TE AsylGH Beschluss 2009/2/11 D13 311580-2/2009

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Veröffentlicht am 11.02.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
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  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
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Spruch

D13 311580-2/2009/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 22.01.2008 unter der GZ 311.580-1/16E-XIX/63/07 des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des C. Z., geb. 00.00.1986, StA. Georgien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 05.01.2009 des mit Bescheid vom 22.01.2008 unter der GZ 311.580-1/16E-XIX/63/07 des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. § 69 Abs 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 05.01.2009 des mit Bescheid vom 22.01.2008 unter der GZ 311.580-1/16E-XIX/63/07 des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Georgiens und stellte am 5.2.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 28.3.2007 Zahl wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten nicht zu. Dem Antragsteller wurde weiters gem. § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 28.3.2007 Zahl wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten nicht zu. Dem Antragsteller wurde weiters gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins Z, i, f, f, e, r, 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.4.2007 fristgerecht Berufung ein.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.1.2008, GZ 311.580-1/16E-XIX/63/07 wurde diese Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 5.1.2009 brachte der Antragsteller vertreten durch RA Dr. Mory den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ein und führte aus, daß in der Person der K. M. eine neue Zeugin aufgetaucht sei, deren Aussage den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 erfüllen würde. Der Antragsteller habe mit dieser Person in Georgien bis zu seiner Abreise im Jänner 2007 in engem Kontakt gestanden, wobei die Zeugin angäbe den Antragsteller geliebt zu haben. Im Februar 2007 habe der Antragsteller (bereits aus Österreich) die Zeugin telefonisch kontaktiert und ihr mitgeteilt, daß er sich in Österreich befinde. Im Sommer 2007 hätte die Zeugin ihr Studium in Georgien abgeschlossen und würde sich seit Februar 2008 in München aufhalten. Als weiteren Beweis wurde dem gegenständlichen Antrag ein Brief mit Poststempel vom 14.11.2008 beigelegt, den eine Freundin der Zeugin an sie geschrieben haben soll und aus dem drohende Verfolgung des Antragsstellers hervorgehen soll. Die Zeugin hätte mit dem Antragsteller Kontakt aufgenommen und ihm in der Justizanstalt Suben besucht. Am 22.12.2008 hätte sie die Kanzlei Mory & Schellhorn aufgesucht. Am gleichen Tag sei ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG und Dr. Mory begründet worden. Dieses Datum sei auch für die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG ausschlaggebend, wodurch der Antrag am 5.1.2009 fristgerecht eingebracht worden sei.Mit Schriftsatz vom 5.1.2009 brachte der Antragsteller vertreten durch RA Dr. Mory den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ein und führte aus, daß in der Person der K. M. eine neue Zeugin aufgetaucht sei, deren Aussage den Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 erfüllen würde. Der Antragsteller habe mit dieser Person in Georgien bis zu seiner Abreise im Jänner 2007 in engem Kontakt gestanden, wobei die Zeugin angäbe den Antragsteller geliebt zu haben. Im Februar 2007 habe der Antragsteller (bereits aus Österreich) die Zeugin telefonisch kontaktiert und ihr mitgeteilt, daß er sich in Österreich befinde. Im Sommer 2007 hätte die Zeugin ihr Studium in Georgien abgeschlossen und würde sich seit Februar 2008 in München aufhalten. Als weiteren Beweis wurde dem gegenständlichen Antrag ein Brief mit Poststempel vom 14.11.2008 beigelegt, den eine Freundin der Zeugin an sie geschrieben haben soll und aus dem drohende Verfolgung des Antragsstellers hervorgehen soll. Die Zeugin hätte mit dem Antragsteller Kontakt aufgenommen und ihm in der Justizanstalt Suben besucht. Am 22.12.2008 hätte sie die Kanzlei Mory & Schellhorn aufgesucht. Am gleichen Tag sei ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG und Dr. Mory begründet worden. Dieses Datum sei auch für die zweiwöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ausschlaggebend, wodurch der Antrag am 5.1.2009 fristgerecht eingebracht worden sei.

Am 00.00.2007 wurde der Antragsteller vom LG wegen der §§127 128/2 129/1 U 2 130 (2.4. FALL), §15 iVm § 130 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, die er gegenwärtig in der Justizanstalt Suben verbüßt.Am 00.00.2007 wurde der Antragsteller vom LG wegen der §§127 128/2 129/1 U 2 130 (2.4. FALL), §15 in Verbindung mit Paragraph 130, STGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, die er gegenwärtig in der Justizanstalt Suben verbüßt.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Antragsteller befindet sich nach seiner Abreise aus Georgien seit dem Februar 2007 mit der Zeugin, die sich zudem seit Februar 2008 in Deutschland befindet, in Kontakt. Ein genaues Datum, wann der Antragsteller von der Existenz der Zeugin und deren Wissen bzw. Briefwechsel Kenntnis erhielt, konnte nicht festgestellt werden. Dieser Zeitpunkt muß aber jedenfalls vor dem 22.12.2008 liegen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung.

Der Senat des Asylgerichtshofes erhob Beweis durch Akteneinsicht GZ 311.580-2/2009 insbesondere in die Antragsschrift vom 5.1.2009. Aus der Antragsschrift ist kein genaues Datum eruierbar, an dem der Antragsteller von der Zeugin und deren Beweismittel Kenntnis erlangt hat. Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer bereits im Februar 2007, also mehr als ein halbes Jahr vor seiner mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Kontakt mit der Zeugin. Nach ihrer Ankunft in Deutschland im Februar 2008 nahm die Zeugin jedenfalls Kontakt mit dem Antragsteller auf und besuchte ihn in der JA Suben. Laut Besucherliste der JA Suben (vgl. OZ 2Z) besuchte die Zeugin den Antragsteller bis zum10.12.2008 13-mal und besuchte ihm weiters lediglich am 29.12.2008 (also nach dem 22.12.2008). Es ist daher nicht denkbar, dass am 22.12.2008 der Antragsteller erstmals vom Wissen der Zeugin (und somit von der Existenz einer Zeugin) erfahren haben sollte und sich am selben Tag die Zeugin und der Antragsteller mit RA Mory in Verbindung gesetzt haben sollen (Hinweise für einen solchgearteten Sachverhalt können auch dem Schriftsatz vom 5.1.2009 nicht entnommen werden).Der Senat des Asylgerichtshofes erhob Beweis durch Akteneinsicht GZ 311.580-2/2009 insbesondere in die Antragsschrift vom 5.1.2009. Aus der Antragsschrift ist kein genaues Datum eruierbar, an dem der Antragsteller von der Zeugin und deren Beweismittel Kenntnis erlangt hat. Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer bereits im Februar 2007, also mehr als ein halbes Jahr vor seiner mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Kontakt mit der Zeugin. Nach ihrer Ankunft in Deutschland im Februar 2008 nahm die Zeugin jedenfalls Kontakt mit dem Antragsteller auf und besuchte ihn in der JA Suben. Laut Besucherliste der JA Suben vergleiche OZ 2Z) besuchte die Zeugin den Antragsteller bis zum10.12.2008 13-mal und besuchte ihm weiters lediglich am 29.12.2008 (also nach dem 22.12.2008). Es ist daher nicht denkbar, dass am 22.12.2008 der Antragsteller erstmals vom Wissen der Zeugin (und somit von der Existenz einer Zeugin) erfahren haben sollte und sich am selben Tag die Zeugin und der Antragsteller mit RA Mory in Verbindung gesetzt haben sollen (Hinweise für einen solchgearteten Sachverhalt können auch dem Schriftsatz vom 5.1.2009 nicht entnommen werden).

II Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Das gegenständliche Verfahren war daher in einem Senat durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d AVG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 5.1.2009 als geklärt anzusehen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 5.1.2009 als geklärt anzusehen war.

Gemäß § 69 Ab1. Ziffer 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Ab1. Ziffer 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist nicht die Gewissheit, dass neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer anderen Entscheidung führen werden, es reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer anders lautenden Erledigung, ob es wirklich zu einer anderen Entscheidung kommt, ist im wieder aufgenommen Verfahren zu klären /VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031)

Dieser inhaltlichen Frage vorgelagert ist jedoch die Frage des fristgerechten Einbringens des Antrages, welche fallbezogen in § 69 Abs. 2, zweiter Satz geregelt ist. Gemäß dieser Regelung beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Dieser inhaltlichen Frage vorgelagert ist jedoch die Frage des fristgerechten Einbringens des Antrages, welche fallbezogen in Paragraph 69, Absatz 2,, zweiter Satz geregelt ist. Gemäß dieser Regelung beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist somit der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes und nicht wie im Schriftsatz vom 5.11.2008 ausgeführt, die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsvertreter.

In der Entscheidung vom 16.11.1984, Zahl 84/17/0148 (aber auch z.B.: VwGH 29..1992, 90/12/0178 oder VwGH 26.6.1967, Slg 7158 A) hat zudem der VwGH festgehalten, dass der Wiederaufnahmewerber bereits im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben muss, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat, und dafür Beweise anbieten. Ein Fehlen dieses für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages maßgeblichen Angaben ist dem Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich (kein Formgebrechen iSd § 13 Abs. 3 AVG) und führt zur Zurückweisung des Auftrages, da nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen werden kann.In der Entscheidung vom 16.11.1984, Zahl 84/17/0148 (aber auch z.B.: VwGH 29..1992, 90/12/0178 oder VwGH 26.6.1967, Slg 7158 A) hat zudem der VwGH festgehalten, dass der Wiederaufnahmewerber bereits im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben muss, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat, und dafür Beweise anbieten. Ein Fehlen dieses für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages maßgeblichen Angaben ist dem Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich (kein Formgebrechen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG) und führt zur Zurückweisung des Auftrages, da nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen werden kann.

Da im gegenständlichen Fall der Zeitpunkt keinesfalls genau ermittelbar angegeben ist war spruchgemäß zu entscheiden.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten: Selbst wenn man davon ausgeht, dass die oben angeführte Judikatur überholt ist (so Hauer/Leukauf, 6. Auflage, Seite 285, Anmerkung 17zu § 13 AVG) und daher bei unklarer Angabe des Zeitpunktes der Kenntniserlangung einen Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 AVG erblickt, ist im gegenständlichen Fall jedoch aufgrund des festgestellten Sachverhaltes klar, dass der Antrag jedenfalls verspätet eingebracht wurde und daher auch in diesem Fall spruchgemäß zu entscheiden wäre.Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten: Selbst wenn man davon ausgeht, dass die oben angeführte Judikatur überholt ist (so Hauer/Leukauf, 6. Auflage, Seite 285, Anmerkung 17zu Paragraph 13, AVG) und daher bei unklarer Angabe des Zeitpunktes der Kenntniserlangung einen Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erblickt, ist im gegenständlichen Fall jedoch aufgrund des festgestellten Sachverhaltes klar, dass der Antrag jedenfalls verspätet eingebracht wurde und daher auch in diesem Fall spruchgemäß zu entscheiden wäre.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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