Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 403.972-1/2009/2E
S4 403.971-1/2009/2E
S4 403.970-1/2009/2E
S4 403.969-1/2009/2E
S4 403.968-1/2009/2E
S4 403.967-1/2009/2E
S4 403.966-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der M.M., 00.00.1976 geb.,
2.) des D.R., 00.00.1976 geb., 3.) der D.J., 00.00.2004 geb., 4.) der D.S., 00.00.2008 geb., 5.) des D.Z., 00.00.2002 geb., 6.) der D.T., 00.00.2001 geb., und 7.) des D.I., 00.00.1998 geb., alle StA. von Russland, die 3.) bis 7.) Beschwerdeführer vertreten durch die
1.) und 2.) Beschwerdeführer (Eltern) als gesetzliche Vertreter, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 7.1.2009, Zahlen: 08 06.024 (bez. 1.-Beschwerdeführer), 08 06.023 (bez. 2.-Beschwerdeführer), 08 06.025 (bez. 3.-Beschwerdeführer), 08
10.786 (bez. 4.-Beschwerdeführer), 08 06.026 (bez. 5.-Beschwerdeführer), 08 06.027 (bez. 6.-Beschwerdeführer), 08 06.028 (bez. 7.-Beschwerdeführer), zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Asylwerber sind Staatsangehörige von Russland, die 3.) bisrömisch eins. Die Asylwerber sind Staatsangehörige von Russland, die 3.) bis
7.) Beschwerdeführer sind mj. Kinder der 1.) und 2.) Beschwerdeführer; die Familie stammt aus Tschetschenien und ist eigenen Angaben zufolge (mit Ausnahme der 4.-Beschwerdeführerin, die erst am 00.00.2008 im Bundesgebiet geboren wurde) über Weißrussland (Brest) am 10.7.2008 nach Polen (Terespol) gereist, wo sie am selben Tag in Lublin Asylanträge stellte (vgl. Eurodac-Treffer jeweils Aktenseite 7 des Verwaltungsaktes des 1.- und der 2.-Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführer sind sodann am 12.7.2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet weitergereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Die 4.-Beschwerdeführerin stellte am 31.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.7.) Beschwerdeführer sind mj. Kinder der 1.) und 2.) Beschwerdeführer; die Familie stammt aus Tschetschenien und ist eigenen Angaben zufolge (mit Ausnahme der 4.-Beschwerdeführerin, die erst am 00.00.2008 im Bundesgebiet geboren wurde) über Weißrussland (Brest) am 10.7.2008 nach Polen (Terespol) gereist, wo sie am selben Tag in Lublin Asylanträge stellte vergleiche Eurodac-Treffer jeweils Aktenseite 7 des Verwaltungsaktes des 1.- und der 2.-Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführer sind sodann am 12.7.2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet weitergereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Die 4.-Beschwerdeführerin stellte am 31.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit E-mail vom 14.7.2008 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Asylwerber (jeweils Aktenseite 3 der Dublin-Akten der 1.- und 2.-Beschwerdeführer).
Polen hat sich mit Fax vom 16.7.2008, datiert mit 15.7.2008, bereit erklärt, die Asylwerber gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen (AS 15 und 13 der Dublin-Akten der 1.- und 2.-Beschwerdeführer).Polen hat sich mit Fax vom 16.7.2008, datiert mit 15.7.2008, bereit erklärt, die Asylwerber gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen (AS 15 und 13 der Dublin-Akten der 1.- und 2.-Beschwerdeführer).
Die Asylanträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 7.1.2009, Zahlen: 08 06.024 (bez. 1.-Beschwerdeführer), 08 06.023 (bez. 2.-Beschwerdeführer), 08 06.025 (bez. 3.-Beschwerdeführer), 08 10.786 (bez. 4.-Beschwerdeführer), 08 06.026 (bez. 5.-Beschwerdeführer), 08 06.027 (bez. 6.-Beschwerdeführer), 08 06.028 (bez. 7.-Beschwerdeführer), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Diese Bescheide wurde den Asylwerbern (bzw. deren Eltern als gesetzliche Vertreter) sämtlich am 9.1.2009 durch persönlich Übernahme zugestellt (AS 215, 207, 105, 109, 105, 115 und 107, bezüglich 1.- bis 7.-Beschwerdeführer).Die Asylanträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 7.1.2009, Zahlen: 08 06.024 (bez. 1.-Beschwerdeführer), 08 06.023 (bez. 2.-Beschwerdeführer), 08 06.025 (bez. 3.-Beschwerdeführer), 08 10.786 (bez. 4.-Beschwerdeführer), 08 06.026 (bez. 5.-Beschwerdeführer), 08 06.027 (bez. 6.-Beschwerdeführer), 08 06.028 (bez. 7.-Beschwerdeführer), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Diese Bescheide wurde den Asylwerbern (bzw. deren Eltern als gesetzliche Vertreter) sämtlich am 9.1.2009 durch persönlich Übernahme zugestellt (AS 215, 207, 105, 109, 105, 115 und 107, bezüglich 1.- bis 7.-Beschwerdeführer).
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht jeweils mit Fax vom 20.1.2009 Beschwerde erhoben.
Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 26.1.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].
Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Ausgehend davon, dass Polen mit Fax vom 16.7.2008 der Wiederaufnahme der Asylwerber zugestimmt hat, endete die Frist zu ihrer Überstellung nach Polen somit mit Ablauf des 16.1.2009 (- somit noch vor Einlangen der Beschwerden samt Akten beim Asylgerichtshof am 26.1.2009). Vor dem Hintergrund, dass die Asylwerber bis dato nicht nach Polen überstellt worden sind und dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerber seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wären, ist - da weiters dem Rechtsbehelf "Beschwerde" in den vorliegenden Fällen keine aufschiebende Wirkung zukommt - somit mit Ablauf des 16.1.2009 gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin II die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren hinsichtlich der 1.-, 2.-, 3.-, 5.-, 6.-, und 7.- Beschwerdeführer auf Österreich, d.h. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Asylwerber jeweils einen Asylantrag eingebracht haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Art. 20, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen.Ausgehend davon, dass Polen mit Fax vom 16.7.2008 der Wiederaufnahme der Asylwerber zugestimmt hat, endete die Frist zu ihrer Überstellung nach Polen somit mit Ablauf des 16.1.2009 (- somit noch vor Einlangen der Beschwerden samt Akten beim Asylgerichtshof am 26.1.2009). Vor dem Hintergrund, dass die Asylwerber bis dato nicht nach Polen überstellt worden sind und dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerber seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wären, ist - da weiters dem Rechtsbehelf "Beschwerde" in den vorliegenden Fällen keine aufschiebende Wirkung zukommt - somit mit Ablauf des 16.1.2009 gem. Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren hinsichtlich der 1.-, 2.-, 3.-, 5.-, 6.-, und 7.- Beschwerdeführer auf Österreich, d.h. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Asylwerber jeweils einen Asylantrag eingebracht haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Artikel 20,, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen.
Hinsichtlich der 4.-Beschwerdeführerin, die erst in Österreich geboren wurde und daher keinen Asylantrag in Polen gestellt hatte, ist auszuführen, dass gem. Art. 4 Abs. 3 Dublin II die Situation eines Kindes, das erst nach Ankunft eines Asylwerbers in einem Mitgliedstaat geboren wurde, untrennbar mit der seines Elternteiles oder Vormundes verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Asylantrages dieses Elternteiles oder Vormundes zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss. Hieraus folgt, dass auch hinsichtlich der 4.-Beschwerdeführerin Österreich zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, da durch Fristablauf Österreich eben auch zur Prüfung der Asylanträge ihrer Eltern zuständig geworden ist.Hinsichtlich der 4.-Beschwerdeführerin, die erst in Österreich geboren wurde und daher keinen Asylantrag in Polen gestellt hatte, ist auszuführen, dass gem. Artikel 4, Absatz 3, Dublin römisch zwei die Situation eines Kindes, das erst nach Ankunft eines Asylwerbers in einem Mitgliedstaat geboren wurde, untrennbar mit der seines Elternteiles oder Vormundes verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Asylantrages dieses Elternteiles oder Vormundes zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss. Hieraus folgt, dass auch hinsichtlich der 4.-Beschwerdeführerin Österreich zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, da durch Fristablauf Österreich eben auch zur Prüfung der Asylanträge ihrer Eltern zuständig geworden ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
RechtsschutzstandardZuletzt aktualisiert am
23.03.2009