TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/6 C2 400158-1/2008

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Veröffentlicht am 06.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 400158-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der F.L., StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, FZ. 08 01.519-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 11.2.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin, deren Mutter und volljähriger Sohn in China leben würden, im Rahmen der Erstbefragung (bezugnehmendes Protokoll siehe Verwaltungsakt, S. 13 ff) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem zu ihren Fluchtgründen befragt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin wortwörtlich an:

"In meinem Dorf sollte ein großes Bauprojekt gestartet werden. Der Investor wollte die ganze Gegend aufkaufen, und zwar nicht nur Grund und Boden, sondern auch die Häuser. Die Ablöse war aber viel zu gering. Er wollte nämlich 2800 RMB pro qm zahlen anstatt der behördlich vorgeschriebenen 3800.- Viele der Dorfbewohner nahmen dieses Angebot jedoch trotzdem an. Ich selbst wollte nicht klein beigeben und wurde deswegen sehr angefeindet. Am 28.11.2007 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen meiner Familie und irgendwelchen kriminellen Elementen, die vom Investor auf uns gehetzt worden waren. Dabei ging ich, um meinen Sohn zu schütze, mit einem Küchenmesser auf einen Eindringling los und verletzte diesen. Möglicherweise habe ich mehrere Personen verletzt. Es floss jedenfalls viel Blut. Danach trat ich die Flucht an. Ein konkretes Reiseziel war nicht vereinbart."

Am 14.2.2008 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes einer Einvernahme im Zulassungsverfahren unterzogen. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass man in ihrem Dorf ein Bauprojekt hätte durchführen und daher der betreffende Investor "den ganzen Grund und Boden" und "auch die Häuser" hätte aufkaufen wollen; dieser hätte jedoch nicht die gesetzliche Ablöse, sondern nur weniger bezahlen wollen. Damit wäre die Beschwerdeführerin aber nicht einverstanden gewesen, worauf sie vom Investor durch Druckausübung mittels seiner Untergebenen förmlich zum Vertragsabschluss gezwungen hätte werden sollen. Da sie nicht nachgegeben hätte, hätte sich die Lage zugespitzt, es sei eines Tages zu Handgreiflichkeiten mit Leuten des Investors, zu der auch ihr Sohn dazugekommen wäre, gekommen. Als dieser Sohn attackiert und beschimpft worden wäre, hätte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr zurückhalten können, ein Messer aus der Küche geholt und auf einen Angreifer eingestochen. Da andere Leute die Polizei verständigt hätten, wäre sie geflüchtet. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die bezugnehmende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 31 ff. Nach dieser Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen.

Am 19.5.2008 wurde die Beschwerdeführerin abermals einer Einvernahme unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin die am 14.2.2008 gemachten Angaben im Wesentlichen, wenn auch mit relevanten Widersprüchen (siehe hiezu unten, I.2. iii.). Zum genauen Gang der Einvernahme siehe das bezugnehmende Protokoll im Verwaltungsakt, S. 77 ff.Am 19.5.2008 wurde die Beschwerdeführerin abermals einer Einvernahme unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin die am 14.2.2008 gemachten Angaben im Wesentlichen, wenn auch mit relevanten Widersprüchen (siehe hiezu unten, römisch eins.2. iii.). Zum genauen Gang der Einvernahme siehe das bezugnehmende Protokoll im Verwaltungsakt, S. 77 ff.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.5.2008, erlassen am 30.5.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zur Volksrepublik China wurde begründend ausgeführt, dass - offenbar mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin - nicht festgestellt hätte werden können, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Diese Feststellung gründete sich auf folgende, anschließend wortwörtlich wiedergegebene, Beweiswürdigung:

"Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass die Ast. Behauptungen aufstellt, sondern muss sie diese glaubhaft machen. Dazu muss das das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch die Ast. persönlich auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.

Niederschriftlich ist es der Ast. nicht gelungen, ein fundiertes und in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen.

Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt/EAST - Ost im Februar 2008 hat die Ast. behauptet, dass sie in China Opfer einer Enteignung geworden wäre. Im Zuge der Enteignung wäre der Ast. eine unangemessene Entschädigung geboten worden. In der nachfolgenden Zeit wäre es zu einer Handgreiflichkeit gekommen und hätte die Ast. dabei einen unbekannten Mann mit einem Messer attackiert und auf diesen Mann eingestochen. Später wäre die Ast. deswegen aus China geflüchtet. Im völligen Widerspruch zu dieser Darstellung hat die Ast. die Vorgänge rund um die von ihr behauptete Handgreiflichkeit beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien im Mai 2008 in der Substanz völlig anders dargestellt. Nunmehr hat die Ast. angegeben, dass sie nicht mit einem Messer sondern mit einem Beil unkontrolliert um sich geschlagen hätte und würde die Ast. nicht wissen ob sie dabei irgendjemanden konkret verletzt hat. Es ist aufgrund dieser massiven Widersprüchlichkeit davon auszugehen, dass die von der Ast. dargelegten Behauptungen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellen.

Weiters war die Ast. auch nicht in der Lage rund um die behauptete Enteignung fundierte Auskünfte zu erteilen. Nachgefragt bzgl. der Hintergründe hat sich die Ast. auf das Aufstellen bloßer Behauptungen beschränkt und dabei höchst vage und unkonkret angegeben, dass die Regierung die Errichtung von Häusern geplant hätte. Über etwaige dahinter stehende Planungen (sie sind die Grundlage für die Enteignung) konnte die Ast. keinerlei Auskünfte erteilen. Bloß hat die Ast. den Verkauf der enteigneten Grundstücke an Spekulanten behauptet, nachgefragt konnte die Ast. auch über deren Identität keinerlei Auskünfte erteilen.

Zusammenfassend kann gerade bei Personen die Opfer einer rechtswidrigen Enteignung wurden, erwartet werden, dass sie in Anbetracht des zuvor sicherlich stattgefundenen Enteignungsverfahrens (welche Allgemein sehr lange dauern) über die Hintergründe von Enteignungen jedoch ein Mindestmaß von Auskünften erteilen können. Dazu war die Ast. nicht in der Lage.

Aufgrund obiger Umstände musste den Angaben des Asts. über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ast. begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat."

Mit am 13.6.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Neben einer zusammenfassenden Wiederholung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt in dem unter iv. genannten Bescheid die Unglaubwürdigkeit nicht hinreichend untermauert hätte, die vorgebrachten Argumente seien nicht nachvollziehbar. Der Unterschied zwischen einem Beil und einem Messer sei, da beide Küchengeräte seien, nicht so relevant. Auch hätte die Beschwerdeführerin über Vorhalt angegeben, bereits in der ersten Niederschrift von einem Beil gesprochen zu haben. Es müsse sich daher um ein Missverständnis, einen Übersetzungsfehler oder einen Aufzeichnungsfehler der Behörde handeln. Auch sei es unrealistisch, zu glauben, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China entsprechendes tiefergehendes Wissen über ein Enteignungsverfahren hätte; die Betroffenen hätte in der Diktatur China keinen Einfluss auf behördliche Entscheidungen. Zusammengefasst sei festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen würde, glaubwürdig und substantiiert sei. Auch hätte sich das Bundesasylamt nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, ansonsten wäre eine nicht näher bezeichnete Verfolgungssituation erkennbar gewesen bzw. hätte man der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Verwaltungsakt, S. 137 ff, einliegende Beschwerde verwiesen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und chinesische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Weiters ist der Beschwerdeführerin in den festgestellten Angaben zu glauben, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht.

Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin steht auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihrem Wissen über den Herkunftsstaat fest.

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Beschwerdeführer angehört.

Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen, also der Mehrheitsbevölkerung, und keiner Religionsgemeinschaft an (siehe Verwaltungsakt, S. 31).

Auf Grund der Zugehörigkeit zu den genannten Gruppen findet in China keine Gruppenverfolgung statt. Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.

Darüber hinaus wurde eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.

Eine solche Verfolgung wurde daher nicht glaubhaft gemacht.

Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Das Bundesasylamt hat in der oben zitierten Beweiswürdigung richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Punkt ihrer Fluchtgeschichte - nämlich hinsichtlich der Schilderung des der Flucht zu Grunde liegenden Vorfalls - in ihrem Vorbringen unglaubwürdig, weil in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich war, da sie bei der ersten Einvernahme angab, für ihren Angriff ein Messer verwendet zu haben, während die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme von einem Beil sprach.

Bei der Beurteilung des Widerspruchs ist vorerst zu bedenken, dass der Beschwerdeführerin die Niederschrift vom 14.2.2008 (siehe Verwaltungsakt, S. 43) von einem dem Gericht als äußerst verlässlichen Dolmetscher bekannten Sinologie "Wort für Wort" rückübersetzt wurde und die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 19.5.2008 jedenfalls ein Beil gemeint hat. Dies steht fest, da sie in der beiliegenden Skizze ein Beil auch aufgezeichnet hatte (siehe Verwaltungsakt S. 87). Insoweit kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Widerspruch um ein Missverständnis, einen Übersetzungsfehler oder einen Aufzeichnungsfehler der Behörde handelt.

Es bleibt daher - im Sinne des Vorbringens in der Beschwerde - zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin sich in ihrer Erinnerung nachvollziehbar in der Bezeichnung vergriffen haben könnte, ob es also so wahrscheinlich ist, dass sie einmal von einem Messer und das andere Mal von einem Beil sprechen würde, wenn sie den geschilderten Vorfall wirklich erlebt hätte. Dies erscheint aber nicht nachvollziehbar, da ein Messer und ein Beil - auch wenn beide in der Küche Verwendung finden - vor allem bei einem Einsatz als behelfsmäßige Waffe einer vollkommen anderen Handhabung bedürfen; ein Messer wird von einem (ungeübten) Angreifer zu Stich- oder, was weniger wahrscheinlich ist, zu Schnittangriffen verwendet, wobei - so zeigt das die Lebenserfahrung - der (ungeübte) Angreifer bei der Verwendung eines Messers instinktiv versuchen wird, den Stichangriffe gewährenden Reichweitenvorteil auszunützen. Bei einem Beil wird der (ungeübte) Angreifer jedoch vor allem mit Schlagbewegungen von oben nach unten gegen das Gegenüber vorgehen. Daher sind die Angriffsbewegungen der beiden Waffen nicht zu verwechseln, es kann daher nicht eine solche Verwechslung nur so erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Erinnerungen an eine reale Situation greifen konnte, sondern lediglich auf Erinnerung eines Vortrages eines rein fiktiven Gedankenkonstrukts.

Jedoch selbst wenn man die Besonderheiten in der Unterscheidung der Waffen außer acht lässt, zeigt die Erfahrung des erkennenden Richters, dass Menschen, die eine wahre Geschichte erzählen, zwar Details vergessen oder verdrängen können, diese jedoch nicht austauschen; dies um so mehr, wenn man bedenkt, dass zwischen dem Vorfall und der ersten Einvernahme keine drei und zwischen den beiden Einvernahmen ein paar Tage mehr als drei Monate vergangen sind. In dieser Zeit könnte selbst ein Vergessen oder Verdrängen ohne hinreichende psychische oder psychologische Gründe - für deren Vorliegen es keine Hinweise gibt - nur dadurch erklärt werden, dass es sich bei der Geschichte um ein gedankliches Konstrukt handelt, dies gilt um so mehr für das "Austauschen" von Tatsachen.

Wenn aber das Vorbringen hinsichtlich des Angriffes unglaubwürdig ist, so stellt dies für die Beurteilung des gesamten Fluchtvorbringens einen wesentlichen Gesichtspunkt dar, da die vorgetragene Furcht vor Verfolgung bzw. der vorgetragene Fluchtgrund lediglich auf diesen Angriff und seine angeblich drohenden Folgen bauen. Wenn also das Vorbringen bezüglich des Angriffs als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen ist, dann ist sowohl der Angst vor Verfolgung als auch dem Grund für den Antritt der Flucht das Fundament entzogen. Daher war weder festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine tatsächliche Verfolgung oder auch nur eine subjektiv befürchtete, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht hätte. Viel mehr wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen ausgereist wäre.

Insgesamt hat das Bundesasylamt daher nach Durchführung eines einwandfreien Ermittlungsverfahrens - in wie weit es sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin in China mangels Glaubwürdigkeit der Geschichte und mangels Anhaltspunkte für eine andere Verfolgung hätte beschäftigen müssen, kann der Gerichtshof auch mangels Ausführungen in der Beschwerde hiezu nicht erkennen - und nach einer gelungen Sicherung der Widersprüche - vor allem die wortwörtliche Rückübersetzung in der ersten Einvernahme und die genaue Nachfrage samt Skizze der Angriffswaffe in der zweiten Einvernahme machen die Beweiswürdigung unangreifbar - daher logisch, in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum der Beschwerdeführerin nicht zu glauben war.

Da eine andere Verfolgung weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde weder eine Verfolgung noch die subjektive, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht.

Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand (siehe vor allem Verwaltungsakt, S. 15)

Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie - nämlich ihrer Mutter und ihrem volljährigen Sohn - zählen.

Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).

Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die beschwerdeführende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.

Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

Die beschwerdeführende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

Die beschwerdeführende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nicht deutsch. Die beschwerdeführende Partei hat keine fixe Arbeit in Österreich.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die beschwerdeführende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.

Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit 10.2.2008 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da die Beschwerdeführerin aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.

II.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu glauben war und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu glauben war und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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