Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S11 404145-1/2009/2Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen M.D., StA:
Kosovo, vertreten durch ihre Mutter M.Z., als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Katharina Ammann, Diakonie-Flüchtlingsdienst, Steinergasse 3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zahl: 09 00.117-EAST Ost, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende WirkungDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.01.2009, Zahl: 09 00.117-EAST Ost, zugestellt am 19.01.2009, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 05.01.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/1000 idgF, als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.1. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.01.2009, Zahl: 09 00.117-EAST Ost, zugestellt am 19.01.2009, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 05.01.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/1000 idgF, als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10 Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte der Art. 3 und 8 EMRK.2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte der Artikel 3 und 8 EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a. dass der Beschwerde aufschiebend Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlich vor, dass ihr durch die Vollziehung der Ausweisung und die Zurück- oder Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere in Bezug auf Art. 3 und 8 EMRK, drohe. Weiters wurde den Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, mit welchen die Anträge der Eltern der nachgeborenen minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden, mit Beschluss des VFGH aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss ist nach wie vor aufrecht.Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlich vor, dass ihr durch die Vollziehung der Ausweisung und die Zurück- oder Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere in Bezug auf Artikel 3 und 8 EMRK, drohe. Weiters wurde den Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, mit welchen die Anträge der Eltern der nachgeborenen minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden, mit Beschluss des VFGH aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss ist nach wie vor aufrecht.
4. Die Beschwerde langte am 04.02.2009 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 05.01.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 05.01.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 leg. cit. verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, leg. cit. verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere der Art. 3 und 8 EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere der Artikel 3 und 8 EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs.1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
20.04.2009