TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/10 C7 232825-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C7 232825-0/2008/3E

C7 232825-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX, StA. China, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.08.2002, FZ. 02 15.528-BAW, sowie vom 16.10.2002, FZ. 02 15.528-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerden der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.08.2002, FZ. 02 15.528-BAW, sowie vom 16.10.2002, FZ. 02 15.528-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2002, FZ. 02 15.528-BAW, wird gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2002, FZ. 02 15.528-BAW, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2002, FZ. 02 15.528-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2002, FZ. 02 15.528-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste im Mai 2002 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 13.06.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

Am 08.08.2002 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Sie gab an, derzeit über keine Zustelladresse zu verfügen, da sie in einem Chinarestaurant arbeite und dort auch wohne. Sie weigerte sich jedoch, diese Zustelladresse bekannt zu geben.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.08.2002, Zl. 02 15.528-BAW, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Da die Beschwerdeführerin nicht mehr an der vorherigen Adresse XXXX, wo sie nach ihrer Anhaltung im PAZ Wien aufhältig war, wohnte und ihre neue Adresse nicht bekannt gab, wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin rechtswirksam am 08.08.2002 durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.08.2002, Zl. 02 15.528-BAW, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gem. Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Da die Beschwerdeführerin nicht mehr an der vorherigen Adresse römisch 40 , wo sie nach ihrer Anhaltung im PAZ Wien aufhältig war, wohnte und ihre neue Adresse nicht bekannt gab, wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin rechtswirksam am 08.08.2002 durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt.

Laut Aktenvermerk vom 19.08.2002 erschien die Beschwerdeführerin an diesem Tag beim Bundesasylamt und wurde ihr im Rahmen der Akteneinsicht eine Kopie des Bescheides ausgehändigt. Gleichzeitig wurde sie darüber belehrt, dass der Bescheid bereits am 08.08.2002 zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist mit diesem Datum begonnen hat.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 23.08.2002 in Rechtskraft.

2. Am 01.10.2002 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2002 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass die Beschwerdeführerin zwar den Bescheid noch innerhalb der Rechtmittelfrist entgegengenommen habe, aber die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe. Daher habe das Bundesasylamt eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache kontaktiert, die ihr am Telefon geraten habe, sich an den Rechtsvertreter Dr. Klodner zu wenden. Am nächsten Tag habe die Beschwerdeführerin die Kanzlei von Dr. Klodner aufgesucht und es sei ihr mitgeteilt worden, dass das Verfassen der Berufung (Beschwerde) 300 Euro kosten würde. Da die Beschwerdeführerin nicht über diese Geldsumme verfügte, sei die Beschwerde nicht verfasst worden und die Rechtsmittelfrist sei verstrichen. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, am 19.09.2002, sei die Beschwerdeführerin zur Caritas gegangen, wo jemand die Beschwerde für sie verfasst habe.2. Am 01.10.2002 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2002 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass die Beschwerdeführerin zwar den Bescheid noch innerhalb der Rechtmittelfrist entgegengenommen habe, aber die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe. Daher habe das Bundesasylamt eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache kontaktiert, die ihr am Telefon geraten habe, sich an den Rechtsvertreter Dr. Klodner zu wenden. Am nächsten Tag habe die Beschwerdeführerin die Kanzlei von Dr. Klodner aufgesucht und es sei ihr mitgeteilt worden, dass das Verfassen der Berufung (Beschwerde) 300 Euro kosten würde. Da die Beschwerdeführerin nicht über diese Geldsumme verfügte, sei die Beschwerde nicht verfasst worden und die Rechtsmittelfrist sei verstrichen. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, am 19.09.2002, sei die Beschwerdeführerin zur Caritas gegangen, wo jemand die Beschwerde für sie verfasst habe.

In einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.10.2002 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 19.08.2002 ins Bundesaylamt gekommen sei und sie über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und der damit verbundenen verkürzten Rechtsmittelfrist in Kenntnis gesetzt wurde. Mangels ausreichender Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin sei die amtsbekannte Dolmetscherin Frau Lin kontaktiert worden, welche aufgefordert worden sei, die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der verkürzten Rechtsmittelfrist in Kenntnis zu setzen. Die Dolmetscherin sei nicht ersucht worden, die Beschwerdeführerin über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu informieren, zumal die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sowieso darauf hinweisen würde. Es sei auch nicht um Übersetzung ersucht worden, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten des Vereins Club für NeuösterreicherInnen, internationales Beratungszentrum, in Anspruch nehmen könne. Eine Befragung der Dolmetscherin habe ergeben, dass diese die Beschwerdeführerin von der verkürzten Rechtsmittelfrist in Kenntnis gesetzt habe. Da die Beschwerdeführerin gegenüber der Dolmetscherin ihre vollkommene Rechtsunkenntnis geäußert habe und sie auch um Rat ersucht habe, habe ihr diese den Tipp gegeben, den in unmittelbarer Nähe etablierten Verein "Club für NeuösterreicherInnen, internationales Beratungszentrum" aufzusuchen.

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.10.2002, Zl. 02 15.528-BAW, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.10.2002, Zl. 02 15.528-BAW, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Am 06.11.2002 brachte die Beschwerdeführerin eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2002 ein und brachte vor, dass im Bescheid ein Protokoll einer Befragung der Dolmetscherin angeführt ist, dieses jedoch der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten worden sei, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei. Weiters wurde bestritten, dass die Beschwerdeführerin auffällig sorglos gehandelt habe.

3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung C7 zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

2. Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass sie den Bescheid zwar rechtzeitig entgegengenommen habe, jedoch die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe. Es sei ihr schließlich von der vom Bundesasylamt kontaktierten Dolmetscherin geraten worden, sich an den Rechtsvertreter Dr. Klodner zu wenden. Dieser habe jedoch 300 Euro für das Verfassen einer Beschwerde verlangt, weshalb die Beschwerdeführerin wieder gegangen sei, da sie das Geld nicht habe aufbringen können. Am 19.09.2002 habe sie dann die Caritas kontaktiert, wo ihr in Folge von einem Mitarbeiter kostenlos ein Wiedereinsetzungsantrag verfasst worden sei.

Dieses in den Raum gestellte Vorbringen vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass ihr ein behördliches, rechtlich relevantes Schriftstück übergeben worden war, in Anbetracht dessen zur Wahrung ihrer Rechte Veranlassungen durch sie zu treffen waren, zumal Spruch und Rechtsmittelbelehrung im gegenständlich angefochtenen Bescheid in einer Sprache übersetzt waren, der die Beschwerdeführerin mächtig war. Darüber hinaus hat sie selbst vorgebracht, sich um Hilfe bei der Verfassung eines Rechtsmittels bemüht zu haben. Die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachte Angabe, dass die Beschwerdeführerin der Meinung war, dass Dr. Klodner die einzige Person sei, welche ihr beim Verfassen einer Beschwerde behilflich sein könnte, erscheint nicht glaubwürdig, zumal es der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten gewesen wäre, bezüglich anderer Möglichkeiten hinsichtlich des Verfassens ihrer Beschwerde Erkundigungen einzuholen. Der im Wiedereinsetzungsantrag geäußerten Ansicht, dass dieser "Irrtum" der Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt zuzurechnen sei, da die Dolmetscherin des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin geraten habe, sich an Dr. Klodner zu wenden, kann nicht gefolgt werden, zumal die Dolmetscherin vom Bundesasylamt lediglich aufgefordert wurde, die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Bescheiderlassung und die damit verbundene verkürzte Rechtsmittelfrist in Kenntnis zu setzen. Die weitergehenden Informationen der Dolmetscherin bezüglich des Vereins "Club für NeuösterreicherInnen" stellen lediglich eine Art zusätzliche "Serviceleistung" der Dolmetscherin für die Beschwerdeführerin dar und können daher keineswegs dem Bundesasylamt zugerechnet werden.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin selbst nicht mehr als nur ein geringer Grad des Versehens vorzuwerfen ist, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin am 19.08.2002 eine Kopie ihres Bescheides mit Spruch und Rechtsmittelbelehrung in ihrer Muttersprache ausgehändigt wurde und ihr somit noch vier Tage Zeit blieben, um sich um das rechtzeitige Verfassen ihrer Beschwerde zu bemühen. Sie ist zwar gleich am Tag nach der Bescheidübergabe (20.08.2002) zu Dr. Klodner gegangen, ist jedoch von dort wieder unverrichteter Dinge weggegangen, nachdem sie informiert wurde, dass man in dieser "Kanzlei" 300 Euro für das Verfassen der Beschwerde verlange. In Folge ist die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen und geht auch aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin noch weitere Erkundigungen während dieser Zeit eingeholt hat bzw. warum es ihr in dieser Zeit nicht möglich hätte sein sollen, eine andere Beratungsstelle aufzusuchen bzw. selbst Beschwerde einzubringen. Erst am 19.09.2002, somit erst etwa einen Monat nach der Bescheidübergabe, suchte die Beschwerdeführerin die Beratungsstelle der Caritas auf. In Anbetracht der Schwere der rechtlichen Folgen, über die sie durch die Rechtsmittelbelehrung informiert war, wäre es der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten gewesen, sich noch innerhalb der Rechtsmittelfrist über die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde bei der Caritas zu erkundigen und gegebenenfalls auch auf die rechtzeitige Einbringung hinzuwirken, zumal sie ausdrücklich auch über die verkürzte Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels in Kenntnis gesetzt wurde. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen und kann im konkreten Fall nicht mehr von einem geringen Grad des Versehens ausgegangen werden.

Wie oben dargelegt, trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten.

Es kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens keinesfalls angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

Was die in der Beschwerde vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs anbelangt, ist noch abschließend festzuhalten, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) die Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen, was hier der Fall war.Was die in der Beschwerde vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs anbelangt, ist noch abschließend festzuhalten, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) die Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen, was hier der Fall war.

Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin rechtswirksam am 08.08.2002 durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 22.08.2002 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 01.10.2002 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin rechtswirksam am 08.08.2002 durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 22.08.2002 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 01.10.2002 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Schlagworte

Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten