Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C7 308500-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerden des H.S. alias A.Z., geb. 00.00.1980 alias 00.00.1989, StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.09.2006, FZ. 05 22.900-BAG, sowie vom 24.11.2006, FZ. 05 22.900/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, FZ. 05 22.900/1-BAG wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, FZ. 05 22.900/1-BAG wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2006, FZ. 05 22.900-BAG, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2006, FZ. 05 22.900-BAG, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 25.12.2005 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 26.12.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
Am 04.01.2006, 18.01.2006 und 01.09.2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.09.2006, FZ. 05 22.900-BAG, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde am 08.09.2006 beim zuständigen Postamt hinterlegt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.09.2006, FZ. 05 22.900-BAG, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde am 08.09.2006 beim zuständigen Postamt hinterlegt.
2. Am 17.11.2006 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2006 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer über die Hinterlegung oder Benachrichtigung eines Schriftstückes nicht informiert worden sei. Der Postkasten sei kaputt, da er keine Abdeckung mehr aufweise, und der Zugriff auf die Poststücke sei dadurch für jedermann möglich. Der Hauseigentümer sei bereits aufgefordert worden, den Briefkasten reparieren zu lassen. Als Beweismittel wurden ein Foto des Postkastens, eine Bestätigung des Hauptmieters der Wohnung, welcher mit dem Beschwerdeführer die Wohnung teilte, und eine Kopie des Mietvertrages des Hauptmieters der Wohnung beigelegt.2. Am 17.11.2006 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2006 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer über die Hinterlegung oder Benachrichtigung eines Schriftstückes nicht informiert worden sei. Der Postkasten sei kaputt, da er keine Abdeckung mehr aufweise, und der Zugriff auf die Poststücke sei dadurch für jedermann möglich. Der Hauseigentümer sei bereits aufgefordert worden, den Briefkasten reparieren zu lassen. Als Beweismittel wurden ein Foto des Postkastens, eine Bestätigung des Hauptmieters der Wohnung, welcher mit dem Beschwerdeführer die Wohnung teilte, und eine Kopie des Mietvertrages des Hauptmieters der Wohnung beigelegt.
Die Anfrage des Bundesasylamtes beim Postamt in XY ergab, dass die Briefsendung laut Auskunft des Zustellers ordnungsgemäß angekündigt und auch hinterlegt worden sei. Der Postkasten sei leicht beschädigt; die Wohnungsgenossenschaft lasse diese Postkästen jedoch nicht reparieren.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.11.2006, FZ. 05 22.900/1-BAG, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.11.2006, FZ. 05 22.900/1-BAG, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Am 13.12.2006 brachte der Beschwerdeführer eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006 ein.
3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung C7 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")„ anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")„ anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gem. Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).
3. Im vorliegenden Fall geht es zunächst darum, ob die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides vom 06.09.2006 (mit Beginn der Abholfrist am 08.09.2006) beim Postamt XY unter Beachtung des § 17 Abs. 2 Zustellgesetz erfolgte. Gemäß dieser Bestimmung ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.3. Im vorliegenden Fall geht es zunächst darum, ob die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides vom 06.09.2006 (mit Beginn der Abholfrist am 08.09.2006) beim Postamt XY unter Beachtung des Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz erfolgte. Gemäß dieser Bestimmung ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Der Beschwerdeführer machte glaubhaft geltend, dass er wegen eines kaputten Briefkastens, auf dessen Inhalt wegen der Beschädigung jedermann Zugriff hatte, keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten hat. Die Beschädigung des Postfaches wurde durch ein vorgelegtes Foto, die schriftliche Aussage des Mitbewohners und Hauptmieters der Wohnung sowie das Schreiben des Postamtes XY bestätigt.
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre im Falle eines "aufgebrochenen und kaputten" Hausbrieffaches die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig. Gegebenenfalls hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen (vgl. VwGH 20.01.2004, Zl. 2003/01/0362; sinngemäß, einen unversperrbaren Briefkasten betreffend, VwGH 28. 10.2003, Zl. 2003/11/0161).Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre im Falle eines "aufgebrochenen und kaputten" Hausbrieffaches die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig. Gegebenenfalls hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen vergleiche VwGH 20.01.2004, Zl. 2003/01/0362; sinngemäß, einen unversperrbaren Briefkasten betreffend, VwGH 28. 10.2003, Zl. 2003/11/0161).
Somit kann im gegenständlichen Fall nicht von einer rechtmäßigen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.09.2006 ausgegangen werden.
Mangels rechtsgültiger Zustellung des Bescheides vom 06.09.2006 begann die Beschwerdefrist nie zu laufen, da der erstinstanzliche Bescheid nicht erlassen wurde. Demnach liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrengte Beschwerdeverfahren, nämlich der Beginn des fristenauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor.
Da das erstinstanzliche Verfahren sohin noch offen ist, wird in Anbetracht dessen, dass seit der letzten Einvernahme zweieinhalb Jahre vergangen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten inhaltlichen Verfahren eine ergänzende Befragung zu den Fluchtgründen und hinsichtlich einer allfälligen Ausweisung durchzuführen sein wird.
4. In Folge ist mangels rechtsgültiger Zustellung des nach §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.09.2006 der gemäß § 71 AVG abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 24.11.2006 die Grundlage entzogen und war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.4. In Folge ist mangels rechtsgültiger Zustellung des nach Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.09.2006 der gemäß Paragraph 71, AVG abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 24.11.2006 die Grundlage entzogen und war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abgabestelle, Bescheidbehebung, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
30.03.2009