Norm
AVG §66 Abs4Spruch
C7 248326-0/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2003, FZ. 02 03.574-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2003, FZ. 02 03.574-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, brachte am 06.02.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
Am 21.03.2002 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.04.2003, FZ. 02 03.574-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 10.04.2003 beim zuständigen Postamt hinterlegt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.04.2003, FZ. 02 03.574-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde am 10.04.2003 beim zuständigen Postamt hinterlegt.
2. Am 13.05.2005 brachte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2003 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer über die Hinterlegung oder Benachrichtigung eines Schriftstückes nicht informiert worden sei bzw. ihm die Hinterlegungsanzeige nicht zugekommen sei, da diese aufgrund der ähnlichen Namen indischer Mitbewohner im Wohnhaus offensichtlich einem indischen Staatsbürger zugeordnet worden sei. Da es bereits in der Vergangenheit gelegentlich Zustellprobleme gegeben habe, habe der Beschwerdeführer regelmäßig mit seinen Mitbewohnern und dem Vermieter Kontakt aufgenommen, um allenfalls irrtümlich falsch zugeordnete Hinterlegungsanzeigen zu erhalten. Deshalb habe er auch regelmäßig telefonisch bei der Behörde nachgefragt und so am 25.04.2003 erfahren, dass eine Zustellung eines Poststückes erfolgt sei; Näheres sei ihm nicht mitgeteilt worden. Daraufhin habe er das Poststück, nämlich den erstinstanzlichen Bescheid, am 28.04.2003 beim Postamt ausgefolgt bekommen. Am nächsten Tag, den 29.04.2003, habe er sich an seinen Rechtsvertreter gewandt, welcher ihn darüber informiert habe, dass die Zustellung offenbar rechtmäßig erfolgt sei, die Berufungsfrist somit abgelaufen sei, jedoch die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages bestehe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.11.2003, FZ. 02 03.574-BAT, gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Abholung des Poststückes vom Postamt am 28.04.2003 von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat und der Wiedereinsetzungsantrag vom 13.05.2003 daher verspätet sei.2. Am 13.05.2005 brachte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2003 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer über die Hinterlegung oder Benachrichtigung eines Schriftstückes nicht informiert worden sei bzw. ihm die Hinterlegungsanzeige nicht zugekommen sei, da diese aufgrund der ähnlichen Namen indischer Mitbewohner im Wohnhaus offensichtlich einem indischen Staatsbürger zugeordnet worden sei. Da es bereits in der Vergangenheit gelegentlich Zustellprobleme gegeben habe, habe der Beschwerdeführer regelmäßig mit seinen Mitbewohnern und dem Vermieter Kontakt aufgenommen, um allenfalls irrtümlich falsch zugeordnete Hinterlegungsanzeigen zu erhalten. Deshalb habe er auch regelmäßig telefonisch bei der Behörde nachgefragt und so am 25.04.2003 erfahren, dass eine Zustellung eines Poststückes erfolgt sei; Näheres sei ihm nicht mitgeteilt worden. Daraufhin habe er das Poststück, nämlich den erstinstanzlichen Bescheid, am 28.04.2003 beim Postamt ausgefolgt bekommen. Am nächsten Tag, den 29.04.2003, habe er sich an seinen Rechtsvertreter gewandt, welcher ihn darüber informiert habe, dass die Zustellung offenbar rechtmäßig erfolgt sei, die Berufungsfrist somit abgelaufen sei, jedoch die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages bestehe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.11.2003, FZ. 02 03.574-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Abholung des Poststückes vom Postamt am 28.04.2003 von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat und der Wiedereinsetzungsantrag vom 13.05.2003 daher verspätet sei.
Am 26.06.2003 brachte der Beschwerdeführer eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2003 ein.
3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung C7 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gem. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2. Gem. Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
3. Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht wurde, da der Beschwerdeführer bereits am 28.04.2003, als er den Bescheid vom Postamt abholte, von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat.
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer bei der Abholung des Bescheides in Kenntnis darüber war, dass der Bescheid zu einem früheren Zeitpunkt wirksam zugestellt worden war, die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war und die Einbringung einer Beschwerde zu diesem Zeitpunkt nur noch im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag möglich war, und ließe sich Gegenteiliges auch nicht dem Verwaltungsakt entnehmen. Eine entsprechende Rechtsbelehrung wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2003 von seinem Rechtsvertreter, an den er sich gleich am nächsten Tag nach Erhalt des Bescheides wandte, erteilt und kann erst zu diesem Zeitpunkt vom Wegfall des Hindernisses bzw. der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der Zulässigkeit der Beschwerde gesprochen werden. Eine Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages vom 13.05.2003 kann somit nicht erkannt werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Das Bundesasylamt wird nunmehr eine inhaltliche Prüfung der Wiedereinsetzungsgründe vorzunehmen haben.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Rechtsbelehrung, Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
08.07.2009