TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/22 S13 401489-2/2008

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Veröffentlicht am 22.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S13 401.489-2/2008/7E

Im Namen der Republik

ergeht folgendes

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des K.U., StA. Russische Föderation, vertreten durch: Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, FZ. 08 05.763/1, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe

Verwaltungsverfahren und maßgeblicher Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern am 04.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 21.08.2008, FZ. 08 05.763 EAST Ost, wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt II wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.Mit Bescheid vom 21.08.2008, FZ. 08 05.763 EAST Ost, wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt römisch zwei wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008, GZ: S13 401.488-1/2008/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG sowie § 58 Abs. 2, § 60 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Demgemäß gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.09.2008 der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 AsylG statt. Der Bescheid wurde behoben und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008, GZ: S13 401.488-1/2008/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG sowie Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 60, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Demgemäß gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.09.2008 der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG statt. Der Bescheid wurde behoben und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2008 erneut niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 02.12.2008, FZ 08 05.763/1-BAE (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt II wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.Mit Bescheid vom 02.12.2008, FZ 08 05.763/1-BAE (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt römisch zwei wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die gegenständliche Beschwerde.

Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ: S13 401.488-2/2008/6E, gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ: S13 401.488-2/2008/6E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehegatte eines Asylwerbers ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehegatte eines Asylwerbers ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 36, Absatz 3, AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.01.2009, Zl. S13 401.489-2/2008/4Z, die aufschiebende Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG zuerkannt.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.01.2009, Zl. S13 401.489-2/2008/4Z, die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben hat.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) gilt in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) gilt in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ: S13 401.488-2/2008/6E, gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ: S13 401.488-2/2008/6E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerdeführer ist deren Ehegatte und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und sein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Ehefrau.Der Beschwerdeführer ist deren Ehegatte und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG und sein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Ehefrau.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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