TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/10 E6 304230-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E6 304.230-1/2008-21E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2006, FZ. 06 06.929-EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2006, FZ. 06 06.929-EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG, BGBl I 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger von Moldawien orthodoxen Glaubens zu sein und stellte am 03.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 03.07.2006, 11.07.2006 und 14.07.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger von Moldawien orthodoxen Glaubens zu sein und stellte am 03.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 03.07.2006, 11.07.2006 und 14.07.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

I. 1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2006, Zahl: 06 06.929 EAST-Ost, in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG ab und stellte unter einem fest, dass der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Gegen diesen dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.07.2006 persönlich ausgefolgten Bescheid wurde mit Schreiben vom 09.08.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.römisch eins. 1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2006, Zahl: 06 06.929 EAST-Ost, in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und stellte unter einem fest, dass der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Gegen diesen dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.07.2006 persönlich ausgefolgten Bescheid wurde mit Schreiben vom 09.08.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

I.1.3. Am 04.12.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in der dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben wurde, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Weiters wurde vereinbart, die Angaben des Beschwerdeführers von einem Sachverständigen vor Ort überprüften zu lassen, weshalb die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.römisch eins.1.3. Am 04.12.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in der dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben wurde, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Weiters wurde vereinbart, die Angaben des Beschwerdeführers von einem Sachverständigen vor Ort überprüften zu lassen, weshalb die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.

I.1.4. Am 08.08.2008 langte beim Asylgerichtshof das Gutachten des Sachverständigen Prof. XXXX ein und wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Recherchen in Moldawien am 04.11.2008 in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde die aktuelle Lageentwicklung in Moldawien anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.römisch eins.1.4. Am 08.08.2008 langte beim Asylgerichtshof das Gutachten des Sachverständigen Prof. römisch 40 ein und wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Recherchen in Moldawien am 04.11.2008 in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde die aktuelle Lageentwicklung in Moldawien anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:

I.2.1. Der Beschwerdeführer reiste am 03.07.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Geboren wurde der Beschwerdeführer in XXXX in Moldawien, wo er auch aufwuchs und von 1997 bis 2006 die allgemeine Grundschule besuchte. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation in Moldawien und der fehlenden beruflichen Perspektiven reiste der Beschwerdeführer nach Abschluss der Grundschule illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte mit der Absicht, in Österreich einen Beruf zu erlernen und somit eine bessere Zukunft zu haben, einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer reiste am 03.07.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Geboren wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 in Moldawien, wo er auch aufwuchs und von 1997 bis 2006 die allgemeine Grundschule besuchte. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation in Moldawien und der fehlenden beruflichen Perspektiven reiste der Beschwerdeführer nach Abschluss der Grundschule illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte mit der Absicht, in Österreich einen Beruf zu erlernen und somit eine bessere Zukunft zu haben, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Moldawien eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in Moldawien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Moldawien eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in Moldawien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

I.2.2. Zur Lage in Moldawien wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in Moldawien wird festgestellt:

Gemäß Verfassung gründen sich die Menschenrechte in der Republik Moldau auf die einschlägigen UN-Normen. Weiters hat Moldau die EMRK und die Zusatzprotokolle 1, 4, 6, 7 und 11 am 12. September 1997 und die Europäische Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten am 20. November 1996 ratifiziert; die Konvention gegen Folter trat am 1. Februar 1998 in Kraft. Die Todesstrafe wurde im Februar 1996, die Zwangsarbeit im Juli 1998 abgeschafft. Lt. Amnesty International erfolgte 2003 polizeiliche Misshandlung noch immer häufig, aber nicht systematisch. Selbst Präsident Voronin kritisierte diese weitverbreitete Praxis im Jänner 2005. Die Gefängnisse sind überfüllt und liegen, was Haftbedingungen, Verpflegung und medizinische Betreuung betrifft, weit unter dem internationalen Standard. Jeder zehnte Häftling leidet an TBC (auch offene TBC) in den moldauischen Gefängnissen, AIDS-Fälle steigen in einem besorgniserregenden Tempo. Seit 1. Dezember 2003 erhalten - zumindest theoretisch - jugendliche Delinquenten kostenlose psychologische Beratung und gesetzlichen Beistand.

Im Vorfeld der Parlamentswahlen im März 2005 wurden verstärkt gegen Oppositionelle einvernommen; so wurde am 3. Dezember Bürgermeister Serafim Uruchean wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten in der Haushaltsgebarung von der Polizei vernommen. Am 11. März 2004 ratifizierte das moldauische Parlament das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1997 unterzeichnet). Am 22. April beschloss das Parlament die Abschaffung jener Bestimmungen im Strafgesetzbuch, wonach Ehrenbeleidigung durch Journalisten strafbar war. Moldauer genießen de iure Reise- und Niederlassungsfreiheit. Das aus der Sowjetunion stammende "propiska"-System wurde zwar abgeschafft und durch ein moldauisches Meldesystem ersetzt, lt. Aussagen des UNHCR-Büros und der OSZEMission in Chisinau wird die "propiska" de facto weitergeführt. Es ist immer noch mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden, von einer Stadt in eine andere zu übersiedeln, wenn man keine Wohnung nachweisen kann. Eine Unterkunft bei Verwandten ist in der Regel nicht ausreichend für eine Anmeldung in einer anderen Stadt. Die Zuwanderung ist auf 0,05% der Einwohnerzahl beschränkt. Die Verfassung anerkennt und garantiert allen Bürgern Bewahrung, Entwicklung und Ausdruck ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität. Die Rahmenkonvention betreffend den Schutz der Minderheiten ist seit Oktober 1996 in Kraft. Über ethnische Spannungen liegen keine gravierenden Berichte vor. Die Todesstrafe wurde abgeschafft.

Die OSZE-Mission in Chisinau beobachtet die Menschenrechtsentwicklung und nimmt Beschwerden entgegen. Am 19. Juli 2001 erließ das moldauische Parlament das Gesetz über nationale Minderheiten, wonach alle Minderheiten vor dem Gesetz gleich sind. Der Staat verpflichtet sich zum Schutz der kulturellen, sprachlichen, ethnischen und religiösen Eigenheiten der Minderheiten, garantiert ihnen das Recht auf Unterricht in Moldauischer und russischer Sprache und soll Bedingungen für einen Unterricht in anderen Minderheitensprachen schaffen. Mit demselben Gesetz werden moldauische Geschichte, Sprache und Literatur zu Pflichtfächern in allen Bildungseinrichtungen erklärt. Am 19. Dezember 2003 verabschiedete das Parlament ein neues Nationalitätengesetz, welches die moldauische Nation als die staatstragende Nation definiert und als "andere Nationalitäten" die Ukrainer, Russen, Gagausen, Bulgaren, Juden, Rumänen, Weißrussen, Roma, Polen etc. definiert, für deren Förderung und Schutz der ethnischen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Identität der Staat Sorge zu tragen habe. Amtssprache ist moldauisch, Russisch erhält den Status einer Sprache der "internationalen Verständigung" bzw. de facto offizielle Zweitsprache.

Das durchschnittliche Monatseinkommen in der Republik Moldau beträgt etwas über 100 Euro, womit Moldau zu den ärmsten Ländern Europas gehört. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist im Wesentlichen durch die Transferleistungen der im Ausland als Gastarbeiter tätigen Menschen gewährleistet. Zweifellos deshalb, weil die Republik Moldau jener Staat in Europa ist, welcher die größte Arbeitsemigration hat. Der augenscheinliche Wohlstand in der Hauptstadt Chisinau ist weitgehend durch dieses Phänomen zu erklären. 70% der Staatseinnahmen werden aus diesen Einfuhrzöllen bezogen. Die Republik Moldau gelangte in den Genuss der Sozialklausel des allgemeinen EU-Präferenzsystems. Durch die Zollvergünstigungen haben sich die Exporte der Republik Moldau in die EU erhöht, aber das Potential ist noch lange nicht ausgeschöpft. Die Regierung hat ihre feste Absicht erklärt, mit dem IWF die seit 2001 eingefrorenen Beziehungen wieder aufzunehmen. (ÖB-Bukarest, Monatsbericht-Basisdaten, vom 15.06.2006)

Die OSCE und andere Menschenrechts-/Hilfsorganisationen (UNO, Europäische Kommission, IOM, Red Cross, Austrian Development Agency) setzen ihre Aktivitäten in der Republik fort. Für das Jahr 2004 wurde im Rahmen der Ostzusammenarbeit erstmals ein eigener Kostenansatz für Moldau eingerichtet, der mit 648.000 Euro dotiert ist und der nun auf knapp 800.000 Euro erhöht wurde. Ein Projekt in Zusammenarbeit mit dem Hilfswerk Austria "Kinder- und Jugendschutzprogramm Moldau" bestehend aus mehreren Subprojekten wurde am 4. Dezember 2004 lanciert. Weitere Projekte sind in Planung, und im April 2005 wurde auch ein ADA-Büro in Chisinau eröffnet. Zwei der von der ADA finanzierten und vom Hilfswerk Austria durchgeführten Projekte sind in Transnistrien lokalisiert. Auch die von dem in die Republik Moldau entsendeten österreichischen Bildungsbeauftragten wird wertvolle Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt. Das ADA-Büro in Verbindung mit dem Bildungsbeauftragten wurde zuletzt als Außenstelle ("Büro für technische Zusammenarbeit") der für die Republik Moldau zuständigen Österreichischen Botschaft in Bukarest konstituiert.

(Österreichische Botschaft, Basisinformation Moldau, 06.2006)

Das Gesundheitswesen in der Republik Moldau finanziert sich durch ein gesetzliches Krankenversicherungssystem und privat. Es gibt ein Mindestvolumen der medizinischen Versorgung, das vom Staat garantiert wird, den Rest müssen die Patienten selbst finanzieren. Praktisch muss sich der Patient an der Behandlung jeder Krankheit (abgesehen von besonders schwierigen Fällen wie Krebs, psychische Störungen u.ä.) in einem wesentlichen Volumen selbst finanziell beteiligen, sowohl legal, als auch in Form von Geschenken an den behandelnden Arzt, Krankenschwester usw. (ÖB-Bukarest, Anfragebeantwortung, vom 12.09.2006)

Seit 2001 gibt es eine neue Finanzierungsweise des Gesundheitssystems und im Jahr 2004 wurde eine obligatorische Krankenversicherung eingeführt, die auf dem Abzug von Lohnanteilen beruht. Das Krankenversicherungssystem unterliegt seit 2001 ständiger Veränderungen und deren Prozess ist noch nicht beendet.

Gemäß bestehender Gesetzeslage haben spezifische soziale Gruppen und verschiedene Zielgruppen (Schwangere und Kinder unter fünf Jahren) Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung; mangels Finanzierung und Ausstattung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen muss die medizinische Versorgung der Bevölkerung jedoch als schlecht bezeichnet werden.

Mangels einer pharmazeutischen Industrie müssen alle Medikamente aus dem Ausland eingeführt werden. Im Jahr 2001 wurden 80% der in den Krankenhäusern und 100% der in der Kinderchirurgie benötigten Medikamente von der NGO "Pharmaciens sans Frontieres" und deren Sponsoren zur Verfügung gestellt. Der öffentliche Sektor des Gesundheitssystems verfügt nur über die grundlegendsten Medikamente für die Notfallversorgung, in den größtenteils privaten Apotheken sind hingegen fast alle Medikamente gegen Bezahlung erhältlich. Für die Regelung des pharmazeutischen Bereiches ist das Gesundheitsministerium zuständig. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Republik Moldau, Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie, 9.3.2006, http://www.osar.ch )

Wenn der Erkrankte eine Nichtregierungsorganisation findet oder sich gar die Weltgesundheitsorganisation bereit erklärt die Kosten für Medikamente während des Behandlungszeitraumes des Patienten zu übernehmen hat dieser mit keinen Kosten zu rechnen. Ansonsten bliebe für die Auftreibung der Kosten nur der Sponsorenweg, wenn alle anderen Finanzierungsoptionen nicht greifen sollten. (Quelle:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Anfragebeantwortung des Verwaltungsgerichts Berlin, vom 01.03.2006)

Seit Jänner 2004 wird Moldau als neues Partnerland der Österreichischen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit aufgebaut. Erste Schritte wurden bereits im Jahr 2002 gesetzt. Gemeinsam mit der internationalen Organisation Pharmaciens sans Frontieres finanzierte Österreich damals Medikamentenlieferungen zur Versorgung der moldauischen Bevölkerung. Ein Jahr später führte die OEZA ein erstes technisches Projektvorhaben in Moldau durch. (Austrian Developement Agency, Bericht: Beginn einer Partnerschaft, vom Februar 2005)

Auch Hepatitis C ist in Moldau behandelbar und alle diesbezügliche Medikamente sind dort verfügbar. Wobei jedoch die Medikamente vom Patienten selbst zu tragen wären. (Auswärtiges Amt Deutschland, Anfragebeantwortung 09.03.2006)

IOM Wien implementiert das Projekt "Koordination der Rückkehr- und Reintegrationshilfe für freiwillig Rückkehrende nach Moldau", welches auf die nachhaltige Rückkehr und Reintegration von freiwillig rückkehrenden moldauischen Staatsangehörigen abzielt, die den Status als AsylwerberInnen Asylberechtigte, oder Refoulement-Schutz in Österreich haben. Das Projekt wird mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF), des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) und der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit (OEZA) finanziert. In Österreich bezieht das Projekt alle mit der Rückkehr befassten behördlichen Stellen (Landesflüchtlingsbüros) und Nicht-Regierungsorganisationen bei der Beratung von moldauischen Rückkehrinteressierten mit ein. Es umfasst die Erstellung eines zweimonatlichen Rundbriefs über die Projektmöglichkeiten und die Situation in Moldau die Bereitstellung von Profilbögen für eine zielgerechte Beratung die Möglichkeit individueller Anfragen die Organisation der Rückkehr die Auszahlung der Starthilfe (EUR 300.- pro Person) Bedeutung wird der Betreuung von besonders schutzbedürftigen Personen wie unbegleitete Minderjährige, ältere Personen, Frauen, Angehörige ethnischer Minderheiten und kranke Personen beigemessen. In Moldau setzt IOM Chisinau gemeinsam mit nationalen und lokalen Projektpartnern (u.a. moldauische Arbeitsvermittlungsstellen, Mikrokreditinstitute) die Reintegrationsmaßnahmen um. Diese umfassen Sprach- und Computerkurse Ausbildungsunterstützung, (z.B. Übernahme der Studiengebühren, Kosten für Bücher usw.) Berufsausbildung Stellenvermittlung in privaten und öffentlichen Unternehmen Unterstützung für Neugründungen von Kleinbetrieben durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, Business Training, Anbindung an Mikrokrediten usw. Ein weiteres entscheidendes Element ist die Ausweitung der Reintegrationsmaßnahmen auch auf die lokale Bevölkerung, um möglichen Spannungen zwischen bedürftigen Personen aus der Gemeinde und den Rückkehrenden entgegen zu wirken und gleichzeitig eine allgemein positive Auswirkung auf die Entwicklung der jeweiligen Gemeinde zu sichern. (IOM: Moldau: Koordination der Rückkehr- und Reintegrationshilfe für freiwillig Rückkehrende; Laufzeit:

15.12.2005 - 31.12.2007; Abrufbar: www.iomvienna.com: Projekte; Zugriff am 5.11.2007, laut Zugriff vom 8.9.2008 verlängert bis 31.1.2009)

Die nationale Polizei in Moldau ist die federführende Einheit zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Polizei ist in regionale und städtische Kommissariate unterteilt. Korruption bleibt ein Problem, wobei jedoch entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet wurden. Es gab 2005 zahlreiche Strafverfahren gegen korrupte Polizeibeamte und viele Exekutivorgane wurden diesbezüglich verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ist dafür verantwortlich, Fehlleistungen einzelner Organwalter zu verfolgen und entsprechend zu pönalisieren. Darüber hinaus gibt am Innenministerium eine eigene Einheit, deren Aufgabe es ist, Korruption und Fehlverhalten von Beamten zu untersuchen. (USDOS, Country Report on human rights practices, 03.2006, ebenso 03 2007)

Die Justizreform 2005 hat sich dem Problem von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Übergriffe durch einzelne Beamte ebenfalls angenommen. So wurden mittels neuer gesetzlicher Bestimmungen die strafrechtlichen Verfolgungsmöglichkeiten von involvierten Exekutivorganen erweitert. (Freedom House, Nations in transit, 08.2006)

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine vollständig unabhängige Justiz vor, jedoch kommt es stellenweise zu Versuchen politischer Einflussnahme und Korruption kann nicht ausgeschlossen werden. Die Justiz besteht aus Bezirksgerichten, Berufungsgerichten und dem Obersten Gerichtshof. Darüber hinaus gibt es auch einen eigenen Verfassungsgerichtshof. Das Büro des Staatsanwalts ist voll autonom und berichtet regelmäßig dem Parlament. Das Büro ist verantwortlich zur Führung von Strafrechtsfällen und die diesbezüglichen Anklageschriften. (USDOS, Country Report on Human Rights Practices, 03.2006)

Das Problem der Korruption innerhalb der Justiz in Moldau wird derzeit in enger Kooperation mit dem Europarat angegangen. Als wesentlichen Schritt wurden bereits erste Schulungsmaßnahmen für Justizangestellte und insbesondere Richter durchgeführt. 2006 finden regelmäßige Expertentreffen statt, um die weiteren Schritte festzulegen. (Council of Europe, Information Documents, Moldova:

Stock-taking of co-operation with the Council of Europe , 21.12.2005)

Zu Fragen der Rechtssicherheit, der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit u.ä. besteht nach Ansicht von informierten Beobachtern in der Republik Moldau weiterhin großer Nachholbedarf. Einiges Aufsehen erregte zuletzt die Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Valeriu PASAT, dem Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem Verkauf gebrauchter Kampfflugzeuge vom Typ MIG an einen Abnehmer in den USA vorgeworfen wird. (Österreichische Botschaft, Basisinformation Republik Moldau, 06.2006)

Es besteht im Justizsystem weiters das Problem, dass es derzeit einen Rückstand von 40.000 Einzelfällen gibt, die bislang nicht bearbeitet wurden. Dies erklärt auch die relativ hohe Anzahl an Beschwerden gegen Moldau vor dem EGMR. Das Hauptproblem der Justiz liegt in der mangelnden Ressourcenaussattung mit Personal, Computer und Verhandlungsräumen.

2005 kam es zu einer umfassenden Restrukturierung des Justizsystems, um die Unabhängigkeit der Justiz von politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme weiter sicherzustellen.

Auch wenn der Reformprozess der Justiz noch Zeit erfordert, um das System an europäische Standards vollständig anzugleichen, hat die Regierung von Moldau ernsthafte Anstrengungen hinsichtlich wesentlicher Reformschritte unternommen. (Freedom House, Nations in Transit, 08.2006)

Zur Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes für Bürger wurde das "Centre for Human rights in Moldova", genannt auch Ombudsmann eingerichtet. Zu den Hauptaufgaben des Ombudsmanns zählt die Ausbildung von Staatsbediensteten in Menschenrechtsfragen und natürlich in erster Linie die Entgegennahme von Beschwerden von Bürgern, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Der Ombudsmann kooperiert umfassend mit lokalen und internationalen NGOs und ist bemüht, die Einhaltung fundamentaler Grundrechte in Moldau sicherzustellen. Der Ombudsmann hat derzeit die Zentrale in Kishinev und 3 Außenstellen in Balti (1 Independentei str., tel. 231/ 28149); Cahul (6 Independentei str., tel. 299/21781) und Comrat.

Der Kenntnisstand der Bevölkerung über die Institution ist sehr gut, da über dessen Aktivitäten regelmäßig in den wichtigsten Medien berichtet wird. Etwa 27% der Fälle die an den Ombudsmann herangetragen werden, betreffen zu lange Verfahrensdauern vor Gericht oder auch die mangelnde Exekutierung von Gerichtsurteilen. Gerade in diesen Bereichen ist der Ombudsmann besonders aktiv und hat in enger Kooperation mit dem Parlament erste Erfolge erzielt, insbesondere in Hinblick auf die gesetzliche Lage. Gesamt wurden im Jahr 2005 1471 Beschwerden beim Ombudsmann eingebracht. Daraus resultierend gab der Ombudsmann 136 Petitionen ab. (Centre for human rights in Moldova, Report on human rights observance in the Republic of Moldova in 2005, 2006)

Es gibt in Moldau eine Vielzahl von NGOs, die erfolgreiche Arbeit leisten. Dennoch wird die Arbeit derartiger Organisationen dadurch beeinträchtigt, dass Ressourcen fehlen. Seitens der Regierung gibt es keine Behinderung von NGO Aktivitäten und mit der Grundausrichtung der Regierungspolitik auf einen Beitritt des Landes zur EU ist Moldau bemüht, eine entsprechende Zivilgesellschaft aufzubauen. (Freedom House, Nations in Transit Moldova, 08.2006)

Daher gibt es auch zahlreiche NGOs die ohne staatliche Beeinträchtigung ihrer Arbeit nachgehen und auch publizieren können. Unter anderem hat auch Amnesty International ein eigenes Büro in Kishinev. (USDOS, Country Report on Human Rights Practices, 03.2006)

Zu den wichtigsten gehören: Resource Centre of Moldovan NGOs for Human Rights, The Centre for Human Rights of Moldova, Institute for democratic initiatives, http://web.moldova.org/index/eng/27/ (Zugriff am 5.11.2007)

Organisierte Kriminalität ist ein ernsthaftes Problem in Moldau. Es ist in der Republik eine umfangreiche Schattenwirtschaft entstanden, die viele Wirtschaftszweige im Land kontrolliert. Organisierte Banden operieren in der Regel nur lokal, um nicht anderen kriminellen Gruppen in die Quere zu kommen. Jedoch gibt es auch vereinzelte Gruppen, welche Operationsbasen über das ganze Land verstreut haben. (UK Home, Operational Guidance Note, 03.2007)

Moldau ist insbesondere als Ursprungs- und Transitland für den internationalen Frauenhandel bekannt. Diesbezüglich wurden zahlreiche Initiativen ergriffen, um das Problem in den Griff zu bekommen. So gibt es bei der Exekutive in Moldau eine Spezialeinheit zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Menschenhandels. Besonders 2004 und 2005 hat das "National Committee to combat trafficking of persons" zahlreiche erfolgreiche Maßnahmen gesetzt. So konnte unter anderem erreicht werden, dass die Zahl der Verhaftungen aufgrund Menschenhandels mehr als verdoppelt wurde. (UK Home Office, Operational Guidance Note, 10.2006)

Auch Österreich ist mit verschiedenen Projekten aktiv. Unter anderem werden Projekte zur Bekämpfung von Frauenhandel in Moldau gefördert. (Der Standard, Neue Projekte gegen Mädchen- und Frauenhandel gesucht, 10.2006)

Sollte eine Person seitens Gruppen, welche in organisierte Kriminalität verstrickt sind, verfolgt werden, so kann nicht pauschal gesagt werden, dass sie bei staatlichen Stellen keinen effektiven Schutz zu finden. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass die Regierung ernsthafte Bemühungen unternommen hat, kriminelle Strukturen in Moldau zu bekämpfen. Dennoch wird die Schutzfähigkeit davon abhängen, ob es sich um ein regionales kriminelles Netzwerk handelt, von dem eine Bedrohung ausgeht und allenfalls eine entsprechende innerstaatliche Fluchtalternative zur Anwendung kommen kann, oder ob es sich um eine gut organisierte landesweit operierende Einheit handelt. (UK Home, Operational Guidance Note, 03.2007)I.3.

Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgenderömisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Zur Identität des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass diese mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststeht. Soweit dem Beschwerdeführer im Asylverfahren ein Name zugeschrieben wird dient dies daher als Zuordnung einer Verfahrensidentität, nicht jedoch als Identitätsfeststellung für den allgemeinen Rechtsverkehr.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

I.3.2. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

Anfänglich führte der Beschwerdeführer noch aus, Moldawien aufgrund der dort vorherrschenden Armut verlassen zu haben und in Österreich einen Beruf erlernen zu wollen, um ein besseres Leben führen zu können. Dieses Vorbringen änderte der Beschwerdeführer jedoch, indem er ab der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt als zentrales Fluchtmotiv die Bedrohung durch eine "Schlepperbande" vorgab. Demnach seien der Beschwerdeführer und zwei Freunde von ihm durch einen gemeinsamen Bekannten über die Möglichkeit informiert worden, in der Slowakei Urlaub zu machen und gelegentlich zu arbeiten. Nachdem auch der Beschwerdeführer und seine zwei Freunde ihr Interesse daran bekundet hätten, habe ihr Bekannter den Kontakt zu einem Mann, der "Slowake" genannt werde, hergestellt und seien erste Gespräche geführt worden. Bei einem weiteren Treffen mit dem "Slowaken" habe der Beschwerdeführer dann mehrere Dokumente unterfertigt und dem "Slowaken" seinen Reisepass ausgehändigt. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer jedoch mit seinem bereits in der Slowakei aufhältigen Bekannten telefoniert, der ihn darüber informiert habe, vom "Slowaken" geschlagen worden zu sein, weshalb sich der Beschwerdeführer und seine zwei Freunde aus Angst, ebenfalls geschlagen zu werden, gegen eine Reise in die Slowakei entschieden hätten. Der "Slowake" habe diese Absage jedoch nicht akzeptiert und den Beschwerdeführer daraufhin mehrmals bedroht. Einmal seien er und seine zwei Freunde sogar nach der Schule vom Slowaken und vier weiteren Männern unter dem Vorwand, sie nach Haus zu bringen, in einen Bus gelockt worden, stattdessen aber auf einen Hügel gebracht worden, wo sie von den Männern geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden seien, sollten sie nicht in die Slowakei reisen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer entschlossen seine Eltern darüber zu informieren und hätten diese auch Anzeige bei der Polizei und beim Bezirksgericht erstattet. Beide Behörden hätten diese Anzeige jedoch nicht entgegengenommen, weshalb gemeinsam der Entschluss gefasst worden sei, dass der Beschwerdeführer ausreisen solle.

Sein neues - völlig geändertes - Vorbringen in der Einvernahme am 11.07.2006 konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen und zudem auch keinen nachvollziehbaren Grund nennen, warum er dieses Vorbringen nicht schon in seiner Ersteinvernahme am 03.07.2006 erstattet hat. Dass ihm der Schlepper dazu geraten hätte, anfangs nicht die Wahrheit zu sagen, scheint sehr weit hergeholt und entbehrt jeder Plausibilität, zumal es naheliegender wäre, dass der Schlepper genau Gegenteiliges rät, um den Anschein einer im Heimatland tatsächlich vorliegenden asylrechtlich relevanten Verfolgung zu erwecken. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, wonach es aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu dieser "Falschaussage" in der Ersteinvernahme kam, kann nicht überzeugen, zumal aus dem aufgenommenen Protokoll eindeutig hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde (AS 21) und sind dem aufgenommenen Protokoll auch keine Indizien dafür zu entnehmen, dass es im Zuge der Vernehmung zu etwaigen Verständnis- oder Verständigungsproblemen seitens des BF gekommen wäre.

Bekräftigt wird diese Annahme der Unglaubwürdigkeit des geänderten Vorbringens auch durch das vom erkennenden Gerichtshof eingeholte Gutachten des Prof. XXXX vom 30.07.2008, der zum Zwecke der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers Ermittlungen vor Ort durchführte und zu dem Ergebnis kam, dass eine Person namens XXXX, XXXX bzw. XXXX mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdaten in der Datenbank des Informationsministeriums der Republik Moldau nicht aufscheint und auch an der vom Beschwerdeführer angeführten Adresse, an der angeblich seine Eltern XXXX und XXXX leben sollten, sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern unbekannt sind. Weitere Recherchen des Gutachters ergaben zwar, dass im Jahr XXXX (Geburtsjahr des Beschwerdeführers) zwei Personen mit ähnlich klingenden Familiennamen (XXXX und XXXX) geboren wurden, ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt, sind jedoch nicht hervorgekommen und konnte der Beschwerdeführer auf den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.11.2008 auch keine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb in der Datenbank des Informationsministeriums der Republik Moldau weder sein Name noch der Name seiner Eltern aufscheint, zumal er lediglich ausführte, nicht zu wissen, was er dazu sagen soll und dass er nicht verstehe, warum seine angegebenen Daten in Moldawien nicht aufscheinen. Den weiteren Vorhalt, wonach an der von ihm angegeben Adresse seine Eltern nicht bekannt sind, lässt der Beschwerdeführer sogar ohne weitere Erklärungsversuche im Raum stehen und bleibt auch die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumte Frist zur Vorlage von moldawischen Personaldokumenten entgegen seinen Ankündigungen ungenützt, obwohl es durchaus möglich ist, sich als Asylwerber in Österreich moldawische Dokumente ausstellen zu lassen oder Personaldokumente aus Moldawien beizuschaffen.Bekräftigt wird diese Annahme der Unglaubwürdigkeit des geänderten Vorbringens auch durch das vom erkennenden Gerichtshof eingeholte Gutachten des Prof. römisch 40 vom 30.07.2008, der zum Zwecke der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers Ermittlungen vor Ort durchführte und zu dem Ergebnis kam, dass eine Person namens römisch 40 , römisch 40 bzw. römisch 40 mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdaten in der Datenbank des Informationsministeriums der Republik Moldau nicht aufscheint und auch an der vom Beschwerdeführer angeführten Adresse, an der angeblich seine Eltern römisch 40 und römisch 40 leben sollten, sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern unbekannt sind. Weitere Recherchen des Gutachters ergaben zwar, dass im Jahr römisch 40 (Geburtsjahr des Beschwerdeführers) zwei Personen mit ähnlich klingenden Familiennamen (römisch 40 und römisch 40 ) geboren wurden, ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt, sind jedoch nicht hervorgekommen und konnte der Beschwerdeführer auf den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.11.2008 auch keine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb in der Datenbank des Informationsministeriums der Republik Moldau weder sein Name noch der Name seiner Eltern aufscheint, zumal er lediglich ausführte, nicht zu wissen, was er dazu sagen soll und dass er nicht verstehe, warum seine angegebenen Daten in Moldawien nicht aufscheinen. Den weiteren Vorhalt, wonach an der von ihm angegeben Adresse seine Eltern nicht bekannt sind, lässt der Beschwerdeführer sogar ohne weitere Erklärungsversuche im Raum stehen und bleibt auch die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumte Frist zur Vorlage von moldawischen Personaldokumenten entgegen seinen Ankündigungen ungenützt, obwohl es durchaus möglich ist, sich als Asylwerber in Österreich moldawische Dokumente ausstellen zu lassen oder Personaldokumente aus Moldawien beizuschaffen.

Darüber hinaus wurden vom Sachverständigen Recherchen hinsichtlich der beiden Freunde des Beschwerdeführers angestellt und stellte sich auch dahingehend heraus, dass die genannten Personen weder im Informationssystem der Republik Moldau aufscheinen noch an der angeführten Adresse bekannt sind.

Der Erkennende Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren einen falschen Namen angegeben hat, was wiederum ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer durch falsche Angaben ein Überprüfen seines Fluchtvorbringens verhindern wollte, was darauf schließen lässt, dass es sich dabei um eine konstruierte Rahmengeschichte handelt. Diese Erkenntnis findet auch Deckung in dem vom Asylgerichtshof eingeholten Gutachten vom 30.07.2008, wonach dem Sachverständigen ähnlich gelagerte Fälle von geplanten Verschleppungen junger moldawischer Männer in die Slowakei nicht bekannt sind und in diesem Kontext lediglich Schleppungen (nicht "Verschleppungen") von moldawischen Staatsbürgern über die Slowakei bekannt sind.

Hinzu kommt die oben bereits dargestellte Steigerung seines Vorbringens, bezüglich derer der VwGH bereits wiederholt darauf hingewiesen hat, dass erfahrungsgemäß Angaben, die eine Partei zunächst gemacht hat, höherer Glaubwürdigkeit aufweisen als später erfolgte (vgl VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.03.1988, 86/01/0214; 05.06.1987, 87/18/0022 u.a.). In diesem Sinne ist ein Vorbringen insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist. Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit. Dies gilt auch für "gesteigerte Vorbringen", d.h. für das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).Hinzu kommt die oben bereits dargestellte Steigerung seines Vorbringens, bezüglich derer der VwGH bereits wiederholt darauf hingewiesen hat, dass erfahrungsgemäß Angaben, die eine Partei zunächst gemacht hat, höherer Glaubwürdigkeit aufweisen als später erfolgte vergleiche VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.03.1988, 86/01/0214; 05.06.1987, 87/18/0022 u.a.). In diesem Sinne ist ein Vorbringen insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist. Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit. Dies gilt auch für "gesteigerte Vorbringen", d.h. für das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat vergleiche z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vergleiche auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).

Da der Beschwerdeführer aufgrund der Unglaubwürdigkeit des gesteigerten und dem Ermittlungsergebnis des Sachverständigen widersprechenden Vorbringens letztlich nur wirtschaftliche Beweggründe ins Treffen führte und solche objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen, kann es im gegenständlichen Fall nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Auch wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgen und tatsächlich annehmen würde, dass dieser in Moldawien von einem Schlepper bedroht worden sei, stellt dieser Vorfall keinen Grund für die Gewährung von internationalem Schutz dar, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass diese aus einem in der GFK angeführten Grund erfolgte. Es würde sich bei hypothetischer Zugrundelegung der behaupteten Verfolgung um einen rein kriminellen Akt handeln, der als Begründung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht ausreicht (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0111, 0113; 26.07.2000, 2000/20/0250). Überdies kann dem Staat unter Einbeziehung des einschlägigen Berichtsmaterials in diesem Zusammenhang keine mangelnde Schutzfähigkeit und -willigkeit unterstellt werden, zumal sich die angeblich erfolgte Verweigerung der Entgegennahme der Anzeige nicht mit den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten deckt. Daraus geht eindeutig hervor, dass bei der Exekutive in Moldau eine Spezialeinheit zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Menschenhandels existiert und das "National Committee to combat trafficking of persons" bereist zahlreiche erfolgreiche Maßnahmen setzte, weshalb unter anderem erreicht werden konnte, dass die Zahl der Verhaftungen aufgrund Menschenhandels mehr als verdoppelt wurde und eine Verweigerung der Anzeigenannahme somit sehr unwahrscheinlich erscheint.Auch wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgen und tatsächlich annehmen würde, dass dieser in Moldawien von einem Schlepper bedroht worden sei, stellt dieser Vorfall keinen Grund für die Gewährung von internationalem Schutz dar, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass diese aus einem in der GFK angeführten Grund erfolgte. Es würde sich bei hypothetischer Zugrundelegung der behaupteten Verfolgung um einen rein kriminellen Akt handeln, der als Begründung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht ausreicht vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0111, 0113; 26.07.2000, 2000/20/0250). Überdies kann dem Staat unter Einbeziehung des einschlägigen Berichtsmaterials in diesem Zusammenhang keine mangelnde Schutzfähigkeit und -willigkeit unterstellt werden, zumal sich die angeblich erfolgte Verweigerung der Entgegennahme der Anzeige nicht mit den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten deckt. Daraus geht eindeutig hervor, dass bei der Exekutive in Moldau eine Spezialeinheit zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Menschenhandels existiert und das "National Committee to combat trafficking of persons" bereist zahlreiche erfolgreiche Maßnahmen setzte, weshalb unter anderem erreicht werden konnte, dass die Zahl der Verhaftungen aufgrund Menschenhandels mehr als verdoppelt wurde und eine Verweigerung der Anzeigenannahme somit sehr unwahrscheinlich erscheint.

Zusammengefasst stellt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der behaupteten Verfolgung aufgrund obiger Erwägungen als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar dar und kann in der rein wirtschaftlich motivierten Ausreise keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden.

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat den zugrunde gelegten Länderfeststellungen nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Die Argumente des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, an der Objektivität dieser Länderberichte Zweifel aufkommen zu lassen. Dem amtswegig eingeholten Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

I.3.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, das Gutachten des Prof. XXXX vom 30.07.2008 sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:römisch eins.3.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, das Gutachten des Prof. römisch 40 vom 30.07.2008 sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, November 1998,

  • -Strichaufzählung
    www.auswaerites-amt.de: Länderinformation: Allg. Informaiton, Reise- und Sicherheitsinhweise, Wirtschaftspolitik, Außenpolitik, Innenpolitik, Kultur- und Bildungspolitik ; Stand: März 2008, Zugriff am 30.4.2008

  • -Strichaufzählung
    (UK Home, Operational Guidance Note, 10.2006 und 03.2007

  • -Strichaufzählung
    UNHCR, Moldawien - Verfolgung durch kriminelle Organisationen, 26.04.2002

  • -Strichaufzählung
    BMaA, Länderdokumentation Moldau, Stand Februar 2004

  • -Strichaufzählung
    Forum 18, Transdniester: Harsh draft relgion law rejected - for now 05.05.2004

  • -Strichaufzählung
    ICG, Moldova: No Qick Fix, 12.08.2003

  • -Strichaufzählung
    Dt. Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung vom 02.04.2003

  • -Strichaufzählung
    SFH, Moldawien, Stand März 2004

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State, Moldova Country Reports on Human rights Pracites - 2003 - 2008

  • -Strichaufzählung
    Global IDP, Profile of Internal displacement: Republic of Moldova, 20.09.2002

  • -Strichaufzählung
    Moldovan Helsinki Committee for Human Rights, Report 2001

  • -Strichaufzählung
    HWV Basisinformation Länder, Moldawien, Stand März 2004

  • -Strichaufzählung
    APA Bericht, Moldawien will Transnistrien Autonomie gewähren, Report 22. Juli 2005

  • -Strichaufzählung
    Menschenrechtsgericht verurteilt Moldawien, APA Bericht, Report vom 13. September 2005

  • -Strichaufzählung
    Amensty International, Moldova, Report Dezember 2004

  • -Strichaufzählung
    European Commission„ Moldova-02-EN-REV, Report vom 25. + 26. Oktober 2004

  • -Strichaufzählung
    International Helsinki Federation for Human Rights, Extract from the IHF Report, Moldova, Report 2005 (Events of 2004),

  • -Strichaufzählung
    Parliamentary Assembly, Functioning of democratic institutions in Moldova, Report vom 16. September 2005

  • -Strichaufzählung
    Amnesty International Deutschland, ai Jahresbericht 2005, 2006, 2007

  • -Strichaufzählung
    Amensty International Deutschland, ai Journal, Wer in Moldawien lebt, hält besser die Klappe

  • -Strichaufzählung
    Österreichische Botschaft Bukarest (Der Botschafter i.A.: Ges.-BR Dr. BENKÖ m.p.) Länderdokumentation Moldau laut AsylG 1997, Bericht vom 1. Februar 2005

  • -Strichaufzählung
    www.dw.word.de: Regierung der Republik Moldau zurückgetreten (20.3.2008)

  • -Strichaufzählung
    USDOS: Moldova International Religious Freedom Report 2007

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Moldawiens ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Moldawiens ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Moldawien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Moldawien, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Moldawien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Moldawien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er selbst ausführte, dass seine Eltern nach wie vor in Moldawien aufhältig sind und nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht wieder - wie bereits vor seiner Ausreise - bei diesen wohnen kann. Neben den familiären Anknüpfungspunkten kann auch die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden und besteht für den Beschwerdeführer - als jungen gesunden Erwachsenen - die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Bedenken im Hinblick auf eine Rückkehr nach Moldawien.Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Moldawien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Moldawien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er selbst ausführte, dass seine Eltern nach wie vor in Moldawien aufhältig sind und nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht wieder - wie bereits vor seiner Ausreise - bei diesen wohnen kann. Neben den familiären Anknüpfungspunkten kann auch die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden und besteht für den Beschwerdeführer - als jungen gesunden Erwachsenen - die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Bedenken im Hinblick auf eine Rückkehr nach Moldawien.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Die Beschwerde erweist sich demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht berechtigt.

II.4.1. Zum Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.4.1. Zum Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

II.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die gemachten Angaben des Beschwerdeführers, dass er keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Der Beschwerdeführer konnte daher kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründet würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.römisch zwei.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die gemachten Angaben des Beschwerdeführers, dass er keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Der Beschwerdeführer konnte daher kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründet würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

II.4.3.. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.3.. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von knapp drei Jahren seit Antragstellung, des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegen besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführer ausgegangen werden kann.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführer Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt die illegal eingereiste Beschwerdeführer insgesamt lediglich ca. zweieinhalb Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich - entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz - durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen von keiner Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt die illegal eingereiste Beschwerdeführer insgesamt lediglich ca. zweieinhalb Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich - entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz - durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen von keiner Verletzung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden kann.

Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Moldawien ist daher zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Organisierte Kriminalität, staatlicher Schutz, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten