TE AsylGH Beschluss 2009/2/3 C1 258921-2/2009

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Veröffentlicht am 03.02.2009
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Spruch

C1 258921-2/2009/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Zanyat über die Beschwerde des A. alias C.I. alias I.A., geb. 00.00.1985, StA. Pakistan, vom 27.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2006, FZ. 04 17.198-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Zanyat über die Beschwerde des A. alias C.I. alias römisch eins.A., geb. 00.00.1985, StA. Pakistan, vom 27.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2006, FZ. 04 17.198-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Am 14.9.2006 wurde mittels Bescheid der BH Vöcklabruck, Fremdenpolizeiaußenstelle St. Georgen im Attergau, Zl:römisch eins. Am 14.9.2006 wurde mittels Bescheid der BH Vöcklabruck, Fremdenpolizeiaußenstelle St. Georgen im Attergau, Zl:

Sich40-2214-2004 gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot auf die Dauer von 5 Jahren befristet erlassen, welches mit 3.10.2006 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Abs. 2 zweiter Satz und § 53 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Asylg 2005 bescheidmäßig vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 13.10.2006 entzogen und ihm mitgeteilt, dass ihm faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 zukommt.Sich40-2214-2004 gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot auf die Dauer von 5 Jahren befristet erlassen, welches mit 3.10.2006 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Asylg 2005 bescheidmäßig vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 13.10.2006 entzogen und ihm mitgeteilt, dass ihm faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 zukommt.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte dagegen am 27.10.2006 eine Beschwerde ein, in der er auf den von ihm gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG samt Berufung gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 14.9.2006 hinwies. Das Rückkehrverbot sei sohin noch nicht endgültig erlassen.Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte dagegen am 27.10.2006 eine Beschwerde ein, in der er auf den von ihm gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG samt Berufung gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 14.9.2006 hinwies. Das Rückkehrverbot sei sohin noch nicht endgültig erlassen.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies die Berufung des Beschwerdeführers vom 30.10.2006 (gemeint wohl: 27.10.2006) gemäß § 64a Abs. 1 AVG idgF iVm § 53 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 als unzulässig zurück.Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies die Berufung des Beschwerdeführers vom 30.10.2006 (gemeint wohl: 27.10.2006) gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG idgF in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 als unzulässig zurück.

Dagegen brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am 23.11.2006 einen Vorlageantrag ein. Die Berufungsvorentscheidung ist sohin gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getreten.Dagegen brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am 23.11.2006 einen Vorlageantrag ein. Die Berufungsvorentscheidung ist sohin gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 12.4.2007 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 71 AVG der Berufung gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 7.12.2006 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG wurde die Berufung gegen das erstinstanzliche Rückkehrverbot als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 12.4.2007 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG der Berufung gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 7.12.2006 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG wurde die Berufung gegen das erstinstanzliche Rückkehrverbot als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.Gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen.Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG tritt mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen.

Wie bereits oben ausgeführt ist die Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes durch den Vorlageantrag außer Kraft getreten und nunmehr der Asylgerichtshof zur Entscheidung berufen.

Gemäß § 53 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt unter bestimmten Voraussetzungen Karten nach dem Asylgesetz entziehen. Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt unter bestimmten Voraussetzungen Karten nach dem Asylgesetz entziehen. Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 und Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz idF BGBl. I Nr. 147/2008, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, zu führen.

Wie das Bundesasylamt zu Recht in ihrem Bescheid vom 13.10.2006, gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erkannt hat, ist gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Wie das Bundesasylamt zu Recht in ihrem Bescheid vom 13.10.2006, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 erkannt hat, ist gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Rückkehrverbot

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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