Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A6 308.892-2/2008/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde der E.S., geb. 00.00.1980, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006., Zl. 05 07.853-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der E.S. vom 08.01.2007 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde der E.S. vom 08.01.2007 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 30.05.2005 illegal, über einen ihr weitgehend unbekannten Reiseweg, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2005 einen Asylantrag. Sie wurde am 07.06.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 19.10.2006, vor der Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 30.05.2005 illegal, über einen ihr weitgehend unbekannten Reiseweg, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2005 einen Asylantrag. Sie wurde am 07.06.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 19.10.2006, vor der Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
I.1.2. Mit Bescheid vom 19.10.2006, Zahl 05 07.853-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 19.10.2006, Zahl 05 07.853-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
I.1.3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach dreimaligem, erfolglosem (postalischem sowie polizeilichem) Zustellversuch an ihrer als Hauptwohnsitz registrierten Meldeadresse, schließlich gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG durch Hinterlegung im Akt am 24.11.2006 rechtswirksam zugestellt. In weiterer Folge erwuchs der Bescheid mangels Behebung innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist mit 11.12.2006 in Rechtskraft.römisch eins.1.3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach dreimaligem, erfolglosem (postalischem sowie polizeilichem) Zustellversuch an ihrer als Hauptwohnsitz registrierten Meldeadresse, schließlich gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG durch Hinterlegung im Akt am 24.11.2006 rechtswirksam zugestellt. In weiterer Folge erwuchs der Bescheid mangels Behebung innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist mit 11.12.2006 in Rechtskraft.
I.1.4. Die Beschwerdeführerin brachte sodann im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 19.12.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beziehungsweise Zustellung an ihrem aufrecht gemeldeten Nebenwohnsitz befunden habe, ein Zustellversuch dorthin jedoch aus unerklärlichen Gründen unterlassen worden sei, dem zur Folge die Hinterlegung im Akt rechtswidrig erfolgt sei. Sie beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.römisch eins.1.4. Die Beschwerdeführerin brachte sodann im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 19.12.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beziehungsweise Zustellung an ihrem aufrecht gemeldeten Nebenwohnsitz befunden habe, ein Zustellversuch dorthin jedoch aus unerklärlichen Gründen unterlassen worden sei, dem zur Folge die Hinterlegung im Akt rechtswidrig erfolgt sei. Sie beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
I.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006 wurde der am 19.12.2006 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben (Spruchpunkt II). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung bereits seit 13.10.2006 nicht mehr an besagtem Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei. Etwaige Umstände, welche sie an einer Mitteilung über ihren tatsächlichen Aufenthalt beziehungsweise an einer regelmäßigen Nachschau an der Amtstafel des Bundesasylamtes gehindert hätten, habe sie nicht glaubwürdig vorgebracht.römisch eins.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006 wurde der am 19.12.2006 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung bereits seit 13.10.2006 nicht mehr an besagtem Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei. Etwaige Umstände, welche sie an einer Mitteilung über ihren tatsächlichen Aufenthalt beziehungsweise an einer regelmäßigen Nachschau an der Amtstafel des Bundesasylamtes gehindert hätten, habe sie nicht glaubwürdig vorgebracht.
I.1.6. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 08.01.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und verwies in der Begründung auf den Umstand, dass eine Abmeldung im ZMR nicht bedeute, den Wohnsitz beziehungsweise die Abgabestelle gewechselt zu haben. Unwesentlich sei weiters, ob eine der Behörde bekannte Abgabestelle die Qualität eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes aufweise. Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Abgabestelle nicht geändert habe, sei sie somit nicht verpflichtet gewesen, eine Änderungsmitteilung zu erstatten. Da die Behörde im Übrigen von dem Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin bescheid gewusst habe, hätte sie den Bescheid auch dorthin zustellen müssen.römisch eins.1.6. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 08.01.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und verwies in der Begründung auf den Umstand, dass eine Abmeldung im ZMR nicht bedeute, den Wohnsitz beziehungsweise die Abgabestelle gewechselt zu haben. Unwesentlich sei weiters, ob eine der Behörde bekannte Abgabestelle die Qualität eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes aufweise. Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Abgabestelle nicht geändert habe, sei sie somit nicht verpflichtet gewesen, eine Änderungsmitteilung zu erstatten. Da die Behörde im Übrigen von dem Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin bescheid gewusst habe, hätte sie den Bescheid auch dorthin zustellen müssen.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:
II.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 ABs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, ABs.1 Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
II.3.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.3.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
II.3.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
II.3.6. In gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zum Zustellzeitpunkt, somit zwischen 19.10.2006 und 24.11.2006, nicht an ihrem Hauptwohnsitz, sondern vielmehr an ihrem bis 13.10.2006 aufrecht gemeldeten Nebenwohnsitz wohnhaft gewesen sei. Die erfolgte Abmeldung bedeute nicht, dass sie tatsächlich nicht mehr an der Adresse ihres Zweitwohnsitzes aufhältig gewesen sei, zumal das Bundesasylamt auch über diese Abgabestelle bescheid gewusst habe.römisch zwei.3.6. In gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zum Zustellzeitpunkt, somit zwischen 19.10.2006 und 24.11.2006, nicht an ihrem Hauptwohnsitz, sondern vielmehr an ihrem bis 13.10.2006 aufrecht gemeldeten Nebenwohnsitz wohnhaft gewesen sei. Die erfolgte Abmeldung bedeute nicht, dass sie tatsächlich nicht mehr an der Adresse ihres Zweitwohnsitzes aufhältig gewesen sei, zumal das Bundesasylamt auch über diese Abgabestelle bescheid gewusst habe.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung des Bescheides am 19.10.2006 bereits eine knappe Woche nicht mehr behördlich an ihrem angeführten Nebenwohnsitz gemeldet gewesen ist. Weshalb die belangte Behörde daher von einem fortdauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin an dieser Adresse ausgehen hätte sollen, erscheint nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es bei der Qualifikation eines Wohnsitzes als einer dem Zustellgesetz entsprechenden "Abgabestelle" nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht auf eine polizeiliche Meldung ankommt, so ändert dieser Umstand nichts an der Tatsache, dass eine entsprechende Information an das Bundesasylamt unterlassen worden ist. Die amtswegige Ermittlungspflicht des tatsächlichen Aufenthaltes eines Asylwerbers kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass eine Zustellung verfahrensrechtlich relevanter Schriftstücke an alle jemals angegebenen, und zwischenzeitlich wieder aufgegebenen, Meldeadressen vorzunehmen wäre. Eine derartige Vorgangsweise entspräche wohl nicht der Intention des Gesetzgebers und könnte dadurch der Abschluss eines Verfahrens in Folge willkürlicher (und dem Meldegesetz zuwider laufender) Wohnsitzwechsel eines Beschwerdeführers auf unbestimmte und vor allem behördlich unbeeinflussbare Dauer in die Länge gezogen werden. Eine entsprechende Mitteilung an die belangte Behörde wäre somit bei Kenntnis der erfolgten Abmeldung jedenfalls vorzunehmen, beziehungsweise ein Nachsendeauftrag oder die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten zu veranlassen gewesen. In gegenständlichem Fall kommt sogar noch erschwerend hinzu, dass die Beschwerdeführerin sechs Tage nach Abmeldung ihres Nebenwohnsitzes, am 19.10.2006, noch zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor das Bundesasylamt geladen worden ist, weshalb es umso unverständlicher erscheint, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt die belangte Behörde über ihren fortdauernden Aufenthalt an ihrem Nebenwohnsitz in Kenntnis gesetzt hat.
Nur der Vollständigkeit halber wird betont, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen ist, als es bei der der Qualität einer der Behörde bekannten Abgabestelle nicht auf die Klassifizierung als "Hauptbeziehungsweise Nebenwohnsitz" ankommt. Eine solche Rechtsansicht kann dem Bundesasylamt jedoch auch nicht unterstellt werden, zumal die Ladung betreffend die für 19.10.2006 anberaumte Einvernahme der Beschwerdeführerin nachweislich an ihren zweiten (zwischenzeitig ebenfalls abgemeldeten) Nebenwohnsitz zugestellt worden ist.
Die gegenständliche Hinterlegung im Akt erfolgte daher mangels rechtzeitiger Bekanntgabe einer aktuellen Abgabestelle rechtmäßig. Der Bescheid gilt somit per 24.11.2006 als ordnungsgemäß zugestellt. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, dem zur Folge es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, eine entsprechende Mitteilung zu verfügen, vermochte der Asylgerichtshof nicht zu erkennen und wurde zudem auch gar nicht behauptet. Es wäre der Beschwerdeführerin daher sehr wohl zuzumuten gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den zu erwartenden Bescheid des Bundesasylamtes (vor allem in Anbetracht der kurz zuvor erfolgten Einvernahme) auch tatsächlich zu erhalten. Ihr scheinbar fehlendes Interesse an der ihr zukommenden Mitwirkung im Asylverfahren ist daher nicht geeignet, erfolgreich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken.
Die Beschwerdeführerin vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1AVG glaubhaft vorzubringen.Die Beschwerdeführerin vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins A, römisch fünf G, glaubhaft vorzubringen.
Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abgabestelle, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung, Zumutbarkeit, ZustellungZuletzt aktualisiert am
01.04.2009