TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/29 A1 268007-2/2009

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A1 268.007-2/2008/2E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des J.B., geb. 00.00.1989, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2006, Zahl 04 15.017-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe :

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 23.7.2004 beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2006 wurde der Asylantrag abgewiesen, die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt und seine Ausweisung aus Österreich nach Gambia angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.9.2008, Zl. A2 268.007-0/2008/15E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 17.9.2008 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 23.7.2004 beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2006 wurde der Asylantrag abgewiesen, die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt und seine Ausweisung aus Österreich nach Gambia angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.9.2008, Zl. A2 268.007-0/2008/15E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 17.9.2008 in Rechtskraft.

Am 15.12.2008 stellte der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum in Wels neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesbezüglich am 19.12.2008 vom Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl: 08 12.635-EWEST vom 2.1.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer neuerlich fristgerecht Beschwerde.Am 15.12.2008 stellte der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum in Wels neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesbezüglich am 19.12.2008 vom Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl: 08 12.635-EWEST vom 2.1.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer neuerlich fristgerecht Beschwerde.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher

Sitzung wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Anzuwenden war gegenständlich das Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 4/2008 (im folgenden AsylG 2005), das AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, da der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf Gewährung auf internationalen Schutz im Dezember 2008 stellte.Anzuwenden war gegenständlich das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, (im folgenden AsylG 2005), das AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, da der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf Gewährung auf internationalen Schutz im Dezember 2008 stellte.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

In der Sache selbst:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen angefochtenen Bescheid - siehe sogleich) an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständliches Erkenntnisses.

Der Beschwerdeführer brachte im ersten mit Antrag vom 23.7.2004 initiierten Asylverfahren zu seinen Fluchtgründen Folgendes vor:

Einvernahme 17.1.2006:

Mein Vater ist Politiker. Bei mir im Ort in der Stadt gibt es Mandingo, Joula, Wolof und Serekunda. Die Mandingo stellen die Mehrheit dar. Sie haben den Präsidenten unterstützt - er heißt Jammeh - aber mein Vater war gegen diese Unterstützung und hat der Vater einen anderen kandidaten unterstützt. Dem Präsidenten wurde gemeldet, dass mein Vater eine andere Person unterstützt und hat der Präsident Soldaten geschickt. Mein Vater sollte verhaftet werden. Sie sind gekommen, haben den Vater in Arrest genommen und ermordet. Auch mein Bruder wurde von Soldaten ermordet, ich habe politisch jedoch niemanden unterstützt. Sie wollten mich auch ermorden und bin ich geflohen. Ich wurde angegriffen und habe ich seit damals Verletzungen an der Innenseite des linken Knies und an der Nasenwurzel. Ich bin in einen Nachbarort, ca. 100 km von meinem Dorf entfernt, gelaufen. Dort habe ich einen Mann aus B. getroffen. Er hat mich nach meinem Namen gefragt und hat mir der Mann gesagt, dass ich gesucht und ermordet werden würde. Er hat auch gesagt, dass ich im gambischen Fernsehen gesucht werden würde. Er hat mir geraten, das Land zu verlassen. Danach bin ich nach Mauretanien geflohen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Haben Sie gemeinsam mit dem Vater in einem Haushalt gewohnt?

A: Ja.

F: Wie lange nach dem Tod der Angehörigen (Vater/Bruder) haben Sie noch in Gambia gelebt?

A: Zirka zwei Jahre noch.

F: Wann konkret wurde der Vater ermordet? Wann der Bruder?

A: Das Datum weiß ich nicht. Befragt gebe ich an, dass ich das Jahr nicht mehr weiß. Befragt gebe ich weiters an, dass ich auch bezüglich meines Bruders keine konkreten Angaben machen kann.

F: Welcher Partei hat Ihr Vater angehört?

A: UDP.

F: Was heißt UDP? Was wissen Sie über diese Partei?

A: Es ist eine Gruppierung.

Wiederholung der Frage!

A: Das ist die Partei des Vaters.

Anmerkung: Der Asylwerber kann die Frage nicht beantworten.

F: Kennen Sie noch andere Parteien in Gambia?

A: Es gibt viele Parteien. Ich kenne die APRC, sie steht dem Präsidenten nahe.

F: Was heißt APRC?

A: Sie ist die Partei des Präsidenten.

Anmerkung: Die Abkürzung kenne ich nicht.

F: Wo waren Sie zum Zeitpunkt der Ermordung des Vaters bzw. des Bruders?

A: Im Dorf, der Vater war auch im Dorf K.. Ich habe nicht gesehen, wie der Vater ermordet wurde. Er wurde grundlos ermordet.

F: Wurde der Bruder am selben Tag wie der Vater ermordet?

A: Nein. Mein Bruder ist Soldat. Der Bruder wurde einige Monate nach meinem Vater ermordet.

F: Welche Funktion hatte Ihr Bruder in der gambischen Armee? Welchen Dienstrang hatte der Bruder? Was können Sie dazu angeben?

A: Das weiß ich nicht. Dazu kann ich keine Angaben machen.

F: Was macht Ihre Mutter zurzeit? Wo lebt Ihre Mutter?

A: Das weiß ich nicht. Sie hat in Gambia gelebt. Seit meiner Flucht weiß ich nichts von meiner Mutter.

Vorhalt: Bei der ersten Einvernahme haben Sie den Tod der Mutter behauptet, heute können Sie über Ihre Mutter keine Angaben machen! Was sagen Sie dazu?

A: Zum Zeitpunkt meiner Flucht war die Mutter noch am Leben.

Vorhalt: Folgt man Ihren Zeitangaben, so sind Ihre Angehörigen (Vater/Bruder) vor zwei Jahren d.h. zumindest im Jahr 2003 verstorben und haben Sie danach Gambia - wegen dieser behaupteten Verfolgung - verlassen. Tatsächlich haben Sie jedoch im Jahr 2002 in Spanien einen Asylantrag gestellt. Ihr Vorbringen kann nicht stimmen. Was sagen Sie dazu?

A: Where is Spanien? (wörtlich) Ich denke, ich war in Spanien. Ich weiß nichts von Spanien.

Wiederholung des Vorhaltes! Zusatz: Waren Sie in Spanien?

A: Ja, ich war zirka ein Monat lang dort.

(...)

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Gambia?

A: Man würde mich ermorden. Die Soldaten würden mich ermorden.

(...)

Bei der vorangegangenen Einvernahme am 28.7.2004 gab der Beschwerdeführer noch an, von Gambia über Mauretanien nach Marokko und dann mit dem Schiff nach Italien gefahren zu sein. Auf den Vorhalt, dass die Fingerabdrücke bereits in Spanien am 10.5.2004 registriert worden seien, antwortete der Beschwerdeführer noch, dass er dieses Land nicht kenne. Er wisse nicht, in welchem Land er die Fingerabdrücke abgegeben habe. Hinsichtlich der Darstellung der Fluchtgründe beschränkte sich der Beschwerdeführer gleichfalls auf die Erzählung einer Rahmengeschichte ohne näher dazu ausführen zu können. Das Bundesasylamt hatte dem Beschwerdeführer im ersten Verfahren auch die Glaubwürdigkeit abgesprochen und wies zu Recht darauf hin, dass zwischen den beiden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren gravierende Widersprüche bestünden und die Antworten nicht konkret folgten. Er hätte auch über keinerlei Wissen über die UDP noch über die in Gambia regierende APRC. Als Widerspruch wurde hervorgehoben:

"Bezüglich der Fluchtgründe hat der Ast. beim Bundesasylamt/EAST-Ost dargelegt, dass sein Vater im Jahr 2002 verstorben wäre. Weiters hat der Ast. behauptet, dass er einen Bruder namensA. hätte und wäre der A. im Jahr 2003 verstorben.

Im völligen Widerspruch dazu hat der Ast. bei der Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien behauptet, dass sein Bruder A. heißen würde und wäre der Bruder "um das Jahr 2000 herum - wörtlich!" verstorben.

Entgegen jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung war der Ast. jedoch in der genannten Einvernahme nicht mehr in der Lage einen konkreten Todeszeitpunkt bezüglich des Vaters zu benennen. Höchst vage und unkonkret hat der Ast. diesbezüglich behauptet: "Der Vater ist vor langer Zeit verstorben."

Im gegenständlichen mit Antrag vom 15.12.2008 initiierten Verfahren bezog sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf bereits im ersten Verfahren Vorgebrachtes, welches wie soeben dargelegt, einer umfassenden rechtlichen Beurteilung durch das Bundesasylamt und in der Folge durch den Asylgerichtshof unterzogen wurde.

Der Beschwerdeführer gab am 19.12.2008 befragt, Folgendes an:

"Mein erstes Asylverfahren wurde abgeschlossen, ich habe aber Probleme in Gambia, über die ich sprechen will. Mein Vater starb 2000. Er war ein Oppositionsmitglied. Er war Mitglied der UDP-Partei. Damals gab es drei Parteien, die sich für den Präsidenten eingesetzt haben. Etwa 45% unseres Dorfes haben aber die Regierungspartei, die APRC gewählt. Nicht mehr als 10% haben die UDP gewählt. Die Mitglieder der APRC wollten dann, dass die Menschen, die die UDP gewählt haben, die APRC wählen. Deswegen haben sie einen Streit gegen meinen Vater angezettelt. Deswegen hat die Regierung meinen Vater festgenommen und er starb kurze Zeit später. Ich habe mich dann politisch nicht mehr betätigt und habe bei meiner Mutter gelebt. Sie wollten eines Tages auch mich festnehmen. Ich habe gesagt, das sich keinen Politiker unterstützen würde. Wir haben dann gekämpft und ich habe zwei Verletzungen im Bereich meiner Nase und im Bereich meines linken Beines erlitten. Deswegen bin ich dann in eine andere Stadt geflüchtet. In weiterer Folge flüchtete ich nach Österreich. Bevor ich hierher gekommen bin, war mein Bruder in der Armee und sie wussten, dass er der Sohn meines Vaters ist. Ich habe mich dann in einer anderen Stadt versteckt. Dort hat mir ein Mann aus B. erzählt, dass er mein Foto im Fernsehen gesehen hätte. Dieser Mann hat mich wegen der Fotos wiedererkannt und er hat gesagt, dass ich das Land verlassen soll. Er hat mir dabei geholfen und ich gelangte mit seiner Hilfe nach Europa.

Der Beschwerdeführer verneinte dann ausdrücklich die Frage "Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

Er führte ergänzend lediglich an: "Aber ich habe in einem gambischen Club in Wien mehrere Gambier angetroffen, die öfters in Gambia auf Besuch waren. Einer hat mir gesagt, dass mein Problem in Gambia immer noch aufrecht ist. Er sagte, dass man meine Fotos immer noch finden würde, manchmal sogar im Fernsehen. So wusste ich, dass ich nicht in meine Heimat zurück kann. Deswegen entschied ich mich, einen zweiten Asylantrag zu stellen.

Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 08 12.635-EWEST mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde zutreffend aus: "Sie machten zur Begründung Ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend, die Ihren Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 17.9.2008, Zl. A2 268.007-0/2008/15E, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identen Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen, Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E.83 zu § 68 AVG).Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 08 12.635-EWEST mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde zutreffend aus: "Sie machten zur Begründung Ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend, die Ihren Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 17.9.2008, Zl. A2 268.007-0/2008/15E, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identen Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen, Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E.83 zu Paragraph 68, AVG).

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden.

Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen:

Der Beschwerdeführer führt unter der Rubrik "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" lediglich Textbausteine mit der Zitierung von Gesetzesvorschriften, nämlich § 39 Abs. 2 AVG, § 18 Abs. 1 AsylG und ein VwGH-Judikat zu § 16 Abs. 1 AsylG 1991 an, ohne irgendeinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren herzustellen.Der Beschwerdeführer führt unter der Rubrik "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" lediglich Textbausteine mit der Zitierung von Gesetzesvorschriften, nämlich Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, Absatz eins, AsylG und ein VwGH-Judikat zu Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 1991 an, ohne irgendeinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren herzustellen.

Die unter der Rubrik "mangelhafte Länderfeststellungen" erhobene Rüge "von der Behörde wurden hier lediglich allgemeine Feststellungen zu Gambia vorgenommen, die sich in keiner Weise mit meinem konkreten Vorbringen und der aktuellen Verfolgungsgefahr decken" erweist sich als aktenwidrig:

Das Bundesasylamt hat einerseits umfassende Sachverhaltsfeststellungen auch im gegenständlich angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid - etwa zur Menschenrechtslage - unter Anführung einer Vielzahl aktueller Quellen getroffen, aber auch - entgegen der Beschwerdebehauptung - konkret bezogen auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Feststellungen zur politischen Lage in Gambia getroffen:

Der erstinstanzliche Bescheid setzt sich mit dem APRC-Regime und der Behandlung der Opposition auseinander (S. 105).

Die Beschwerde bleibt nun gänzlich schuldig, inwiefern mit weiteren Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Gambia für den Beschwerdeführer etwas gewonnen wäre, hat doch das Bundesasylamt bereits im erstinstanzlichen Verfahren völlig zu Recht die totale Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorgehoben.

Wenn eingangs der Beschwerde ausgeführt wird "aufgrund neuer Informationen aus meinem Heimatland, welche definitiv besagten, dass mein Leben bei einer eventuellen Rückkehr in Gefahr ist ... so unterlässt der Beschwerdeführer damit - wie bei seiner Einvernahme im zweiten Asylverfahren - in der Beschwerde , dies konkret und substantiiert auszuführen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich diesbezüglich lediglich auf die Angabe "aber ich habe in einem gambischen Club in Wien mehrere Gambier angetroffen, die öfters in Gambia auf Besuch waren. Einer hat mit gesagt, dass mein Problem in Gambia immer noch aufrecht ist." Der Beschwerdeführer hat also davon Abstand genommen, näher darzulegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.

Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides) blieb in der Beschwerde unbekämpft. Diesbezüglich ist auch auf die zutreffende erstinstanzliche Bescheidbegründung zu verweisen:Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides) blieb in der Beschwerde unbekämpft. Diesbezüglich ist auch auf die zutreffende erstinstanzliche Bescheidbegründung zu verweisen:

"...Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger

Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein

sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der

rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. .... Im gegenständlichen Fall

ist aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre

Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Es liegt somit kein

Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in

Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor. .... Aus dem

Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor - sie haben diesbezüglich lediglich angegeben, einen einwöchigen Deutschkurs absolviert zu haben - die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde."Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor - sie haben diesbezüglich lediglich angegeben, einen einwöchigen Deutschkurs absolviert zu haben - die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde."

Ergänzend ist noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.9.2008 ausgeführt, bereits vier Mal wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigen Urteilen vom 00.00.2005 zu einer auf 3 Jahren bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen §§ 27, 28 SMG, vom 00.00.2007 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und vom 00.00.2008 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer ebenfalls mit rechtskräftigem Urteil des BG Leopoldstadt vom 00.00.2006 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.Ergänzend ist noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.9.2008 ausgeführt, bereits vier Mal wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigen Urteilen vom 00.00.2005 zu einer auf 3 Jahren bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen Paragraphen 27, 28, SMG, vom 00.00.2007 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und vom 00.00.2008 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer ebenfalls mit rechtskräftigem Urteil des BG Leopoldstadt vom 00.00.2006 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.

In Anbetracht dieser einschlägigen Verurteilungen und fehlenden Hinweisen auf ein - wie vom Bundesasylamt bereits dargestellt - schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK erfolgte also der Ausweisungsausspruch des Bundesasylamtes völlig zu Recht.In Anbetracht dieser einschlägigen Verurteilungen und fehlenden Hinweisen auf ein - wie vom Bundesasylamt bereits dargestellt - schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK erfolgte also der Ausweisungsausspruch des Bundesasylamtes völlig zu Recht.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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