Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
S12 400.553-2/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj.XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: XXXX, diese vertreten durch:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj.XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , diese vertreten durch:
Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, FZ. 08 02.019/1, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 27.02.2008 gemeinsam mit seiner Mutter, XXXX, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 27.02.2008 gemeinsam mit seiner Mutter, römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn von XXXX (GZ: S12 400.552-2/2009). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn von römisch 40 (GZ: S12 400.552-2/2009). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.
1.2. Mit Bescheid vom 25.06.2008, FZ. 08 02.019-EASt Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.1.2. Mit Bescheid vom 25.06.2008, FZ. 08 02.019-EASt Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, GZ. S12 400.553-1/2008/2Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, GZ. S12 400.553-1/2008/2Z, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.4. Mit Erkenntnis vom 01.08.2008, GZ. S12 400.553-2/2008/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.1.4. Mit Erkenntnis vom 01.08.2008, GZ. S12 400.553-2/2008/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.
1.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.1.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, in welcher ausgeführt wurde, dass die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO abgelaufen sei. Der Fristenlauf sei durch das Einlangen der Zustimmungserklärung Polens am 03.03.2008 in Gang gesetzt worden und würde die Frist sohin am 04.09.2008 enden. Da allerdings der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom Asylgerichtshof am 18.07.2008 zuerkannt worden sei, sei die Frist bis zur Behebung des Bescheides durch den Asylgerichtshof am 31.07.2008 gehemmt und seien daher dem Ende der Frist noch dreizehn Tage anzuhängen. Die Überstellungsfrist habe sohin am 17.09.2008 geendet.1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, in welcher ausgeführt wurde, dass die Überstellungsfrist nach Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO abgelaufen sei. Der Fristenlauf sei durch das Einlangen der Zustimmungserklärung Polens am 03.03.2008 in Gang gesetzt worden und würde die Frist sohin am 04.09.2008 enden. Da allerdings der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom Asylgerichtshof am 18.07.2008 zuerkannt worden sei, sei die Frist bis zur Behebung des Bescheides durch den Asylgerichtshof am 31.07.2008 gehemmt und seien daher dem Ende der Frist noch dreizehn Tage anzuhängen. Die Überstellungsfrist habe sohin am 17.09.2008 geendet.
Am 29.01.2009 langte die Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.
Der Beschwerde des Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag,Der Beschwerde des Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag,
GZ: S12 400.552-2/2009/5E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.GZ: S12 400.552-2/2009/5E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.1.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffende Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffende Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn der XXXX, und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Mutter.2. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn der römisch 40 , und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Mutter.
Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers,XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 400.552-2/2009/5E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers,römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 400.552-2/2009/5E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
01.09.2009