TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/29 A12 263916-2/2008

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Norm

AsylG 1997 §12
AsylG 1997 §7
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A12 263.916-2/2008/5E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1970, StA. von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2005,

Zahl: 04 04.380-BAT, nach Durchführung zweier mündlicher

Verhandlungen am 07.02.2008 und 17.12.2008 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008, mit welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.09.2005 gegen die Versäumung der Berufungs-(nunmehr Beschwerde)frist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2005 abgewiesen wurde, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008, mit welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.09.2005 gegen die Versäumung der Berufungs-(nunmehr Beschwerde)frist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2005 abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Der Beschwerde von S.A.wird stattgegeben und S.A. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass S.A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde von S.A.wird stattgegeben und S.A. gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg.cit. wird festgestellt, dass S.A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der am 00.00.1970 geborene Antragssteller, ein Staatsangehöriger Kameruns, beantragte am 15.03.2004 vor dem Bundesasylamt die Asylgewährung.römisch eins.1. Der am 00.00.1970 geborene Antragssteller, ein Staatsangehöriger Kameruns, beantragte am 15.03.2004 vor dem Bundesasylamt die Asylgewährung.

In der Folge wurde der Antragssteller vor der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Antragssteller gab vor der Erstbehörde zu Protokoll, seinen Herkunftsstaat Kamerun aus politischen Gründen verlassen zu haben. Er sei in den Jahren 1991 bis 1995 Mitglied der politischen Gruppierung SDF sowie von 1996 bis 2003 Mitglied in der Bewegung SCNC (Southern Cameron National Council) gewesen und habe er in der "Mobilisation" der politischen Gruppierung mitgewirkt. Im Oktober 2003 sei er nach einer Demonstrationsteilnahme festgenommen und ins Hauptquartier der Gendarmerie verbracht und dort geschlagen bzw. misshandelt worden; dies mit dem Vorwurf, dass er regierungskritisch eingestellt sei. Aufgrund einer erlittenen Hautentzündung sei er sodann in das Zentralspital von Yaounde verbracht worden, von wo er entkommen habe können. Im Vorfeld dieses Ereignisses habe er sich bereits zweimal aufgrund seines politischen Engagements in Polizeigewahrsam befunden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde vom 07.03.2005 wurde dem Antragsteller umfassend Gelegenheit geboten im Detail seine Mitgliedschaft bei der SCNC unter Darlegung von Einzelsachverhaltskreisen und verschiedenen Details darzulegen.

Hiebei bestätigte der Antragsteller insgesamt dreimal festgenommen worden zu sein; das erste Mal im Jahr 1992 für 6 Monate wegen seiner Zugehörigkeit und Aktivität für die Partei SDF; das zweite Mal 2001, wobei er diesfalls 7 Monate angehalten worden sei und sei hiefür der Grund eine Demonstrationsteilnahme gewesen. Im April 2002 sei er nach etwa sechsmonatiger Haft entlassen worden und sei er am 08.10.2003 neuerlich wegen seiner politischen Überzeugung festgenommen und bis Februar 2004 in Haft gewesen.

Mit Anfrage vom 05.08.2004 trat die Erstbehörde an die österreichische Berufsvertretungsbehörde (ie österreichische Botschaft/Lagos) heran zur Verifizierung der vom Antragsteller ins Treffen geführten Demonstrationen bzw. Protestkundgebungen. Durch Botschaftsauskunft vom 11.05.2005 wurden die Angaben korrespondierend zur Fragestellung der Erstbehörde durch die österreichische Botschaft Lagos bestätigt.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2005, Zl. 04 04.380-BAT, wurde der Antrag vom 15.03.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2005, Zl. 04 04.380-BAT, wurde der Antrag vom 15.03.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Unter einem wurde der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Unter einem wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass den Angaben des Antragstellers zu den von ihm ins Treffen geführten Ereignissen sowie seinen Fluchtmotiven insgesamt jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen sei.

I.3. Mit Schriftsatz vom 16.09.2005 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und begründete er dies zentral damit, dass hinsichtlich des zulaufenden Poststückes offensichtlich eine Verwechslung der Wohnungseigentümerin hinsichtlich eines Mitbewohners erfolgt sei und sei ihm der in Rede stehende Erstbescheid erst am 07.09.2005 zur Kenntnis gelangt. Als Beweis hiefür beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme einer von ihm namhaft gemachten Person. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde - ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008(!), Zl. 04 04.380-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der im Betreff Genannte Beschwerde. Aufgrund der langen Zeitdauer seit Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einhergehend mit der nunmehrigen Ortsabwesenheit des namhaft gemachten Zeugen war im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mehr durchzuführen und war sohin dem Rechtsstandpunkt des Antragstellers beizutreten.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 16.09.2005 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und begründete er dies zentral damit, dass hinsichtlich des zulaufenden Poststückes offensichtlich eine Verwechslung der Wohnungseigentümerin hinsichtlich eines Mitbewohners erfolgt sei und sei ihm der in Rede stehende Erstbescheid erst am 07.09.2005 zur Kenntnis gelangt. Als Beweis hiefür beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme einer von ihm namhaft gemachten Person. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde - ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008(!), Zl. 04 04.380-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der im Betreff Genannte Beschwerde. Aufgrund der langen Zeitdauer seit Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einhergehend mit der nunmehrigen Ortsabwesenheit des namhaft gemachten Zeugen war im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mehr durchzuführen und war sohin dem Rechtsstandpunkt des Antragstellers beizutreten.

I.4. Im Rahmen des inhaltlichen Beschwerdeschriftsatzes lieferte der Antragssteller einige, sein Erstvorbringen konkretisierende Anhaltspunkte für eine Neubewertung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So führte der Antragsteller unter Quellenangabe mehrfache Fakten zur von ihm aufgezeigten politischen Bewegung SCNC auf. Insbesondere verwies der Antragsteller unter Hinweis auf vormals aktuelle Berichte seitens der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international auf die Situation politisch verfolgter Personen, welche aktiv für die Gruppierung SCNC tätig gewesen waren.römisch eins.4. Im Rahmen des inhaltlichen Beschwerdeschriftsatzes lieferte der Antragssteller einige, sein Erstvorbringen konkretisierende Anhaltspunkte für eine Neubewertung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So führte der Antragsteller unter Quellenangabe mehrfache Fakten zur von ihm aufgezeigten politischen Bewegung SCNC auf. Insbesondere verwies der Antragsteller unter Hinweis auf vormals aktuelle Berichte seitens der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international auf die Situation politisch verfolgter Personen, welche aktiv für die Gruppierung SCNC tätig gewesen waren.

I.5. Am 07.02.2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem AsylG 1997 - eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der im Betreff Genannte die Gelegenheit wahrnahm, über persönliche Aktivitäten für die politische Bewegung SCNC darzulegen.römisch eins.5. Am 07.02.2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem AsylG 1997 - eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der im Betreff Genannte die Gelegenheit wahrnahm, über persönliche Aktivitäten für die politische Bewegung SCNC darzulegen.

Im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller am 17.12.2008 vor dem Asylgerichtshof niederschriftlich einvernommen und nützte er im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches die Gelegenheit, seine höchstpersönliche Rolle in Hinblick auf seine politische Tätigkeit für SCNC darzulegen.

I.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragsstellers von der Erstbehörde, eine mit 01. November 2004 datierte Bestätigung einer Rechtsanwaltskanzlei in Kamerun, durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers im Rahmen zweier Rechtsmittelrechtsgespräche vom 07.02.2008 sowie 17.12.2008; weiters durch Berücksichtigung einer seitens des Bundesasylamtes erwirkten Botschaftsauskunft vom 11.05.2005 sowie durch eine erstellte umfassende Lageanalyse zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Kamerun.römisch eins.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragsstellers von der Erstbehörde, eine mit 01. November 2004 datierte Bestätigung einer Rechtsanwaltskanzlei in Kamerun, durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers im Rahmen zweier Rechtsmittelrechtsgespräche vom 07.02.2008 sowie 17.12.2008; weiters durch Berücksichtigung einer seitens des Bundesasylamtes erwirkten Botschaftsauskunft vom 11.05.2005 sowie durch eine erstellte umfassende Lageanalyse zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Kamerun.

I.7. Zur Person des Berufungswerbers wird folgendes festgestellt:römisch eins.7. Zur Person des Berufungswerbers wird folgendes festgestellt:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Kamerun und wurde er aufgrund seines politischen Engagements für die oppositionelle Sammelbewegung SCNC im Jahre 2001 für 7 Monate sowie im Jahre 2003 für etwa 5 Monate inhaftiert. Bereits im Jahr 1992 wurde der Antragsteller für sein politisches Engagement für die damalige Oppositionspartei SDF für 6 Monate inhaftiert. Der Antragsteller war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Organisation SCNC als einfaches Mitglied gleichsam für die Verbreitung von Propagandamaterial aktiv sowie tat er sich durch Demonstrationsteilnahmen für die Abspaltung des englischsprachigen Teiles Kameruns hervor.

I.8. Zur politischen Situation in Kamerun und dem Agieren der Sicherheitskräfte werden folgende Feststellungen getroffen:römisch eins.8. Zur politischen Situation in Kamerun und dem Agieren der Sicherheitskräfte werden folgende Feststellungen getroffen:

Seit 1966 wird Kamerun von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDCP, bis 1985 Union Nationale Camerounaise - UDF), seit 1982 von Präsident Paul Biya, regiert. 1992 fanden in Kamerun zum ersten Mal freie Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Dies war das erste und bislang einzige Mal, dass unter Führung des Parteivorsitzenden der "Social Democratic Front" (SDF), John Fru Ndi, ein Wahlsieg der Oppositionskräfte in greifbarer Nähe schien. Seitdem finden regelmäßig Wahlen statt, zuletzt im Oktober 2004. Sie sind schlecht organisiert und unterliegen Manipulationen. Die Opposition ist allein aufgrund ihrer Zerstrittenheit zu geschwächt, um Aussicht auf Erfolg haben zu können. So wurde die SDF im Jahre 2005 durch den innerparteilichen Streit zwischen ihrem Vorsitzenden John Frau Ndi und ihrem Generalsekretär Asonganyi gelähmt, 2006 eskalierte die Auseinandersetzung zwischen dem Vorsitzenden John Fru Ndi und seinem Herausforderer Bernard Muna:

Bei einem Straßenkampf in Jaunde zwischen Anhängern der gegnerischen Fraktionen der SDF gab es ein Todesopfer. Die Polizei ermittelt intensiv.

Die Oppositionsparteien gewinnen dennoch immer wieder Mandate in Kommunalwahlen; so erringt die größte Oppositionspartei Kameruns, die SDF, im Nordwesten regelmäßig satte Mehrheiten. Allerdings gehen europäische Vorstellungen eines Wettstreits der Parteien an den Realitäten Kameruns vorbei. Teilweise entsteht der Eindruck, es ginge den Oppositionsparteien weniger um die Herausforderung der Regierung als um ein für beide Seiten vorteilhaftes Arrangement. Letztlich ist das politische System auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass Kamerun schließlich in einer vorsichtig austarierten Balance verharrt.

Aus der "All Anglophone Conference" (ACC) und dem "Anglophone Council" gingen im August 1994 die "Southern Cameroons People's Conference" (SCPC) und der "Southern Cameroons National Council" (SCNC) hervor. Im Oktober 1995 hat sich der SCNC dann die Unabhängigkeit des anglophonen Kamerun auf die Fahnen geschrieben. Der SCNC steht damit außerhalb der kamerunischen Verfassung. Am 1. Oktober 1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet und veranstaltet seitdem jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche. Die Mitglieder der Gruppierung eint das Ziel, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Abgesehen davon ist der SCNC keine einheitliche Organisation, da die politischen Ziele einzelner Gruppierungen sehr unterschiedlich sind. Es gibt eine unübersichtliche Vielzahl von Fraktionen, deren Führer sich jeweils als Vorsitzende des SCNC verstehen. Das Verhältnis der konkurrierenden Vorsitzenden untereinander ist nicht im Einzelnen bekannt; selbst die Frage nach dem Hauptsitz der Bewegung ist ungeklärt. Zu den weniger radikalen Fraktionsführern gehören Chief Isaac Oben sowie der ehemalige Botschafter Henry Fossung, während Chief Ayamba Otun, Nfor Nfor Ngala und Justice Ebong jeweils Vorsitzende äußerst radikaler Gruppen sind. Besonders militante Unabhängigkeitskämpfer haben sich im Januar 1997 von dem SCNC getrennt und eine eigene Organisation, die "Southern Cameroons Youth League" (SCYL) gegründet. Der Vorsitzende Akwanga Ebenezer wurde 1997 bei dem Versuch ertappt, Sprengstoff zu stehlen. Ihm gelang der Ausbruch aus dem Gefängnis und die Flucht nach Nigeria. SCYL-Mitglieder haben sich stets gewaltbereit gezeigt. Ebenezer hat 2003 aus dem Exil die Aufstellung einer eigenen militärischen Streitkraft angekündigt.

Nach dem französischen Modell ist in Kamerun neben der Polizei parallel die Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig. Während die Polizeikräfte vom Innenminister (Délégué Général à la Sûreté Nationale, DGSN) geleitet werden, ist für die Gendarmerie der Verteidigungsminister (Ministre délégué à la Présidence chargé de la Défense) zuständig, dem ein eigens mit der Führung der Gendarmerie beauftragter Staatssekretär (Secrétaire d'État à la Défense spécialement chargé de la Gendarmerie, SED) untersteht. Beide Minister gehören formell nicht dem Kabinett an und nehmen Weisungen nicht vom Premierminister, sondern ausschließlich vom Präsidenten entgegen.

Die gesetzlich geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis durch nach Belieben interpretierbare Formvorschriften behindert. Versammlungen werden verboten und dann auch gewaltsam aufgelöst. Dem Auswärtigen Amt werden in diesem Zusammenhang regelmäßig Festnahmen bekannt. Im Jahr 2004 wurden insgesamt über ein Dutzend Personen vorübergehend nach Festnahmen bei Demonstrationen oder Versammlungen festgehalten. In vier Fällen wurden Demonstranten für länger als 24 Stunden festgehalten. Am 28.04.2005 tötete die überforderte Polizei in Buea bei einem Einsatz zwei oder drei Studenten, die aggressiv gegen schlechte Studienbedingungen demonstriert hatten.

Für den Umgang mit Demonstranten gibt es eine relativ professionelle Spezialeinheit der Gendarmerie, die in Jaounde stationiert ist und bisher durch besonnenes Vorgehen aufgefallen ist. Leider kam diese Einheit bei der gewalttätigen Demonstration in Buea erst zum Einsatz, als es schon Todesopfer gegeben hatte. Es gelang ihr dann jedoch innerhalb weniger Stunden die Gewalttätigkeiten einzudämmen und die Demonstration unter Kontrolle zu bringen. Außerdem wird in heiklen Situationen wie z.B. bei ethnischen Lokalkonflikten oder der Auflösung verbotener Veranstaltungen eine Spezialeinheit eingesetzt, die ursprünglich zur Bekämpfung von Bandenkriminalität (Groupement Mobile d'Intervention, GMI) gegründet worden war und dem Abteilungsleiter für Öffentliche Sicherheit (Directeur de la Sécurité Publique, DSP) untersteht. Sie galt lange Zeit als äußerst brutal, inzwischen scheint eine Professionalisierung stattgefunden zu haben. Seit 2004 wurden nur noch vereinzelt Fälle exzessiver Gewaltausübung der GMI bekannt.

Die Sicherheitskräfte wenden willkürlich Gewalt an. Systematisch organisierte Gewaltanwendung gegen eine bestimmte Gruppe ist dabei aber nicht feststellbar. Insbesondere tragen Oppositionspolitiker kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden als andere Bürger.

Seit 1997 gibt es Spezialgesetzgebung gegen Folter (Gesetz vom 10.01.1997), wodurch der Straftatbestand der Folter in das Strafgesetzbuch eingeführt wurde. In der Praxis erfolgen

Misshandlungen regelmäßig. Eine systematische Strafverfolgung findet nicht statt. Überwiegend sind die Angehörigen der Sicherheitskräfte in den Polizei- oder zahlreichen Spezialeinheiten schlecht ausgebildet, schlecht bezahlt und schlecht geführt. Respekt vor Grundrechten der Bürger zeigen sie vielfach nicht. Das Bewusstsein, dass willkürliche

Eingriffe ins Privatleben Unrecht darstellen, ist nicht ausgeprägt. Die Bevölkerung fühlt sich durch die Polizei häufig zusätzlich bedroht.

Korruption ist verbreitet. Die Gewaltschwelle der Polizisten ist niedrig. Willkürliche Polizeiaktionen, unverhältnismäßige Gewaltanwendung bis hin zu Verhaftungen zur Erpressung von Geldern sind innerhalb der kamerunischen Polizei üblich.

Unlike in previous years, there were no reports that government agents committed politically motivated killings; however, throughout the year security forces continued to commit unlawful killings, including killings resulting from beatings and other use of excessive force. The constitution and law prohibit such practices; however, there were credible reports that security forces continued to torture, beat, and otherwise abuse prisoners and detainees. There were reports that security forces detained persons at specific sites where they tortured and beat detainees. Two forms of physical abuse commonly reported by male detainees were the "bastonnade," where authorities beat the victim on the soles of the feet, and the "balancoire," during which authorities hung victims from a rod with their hands tied behind their backs and beat them, often on the genitals.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 23.10.2006;

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006;

British Home Office, Country of Origin Information Report, 2007)

I.9. Beweiswürdigend wird festgestellt:römisch eins.9. Beweiswürdigend wird festgestellt:

Die Feststellungen zur Person des Berufungswerbers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vorgelegten Dokumente. Der Antragsteller hat seine Verfolgungsbehauptung vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof im wesentlichen übereinstimmend vorgebracht und es war ihm möglich, aufgetretene Unschärfen zu bereinigen. Sein Auftreten und das Beantworten der an ihn gerichteten Fragen war glaubhaft und vermittelte er vor der Rechtsmittelbehörde den Eindruck, die geschilderten Vorkommnisse tatsächlich persönlich erlebt zu haben.

Mit sich zunehmend intensivierendem Einvernahmeverfahren zeigte der Beschwerdeführer insbesondere eine gewisse "Innensicht seiner Erlebnisse bzw. der von ihm vor der Erstbehörde vorab eher abstrakt geschilderten Abläufe der Geschehnisse."

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Berufungswerbers sowie zu den persönlichen Gründen für seine Flucht, gründen sich auf seine Aussagen in der Berufungsverhandlung, in der er einen sehr aufrichtigen Eindruck erweckte, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen entstand daher kein Zweifel. Er antwortete spontan auf Zwischenfragen und sein Verhalten bei der Beantwortung ließ erkennen, dass er die geschilderten Ereignisse aus seinem Gedächtnis abrief.

Auch ware seine Angaben über Vorkommnisse sowie das Agieren der Regierung (und der Sicherheitskräfte) hinsichtlich dieser Vorkommnisse und gegenüber der politischen Opposition mit den ha. Informationen zur Lage in Kamerun überein.

Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer im Rahmen der beiden abgeführten Beschwerderechtsgespräche eine große Kenntnis der politischen Abläufe in seinem Herkunftsland sowie gelang es ihm letztlich auf nachdrückliche Anleitung und Aufforderung sich im Detail zu erklären, gegenüber der Beschwerdeinstanz durch Vorbringen von Eigenerlebnissen die bekennende Behörde von der tatsächlichen eigenen Teilnahme an den von ihn im Detail geschilderten Abläufen zu überzeugen.

Das Vorbringen des Antragsstellers war sohin als hinglänglich gesicherter Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die getroffenen Feststellungen zur Allgemeinsituation und politischen Lage in Kamerun basieren auf den obzitierten Länderinformationsquellen welche im Verfahren nicht in der Substanz entgegengetreten wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 lautet wie folgt:

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1.

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gem. § 75 Abs. 1 erster Satz, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gem. Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Nach § 44 Abs.3 AsylG sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 5 und 6,36,40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf solche Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Nach Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 5 und 6,36,40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf solche Verfahren anzuwenden.

Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gem. Paragraph 124, Absatz 2, des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthafter Verfolgung von Seiten staatlicher Autoritäten zu rechnen hat; dies aufgrund seiner eigenen politischen Überzeugung und/oder Artikulation bzw. aufgrund einer ihm zumindest unterstellten regimekritischen Gesinnung. Die dargestellte Bedrohung der Freiheit, der körperlichen Integrität und des Lebens des Antragstellers weist unzweifelhaft asylrelevante Intensität auf.

Einerseits ist der Antragsteller - und ist dies im Verfahren unwiderlegt geblieben - dreimal durch die Behörden seines Landes wegen seines politischen regimekritischen Engagements inhaftiert worden und ist er sohin ins Blickfeld der Behörden geraten.

An der hohen Wahrscheinlichkeit im Verlauf politischer Aktivitäten insbesondere Formen der öffentlichen Meinungsäußerungen) Opfer von Polizeigewalt und, im Zuge einer eventuellen Anhaltung, von Folter zu werden, hat sich seit dem Zeitpunkt, zu dem der Berufungswerber sein Heimatland verlassen hat, keine nachhaltige Änderung ergeben, zumal keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass sich die allgemeine politische Situation in Kamerun seit der Flucht des Berufungswerbers nachhaltig verbessert hätte. Im Hinblick auf das glaubwürdige Vorbringen des Berufungswerbers ist im Falle seiner Rückkehr von neuerlichen Festnahmen und Gewaltanwendung bis hin zur Folter auszugehen.

Angesichts der autoritären Züge der Staatsführung in Kamerun und der immer noch weit verbreiteten Korruption und mangelhaften Kontrolle innerhalb der Sicherheitsbehörden - wobei willkürliche Gewaltanwendung bis hin zur Folter regelmäßig vorkommt - liegt beim Berufungswerber wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen - wegen zumindest unterstellter politisch oppositioneller Gesinnung - vor, wobei angesichts der zu befürchtenden Eingriffe auch kein Zweifel daran besteht, dass diese von erheblicher Intensität wären.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, war spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, war spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß Paragraph 12, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Haft, Korruption, politische Aktivität, politische Gesinnung, Wiedereinsetzung, wohlbegründete Furcht

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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