies wäre die Erstbehörde jedenfalls dazu gehalten gewesen, die Zurückweisungsentscheidung binnen 20 Tagen ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz zu treffen; dies alles unter dem Gesichtspunkt, dass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach den Intentionen des Gesetzgebers prioritäre Bedeutung im Verfahrensabschluss zukommen sollte.

Eine Begründung der Erstbehörde zur gewählten Vorgehensweise lässt sich weder dem erstinstanzliche Akt noch dem angefochtene Bescheid entnehmen (siehe dazu auch den Bescheid derselben Behörde zur Zl. 08 08.280-BAW, Seite 223).

Das Bundesasylamt hat somit die 20 Tagesfrist überschritten und einen bereits zugelassenen Antrag auf internationalen Schutz - ohne Angabe von Gründen für diese Vorgehensweise - gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Das Bundesasylamt hat somit die 20 Tagesfrist überschritten und einen bereits zugelassenen Antrag auf internationalen Schutz - ohne Angabe von Gründen für diese Vorgehensweise - gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden haben, auch wenn aufgrund der nicht vorhandenen Angaben der Beschwerdeführerin zu eigenen Asylgründen mit einem negativen Ausgang zu rechnen ist, da über ihren eigenen Antrag nach Zulassung des Verfahrens eben noch nicht abgesprochen wurde, sondern dieser nur im Rahmen des vorangegangenen Familienverfahrens behandelt wurde. Weiters wird das Bundesasylamt auf die in der Beschwerde angegebenen geänderten Bedingungen zum Refoulementschutz einzugehen haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Familienverfahren, Fristversäumung, Zulassungsverfahren, Zurückweisungstatbestand

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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