Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 401430-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, Zahl: 08 06.279-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, Zahl: 08 06.279-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX vom 05.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, Zahl: 08 06.279-BAL, wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 05.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, Zahl: 08 06.279-BAL, wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei wurde am XXXX in Österreich geboren und hat am 18.07.2008 durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die beschwerdeführende Partei wurde am römisch 40 in Österreich geboren und hat am 18.07.2008 durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die gesetzlichen Vertreter wurden mit Schreiben des Bundesasylamtes, vom 22.07.2008 zur Bekanntgabe der etwaigen Fluchtgründe und Aufforderung zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen, aufgefordert, welche jedoch unbeantwortet blieb, wonach es die vorgebrachten Fluchtgründe der Eltern der beschwerdeführenden Partei - insbesondere, der des Vaters - zu überprüfen galt.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.01.2005 brachte die Mutter der beschwerdeführenden Partei vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Daher waren die Fluchtgründe des Vaters der beschwerdeführenden Partei zu prüfen. Der Vater der beschwerdeführenden Partei gab an, dass er von 1999 bis zum Ausreisezeitpunkt immer wieder Probleme in seiner Heimat wegen seiner Zugehörigkeit zur bosnischen Minderheit gehabt hätte. Er sei im Jahr 2000, Mitte 2001 und im Jahr 2003 bei je einem Vorfall niedergeschlagen worden. Mal hätte er die Täter gekannt, mal nicht. Anfang 2004 sei er einmal auf der Straße von der KPS angehalten und zu einer Dienststelle mitgenommen worden. Dort sei er ebenfalls geschlagen worden und der Großvater der beschwerdeführenden Partei hätte den Vater der beschwerdeführenden Partei anschließend ins Krankenhaus gebracht. Dort hätte der Vater der beschwerdeführenden Partei kein Gutachten erhalten, als er angab, wer ihn geschlagen hätte. Auch habe der Vater der beschwerdeführenden Partei familiäre Probleme. Vor etwa 3 Jahren hätte der Vater der beschwerdeführenden Partei die Mutter der beschwerdeführenden Partei kennen gelernt und wollte sich bald darauf verloben. Sie sei jedoch Albanerin und ihr Vater (der Großvater mütterlicherseits der beschwerdeführenden Partei) sei gegen diese Beziehung und gegen diese "Ehe" gewesen. Der Bruder des Großvaters (mütterlicherseits) der beschwerdeführenden Partei sei Staatsbeamter beim Standesamt in XXXX und er hätte den Beiden (den Eltern der beschwerdeführenden Partei) sicherlich Probleme gemacht, daher seien sie auch nicht verheiratet. Zum genauen Gang der Einvernahmen darf auf die in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden Niederschriften verwiesen werden.Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.01.2005 brachte die Mutter der beschwerdeführenden Partei vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Daher waren die Fluchtgründe des Vaters der beschwerdeführenden Partei zu prüfen. Der Vater der beschwerdeführenden Partei gab an, dass er von 1999 bis zum Ausreisezeitpunkt immer wieder Probleme in seiner Heimat wegen seiner Zugehörigkeit zur bosnischen Minderheit gehabt hätte. Er sei im Jahr 2000, Mitte 2001 und im Jahr 2003 bei je einem Vorfall niedergeschlagen worden. Mal hätte er die Täter gekannt, mal nicht. Anfang 2004 sei er einmal auf der Straße von der KPS angehalten und zu einer Dienststelle mitgenommen worden. Dort sei er ebenfalls geschlagen worden und der Großvater der beschwerdeführenden Partei hätte den Vater der beschwerdeführenden Partei anschließend ins Krankenhaus gebracht. Dort hätte der Vater der beschwerdeführenden Partei kein Gutachten erhalten, als er angab, wer ihn geschlagen hätte. Auch habe der Vater der beschwerdeführenden Partei familiäre Probleme. Vor etwa 3 Jahren hätte der Vater der beschwerdeführenden Partei die Mutter der beschwerdeführenden Partei kennen gelernt und wollte sich bald darauf verloben. Sie sei jedoch Albanerin und ihr Vater (der Großvater mütterlicherseits der beschwerdeführenden Partei) sei gegen diese Beziehung und gegen diese "Ehe" gewesen. Der Bruder des Großvaters (mütterlicherseits) der beschwerdeführenden Partei sei Staatsbeamter beim Standesamt in römisch 40 und er hätte den Beiden (den Eltern der beschwerdeführenden Partei) sicherlich Probleme gemacht, daher seien sie auch nicht verheiratet. Zum genauen Gang der Einvernahmen darf auf die in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden Niederschriften verwiesen werden.
Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2005 verwies die Mutter der beschwerdeführenden Partei neuerdings auf die Probleme des Vaters der beschwerdeführenden Partei. Der am selben Tage einvernommene Vater der beschwerdeführenden Partei wiederholte im Wesentlichen sein oben dargestelltes Vorbringen. .
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.08.2008 erlassen am 27.08.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach rechtzeitiger Berufung durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates behoben und die Angelegenheit nach § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zur Begründung der Bescheide siehe den Verwaltungsakt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.08.2008 erlassen am 27.08.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach rechtzeitiger Berufung durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates behoben und die Angelegenheit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zur Begründung der Bescheide siehe den Verwaltungsakt.
Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.09.2006 gab die Mutter der beschwerdeführenden Partei an, dass die Konflikte mit ihrem Vater (Großvater der beschwerdeführenden Partei) ausschließlich verbaler Natur waren und sonst nichts. Der Vater der beschwerdeführenden Partei brachte in der Einvernahme am selben Tag vor, dass er schon alles gesagt hätte. Zur UNMIK sei der Vater der beschwerdeführenden Partei nicht gegangen, weil die UNMIK überhaupt nichts mache. Er hätte kein Vertrauen zur UNMIK. Die KPS könne machen was sie wolle. Auf den Vorhalt, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei zur UNMIK gehen hätte können, wobei diese selbst eine medizinische Begutachtung beauftragen hätten können, gab der Vater der beschwerdeführenden Partei an, aufgrund der Tatsache, dass er schon im Krankenhaus keine Bestätigung erhalten habe, hätte er all sein Vertrauen verloren. Zur näheren Begründung darf auf das einliegende Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme im Verwaltungsakt des Vaters verwiesen werden.
Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden die Asylanträge der Eltern und des Bruders der beschwerdeführenden Partei abgewiesen, wogegen die Eltern der beschwerdeführenden Partei Beschwerde (ehemals Berufung) erhoben und in Folge eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasysenates und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof stattfand. Die Eltern der beschwerdeführenden Partei wiederholten im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Fluchtgründe und führten diese noch weiter aus. Es wurde ein Bericht des Spezialattachés im Kosovo eingeholt, wobei die individuellen Angaben des Vaters der beschwerdeführenden Partei überprüft wurden, mit welcher die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konfrontiert wurden und zu welchem die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 2.10.2008 Stellung nahmen.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12 June 2008
AUSWÄRTIGES AMT, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), September 2007
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kosovos Weg in die Unabhängigkeit, März 2008
Obstlt Andreas PICHLER Verbindungsbeamter des BMI, KOSOVO, 20.03.2008
Home Office, OPERATIONAL GUIDANCE NOTE KOSOVO, 22 July 2008
UNHCR, 2007 Country Reports on Human Rights Practices - Serbia (includes Kosovo), March 11, 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kosovo: Staatsbürgerschaft, August 2008
Republic of Kosovo Assembly, Law on Citizenship of Kosova, März 2008
Republika e Kosovës, ON CITIZENSHIP OF KOSOVA, Februar 2008
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Unmik Personalausweise der Eltern;
Geburtsurkunde der beschwerdeführenden Partei;
Zahlreiche Zertifikate von XXXX betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei, als Nachweis der Tätigkeit des Vaters der beschwerdeführenden Partei über bestimmte zeitliche PeriodenZahlreiche Zertifikate von römisch 40 betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei, als Nachweis der Tätigkeit des Vaters der beschwerdeführenden Partei über bestimmte zeitliche Perioden
Ein Anerkennungszertifikat der XXXX betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom XXXX bis XXXXEin Anerkennungszertifikat der römisch 40 betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40
Ein Anerkennungsbrief der Armee betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei, vom XXXXEin Anerkennungsbrief der Armee betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei, vom römisch 40
Ein Dienstzeugnis der XXXX betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei, vom 21.01.2003Ein Dienstzeugnis der römisch 40 betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei, vom 21.01.2003
Eine Bescheinigung des Gemeinde-Gerichtes in XXXX, vom XXXX betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei zum Beweis dafür, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei unbescholten sein sollEine Bescheinigung des Gemeinde-Gerichtes in römisch 40 , vom römisch 40 betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei zum Beweis dafür, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei unbescholten sein soll
Beschluss des Landesgerichts XXXX betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei, wobei die mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX verhängte Strafe nachträglich gemildert und nach § 43 StGB die Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.Beschluss des Landesgerichts römisch 40 betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei, wobei die mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 verhängte Strafe nachträglich gemildert und nach Paragraph 43, StGB die Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
Bericht des Gebietskrankenhauses betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei, zumal der Entlassungsschein verlustig gegangen sei, wurde besagter Bericht ausgestellt. Entlassungsschein mit Epikryse, Gebietskrankenhaus, zum Beweis dafür, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei in der Zeit vom XXXX bis am XXXX behandelt worden sei.Bericht des Gebietskrankenhauses betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei, zumal der Entlassungsschein verlustig gegangen sei, wurde besagter Bericht ausgestellt. Entlassungsschein mit Epikryse, Gebietskrankenhaus, zum Beweis dafür, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei in der Zeit vom römisch 40 bis am römisch 40 behandelt worden sei.
Erhebungsbericht des Spezialattachés Mag. XXXX, vom 11.10.2007 hinsichtlich Überprüfung der Angaben des Vaters der beschwerdeführenden Partei.Erhebungsbericht des Spezialattachés Mag. römisch 40 , vom 11.10.2007 hinsichtlich Überprüfung der Angaben des Vaters der beschwerdeführenden Partei.
Übersetzte - vom Vater der beschwerdeführenden Partei übermittelte - Berichte des UNHCR, Humanitarian Law center, Home office, Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, übersetzt von Mag. Dr. XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die bosnische, kroatische und serbische Sprache (siehe Verwaltungsakt des Vaters der beschwerdeführenden Partei OZ 7)Übersetzte - vom Vater der beschwerdeführenden Partei übermittelte - Berichte des UNHCR, Humanitarian Law center, Home office, Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, übersetzt von Mag. Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die bosnische, kroatische und serbische Sprache (siehe Verwaltungsakt des Vaters der beschwerdeführenden Partei OZ 7)
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren und kosovarischer Staatsangehöriger.Die beschwerdeführende Partei führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und kosovarischer Staatsangehöriger.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei stehen auf Grund eines vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokuments fest.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, am 18.09.2008, wurde die Staatsangehörigkeit der Eltern der beschwerdeführenden Partei erörtert, worauf die Eltern der beschwerdeführenden Partei bejahten, dass sowohl der Kosovo als auch Serbien als Herkunftsstaat in Frage kommen würden.
Art. 5 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nennt als Erwerbsgründe Geburt, Adoption, Einbürgerung, internationale Verträge sowie die Übergangsbestimmungen der Art. 28 und 29 StAG. Es gilt das Abstammungsprinzip. Ein Kind erwirbt automatisch die kosovarische Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile Staatsbürger von Kosovo sind (Art. 6). Dies ist hier der Fall.Artikel 5, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nennt als Erwerbsgründe Geburt, Adoption, Einbürgerung, internationale Verträge sowie die Übergangsbestimmungen der Artikel 28 und 29 StAG. Es gilt das Abstammungsprinzip. Ein Kind erwirbt automatisch die kosovarische Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile Staatsbürger von Kosovo sind (Artikel 6,). Dies ist hier der Fall.
Das ergibt sich aus den Verwaltungsakten der Eltern und der beschwerdeführenden Partei.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Beschwerdeführer angehört.
Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, insbesondere aus den ständigen Berichten von UNHCR und der KFOR, aus denen hervorgeht, dass Bosniaken im Kosovo alleine aus dem Grund ihrer Volksgruppenangehörigkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind bzw. im Verfolgungsfall durch Private effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung steht (siehe hiezu unten).
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe nicht glaubhaft gemacht.
Die beschwerdeführende Partei brachte keine eigenen Fluchtgründe vor, und die Eltern der beschwerdeführenden Partei gaben an, dass die beschwerdeführende Partei dieselben Fluchtgründe hätte wie sie selbst. Die vom Vater der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe wurden aber nicht glaubhaft gemacht, da andere Probleme der beschwerdeführenden Partei mit staatlichen Stellen weder vorgebracht wurden noch von Amts wegen hervorgekommen sind, wurden solche nicht glaubhaft gemacht.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch Privatpersonen, gegen die kein hinreichender staatlicher Schutz besteht, nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer selbst hatte im Kosovo - da er noch nie in diesem Land war - keine Verfolgung durch Privatpersonen glaubhaft gemacht.
Selbst wenn ihm dort jedoch eine solche drohen würde, wären die staatlichen Organe schutzfähig und -willig.
Nach den Länderquellen und den im konkreten Fall durchgeführten Recherchen vor Ort durch den Spezialattaché im Kosovo, ergibt sich, dass die staatlichen Organe im Heimatort des Beschwerdeführers durchaus in der Lage und willens sind, hinreichenden Schutz zu gewähren.
Aus den aktuellen Länderdokumentationen ergibt sich, dass die KPS Anzeigen professionell nach geht. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (siehe etwa die Auskunft des Verbindungsbeamten vom 22.10.2006, Zahl 154/07 oder den Bericht der Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46). Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden. Wenden sich Personen an KFOR, wird diese die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. Die KFOR hat selbst keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 vom Verbindungsbeamten des BMI, Seiten 9-10]. Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]
Nunmehr hat EULEX die Rolle von UNMIK Police (und dem Department of Justice von UNMIK) übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in der Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 vom Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 43-44]. Sowohl die internationale Polizei als auch die Justiz haben breites Ermessen, in jeder strafrechtlichen Angelegenheit einzuschreiten. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher (siehe etwa Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5).
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden (siehe etwa UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)
Die KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll (Kosovo - Bericht 29.09.2008 vom Verbindungsbeamten des BMI , Seiten 45-46).
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK-Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und - wenn erforderlich - korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch (siehe Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12).
Bei der gegenständlichen Recherche des Spezialattachés vor Ort handelte es sich vorwiegend um eine Überprüfung der konkreten Aussagen des Beschwerdeführers vor Ort, welche nach Ansicht des Asylgerichtshofes den Anforderungen eines individuellen Berichtes entspricht, es ergibt sich aber weiters, dass jede Polizeistation im Kosovo verpflichtet ist, jeder Anzeige nachzugehen und entsprechende Maßnahmen zu setzten hat. Kontrollen durch UNMIK Police bzw. internationale Polizeirepräsentanten werden trotz der bereits großteils in die Verantwortung der KPS übergegangenen polizeilichen Aufgaben weiterhin durchgeführt.
Die alleinige Aussage des Beschwerdeführers, dass er keinerlei Vertrauen in UNMIK und KPS hätte und aus eigener Erfahrung wisse, dass diese keinen Schutz gewährleisten könnten (siehe Stellungnahme vom 2.10.2008), reicht für sich alleine nicht aus, um sämtliche Ermittlungsergebnisse (siehe Erhebungsbericht des Spezialattachés) als auch die aktuellen Ergebnisse der Länderdokumente für obsolet zu erklären. Ebenso hat der Nachbar des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung durch den Spezialattaché im Kosovo ausgesagt, dass er selbst trotz seiner gemischt ethnischen Herkunft bisher keine Probleme gehabt hätte. Kurz nach dem Krieg sei der Nachbar zwar auch gelegentlich bedroht worden, allerdings nicht in dem Ausmaß, das er an Flucht gedacht hätte. Darüber hinaus sind - seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat - vier Jahre vergangen. Dass sich die Lebensumstände als auch die Situation hinsichtlich des staatlichen Schutzes nicht nur wesentlich geändert, sondern auch wesentlich verbessert haben, ergibt sich ebenfalls aus der aktuellen Länderdokumentation.
Dies alles ergibt sich aus einer Zusammenschau der aktuellen vorgelegten Länderberichte und des individuellen Erhebungsberichtes vor Ort durch den Spezialattaché im Kosovo.
Sohin folgt der Asylgerichtshof zwar den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten Vorfälle durch private Verfolger als auch der Konfliktsituation zwischen seiner Familie und der der Lebensgefährtin, nicht steht fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte und nunmehr jedenfalls hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Da eine andere Verfolgung durch Private weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde eine solche Verfolgung, gegen die kein staatlicher Schutz besteht, nicht glaubhaft gemacht.
Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Eltern der beschwerdeführenden Partei zu seinem Gesundheitszustand.
Nachdem auch die Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ein Haus haben und gemeinsam mit der beschwerdeführenden Partei ausgewiesen werden, ist - insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei vor seiner Ausreise in der Lage war ein regelmäßiges und nach eignen Angaben sogar sehr gutes Einkommen zu erwirtschaften - davon auszugehen, dass der Vater, im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich sein Auskommen und das seiner Familie zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen und sohin den Beschwerdeführer versorgen können wird. Darüber hinaus ergibt sich aus den Aussagen der Mutter der beschwerdeführenden Partei, dass die Großeltern (väterlicherseits) der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ein gutes Einkommen hätten, sohin kann die beschwerdeführende Partei notfalls auf die Unterstützung der Familie (Großeltern) zählen. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der Eltern der beschwerdeführenden Partei und den Länderberichten.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii. und iv.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii. und iv.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt.
Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der Eltern der beschwerdeführenden Partei, sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei führt mit seinen Eltern und Bruders ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind relevante Familienangehörige sowohl hinsichtlich Art. 8 EMRK als auch hinsichtlich des AsylG. Diese leben alle in einem gemeinsamen Haushalt. Weiters hat die beschwerdeführende Partei eine Großtante und einen Großonkel in Wien. Von diesen ist die Familie der beschwerdeführenden Partei jedoch weder finanziell abhängig noch lebt sie bei jenen.Die beschwerdeführende Partei führt mit seinen Eltern und Bruders ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind relevante Familienangehörige sowohl hinsichtlich Artikel 8, EMRK als auch hinsichtlich des AsylG. Diese leben alle in einem gemeinsamen Haushalt. Weiters hat die beschwerdeführende Partei eine Großtante und einen Großonkel in Wien. Von diesen ist die Familie der beschwerdeführenden Partei jedoch weder finanziell abhängig noch lebt sie bei jenen.
Dies ergibt sich aus der Aussage der Eltern der beschwerdeführenden Partei, sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der Eltern der beschwerdeführenden Partei, sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei hat keine weiteren Verwandten in Österreich als die unter ix. genannten.
Dies ergibt sich aus der Aussage der Eltern der beschwerdeführenden Partei, sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die beschwerdeführende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der Eltern der beschwerdeführenden Partei, sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war. Da die Beweisaufnahme und die Schilderung der vorgebrachten Fluchtgründe vor dem 1.7.2008 erfolgte und nach Einrichtung des Asylgerichtshofes nur mehr Parteiengehör gewährt wurde und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist - das relevante kosovarische Gesetz wurde erst im Juni 2008 erlassen - ist der Asylgerichtshof im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Ansicht, dass der entscheidende Einzelrichter nach den genannten Übergangsbestimmungen weiterhin zur Entscheidung zuständig ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war. Da die Beweisaufnahme und die Schilderung der vorgebrachten Fluchtgründe vor dem 1.7.2008 erfolgte und nach Einrichtung des Asylgerichtshofes nur mehr Parteiengehör gewährt wurde und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist - das relevante kosovarische Gesetz wurde erst im Juni 2008 erlassen - ist der Asylgerichtshof im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Ansicht, dass der entscheidende Einzelrichter nach den genannten Übergangsbestimmungen weiterhin zur Entscheidung zuständig ist.
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, die auch im Asylverfahren waren. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte, auch hatte die beschwerdeführende Partei keine Verfolgung glaubhaft gemacht, gegen die ihr im Kosovo nicht hinreichender staatlicher Schutz zukommen würde. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, die auch im Asylverfahren waren. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte, auch hatte die beschwerdeführende Partei keine Verfolgung glaubhaft gemacht, gegen die ihr im Kosovo nicht hinreichender staatlicher Schutz zukommen würde. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, die auch im Asylverfahren waren. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, die auch im Asylverfahren waren. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da der Beschwerdeführer aber derzeit noch ein Kleinkind ist, beziehen sich seine gesamten Beziehungen auf seine Kernfamilie, die gemeinsam mit diesem ausgewiesen wird. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben nicht zu erkennen.Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der am römisch 40 im Bundesgebiet geboren wurde, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da der Beschwerdeführer aber derzeit noch ein Kleinkind ist, beziehen sich seine gesamten Beziehungen auf seine Kernfamilie, die gemeinsam mit diesem ausgewiesen wird. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben nicht zu erkennen.
Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben, da die Familie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausgewiesen wird. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.
II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverband, Familienverfahren, Lebensgrundlage, non refoulementZuletzt aktualisiert am
03.09.2009