TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/9 A6 260653-4/2008

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Veröffentlicht am 09.02.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A6 260.653-4/2008/7E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des I.G., geb. 00.00.1985, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2005, Zl. 04 04.884-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch eins.G., geb. 00.00.1985, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2005, Zl. 04 04.884-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des I.G. vom 20.10.2005 wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch eins.G. vom 20.10.2005 wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 19.03.2004 illegal über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde am 29.03.2004 und am 26.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 19.03.2004 illegal über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde am 29.03.2004 und am 26.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.

I.1.2. Mit Bescheid vom 22.03.2005, Zahl 04 04.884-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 22.03.2005, Zahl 04 04.884-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

I.1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch schließlich am 28.04.2005 im Wege der persönlichen Übernahme gemäß § 21 Abs. 1 ZustellG rechtswirksam zugestellt. In weiterer Folge erwuchs der Bescheid mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 12.05.2005 in Rechtskraft.römisch eins.1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch schließlich am 28.04.2005 im Wege der persönlichen Übernahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZustellG rechtswirksam zugestellt. In weiterer Folge erwuchs der Bescheid mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 12.05.2005 in Rechtskraft.

I.1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung am 17.05.2005 Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung am 17.05.2005 Berufung (nunmehr Beschwerde).

I.1.5. Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2005 (zugestellt am 06.06.2005) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid vom 22.03.2005 verspätet eingebracht worden sei.römisch eins.1.5. Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2005 (zugestellt am 06.06.2005) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid vom 22.03.2005 verspätet eingebracht worden sei.

I.1.6. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 15.06.2005 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und fügte gleichzeitig die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid bei. Er beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt seines negativen Bescheides in Unkenntnis der österreichischen Rechtslage seinen guten Bekannten und Mitarbeiter des Zentrums für MigrantInnen in Oberösterreich "Migrare" um Hilfe bei der weiteren Vorgangsweise gebeten habe. Auf Grund der Feiertage (1. und 5. Mai) hätten sie erst am 09.05.2005 einen Termin bei der Rechtsberaterin der Caritas Linz erhalten und im Zuge dieses Gespräches die Berufungsfrist abgeklärt. Jedoch sei sein Bekannter irrtümlich von einem anderen Zustelldatum, nämlich vom 03.05.2005, ausgegangen, und habe die Rechtsberaterin ausgehend von diesem Datum die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels berechnet, so dass er die Berufung (nunmehr Beschwerde) erst am 17.05.2005 unterzeichnet und aufgegeben habe. Dieser Irrtum sei dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen, da das Gespräch zwischen seinem Bekannten und der Rechtsberaterin auf Deutsch geführt worden sei. In Vertrauen auf deren langjährige Erfahrung in der Betreuung von Asylwerbern habe er keine Zweifel an der Richtigkeit des Vorganges gehegt. Da in seinem Fall auch kein Vertretungsverhältnis bestünde, könnte ihm ein allfälliges Verschulden der von ihm beigezogenen Hilfspersonen nicht angelastet werden. Zudem träfe ihn auch kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Auswahl- oder Überwachungsverschulden.römisch eins.1.6. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 15.06.2005 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und fügte gleichzeitig die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid bei. Er beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt seines negativen Bescheides in Unkenntnis der österreichischen Rechtslage seinen guten Bekannten und Mitarbeiter des Zentrums für MigrantInnen in Oberösterreich "Migrare" um Hilfe bei der weiteren Vorgangsweise gebeten habe. Auf Grund der Feiertage (1. und 5. Mai) hätten sie erst am 09.05.2005 einen Termin bei der Rechtsberaterin der Caritas Linz erhalten und im Zuge dieses Gespräches die Berufungsfrist abgeklärt. Jedoch sei sein Bekannter irrtümlich von einem anderen Zustelldatum, nämlich vom 03.05.2005, ausgegangen, und habe die Rechtsberaterin ausgehend von diesem Datum die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels berechnet, so dass er die Berufung (nunmehr Beschwerde) erst am 17.05.2005 unterzeichnet und aufgegeben habe. Dieser Irrtum sei dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen, da das Gespräch zwischen seinem Bekannten und der Rechtsberaterin auf Deutsch geführt worden sei. In Vertrauen auf deren langjährige Erfahrung in der Betreuung von Asylwerbern habe er keine Zweifel an der Richtigkeit des Vorganges gehegt. Da in seinem Fall auch kein Vertretungsverhältnis bestünde, könnte ihm ein allfälliges Verschulden der von ihm beigezogenen Hilfspersonen nicht angelastet werden. Zudem träfe ihn auch kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Auswahl- oder Überwachungsverschulden.

I.1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2005 wurde der am 15.06.2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 (6) AVG stattgegeben (Spruchpunkt II). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer spätestens am 17.05.2005, somit bei Unterzeichnung seiner Berufung (nunmehr Beschwerde), die Verspätung auffallen hätte müssen. Der Einwand seiner fehlenden Sprachkenntnisse und seiner rechtlichen Unversiertheit seien nicht von Relevanz, da die Rechtsmittelbelehrung in dem vom Beschwerdeführer eigenhändig übernommene Bescheid in einer ihm verständlichen Sprache verfasst worden sei. Es sei zudem im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer Einsichtsunfähigkeit beziehungsweise von einer verzögerten Reife auszugehen, weshalb ihm die erfolgte Zustellung in Anbetracht des physischen Vorganges auch aus der Laiensphäre erkennbar gewesen sein müsste.römisch eins.1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2005 wurde der am 15.06.2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, (6) AVG stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer spätestens am 17.05.2005, somit bei Unterzeichnung seiner Berufung (nunmehr Beschwerde), die Verspätung auffallen hätte müssen. Der Einwand seiner fehlenden Sprachkenntnisse und seiner rechtlichen Unversiertheit seien nicht von Relevanz, da die Rechtsmittelbelehrung in dem vom Beschwerdeführer eigenhändig übernommene Bescheid in einer ihm verständlichen Sprache verfasst worden sei. Es sei zudem im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer Einsichtsunfähigkeit beziehungsweise von einer verzögerten Reife auszugehen, weshalb ihm die erfolgte Zustellung in Anbetracht des physischen Vorganges auch aus der Laiensphäre erkennbar gewesen sein müsste.

I.1.6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.10.2005 Berufung (nunmehr Beschwerde) und verwies in seiner Begründung auf die bereits anlässlich des Wiedereinsetzungsantrages präsentierte Problematik. Ergänzend führte er aus, dass sein guter Bekannter, welcher auch beim Verein Migrare tätig sei, angenommen habe, dass die zwei im Mai liegenden Feiertage die Berufungsfrist beeinflussen würden, weshalb er (ausgehend vom 03.05.2005 als Zustelldatum) irrtümlicherweise vom 17.05.2005 als letzten Tag der Frist ausgegangen sei. Da er selbst nicht wüsste, wie verfahrensrechtliche Fristen zu berechnen seien, habe er seinem rechtlich versierten Bekannten und der Rechtsberaterin der Caritas sein vollstes Vertrauen geschenkt. Kenntnis von der Fristversäumnis habe er erst durch das Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates, somit am 06.06.2005, erlangt, weshalb der am 15.06.2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erfolgt sei.römisch eins.1.6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.10.2005 Berufung (nunmehr Beschwerde) und verwies in seiner Begründung auf die bereits anlässlich des Wiedereinsetzungsantrages präsentierte Problematik. Ergänzend führte er aus, dass sein guter Bekannter, welcher auch beim Verein Migrare tätig sei, angenommen habe, dass die zwei im Mai liegenden Feiertage die Berufungsfrist beeinflussen würden, weshalb er (ausgehend vom 03.05.2005 als Zustelldatum) irrtümlicherweise vom 17.05.2005 als letzten Tag der Frist ausgegangen sei. Da er selbst nicht wüsste, wie verfahrensrechtliche Fristen zu berechnen seien, habe er seinem rechtlich versierten Bekannten und der Rechtsberaterin der Caritas sein vollstes Vertrauen geschenkt. Kenntnis von der Fristversäumnis habe er erst durch das Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates, somit am 06.06.2005, erlangt, weshalb der am 15.06.2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erfolgt sei.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG. 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG. 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG:

II.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen

persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.3.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.3.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.3.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.3.6. Bezüglich des im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten Arguments, wonach dem Beschwerdeführer der bei seinem in einem Flüchtlingsverein beschäftigten Bekannten und bei der Rechtsberaterin der Caritas aufgetretene Fristenirrtum nicht ihm zurechenbar sei, da zum einen kein Vertretungsverhältnis vorliege und er sich zum anderen in Anbetracht seiner fehlenden Deutsch- und Rechtskenntnisse auf deren korrekte Vorgangsweise verlassen hätte können, ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.6. Bezüglich des im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten Arguments, wonach dem Beschwerdeführer der bei seinem in einem Flüchtlingsverein beschäftigten Bekannten und bei der Rechtsberaterin der Caritas aufgetretene Fristenirrtum nicht ihm zurechenbar sei, da zum einen kein Vertretungsverhältnis vorliege und er sich zum anderen in Anbetracht seiner fehlenden Deutsch- und Rechtskenntnisse auf deren korrekte Vorgangsweise verlassen hätte können, ist Folgendes auszuführen:

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den an ihn adressierten Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen wurde, persönlich, durch eigenhändige Übernahme am 28.04.2005 übernommen hat. Noch am selben Tag wandte er sich an seinen, bei einem Flüchtlingsverein tätigen Bekannten sowie wenige Tage später, am 09.05.2005, an eine Rechtsberaterin der Caritas Linz. Nicht nur, dass sowohl sein Bekannter als auch die Rechtsberaterin auf Grund deren Tätigkeit als asylrechtlich geschult und somit in diesem Bereich als rechtskundig gelten, so ist auch jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst angesichts der ihm in einer verständlichen Sprache zugekommenen Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis über die vierzehntägige Frist zur Einbringung einer Berufung (Beschwerde) gewesen ist. Dennoch wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 15.06.2005 gestellt, obwohl bereits eine diesem Antrag vorausgegangene Berufung (Beschwerde) um fünf Tage verspätet, am 17.05.2005 anstatt fristgerecht am 12.05.2005, beim Bundesasylamt erhoben wurde. Dies hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der unstrittigen Zustellung am 28.04.2005 bereits anlässlich des verspätet eingebrachten Rechtsmittels am 17.05.2005 die Diskrepanz zur tatsächlich bestanden habenden Berufungs- (Beschwerde)Frist auffallen hätte müssen, weshalb gemäß § 71 Abs. 2 die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von diesem Datum an zu berechnen gewesen wäre. Folglich wäre der letztmögliche Tag zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages der 31.05.2005 gewesen.Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den an ihn adressierten Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen wurde, persönlich, durch eigenhändige Übernahme am 28.04.2005 übernommen hat. Noch am selben Tag wandte er sich an seinen, bei einem Flüchtlingsverein tätigen Bekannten sowie wenige Tage später, am 09.05.2005, an eine Rechtsberaterin der Caritas Linz. Nicht nur, dass sowohl sein Bekannter als auch die Rechtsberaterin auf Grund deren Tätigkeit als asylrechtlich geschult und somit in diesem Bereich als rechtskundig gelten, so ist auch jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst angesichts der ihm in einer verständlichen Sprache zugekommenen Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis über die vierzehntägige Frist zur Einbringung einer Berufung (Beschwerde) gewesen ist. Dennoch wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 15.06.2005 gestellt, obwohl bereits eine diesem Antrag vorausgegangene Berufung (Beschwerde) um fünf Tage verspätet, am 17.05.2005 anstatt fristgerecht am 12.05.2005, beim Bundesasylamt erhoben wurde. Dies hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der unstrittigen Zustellung am 28.04.2005 bereits anlässlich des verspätet eingebrachten Rechtsmittels am 17.05.2005 die Diskrepanz zur tatsächlich bestanden habenden Berufungs- (Beschwerde)Frist auffallen hätte müssen, weshalb gemäß Paragraph 71, Absatz 2, die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von diesem Datum an zu berechnen gewesen wäre. Folglich wäre der letztmögliche Tag zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages der 31.05.2005 gewesen.

Beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsunkenntnis, die es ihm unmöglich gemacht habe, den Fristenlauf korrekt zu berechnen, so verweist der Asylgerichtshof auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2005, Zahl 2004/11/0233, wonach Rechtsunkenntnis allein keinen tauglichen Grund zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellte. Die Geltendmachung eines Rechtsirrtums kann höchstens dann einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, sofern die weiteren Voraussetzungen - insbesondere mangelndes Verschulden - vorliegen (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage aus 2006, S. 322). Dieses aber eher sorglose Vorgehen des Beschwerdeführers, sich zum Zwecke der Beschwerdeerhebung zwar an seinen rechtkundig geschulten Bekannten zu wenden, bezüglich jeglicher weiterer Schritte jedoch die Verantwortung zur Gänze in fremde Hände zu legen, ohne auch nur einmal nachzufragen, aus welchem Grunde der 03.05.2005 als Zustelldatum angenommen worden sei, wenngleich er selbst den Bescheid doch bereits am 28.04.2005 erhalten habe (und seinen Angaben zufolge noch an diesem Tag seinen Bekannten aufgesucht habe), zeugt nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht von einem lediglich minderen Grad des Versehens.Beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsunkenntnis, die es ihm unmöglich gemacht habe, den Fristenlauf korrekt zu berechnen, so verweist der Asylgerichtshof auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2005, Zahl 2004/11/0233, wonach Rechtsunkenntnis allein keinen tauglichen Grund zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellte. Die Geltendmachung eines Rechtsirrtums kann höchstens dann einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, sofern die weiteren Voraussetzungen - insbesondere mangelndes Verschulden - vorliegen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage aus 2006, S. 322). Dieses aber eher sorglose Vorgehen des Beschwerdeführers, sich zum Zwecke der Beschwerdeerhebung zwar an seinen rechtkundig geschulten Bekannten zu wenden, bezüglich jeglicher weiterer Schritte jedoch die Verantwortung zur Gänze in fremde Hände zu legen, ohne auch nur einmal nachzufragen, aus welchem Grunde der 03.05.2005 als Zustelldatum angenommen worden sei, wenngleich er selbst den Bescheid doch bereits am 28.04.2005 erhalten habe (und seinen Angaben zufolge noch an diesem Tag seinen Bekannten aufgesucht habe), zeugt nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht von einem lediglich minderen Grad des Versehens.

Da der Beschwerdeführer gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag erst am 15.06.2005 gestellt hat, obwohl ihm die Verspätung bereits am 17.05.2005 bewusst gewesen hätte sein müssen, erweist sich die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung neuer schutzrelevanter Tatsachen durch das Bundesasylamt somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Irrtum, minderer Grad eines Versehens, Rechtsbelehrung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, Zustellwirkung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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