Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S5 400.427-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des A. M., StA. der Russischen Föderation, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p.A. Asyl in not, Währingers Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zahl 08 13.218 EAST Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des A. M., StA. der Russischen Föderation, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p.A. Asyl in not, Währingers Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zahl 08 13.218 EAST Ost, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist eigenen Angaben zufolge von Weißrussland aus mit dem Zug am 6.4.2008 nach Polen gereist, wo er am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat. Er ist sodann eigenen Angaben zufolge am 14.5.2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet weitergereist, wo er schließlich am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.römisch eins.1. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist eigenen Angaben zufolge von Weißrussland aus mit dem Zug am 6.4.2008 nach Polen gereist, wo er am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat. Er ist sodann eigenen Angaben zufolge am 14.5.2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet weitergereist, wo er schließlich am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Mit E-mail vom 16.5.2008 ersuchte Österreich Polen um Übernahme des Asylwerbers.
Polen hat sich mit Fax vom 21.5.2008, datiert 19.5.2008, (Aktenseite 153) bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Polen hat sich mit Fax vom 21.5.2008, datiert 19.5.2008, (Aktenseite 153) bereit erklärt, den Asylwerber gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2008, Zahl: 08 04.292-EAST Ost gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008, GZ S5 400.427-1/2008/3E, gem. §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2008, Zahl: 08 04.292-EAST Ost gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008, GZ S5 400.427-1/2008/3E, gem. Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Z1 und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
I.2. Am 29.12.2008 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes (AS 11 f).römisch eins.2. Am 29.12.2008 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes (AS 11 f).
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er vor der Erstbehörde am 05.01.2009 an, am 28.12.2008 von der Slowakei kommend per PKW in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Erhalt der vormalig letztinstanzlichen Entscheidung sei er "nach Hause" gefahren und habe sich via Moskau nach Grosny/Tschetschenien begeben.(AS 49 f). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde vom 13.01.2009 gab der Antragsteller unter anderem an Grosny im Dezember 2008 wieder verlassen zu haben (AS 75).
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zahl 08 13.218 EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zahl 08 13.218 EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers nach seinem Herkunftsstaat Russische Föderation ausgeführt, dass es sich bei der diesbezüglichen Behauptung um "ein gesteigertes Vorbringen" handle, und er "keinesfalls dorthin zurückgekehrt" sei. Des Weiteren könne er in keinster Weise seine angebliche Rückkehr nach Tschetschenien belegen oder beweisen. Hinsichtlich der von ihm vorgelegten Bestätigung eines Krankenhauses in Grosny wurde ausgeführt, dass dieser keinerlei Beweiskraft zuzumessen sei, zumal es sich "allein um Gefälligkeitsgutachten" handle, was keineswegs geeignet sei zu beweisen, dass er tatsächlich im Krankenhaus in Tschetschenien in Behandlung gewesen sei und seien des Öfteren solche Bestätigungen in Asylverfahren bereits vorgelegt worden und in den diesbezüglich getroffenen Entscheidungen die Echtheit solcher Beweismittel angezweifelt worden.
Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes bekräftigte der nunmehrige Beschwerdeführer, nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens aus Angst vor einer Abschiebung nach Polen Ende Juli aus Österreich ausgereist und vorübergehend nach der Russischen Föderation zurückgekehrt zu sein. Ende Dezember sei er abermals von Russland aus wieder nach Österreich eingereist. Die Reise sei sehr lang und auch beschwerlich gewesen und habe er schon tagelang vorher aufgrund der großen psychischen Belastung sehr schlecht geschlafen. Über bestimmte Details der Reise könne er auch schlicht keine Auskunft geben, da er sie nicht selbst organisiert habe. All das habe die erkennende Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, wenn sie seine diesbezüglichen Angaben zur Reise als unglaubwürdig gewürdigt habe. Er habe sich jedenfalls mehr als drei Monate lang außerhalb des Gebietes der Europäischen Union aufgehalten, weshalb gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO damit die Zuständigkeit Polens zur Führung seines Asylverfahrens weggefallen sei.Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes bekräftigte der nunmehrige Beschwerdeführer, nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens aus Angst vor einer Abschiebung nach Polen Ende Juli aus Österreich ausgereist und vorübergehend nach der Russischen Föderation zurückgekehrt zu sein. Ende Dezember sei er abermals von Russland aus wieder nach Österreich eingereist. Die Reise sei sehr lang und auch beschwerlich gewesen und habe er schon tagelang vorher aufgrund der großen psychischen Belastung sehr schlecht geschlafen. Über bestimmte Details der Reise könne er auch schlicht keine Auskunft geben, da er sie nicht selbst organisiert habe. All das habe die erkennende Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, wenn sie seine diesbezüglichen Angaben zur Reise als unglaubwürdig gewürdigt habe. Er habe sich jedenfalls mehr als drei Monate lang außerhalb des Gebietes der Europäischen Union aufgehalten, weshalb gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO damit die Zuständigkeit Polens zur Führung seines Asylverfahrens weggefallen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im gegenständlichen Rechtsgang behauptet der Beschwerdeführer beharrlich, nach Beendigung des ersten Rechtsganges nach seinem Herkunftsstaat Russische Föderation bzw. sogar in seine engere Heimat Region Tschetschenien gereist zu sein bzw. sich erst im Dezember 2008 wieder nach Österreich begeben zu haben. Zur Glaubhaftmachung seines diesbezüglichen Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein in russischer Sprache gehaltenes Dokument (Bescheinigung eines Krankenhauses in Grosny) datiert mit 05.12.2008 bei.
Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Polens) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II)).Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Polens) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten vergleiche Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei)).
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Angaben des Asylwerbers betreffend seine Rückreise in den Kosovo bzw. seinen über dreimonatigen Verbleib außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass er nach seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, wenn er im Zuge des ersten Rechtsganges behauptet habe, von Leuten aus seiner Heimat Verfolgung befürchten zu müssen.
Die in der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung getätigte Einschätzung, dass es sich bei der vom Antragsteller vorgelegten Bestätigung eines Krankenhauses in Grosny um ein "Gefälligkeitsgutachten" handle, was nicht geeignet sei zu beweisen, dass er tatsächlich im Krankenhaus in Tschetschenien in Behandlung gewesen sei, stellt eine unbegründete Vermutung seitens der erstinstanzlichen Behörde dar, die sich jeglicher Überprüfbarkeit entzieht.
Im fortgesetzten Verfahren erweist es sich nunmehr als notwendig, das vorgelegte Dokumente (und ist dem vorgelegten Verwaltungsakt überdies keinerlei Übersetzung desselben beigeschlossen) einer näheren Überprüfung zu unterziehen um allenfalls das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Rückkehr nach Tschetschenien und seinem dortigen Aufenthalt und allenfalls Krankenhausaufenthalt auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.04.2009