Norm
AsylG 2005 §30 Abs2Spruch
C3 403.803-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzenden und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des L.A., geb. 00.00.1963, StA. China, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des L.A. vom 22.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, Zahl: 02 14.568-BAE, wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) und gemäß § 30 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), abgewiesen.Die Beschwerde des L.A. vom 22.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, Zahl: 02 14.568-BAE, wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) und gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Mit Schreiben vom 03.06.2002 stellte sein rechtsfreundlicher Vertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht für den Beschwerdeführer einen Asylantrag.
Mit Ladungsbescheid vom 30.04.2003, welcher an den rechtsfreundlichen Vertreter adressiert war und von diesem am 02.05.2003 eigenhändig übernommen wurde, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zur am 25.06.2003 geplanten Einvernahme geladen. Dem Ladungsbescheid leistete der Beschwerdeführer keine Folge; sowohl der Beschwerdeführer, als auch sein rechtsfreundlicher Vertreter blieben der anberaumten Einvernahme unentschuldigt fern. In der Folge wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 25.06.2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG formlos eingestellt.Mit Ladungsbescheid vom 30.04.2003, welcher an den rechtsfreundlichen Vertreter adressiert war und von diesem am 02.05.2003 eigenhändig übernommen wurde, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zur am 25.06.2003 geplanten Einvernahme geladen. Dem Ladungsbescheid leistete der Beschwerdeführer keine Folge; sowohl der Beschwerdeführer, als auch sein rechtsfreundlicher Vertreter blieben der anberaumten Einvernahme unentschuldigt fern. In der Folge wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 25.06.2003 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG formlos eingestellt.
Am 02.12.2008 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Am 03.12.2008 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt:
"Laut telefonischer Mitteilung des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 02.12.2008 wurde das gegenständliche Asylverfahren am 25.06.2003 eingestellt. Eine Verständigung über die Verfahrenseinstellung wurde weder mir noch meinem ausgewiesenen Vertreter jemals zugestellt. Ich war nicht in der Lage, der Ladung des Bundesasylamtes für den 25.06.2003 Folge zu leisten, da mir der Ladungsbescheid nicht zugekommen ist. Mein ausgewiesener Vertreter hatte diesen an meine ursprüngliche Adresse weitergeleitet, wobei ich mich jedoch schon damals aufrecht gemeldet an einer anderen Adresse aufgehalten habe. Auf Grund dieses unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses beantrage ich daher, mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und das Asylverfahren durch Anberaumung eines neuerlichen Einvernahmetermins fortzusetzen."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.12.2008, Zahl 02 14.568-BAE, gemäß § 71 Abs 1 AVG den Antrag auf Wiedereinsetzung ab (Spruchpunkt I.) und wies gemäß § 30 Abs 2 AsylG den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ab.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.12.2008, Zahl 02 14.568-BAE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG den Antrag auf Wiedereinsetzung ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AsylG den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ab.
Im Bescheid stellte das Bundesasylamt fest, dass im gegenständlichen Verfahren RA Dr. Waldhof der rechtsfreundliche Vertreter und Zustellbevollmächtigte des Beschwerdeführers sei. Der Ladungsbescheid vom 30.04.2003 sei dem rechtsfreundlichen Vertreter am 02.05.2003 persönlich zugestellt worden. Mit 04.06.2002 habe der Beschwerdeführer erstmalig in Österreich amtlich seinen Wohnsitz gemeldet. Bis heute sei der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung an dieser Adresse gemeldet. Eine andere Meldeadresse scheine im zentralen Melderegister nicht auf. Das Vorbringen, der Ladungsbescheid sei dem Beschwerdeführer von seinem rechtsfreundlichen Vertreter an seine ursprüngliche Adresse weitergeleitet worden, sei unglaubwürdig. Bezüglich Spruchpunkt I.) bezog sich das Bundesasylamt auf die getroffenen Feststellungen und führte ergänzend aus, sollte der rechtsfreundliche Vertreter die Ladung zur Einvernahme an eine unter Umständen nur ihm bekannte Adresse, an der der Beschwerdeführer nie gemeldet gewesen sei, weitergeleitet haben, so habe er sich jedenfalls nicht vergewissert, ob der Beschwerdeführer den Ladungsbescheid erhalten habe. Der Vertreter habe wohl überhaupt jegliche Nachfrage die Ladung betreffend unterlassen. Aus diesem Verhalten sei jedenfalls kein minderer Grad des Versehens ersichtlich. Das Verhalten des Vertreters sei dem Beschwerdeführer zurechenbar. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer selbst über fünf Jahre lang jegliche Nachfrage über den Stand seines Asylverfahrens unterlassen habe. Auch darin sei jedenfalls kein minderer Grad des Versehens ersichtlich. Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemäßer Ladung zur geplanten Einvernahme am 25.06.2003 nicht erschienen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei aufgrund seiner Abwesenheit nicht möglich gewesen, weshalb das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 25.06.2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG formlos eingestellt worden sei. § 30 Abs. 2 AsylG normiere, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung nicht mehr zulässig sei. Da im gegenständlichen Verfahren die Frist zur Fortsetzung des Verfahrens am 26.06.2006 geendet habe und der Beschwerdeführer seinen Fortsetzungsantrag erst am 03.12.2008 gestellt habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Im Bescheid stellte das Bundesasylamt fest, dass im gegenständlichen Verfahren RA Dr. Waldhof der rechtsfreundliche Vertreter und Zustellbevollmächtigte des Beschwerdeführers sei. Der Ladungsbescheid vom 30.04.2003 sei dem rechtsfreundlichen Vertreter am 02.05.2003 persönlich zugestellt worden. Mit 04.06.2002 habe der Beschwerdeführer erstmalig in Österreich amtlich seinen Wohnsitz gemeldet. Bis heute sei der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung an dieser Adresse gemeldet. Eine andere Meldeadresse scheine im zentralen Melderegister nicht auf. Das Vorbringen, der Ladungsbescheid sei dem Beschwerdeführer von seinem rechtsfreundlichen Vertreter an seine ursprüngliche Adresse weitergeleitet worden, sei unglaubwürdig. Bezüglich Spruchpunkt römisch eins.) bezog sich das Bundesasylamt auf die getroffenen Feststellungen und führte ergänzend aus, sollte der rechtsfreundliche Vertreter die Ladung zur Einvernahme an eine unter Umständen nur ihm bekannte Adresse, an der der Beschwerdeführer nie gemeldet gewesen sei, weitergeleitet haben, so habe er sich jedenfalls nicht vergewissert, ob der Beschwerdeführer den Ladungsbescheid erhalten habe. Der Vertreter habe wohl überhaupt jegliche Nachfrage die Ladung betreffend unterlassen. Aus diesem Verhalten sei jedenfalls kein minderer Grad des Versehens ersichtlich. Das Verhalten des Vertreters sei dem Beschwerdeführer zurechenbar. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer selbst über fünf Jahre lang jegliche Nachfrage über den Stand seines Asylverfahrens unterlassen habe. Auch darin sei jedenfalls kein minderer Grad des Versehens ersichtlich. Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemäßer Ladung zur geplanten Einvernahme am 25.06.2003 nicht erschienen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei aufgrund seiner Abwesenheit nicht möglich gewesen, weshalb das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 25.06.2003 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG formlos eingestellt worden sei. Paragraph 30, Absatz 2, AsylG normiere, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung nicht mehr zulässig sei. Da im gegenständlichen Verfahren die Frist zur Fortsetzung des Verfahrens am 26.06.2006 geendet habe und der Beschwerdeführer seinen Fortsetzungsantrag erst am 03.12.2008 gestellt habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte abermals aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer oder den Rechtsvertreter formell von der Verfahrenseinstellung zu verständigen. Nur durch diese Versäumnis habe es dazu kommen können, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden nicht fristgerecht den Fortsetzungsantrag habe stellen können. Zudem sei es weder dem Beschwerdeführer noch dem Rechtsvertreter als Verschulden gröberen Ausmaßes anzulasten, dass sie sich fünf Jahre lang nicht nach dem Verfahrensstand erkundigt hätten. Es komme aufgrund der hohen Anzahl an Asylantragstellungen und der geringen Anzahl an Referenten in erster und zweiter Instanz häufig zu jahrelangen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Asylfällen. Vor diesem Hintergrund müsse dem Rechtsvertreter "auch ein fünfjähriges Spatium zwischen der letzten Verständigung und dem derzeitigen Verfahrensstand" nicht "ungewöhnlich lange vorkommen."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Vorauszuschicken ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - zum Zeitpunkt der Zustellung in einem aufrechten Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer stand, welches auch die Postbevollmächtigung umfasste. Dieses Vertretungsverhältnis wurde im gegenständlichen Verfahren nicht beanstandet.
Der Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2003 wurde daher am 02.05.2003 rechtswirksam an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Auch diese Zustellung wurde im gegenständlichen Verfahren nicht beanstandet.
Somit ist festzuhalten, dass der Zustellvorgang des Ladungsbescheides des Bundesasylamtes vom 30.04.2003 laut Rückschein ordnungsgemäß erfolgt ist und dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der anberaumten Einvernahme versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG) liegen somit vor.Somit ist festzuhalten, dass der Zustellvorgang des Ladungsbescheides des Bundesasylamtes vom 30.04.2003 laut Rückschein ordnungsgemäß erfolgt ist und dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der anberaumten Einvernahme versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) liegen somit vor.
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers glaubwürdig angab, am 02.12.2008, dem Tag der Inschubhaftnahme des Asylwerbers, von der Versäumung des Einvernahmetermins am 25.06.2003 und von der daraus resultierenden Einstellung des Asylverfahrens erfahren zu haben, ist der von ihm am 03.12.2008 per Telefax eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls rechtzeitig.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei an der Teilnahme der für den 25.06.2003 anberaumten Einvernahme durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - nämlich durch die nicht erfolgte Weiterleitung des Ladungsbescheides von seinem Rechtsvertreter an ihn - verhindert gewesen und treffe ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Das Verhalten des rechtsfreundlichen Vertreter, welches - wie das Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (vgl. zum Ganzen die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahren I, E 96 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Judikatur).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen vergleiche zum Ganzen die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahren römisch eins, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Judikatur).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 04.06.2002 bis zum 10.09.2008 durchgehend an einer Adresse gemeldet war. Andere (frühere) Meldeadressen scheinen im zentralen Melderegister nicht auf. Die Richtigkeit dieser Meldedaten wurde im gegenständlichen Verfahren weder vom Asylwerber noch von seinem Rechtsvertreter bestritten. Gerade vor diesem Hintergrund muss es dem Parteienvertreter vorgeworfen werden, dass er - wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet - entgegen der Meldeauskunft des zentralen Melderegisters, dessen Daten er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit abzurufen vermag, den Ladungsbescheid an eine "falsche", angeblich "frühere" Adresse des Beschwerdeführers weiterleitete. Aus seiner anwaltlichen Tätigkeit hätte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers erkennen müssen, dass einem Ladungsbescheid im Asylverfahren große Bedeutung zukommt, zumal die im Rahmen der Einvernahmen getätigten Aussagen eines Asylwerbers die wesentliche Entscheidungsgrundlage im Asylverfahren bilden. Im ordnungsgemäß zugestellten Ladungsbescheid findet sich zudem der ausdrückliche Hinweis "Im Falle der Nichtbefolgung der Ladung wird Ihr Verfahren gemäß § 30 AsylG eingestellt. Damit erlöschen alle Ihre Ansprüche aufgrund der vorherigen Asylwerbereigenschaft." Es wäre dem bevollmächtigten Vertreter zumutbar gewesen dafür Sorge zu tragen, dass der Ladungsbescheid seinem Klienten auch tatsächlich zukommt. Dahingehend hätte er sich durch Weiterleitung des Bescheides mit Hilfe eines eingeschriebenen Briefes oder aber durch persönliche Nachfrage beim Beschwerdeführer vergewissern müssen. Der Hinweis in der Beschwerde, dass Asylverfahren in der Praxis oft verzögert würden, rechtfertigt dennoch keineswegs die Untätigkeit des Vertreters, dem spätestens seit der Empfangnahme des Ladungsbescheides bekannt sein musste, dass die Behörde beabsichtigt habe Verfahrensschritte zu setzen. Dass der Rechtsanwalt nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat seinem Klienten die Ladung des Bundesasylamtes zukommen zu lassen und es offenbar auch nach Verstreichen des (ungenützt gebliebenen) Einvernahmetermins nicht für nötig erachtete mit seinem Klienten in Kontakt zu treten, ist ihm - und somit im Rahmen der Zurechnung auch dem Asylwerber selbst - als Sorgfaltsverstoß, der den Grad des minderen Versehens übersteigt, anzulasten. Richtig hat die Erstbehörde auch angemerkt, dass zudem der Asylwerber selbst in keiner Weise tätig geworden ist um sein Asylverfahren voranzutreiben bzw. sich auch nur nach dessen Stand zu erkundigen, was ihm - auch als rechtsunkundiger Person - durchaus zumutbar gewesen wäre.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 04.06.2002 bis zum 10.09.2008 durchgehend an einer Adresse gemeldet war. Andere (frühere) Meldeadressen scheinen im zentralen Melderegister nicht auf. Die Richtigkeit dieser Meldedaten wurde im gegenständlichen Verfahren weder vom Asylwerber noch von seinem Rechtsvertreter bestritten. Gerade vor diesem Hintergrund muss es dem Parteienvertreter vorgeworfen werden, dass er - wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet - entgegen der Meldeauskunft des zentralen Melderegisters, dessen Daten er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit abzurufen vermag, den Ladungsbescheid an eine "falsche", angeblich "frühere" Adresse des Beschwerdeführers weiterleitete. Aus seiner anwaltlichen Tätigkeit hätte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers erkennen müssen, dass einem Ladungsbescheid im Asylverfahren große Bedeutung zukommt, zumal die im Rahmen der Einvernahmen getätigten Aussagen eines Asylwerbers die wesentliche Entscheidungsgrundlage im Asylverfahren bilden. Im ordnungsgemäß zugestellten Ladungsbescheid findet sich zudem der ausdrückliche Hinweis "Im Falle der Nichtbefolgung der Ladung wird Ihr Verfahren gemäß Paragraph 30, AsylG eingestellt. Damit erlöschen alle Ihre Ansprüche aufgrund der vorherigen Asylwerbereigenschaft." Es wäre dem bevollmächtigten Vertreter zumutbar gewesen dafür Sorge zu tragen, dass der Ladungsbescheid seinem Klienten auch tatsächlich zukommt. Dahingehend hätte er sich durch Weiterleitung des Bescheides mit Hilfe eines eingeschriebenen Briefes oder aber durch persönliche Nachfrage beim Beschwerdeführer vergewissern müssen. Der Hinweis in der Beschwerde, dass Asylverfahren in der Praxis oft verzögert würden, rechtfertigt dennoch keineswegs die Untätigkeit des Vertreters, dem spätestens seit der Empfangnahme des Ladungsbescheides bekannt sein musste, dass die Behörde beabsichtigt habe Verfahrensschritte zu setzen. Dass der Rechtsanwalt nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat seinem Klienten die Ladung des Bundesasylamtes zukommen zu lassen und es offenbar auch nach Verstreichen des (ungenützt gebliebenen) Einvernahmetermins nicht für nötig erachtete mit seinem Klienten in Kontakt zu treten, ist ihm - und somit im Rahmen der Zurechnung auch dem Asylwerber selbst - als Sorgfaltsverstoß, der den Grad des minderen Versehens übersteigt, anzulasten. Richtig hat die Erstbehörde auch angemerkt, dass zudem der Asylwerber selbst in keiner Weise tätig geworden ist um sein Asylverfahren voranzutreiben bzw. sich auch nur nach dessen Stand zu erkundigen, was ihm - auch als rechtsunkundiger Person - durchaus zumutbar gewesen wäre.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam daher nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG sind mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich ist. Gemäß Abs. 2 der Bestimmung sind nach Abs. 1 eingestellte Verfahren auf Antrag des Asylwerbers fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens jedoch nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG sind mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich ist. Gemäß Absatz 2, der Bestimmung sind nach Absatz eins, eingestellte Verfahren auf Antrag des Asylwerbers fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens jedoch nicht mehr zulässig.
Da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Einvernahmetermin am 25.06.2003 erschien und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund seiner Abwesenheit nicht feststellbar war, war das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 25.06.2003 formlos einzustellen. Die Einstellung des Verfahrens war zwingend vorgesehen ("ist...einzustellen"), da die für eine Einstellung erforderlichen Tatbestandselemente vorlagen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers, ist die Wirksamkeit der Einstellung nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an den Vertreter des Asylwerbers abhängig (VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0046). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehen somit ins Leere.
Mit 26.06.2006 endete die Frist zur Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens. Da der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens jedoch erst am 03.12.2008 gestellt wurde, konnte dem Antrag aufgrund der bereits verstrichenen Dreijahresfrist nicht stattgegeben werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
01.04.2009