Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
B14 314.008-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde der N.J., geboren am 00.00.2007, StA: ungeklärt, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 23.12.2008, Zl. 08 12.273-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin stellte am 06.08.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter unter Hinweis auf das in Österreich anhängige Asylverfahren ihrer Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.08.2007, Zahl: 07 07.128-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I) und ihr gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.08.2007, Zahl: 07 07.128-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Hinsichtlich der Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde ohne nähere Begründung von der albanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, obwohl der gesetzliche Vertreter im Asylantragsformular die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit "Serbien" angegeben hatte und ebendiese Staatsangehörigkeit darüber hinaus auf dem im Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz einliegenden Meldezettel der Beschwerdeführerin aufscheint.
Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.10.2008, GZ. C1 314.008-1/2008/3E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 durch die damals zuständige Richterin des Asylgerichtshofes abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die Beschwerdeführerin kein asylrelevantes eigenes Vorbringen erstattet wurde und gemäß § 34 AsylG 2005 ein Familienverfahren vorliegt und der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin, die die gesetzliche Vertretung inne hat, gemäß § 3 AsylG abgewiesen wurde, dieser ferner gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt wurde und diese gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 23.10.2008 persönliche zugestellt.Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.10.2008, GZ. C1 314.008-1/2008/3E gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 durch die damals zuständige Richterin des Asylgerichtshofes abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die Beschwerdeführerin kein asylrelevantes eigenes Vorbringen erstattet wurde und gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ein Familienverfahren vorliegt und der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin, die die gesetzliche Vertretung inne hat, gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen wurde, dieser ferner gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt wurde und diese gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 23.10.2008 persönliche zugestellt.
Am 05.12.2008 stellte die Beschwerdeführerin durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich findet sich im Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz ein Datenblatt (s. AS 9) betreffend die Beschwerdeführerin, auf dem die Staatsangehörigkeit mit "Kosovo" angegeben ist. Anlässlich der Erstbefragung am 05.12.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass sie mangels eigener Fluchtgründe der Beschwerdeführerin ihr eigenes Vorbringen auch für die Beschwerdeführerin erstatte. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte dabei aus, dass sie seit ihrem letzten Asylantrag im Jänner 2006 Österreich nicht verlassen habe und sie sich, nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung ihres ersten Asylantrages, mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern um die "freiwillige Rückkehr" bemüht habe. Das Formular sei am 27.11.2008 unterschrieben worden und die Rückkehr hätte am 05.12.2008 stattfinden sollen, jedoch habe sich ihr Ehegatte nach dem Unterschreiben der Formulare kurz von ihr entfernt und sei nicht mehr zurückgekommen. Es gäbe nun im Kosovo keine Bezugspersonen mehr und in Albanien habe sie Angst vor ihrer Familie, die ihr nicht vergeben habe, weil sie ohne deren Erlaubnis geheiratet habe.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2008 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Gründe für verfahrensgegenständliche Antragstellung für sich und ihre beiden Töchter aufrecht halte und sie nun in Albanien fürchte, dass ihren Kindern etwas passieren werde, weil sie auf sich alleine gestellt wäre. Die Situation habe sich jetzt für sie verkompliziert, weil ihr Mann sie verlassen habe und niemand für die Familie sorgen könnte. Welche Probleme eine eventuelle Rückkehr in den Kosovo mit sich ziehen würde, sei durch die Probleme der Familie des Ehegatten bereits bekannt.
In einer weiteren Einvernahme am 17.12.2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin unter anderem hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ihrer beiden Kinder befragt. Dazu gab sie explizit an, darüber nicht genau Bescheid zu wissen, zumal dies "eine komplizierte Geschichte" gewesen sei. Auf Vorhalt der Behörde erster Instanz, dass sie sowohl bei der ersten als auch bei der (verfahrensgegenständlichen) zweiten Antragstellung angegeben habe, ihre beiden Kinder seien albanische Staatsangehörige, führte sie aus, dass dies im Prinzip stimme und sie auch wisse, dass sie das auch immer unterschrieben habe. Die ältere Tochter sei im Kosovo geboren, dies scheine aber nirgends auf, und die jüngere Tochter (sohin die Beschwerdeführerin) sei hier in Österreich geboren.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.12.2008, Zl. 08 12.272-EAST-Ost, den (zweiten) Asylantrag der Beschwerdeführerin nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus. Es begründete seine Entscheidung, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Das neue Vorbringen der Mutter der Antragstellerin berufe sich auf dieselben Gründe wie der erste, rechtskräftig negativ entschiedene Antrag. Ein schützenwertes Familien- oder Privatleben in Österreich liege nicht vor und unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lebenssituation in Albanien, hat die Beschwerdeführerin, im Falle einer Abschiebung, keine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten. Des Weiteren seien die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zur Lage in Albanien in keiner Weise plausibel und nicht nachvollziehbar. Da der Vater keinen Folgeantrag gestellt habe, könne dieser noch immer freiwillig in den Kosovo zurückkehren und die Mutter der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr ihres Ehegatten in den Kosovo, von Albanien aus einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, weswegen die Ausweisung auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Hinsichtlich der Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde abermals ohne nähere Begründung von der albanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, obwohl sich dazu aus den Verwaltungsakten widersprüchliche Angaben ergeben.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.12.2008, Zl. 08 12.272-EAST-Ost, den (zweiten) Asylantrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus. Es begründete seine Entscheidung, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Das neue Vorbringen der Mutter der Antragstellerin berufe sich auf dieselben Gründe wie der erste, rechtskräftig negativ entschiedene Antrag. Ein schützenwertes Familien- oder Privatleben in Österreich liege nicht vor und unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lebenssituation in Albanien, hat die Beschwerdeführerin, im Falle einer Abschiebung, keine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Des Weiteren seien die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zur Lage in Albanien in keiner Weise plausibel und nicht nachvollziehbar. Da der Vater keinen Folgeantrag gestellt habe, könne dieser noch immer freiwillig in den Kosovo zurückkehren und die Mutter der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr ihres Ehegatten in den Kosovo, von Albanien aus einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, weswegen die Ausweisung auch keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Hinsichtlich der Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde abermals ohne nähere Begründung von der albanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, obwohl sich dazu aus den Verwaltungsakten widersprüchliche Angaben ergeben.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 08.01.2009 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 13.1.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter der N.E. und daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Mutter.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter der N.E. und daher Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Mutter.
Der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009, GZ. B14 303.179-2/2009/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009, GZ. B14 303.179-2/2009/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt ausführlich insbesondere mit der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben, zumal sich dazu in den Verwaltungsakten der Behörde erster Instanz unterschiedliche Angaben finden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
30.03.2009