Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 403.459-1/2008/4E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des I.S., geb. 00.00.1985, StA Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, GZ. 08 10.694-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des römisch eins.S., geb. 00.00.1985, StA Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, GZ. 08 10.694-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs.1 Z1, 10 Abs.1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Z1, 10 Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Marokko, reiste nach seinen Angaben am 27.10.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 29.10.2008 einen Asylantrag ein. Der Beschwerdeführer wurde am 29.10.2008 (As. 21-29 BAA) und am 25.11.2008 (As. 109-115 BAA) zu seinem Fluchtweg und Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
Das Vorbringen des Antragstellers in den erstinstanzlichen Einvernahmen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, aus einer sehr armen Familie zu stammen. Nach dem Verkauf eines Baugrundes sei es zu Streitigkeiten mit seinen Cousins gekommen. Nach einem gescheiterten Mordversuch an seinem Vater, hätten sie 1994 ihren Wohnort gewechselt. Er sei zwar einer Arbeit als Mauerer nachgegangen, jedoch sei sein Einkommen so gering gewesen, dass er damit nicht ausgekommen sei. Außerdem habe er nicht ständig arbeiten wollen. Er wolle in Europa leben. Sonstige Gründe habe er nicht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er die gleichen Probleme. Er habe seiner Familie versprochen nicht zurückzukehren.
2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab, erklärte die Abschiebung nach Marokko für zulässig, ordnete seine Ausweisung aus Österreich nach Marokko an und erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen seinen Bescheid ab.
Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Marokko sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichenden Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Marokko, woraus sich jedenfalls ergibt, dass bei fehlender politischer Verfolgung die Rückkehr im Regelfall unproblematisch ist.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hätten keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention gefunden, weil aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkret gegen seine Person gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bwz. Gesinnung - ableitbar gewesen seien. Seine Vorbringen hinsichtlich der Streiterei mit seinen Cousins sowie dem Mordversuch an seinem Vater hätten mangels zeitlichen Konnexes zur keiner Asylgewährung führen können.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. In Marokko würde keine extreme Gefahrenlage herrschen. Die Staatsgewalt sei funktionsfähig und es sei keine allgemeine Bürgerkriegssituation vorhanden. Es existierten auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geriete.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. In Marokko würde keine extreme Gefahrenlage herrschen. Die Staatsgewalt sei funktionsfähig und es sei keine allgemeine Bürgerkriegssituation vorhanden. Es existierten auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geriete.
Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass mangels Familienangehöriger bzw. dem Führen einer Lebensgemeinschaft in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Erstbehörde dar, dass mangels Familienangehöriger bzw. dem Führen einer Lebensgemeinschaft in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden.
Zu Spruchpunkt IV seines Bescheides berief das Bundesasylamt sich auf § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG und begründete ihn damit, dass mangels Vorbringen eines Verfolgungsgrundes die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch vier seines Bescheides berief das Bundesasylamt sich auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und begründete ihn damit, dass mangels Vorbringen eines Verfolgungsgrundes die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, worin der belangten Behörde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts vorgeworden wird. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, bei seinen Einvernahmen keine Gelegenheit gehabt zu haben, näher auf den Sachverhalt einzugehen und habe er seinen Fluchtgrund nur kurz darstellen können. Außerdem habe er den Dialekt des palästinensischen Dolmetschers nicht sehr gut verstanden, weshalb auch falsch übersetzt worden sei. So sei z.B. das Datum des Wohnortswechsels falsch übersetzt worden. Nach den Streitigkeiten wegen des Grundstücksverkaufs seien sie von den Verwandten verfolgt worden, wobei er im Rahmen dieser Auseinandersetzungen wegen des Erbstreits verletzt worden sei. All dies hätte sich 2000 zugetragen, und nicht wie fälschlicherweise protokolliert 1994. Nachdem er sich von seinen Verletzungen erholt hätte, habe er Marokko im selben Jahr verlassen, da er Angst vor seinen Verfolgern gehabt hätte. Diese hätten ihn umbringen wollen. All das sei im Protokoll falsch oder gar nicht wiedergegeben worden. Er habe das Protokoll nach jedem Absatz unterschreiben müssen, ohne dass es ihm vorgelesen worden sei. Im Falle seiner Rückkehr wäre er einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt, da seine Familie ihn nicht mehr aufnehmen würde er keine Arbeit finden könnte. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, sich nach dem AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
4. Gegenständliches Beschwerdeverfahren langte am 19.12.2008 beim Asylgerichsthof ein.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der hier relevanten Spruchpunkte I., II., III. und IV. ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der hier relevanten Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer in der arabischen Sprache, welcher er mächtig ist und worin er auch keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat, konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Marokko beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Relevanz der Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung internationalen und insbesondere subsidiären Schutzes, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden. Hiezu ist wie folgt auszuführen:
2.1. Die Beschwerde hält der schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde nichts Substantiiertes entgegen. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend macht, dass es auf Grund von Verständigungsproblemen (da er den Dialekt des palästinensischen Dolmetschers nicht sehr gut verstanden habe) zu Übersetzungsfehlern gekommen sei, ist dem zu entgegnen, dass bei seinen beiden Einvernahmen der selbe Dolmetscher fungierte und der Beschwerdeführer in den beiden Einvernahmen keine Verständigungsprobleme geltend machte. Ein diesbezüglicher Hinweis ist aus den Protokollen auch nicht zu entnehmen. Insbesondere ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner zweiten Einvernahme ausdrücklich gefragt wurde, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und bejahendenfalls dies mit seiner Unterschrift bestätige, welchem der Beschwerdeführer nachkam. Im Falle von Verständigungsproblemen wäre es plausibel gewesen, wenn der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme am 25.11.2008 dies gerügt hätte, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren um einen 24-jährigen im wesentlichen gesunden Mann handelt. Selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers wäre den Angaben des Beschwerdeführers jedoch keine asylrechtliche Relevanz abzugewinnen, da auch, wenn sich Verfolgungshandlungen 2000 zugetragen hätten, sie dennoch einen Konnex zur GFK ebenfalls vermissen ließen. Im Übrigen sind die erstmals in der Beschwerde gemachten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er - und nicht wie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.11.2008, sein Vater - von seinen Cousins unmittelbar verfolgt sowie bei den damaligen Auseinandersetzungen verletzt worden sei, als unzulässige Neuerung gem. § 40 AsylG zu betrachten und somit bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stellt auch der Umstand dar, dass er nicht gleich bei seiner Ankunft in Spanien - wo er vor seinen Verfolgern jedenfalls in Sicherheit war - um Asyl ansuchte, sondern erst acht (!) Jahre später.2.1. Die Beschwerde hält der schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde nichts Substantiiertes entgegen. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend macht, dass es auf Grund von Verständigungsproblemen (da er den Dialekt des palästinensischen Dolmetschers nicht sehr gut verstanden habe) zu Übersetzungsfehlern gekommen sei, ist dem zu entgegnen, dass bei seinen beiden Einvernahmen der selbe Dolmetscher fungierte und der Beschwerdeführer in den beiden Einvernahmen keine Verständigungsprobleme geltend machte. Ein diesbezüglicher Hinweis ist aus den Protokollen auch nicht zu entnehmen. Insbesondere ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner zweiten Einvernahme ausdrücklich gefragt wurde, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und bejahendenfalls dies mit seiner Unterschrift bestätige, welchem der Beschwerdeführer nachkam. Im Falle von Verständigungsproblemen wäre es plausibel gewesen, wenn der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme am 25.11.2008 dies gerügt hätte, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren um einen 24-jährigen im wesentlichen gesunden Mann handelt. Selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers wäre den Angaben des Beschwerdeführers jedoch keine asylrechtliche Relevanz abzugewinnen, da auch, wenn sich Verfolgungshandlungen 2000 zugetragen hätten, sie dennoch einen Konnex zur GFK ebenfalls vermissen ließen. Im Übrigen sind die erstmals in der Beschwerde gemachten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er - und nicht wie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.11.2008, sein Vater - von seinen Cousins unmittelbar verfolgt sowie bei den damaligen Auseinandersetzungen verletzt worden sei, als unzulässige Neuerung gem. Paragraph 40, AsylG zu betrachten und somit bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stellt auch der Umstand dar, dass er nicht gleich bei seiner Ankunft in Spanien - wo er vor seinen Verfolgern jedenfalls in Sicherheit war - um Asyl ansuchte, sondern erst acht (!) Jahre später.
2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Marokko als auch der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Angaben des Beschwerdeführers, somit zusammengefasst keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte.
3. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).3.1.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.1.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Marokko, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Erstbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass vor Jahren stattgefundene Familienstreitigkeiten um Grundstücke ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht geeignet erscheinen, heute bezogen auf ganz Marokko eine existenzgefährdende Bedrohungssituation darzutun, dies auch unter dem Aspekt, dass in Marokko nicht von einem Fehlen bzw. Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens gesprochen werden kann.3.1.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Marokko, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Erstbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass vor Jahren stattgefundene Familienstreitigkeiten um Grundstücke ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht geeignet erscheinen, heute bezogen auf ganz Marokko eine existenzgefährdende Bedrohungssituation darzutun, dies auch unter dem Aspekt, dass in Marokko nicht von einem Fehlen bzw. Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens gesprochen werden kann.
3.2. Der Vollständigkeit halber wird auf die rechtskräftige Entscheidung des seinerzeitigen UBAS vom 30.03.2008, Zahl:
307.770-C1/8E-XV/53/06, verwiesen, in welcher basierend auf einer Auskunft der Staatendokumentation zur Situation Minderjähriger in Marokko Feststellungen getroffen wurden. In dem für den vorliegenden Fall relevant erscheinenden Passagen dieser Entscheidung heißt es:
"Unbestritten ist, dass es bei den staatlichen oder auch nicht staatlichen Unterstützungsaktivitäten für minderjährige marokkanische Staatsangehörige Verbesserungsbedarf gibt. Andererseits geht aus der Fülle der aufgezählten Organisationen und Institutionen tatsächlich hervor, dass Unterstützungseinrichtungen bestehen. Es geht andererseits auch nicht hervor, dass der marokkanische Staat Minderjährige, bzw. unbegleitete Minderjährige systematisch diskriminieren würde. Die Anstrengungen in diesem Zusammenhang mögen unzureichend sein, sie lassen sich jedoch nicht als überhaupt inexistent bezeichnen. Eindeutig geht aus den Quellen hervor, dass das Faktum der bloßen Asylantragstellung im Ausland nicht zu einer Inhaftierung im Fall der Rückkehr führt. Sofern die von Accord zitierte Quelle aus 2002 im Zusammenhang mit einer größeren Rückkehr von marokkanischen Minderjährigen aus Spanien von Übergriffen der Staatsorgane gegen diese berichtet, kann aus dieser Quelle schon allein aufgrund ihres Entstehungsdatums kein allgemeiner Schluss gezogen werden, dass es heute regelmäßig zu solchen Misshandlungen kommt. Tatsächlich geht aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Marokko hervor, dass im Falle einer (beabsichtigten) Rückkehr eines im Zielstaat abgewiesenen minderjährigen Asylwerbers seitens der marokkanischen Behörden zunächst umfassende (bürokratische) Überprüfungen vorgenommen werden, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Falle einer solchen Rückkehr die Personen sofort "auf die Straße" gesetzt würden, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass der marokkanische Staat Bemühungen unternimmt, den Betreffenden zu seiner Familie/Bezugspersonen zurückzusenden, sofern er minderjährig ist. (...) Für die Berufungsbehörde ergibt sich aber unbeschadet der eben getroffenen Ausführungen aus der Auskunft des Verbindungsbeamten nunmehr der Eindruck, dass, wenn die marokkanischen Behörden einer Abschiebung zustimmen, sie das Interesse des Rückkehrenden auf eine Reintegration in die marokkanische Gesellschaft im Auge behalten, als sie ja ansonsten die vom Verbindungsbeamten geschilderten Überprüfungen gar nicht treffen würden. Abschließend ist erneut darauf zu verweisen, dass die Auskunft der Staatendokumentation in Verbindung mit dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (siehe Seite 18 oben) die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach es in den letzten Jahren zu einer - wenn auch gemessen an europäischen Standard nicht ausreichenden - Verbesserung der sozialen Situation von minderjährigen Rückkehrern gekommen ist, bestätigt hat. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen sind mit denen in obzitierter Entscheidung grundsätzlich ident bzw. jüngeren Datums, so dass die diesbezüglichen Feststellungen nicht zu beanstanden waren.
Unter dem Gesichtspunkt, dass wenn sogar unbegleitete Minderjährige im Falle der Rückkehr nicht regelmäßig in auswegslose Situation geraten würden und es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, ist ihm umso mehr zumutbar, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, selbst dann, wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden ist und er damit (voraussichtlich) nur seine Grundbedürfnisse decken kann. Den Angaben des Beschwerdeführers nach, ist er vor seiner Ausreise einer Tätigkeit als Mauere nachgegangen. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von seiner Familie überhaupt keine Unterstützung finden würde, ist insoweit unplausibel, als der Beschwerdeführer für diese Annahme kein konkretes Vorbringen erstattet hat. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit), dessen Familienangehörige in Marokko leben (Eltern und drei Geschwister), war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Ende Oktober 2008 in Österreich befindet (drei Monate) und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Derzeit ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes in Österreich, was auf eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren hindeutet.
5. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte.5. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte.
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, private Verfolgung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
13.03.2009