TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/12 B3 211320-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B3 211.320-3/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des G.A., geboren am 00.00.1979, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2009, Zl. 09 00.033-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stammt aus I. und reiste seinen Angaben zufolge am 8. März 1999 illegal nach Österreich ein. Er stellte am 9. März 1999 einen ersten Asylantrag. Dazu gab er bei seiner Einvernahme am 17. Juni 1999 vor dem Bundesasylamt an, er habe im Kosovo im Februar 1999 im Zuge eines Fußballspiels mit einem Albaner eine Schlägerei gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihn in der Folge bei der Polizei angezeigt und ihm gesagt, dass seine Familie Waffen habe und mit der UCK zusammenarbeite, weshalb er auch Probleme habe. Wegen dieser behaupteten Verbindung zur damals verbotenen UCK seien serbische Polizisten zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und habe ihn abgeholt. Sie hätten von ihm verlangt, dass er binnen einer Stunde die genannten Waffen bringe; er habe aber keine gehabt. Man habe ihm vorgeworfen, dass sein Bruder und seine Cousins bei der UCK wären, in Wirklichkeit seien diese aber nicht einmal im Kosovo. Er sei von den serbischen Polizisten auch geschlagen worden, jedoch nicht "besonders intensiv". Nach vier Stunden sei er entlassen und aufgefordert worden, am nächsten Tag wieder zu erscheinen und seinen Bruder mitzubringen, andernfalls werde man seine gesamte Familie töten. Nach zwei oder drei Tagen zu Hause habe ihm seine Familie schließlich geraten, den Kosovo zu verlassen. Auf Vorhalt, dass es am 9. Juni 1999 zu einem Friedensabkommen gekommen sei, wonach der gesamte Kosovo unter Aufsicht der KFOR-Truppen stehe und die ersten Flüchtlinge bereits zurückkehrten, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht hierbleiben und ihm sei klar, dass er zurück müsse. "Ich hätte im Fall meiner Rückkehr keine Probleme. Ich bitte nur darum, dass sie mir etwas Zeit geben, damit ich meine Angelegenheiten regel[n] kann, ich will auch wieder zurück und dort in die Schule gehen." Seine Familie sei derzeit in Bosnien, er wolle sich mit ihnen "absprechen".1.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stammt aus römisch eins. und reiste seinen Angaben zufolge am 8. März 1999 illegal nach Österreich ein. Er stellte am 9. März 1999 einen ersten Asylantrag. Dazu gab er bei seiner Einvernahme am 17. Juni 1999 vor dem Bundesasylamt an, er habe im Kosovo im Februar 1999 im Zuge eines Fußballspiels mit einem Albaner eine Schlägerei gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihn in der Folge bei der Polizei angezeigt und ihm gesagt, dass seine Familie Waffen habe und mit der UCK zusammenarbeite, weshalb er auch Probleme habe. Wegen dieser behaupteten Verbindung zur damals verbotenen UCK seien serbische Polizisten zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und habe ihn abgeholt. Sie hätten von ihm verlangt, dass er binnen einer Stunde die genannten Waffen bringe; er habe aber keine gehabt. Man habe ihm vorgeworfen, dass sein Bruder und seine Cousins bei der UCK wären, in Wirklichkeit seien diese aber nicht einmal im Kosovo. Er sei von den serbischen Polizisten auch geschlagen worden, jedoch nicht "besonders intensiv". Nach vier Stunden sei er entlassen und aufgefordert worden, am nächsten Tag wieder zu erscheinen und seinen Bruder mitzubringen, andernfalls werde man seine gesamte Familie töten. Nach zwei oder drei Tagen zu Hause habe ihm seine Familie schließlich geraten, den Kosovo zu verlassen. Auf Vorhalt, dass es am 9. Juni 1999 zu einem Friedensabkommen gekommen sei, wonach der gesamte Kosovo unter Aufsicht der KFOR-Truppen stehe und die ersten Flüchtlinge bereits zurückkehrten, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht hierbleiben und ihm sei klar, dass er zurück müsse. "Ich hätte im Fall meiner Rückkehr keine Probleme. Ich bitte nur darum, dass sie mir etwas Zeit geben, damit ich meine Angelegenheiten regel[n] kann, ich will auch wieder zurück und dort in die Schule gehen." Seine Familie sei derzeit in Bosnien, er wolle sich mit ihnen "absprechen".

1.2. Mit Bescheid vom 24. Juni 1999, Zl. 99 03.294-BAS, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "Bundesrep.Jugosl." zulässig sei. Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo. Zum Fluchtvorbringen führte es aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten und detaillierten Angaben darüber machen können, wie er zum Schluss komme, verfolgt zu werden. Eine etwaige ethnische Verfolgung lasse sich nicht mehr feststellen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft darzustellen vermocht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm keine Verfolgung drohe. Auch bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Kosovo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen sei.1.2. Mit Bescheid vom 24. Juni 1999, Zl. 99 03.294-BAS, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, des Asylgesetzes 1997 ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "Bundesrep.Jugosl." zulässig sei. Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo. Zum Fluchtvorbringen führte es aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten und detaillierten Angaben darüber machen können, wie er zum Schluss komme, verfolgt zu werden. Eine etwaige ethnische Verfolgung lasse sich nicht mehr feststellen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft darzustellen vermocht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm keine Verfolgung drohe. Auch bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Kosovo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Darin wiederholte er sein bereits erstattetes Fluchtvorbringen und führte im Wesentlichen zusätzlich aus, dass zwar der Krieg im Kosovo "angeblich vorbei sein soll", jedoch dennoch Menschen getötet würden. I. sei völlig zerstört, er habe dort weder ein Haus noch Essen, geschweige denn ein gesichertes Leben. Die Hälfte seiner Familie sei von serbischen Polizisten getötet worden, er habe Angst zurückzukehren.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Darin wiederholte er sein bereits erstattetes Fluchtvorbringen und führte im Wesentlichen zusätzlich aus, dass zwar der Krieg im Kosovo "angeblich vorbei sein soll", jedoch dennoch Menschen getötet würden. römisch eins. sei völlig zerstört, er habe dort weder ein Haus noch Essen, geschweige denn ein gesichertes Leben. Die Hälfte seiner Familie sei von serbischen Polizisten getötet worden, er habe Angst zurückzukehren.

1.4. Am 00.00.2002 wurde dem Beschwerdeführer eine bis zum 00.00.2005 gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt.

1.5. Daraufhin zog der Beschwerdeführer am 26. April 2002 seine Berufung gegen den (ersten) Asylbescheid zurück.

1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 00.00.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Verleumdung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.7. Am 21. März 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer quotenfreien Niederlassung sowie einen Zusatzantrag aus humanitären Gründen.

1.8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 00.00.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

1.9. Mit Bescheid vom 00.00.2006, wies der Bürgermeister der Stadt Salzburg den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. März 2005 auf Erteilung einer weiteren quotenfreien Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck aus humanitären Gründen ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14 NAG erbracht. Er sei zwar an (einer näher genannten) Adresse gemeldet, jedoch dort nicht aufhältig gewesen. Auch gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und sei nicht mehr kranken- und sozialversichert; weiters sei er nicht verheiratet und habe keine Unterhaltsleistungen zu entrichten. Schließlich sei der Beschwerdeführer zweimal strafrechtlich verurteilt worden und es würden gegen ihn mehrere Vorbeanstandungen in Verwaltungsstrafverfahren aufscheinen. Damit lägen keine besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe vor.1.9. Mit Bescheid vom 00.00.2006, wies der Bürgermeister der Stadt Salzburg den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. März 2005 auf Erteilung einer weiteren quotenfreien Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck aus humanitären Gründen ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, NAG erbracht. Er sei zwar an (einer näher genannten) Adresse gemeldet, jedoch dort nicht aufhältig gewesen. Auch gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und sei nicht mehr kranken- und sozialversichert; weiters sei er nicht verheiratet und habe keine Unterhaltsleistungen zu entrichten. Schließlich sei der Beschwerdeführer zweimal strafrechtlich verurteilt worden und es würden gegen ihn mehrere Vorbeanstandungen in Verwaltungsstrafverfahren aufscheinen. Damit lägen keine besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe vor.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zunächst (von den Behörden unbemerkt) fehlerhaft zugestellt und - nach Stellung eines Antrages auf neuerliche Zustellung - (erst) am 5. September 2008 zugestellt und damit erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung (siehe unten Pt. 2.5.).

2.1. Am 6. September 2007 stellte der Beschwerdeführer, nachdem am 4. September 2007 über ihn die Schubhaft verhängt worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Dazu gab er (zusammengefasst) an, er halte seine im ersten Verfahren geschilderten Fluchtgründe aufrecht, weitere hätten sich nicht ergeben. Er lebe seit neun Jahren in Österreich, habe sich hier eine Existenz aufgebaut und sei "voll integriert". Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wisse er nicht, wie er sich dort ein Leben aufbauen solle. In Österreich würden sich sein Vater und ein Bruder befinden, die jeweils Aufenthaltstitel hätten. Im Kosovo würden seine Mutter und andere Geschwister leben.

2.2. Mit Bescheid vom 25. September 2007, Zl. 07 08.159-EAST-West, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien in die Provinz Kosovo" aus.2.2. Mit Bescheid vom 25. September 2007, Zl. 07 08.159-EAST-West, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien in die Provinz Kosovo" aus.

2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11. Dezember 2007, Zl. 211.320-2/10E-VI/18/07, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen anderen Sachverhalt als in seinem ersten, rechtskräftigen Asylverfahren vorgebracht. Angesichts des Abzuges der serbischen Autoritäten aus dem Kosovo könne für den Beschwerdeführer kein Sachverhalt erkannt werden, der asylrelevant sei. Die Fragen vor dem Bundesasylamt nach einer allfälligen unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung im Kosovo habe der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Den Berufungsausführungen wurde entgegengehalten, dass nicht erklärlich sei, wie aus den von der albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgegangenen Märzunruhen im Jahr 2004 eine Gefahr der albanischen Volksgruppe ableitbar sei. Ebenso könne die vorgebrachte Verfolgungssituation für ethnische Albaner, die den Wehrdienst verweigert hätten bzw. nicht der UCK/UCPMB folgen wollten, nicht nachvollzogen werden. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer derartige Probleme bisher nicht einmal ansatzweise vorgetragen, weshalb diese Bedrohungen als unglaubwürdig und vom Neuerungsverbot umfasst zu werten seien. Die Rechtsauffassung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 als Flüchtling im Sinne der GFK nach Österreich gekommen sei und eine Rückkehr unzumutbar sei, weshalb der Endigungsgrund des Art. 1 lit c Z 5 Abs. 2 GFK nicht erfüllt sei, widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Ausweisungsentscheidung wurde (zusammengefasst) festgehalten, dem Beschwerdeführer sei zwar eine bis zum 00.00.2005 gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden, diese sei allerdings nicht verlängert worden. Der Beschwerdeführer sei straffällig geworden und nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten. In den letzten Jahren sei er keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Im Kosovo verfüge er über seine Mutter und einen Bruder; auch seien finanzielle Zuwendungen von den in Österreich lebenden Verwandten zu erwarten. Sämtlichen internationalen Berichten zufolge sei ein Überleben im Kosovo, allenfalls auch unter schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11. Dezember 2007, Zl. 211.320-2/10E-VI/18/07, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen anderen Sachverhalt als in seinem ersten, rechtskräftigen Asylverfahren vorgebracht. Angesichts des Abzuges der serbischen Autoritäten aus dem Kosovo könne für den Beschwerdeführer kein Sachverhalt erkannt werden, der asylrelevant sei. Die Fragen vor dem Bundesasylamt nach einer allfälligen unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung im Kosovo habe der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Den Berufungsausführungen wurde entgegengehalten, dass nicht erklärlich sei, wie aus den von der albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgegangenen Märzunruhen im Jahr 2004 eine Gefahr der albanischen Volksgruppe ableitbar sei. Ebenso könne die vorgebrachte Verfolgungssituation für ethnische Albaner, die den Wehrdienst verweigert hätten bzw. nicht der UCK/UCPMB folgen wollten, nicht nachvollzogen werden. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer derartige Probleme bisher nicht einmal ansatzweise vorgetragen, weshalb diese Bedrohungen als unglaubwürdig und vom Neuerungsverbot umfasst zu werten seien. Die Rechtsauffassung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 als Flüchtling im Sinne der GFK nach Österreich gekommen sei und eine Rückkehr unzumutbar sei, weshalb der Endigungsgrund des Artikel eins, Litera c, Ziffer 5, Absatz 2, GFK nicht erfüllt sei, widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Ausweisungsentscheidung wurde (zusammengefasst) festgehalten, dem Beschwerdeführer sei zwar eine bis zum 00.00.2005 gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden, diese sei allerdings nicht verlängert worden. Der Beschwerdeführer sei straffällig geworden und nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten. In den letzten Jahren sei er keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Im Kosovo verfüge er über seine Mutter und einen Bruder; auch seien finanzielle Zuwendungen von den in Österreich lebenden Verwandten zu erwarten. Sämtlichen internationalen Berichten zufolge sei ein Überleben im Kosovo, allenfalls auch unter schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 25. Februar 2008, Zl. B 2375/07-6, wurde vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss vom 6. Mai 2008, Zl. 2007/01/1404-5, wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2.5. Mit Bescheid vom 21. November 2008, Zahl 311.688/4-III/4/2008, wies die Bundesministerin für Inneres die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg (siehe oben Pt. 1.9.) ab und führte begründend aus, dass eine Antragstellung nach § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei, weil die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen ausschließlich von Amts wegen zu erfolgen habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (siehe auch unten Pt. 3.4.).2.5. Mit Bescheid vom 21. November 2008, Zahl 311.688/4-III/4/2008, wies die Bundesministerin für Inneres die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg (siehe oben Pt. 1.9.) ab und führte begründend aus, dass eine Antragstellung nach Paragraph 73, Absatz 2, NAG nicht zulässig sei, weil die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen ausschließlich von Amts wegen zu erfolgen habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (siehe auch unten Pt. 3.4.).

3.1. Am 2. Jänner 2009 stellte der Beschwerdeführer, nachdem er neuerlich in Schubhaft genommen worden war, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er dazu an, er habe sein Herkunftsland im Jahr 1999 wegen des Krieges verlassen. Seitdem halte er sich ständig in Österreich auf. Seinen neuen Asylantrag begründe er damit, dass er bereits seit zehn Jahren in Österreich lebe und hier mehreren Beschäftigungen nachgegangen sei; er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatland. An Familienangehörigen würden sich sein Vater und ein Bruder in Österreich befinden, zwei Brüder würden in Belgien wohnen. Seine Mutter und eine Schwester seien im Kosovo aufhältig. Im Fall der Rückkehr befürchte er keine Arbeit zu bekommen und damit nicht überleben zu können.

3.2. Am 7. und 9. Jänner 2009 langten beim Bundesasylamt Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe von November 1998 bis März 1999 in Ungarn gelebt und seit März 1999 durchgehend in Österreich. Er habe innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren fast fünf Jahre gearbeitet und sei nur durch unglückliche persönliche Umstände und Gegebenheiten in eine Situation geraten, in der er angeblich über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Im Jahr 2000 habe er erstmals eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenhelfer erhalten, anschließend sei er drei Jahre als Schankbursche tätig gewesen. Im Sommer 2005 sei er zu einem Casinobetrieb übergewechselt, wodurch er in weiterer Folge spielsüchtig geworden sei. Aufgrund der Unrechtmäßigkeit des weiteren Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2006 keine Bewilligung zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mehr erhalten und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt verloren. Im Kosovo sei der Beschwerdeführer "völlig entwurzelt" und der "dortigen Gesellschaft entfremdet". Der Beschwerdeführer habe zu seinem Bruder, dessen Lebenspartnerin und seinem Vater eine "besonders enge Beziehung". Im Kosovo wohne seine Mutter gemeinsam mit 22 Familienangehörigen (Schwestern, Großmutter, Onkeln, deren Ehepartner und Kindern) in einem Haus, sodass dort kaum Platz für ihn wäre. In I. gebe es keine Arbeitsmöglichkeit, die allgemeine wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht. Der Beschwerdeführer habe weder einen Beruf erlernt noch verfüge er "über Kenntnisse oder Fähigkeiten, die im Kosovo gefragt" seien. Im Fall einer Ausweisung sei damit ein "enormer sozialer Absturz" verbunden. Es bestehe "eine erhebliche" Wahrscheinlichkeit, dass er "psychisch zusammenbrech[e] oder psychisch erkrank[e]". Aus all dem ergebe sich für den Beschwerdeführer eine wesentlich schlechtere Rückkehrsituation als noch im Herbst 1999.3.2. Am 7. und 9. Jänner 2009 langten beim Bundesasylamt Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe von November 1998 bis März 1999 in Ungarn gelebt und seit März 1999 durchgehend in Österreich. Er habe innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren fast fünf Jahre gearbeitet und sei nur durch unglückliche persönliche Umstände und Gegebenheiten in eine Situation geraten, in der er angeblich über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Im Jahr 2000 habe er erstmals eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenhelfer erhalten, anschließend sei er drei Jahre als Schankbursche tätig gewesen. Im Sommer 2005 sei er zu einem Casinobetrieb übergewechselt, wodurch er in weiterer Folge spielsüchtig geworden sei. Aufgrund der Unrechtmäßigkeit des weiteren Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2006 keine Bewilligung zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mehr erhalten und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt verloren. Im Kosovo sei der Beschwerdeführer "völlig entwurzelt" und der "dortigen Gesellschaft entfremdet". Der Beschwerdeführer habe zu seinem Bruder, dessen Lebenspartnerin und seinem Vater eine "besonders enge Beziehung". Im Kosovo wohne seine Mutter gemeinsam mit 22 Familienangehörigen (Schwestern, Großmutter, Onkeln, deren Ehepartner und Kindern) in einem Haus, sodass dort kaum Platz für ihn wäre. In römisch eins. gebe es keine Arbeitsmöglichkeit, die allgemeine wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht. Der Beschwerdeführer habe weder einen Beruf erlernt noch verfüge er "über Kenntnisse oder Fähigkeiten, die im Kosovo gefragt" seien. Im Fall einer Ausweisung sei damit ein "enormer sozialer Absturz" verbunden. Es bestehe "eine erhebliche" Wahrscheinlichkeit, dass er "psychisch zusammenbrech[e] oder psychisch erkrank[e]". Aus all dem ergebe sich für den Beschwerdeführer eine wesentlich schlechtere Rückkehrsituation als noch im Herbst 1999.

3.3. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 9. und 15. Jänner 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

An seinem im ersten Asylverfahren angegebenen Ausreisegründen habe sich nichts geändert. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wisse er nicht, wovon er leben solle. Weder habe er ein Haus noch eine Arbeit. Seine Mutter lebe im Haus des Onkels, wo insgesamt 23 Personen leben würden. Früher habe er auch dort gewohnt, in der Zwischenzeit seien die Kinder jedoch älter geworden und es habe Familiennachwuchs gegeben. Das Verhältnis zu seinem Bruder und Vater in Österreich sei nach wie vor sehr gut. Weiters spreche er gut Deutsch und habe insgesamt fünf Jahre gearbeitet, zuletzt 2007. Seit er nicht mehr arbeite, sei er von seinem Vater und Bruder bzw. auch von seinen Brüdern in Belgien unterstützt worden. Auch seine Rechtsvertretung werde von seinen Familienangehörigen in Österreich bezahlt.

3.4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 2009, Zl. AW 2009/21/0002-4, wurde dem Antrag, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. November 2008, Zahl 311.688/4-III/4/2008, (siehe oben Pt. 2.5.) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Wirkung stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer wieder die Rechtstellung zukomme, die er vor Erlassung dieses Bescheides gehabt habe. Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet.

3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil II.). Das Bundesasylamt stellte neben ausführlichen Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo fest, dass der Beschwerdeführer weitere asylrelevante Gründe in seinem neuerlichen Verfahren nicht glaubwürdig vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Parteienbegehr im gegenständlichen Verfahren mit jenem im ersten Asylverfahren decke und das dort erstattete Vorbringen als unglaubwürdig erkannt worden sei. Zu den getroffenen Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass dem Amtswissen größere Glaubwürdigkeit als den vom Rechtsvertreter vorgelegten Berichten geschenkt werde, da es aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Zusätzlich seien die vorgelegten Berichte größtenteils bereits zwei bis drei Jahre alt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass zur Begründung dieses Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die bereits vor Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten, weshalb diese Umstände von vorneherein nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen oder gebieten würden, seien nicht ersichtlich. Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Im zweiten Asylverfahren sei die Zulässigkeit der Ausweisung "bereits geprüft und in allen Instanzen und vom Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof bestätigt" worden. Da seitdem keine Änderung der Situation des Privat- und Familienlebens eingetreten sei, könne die nunmehrige Ausweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil römisch eins.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil römisch zwei.). Das Bundesasylamt stellte neben ausführlichen Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo fest, dass der Beschwerdeführer weitere asylrelevante Gründe in seinem neuerlichen Verfahren nicht glaubwürdig vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Parteienbegehr im gegenständlichen Verfahren mit jenem im ersten Asylverfahren decke und das dort erstattete Vorbringen als unglaubwürdig erkannt worden sei. Zu den getroffenen Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass dem Amtswissen größere Glaubwürdigkeit als den vom Rechtsvertreter vorgelegten Berichten geschenkt werde, da es aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Zusätzlich seien die vorgelegten Berichte größtenteils bereits zwei bis drei Jahre alt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass zur Begründung dieses Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die bereits vor Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten, weshalb diese Umstände von vorneherein nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen oder gebieten würden, seien nicht ersichtlich. Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Im zweiten Asylverfahren sei die Zulässigkeit der Ausweisung "bereits geprüft und in allen Instanzen und vom Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof bestätigt" worden. Da seitdem keine Änderung der Situation des Privat- und Familienlebens eingetreten sei, könne die nunmehrige Ausweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.

3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Refoulementschutz habe einzugreifen, wenn ein abschiebungsbedrohter Fremder in seinem Herkunftsstaat einer derart stark ausgeprägten materiellen Armut- und Notsituation ausgesetzt sei, dass es ihm am "überlebensnotwendigsten materiellen Existenzminimum" mangle. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres stehe auch für den Asylgerichtshof "bindend" fest, dass sich der Beschwerdeführer nach § 24 Abs. 2 dritter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005, (NAG) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Ein derartiger rechtmäßiger Aufenthalt dürfe nicht durch eine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung "unterbrochen bzw. beseitigt" werden. Auch sei deswegen beim AMS der Antrag gestellt worden, es wolle dem Beschwerdeführer eine Bestätigung ausgestellt werden, aus welcher sich ergebe, dass er die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Z 7 AuslBG erfülle. Da der Beschwerdeführer mittlerweile aus der Schubhaft entlassen worden sei, stehe der Weg zum Arbeitsmarkt und zur "ursprünglich gut verlaufenen" Integration wieder offen. Damit bestehe auch hinsichtlich der Frage der Ausweisung ein "völlig anderer Sachverhalt", als zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates. Insgesamt müsse die "weit fortgeschrittene" Integration in Verbindung mit der "katastrophalen sozio-ökonomischen Lebenssituation" im Kosovo und der dortigen Entwurzelung zur Beurteilung führen, dass ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde gegen den Asylbescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Refoulementschutz habe einzugreifen, wenn ein abschiebungsbedrohter Fremder in seinem Herkunftsstaat einer derart stark ausgeprägten materiellen Armut- und Notsituation ausgesetzt sei, dass es ihm am "überlebensnotwendigsten materiellen Existenzminimum" mangle. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres stehe auch für den Asylgerichtshof "bindend" fest, dass sich der Beschwerdeführer nach Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, (NAG) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Ein derartiger rechtmäßiger Aufenthalt dürfe nicht durch eine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung "unterbrochen bzw. beseitigt" werden. Auch sei deswegen beim AMS der Antrag gestellt worden, es wolle dem Beschwerdeführer eine Bestätigung ausgestellt werden, aus welcher sich ergebe, dass er die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG erfülle. Da der Beschwerdeführer mittlerweile aus der Schubhaft entlassen worden sei, stehe der Weg zum Arbeitsmarkt und zur "ursprünglich gut verlaufenen" Integration wieder offen. Damit bestehe auch hinsichtlich der Frage der Ausweisung ein "völlig anderer Sachverhalt", als zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates. Insgesamt müsse die "weit fortgeschrittene" Integration in Verbindung mit der "katastrophalen sozio-ökonomischen Lebenssituation" im Kosovo und der dortigen Entwurzelung zur Beurteilung führen, dass ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde gegen den Asylbescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:

Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 1999, Zl. 99 03.294-BAS, heranzuziehen. Dieser wurde am 26. April 2002 (Zurückziehung der Berufung, siehe oben Pt. I.1.3.) rechtskräftig. Zur Begründung des dritten Asylantrages bringt der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vor, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Damit wurde eine den Beschwerdeführer individuell betreffende wesentliche und asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet. Es sind auch - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulment-Entscheidung eingetreten: Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage in der Republik Kosovo - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe ist seit der Rechtskraft des Vergleichbescheides nicht eingetreten. Vielmehr hat sich die Lage verbessert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre (vgl. dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): Der 1979 geborene, gesunde (der vorgebrachte befürchtete psychische Zusammenbruch im Falle einer Rückkehr stellt eine reine Vermutung dar, ist durch nichts belegt und daher unbeachtlich) Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsland über ein soziales Netz an Verwandten und eine Wohnmöglichkeit. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Kosovo (finanzielle) Unterstützung durch seinen Bruder und Vater erlangt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid).Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 1999, Zl. 99 03.294-BAS, heranzuziehen. Dieser wurde am 26. April 2002 (Zurückziehung der Berufung, siehe oben Pt. römisch eins.1.3.) rechtskräftig. Zur Begründung des dritten Asylantrages bringt der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vor, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Damit wurde eine den Beschwerdeführer individuell betreffende wesentliche und asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet. Es sind auch - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulment-Entscheidung eingetreten: Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage in der Republik Kosovo - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe ist seit der Rechtskraft des Vergleichbescheides nicht eingetreten. Vielmehr hat sich die Lage verbessert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre vergleiche dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): Der 1979 geborene, gesunde (der vorgebrachte befürchtete psychische Zusammenbruch im Falle einer Rückkehr stellt eine reine Vermutung dar, ist durch nichts belegt und daher unbeachtlich) Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsland über ein soziales Netz an Verwandten und eine Wohnmöglichkeit. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Kosovo (finanzielle) Unterstützung durch seinen Bruder und Vater erlangt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid).

Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

3.2. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:3.2. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.3.1. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers besteht kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht:

§ 24 Abs. 2 NAG lautet:Paragraph 24, Absatz 2, NAG lautet:

"(2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig."

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- oder Aufenthaltsgesetz (vgl. dazu auch die entsprechenden Auskünfte des Bundesministerium für Inneres und des AMS vom 10. Februar 2009). Selbst wenn der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 2009, Zl. AW 2009/21/0002-4, einen rechtmäßigen Aufenthalt nach § 24 Abs. 2 NAG (wieder) erlangt hat, ist dieser aus nachstehenden Gründen nicht unter § 10 Abs. 2 AsylG zu subsumieren: Schon aus der Wortwahl der Umschreibung der einer Ausweisung entgegenstehenden Sachverhalte im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG als "Aufenthaltsrecht" ist zu erkennen, dass es sich dabei nicht um sämtliche Umstände handeln kann, die einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründen, sondern umfasst dieser Begriff als abstrakter Oberbegriff bloß (allenfalls) die Einreisetitel nach § 2 Abs. 1 FPG und die Aufenthaltsberechtigung nach § 2 Abs. 4 Z 14 FPG. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 alle Umstände entgegenstehen sollten, die einen rechtmäßigen Aufenthalt begründen, so hätte er dies - nachdem beide Bestimmungen innerhalb des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen wurden - in terminologisch klarer Weise in § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG verweisend oder in der entsprechenden Formulierung des § 24 Abs. 2 NAG zum Ausdruck gebracht. Da dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass ein aufgrund bloßer Duldung rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht darstellt. Die Umschreibung des Aufenthaltes einer solchen Person als rechtmäßig wirkt lediglich sanktionsvermeidend im Hinblick auf die Strafbestimmung des § 120 FPG (vgl. dazu ausführlich AsylGH 28.1.2009, B1 259.329-2/2009/2E).Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- oder Aufenthaltsgesetz vergleiche dazu auch die entsprechenden Auskünfte des Bundesministerium für Inneres und des AMS vom 10. Februar 2009). Selbst wenn der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 2009, Zl. AW 2009/21/0002-4, einen rechtmäßigen Aufenthalt nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG (wieder) erlangt hat, ist dieser aus nachstehenden Gründen nicht unter Paragraph 10, Absatz 2, AsylG zu subsumieren: Schon aus der Wortwahl der Umschreibung der einer Ausweisung entgegenstehenden Sachverhalte im Sinne von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG als "Aufenthaltsrecht" ist zu erkennen, dass es sich dabei nicht um sämtliche Umstände handeln kann, die einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründen, sondern umfasst dieser Begriff als abstrakter Oberbegriff bloß (allenfalls) die Einreisetitel nach Paragraph 2, Absatz eins, FPG und die Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 14, FPG. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, alle Umstände entgegenstehen sollten, die einen rechtmäßigen Aufenthalt begründen, so hätte er dies - nachdem beide Bestimmungen innerhalb des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen wurden - in terminologisch klarer Weise in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verweisend oder in der entsprechenden Formulierung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG zum Ausdruck gebracht. Da dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass ein aufgrund bloßer Duldung rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht darstellt. Die Umschreibung des Aufenthaltes einer solchen Person als rechtmäßig wirkt lediglich sanktionsvermeidend im Hinblick auf die Strafbestimmung des Paragraph 120, FPG vergleiche dazu ausführlich AsylGH 28.1.2009, B1 259.329-2/2009/2E).

3.3.2. Weiters haben sich keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer könnte über persönliche Bindungen in Österreich verfügen, die im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK relevant wären: Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Dezember 2007, Zl. 211.320-2/10E-VI/18/07, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. September 2007, Zl. 07 08.156-EAST-West, abgewiesen. Die beiden dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof jeweils abgelehnt. Seit der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates sind - wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt - keine Umstände eingetreten, die im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK relevant wären. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seines in Österreich lebenden Vaters bzw. Bruders ist im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. VwGH 11.10.2005, 2003/21/0207, VwGH 30.1.2003, 2000/21/0194; siehe auch VfGH 9.6.2006, B 1277/04, wonach eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen). Demgegenüber leben seine Mutter und andere nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Republik Kosovo. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben.3.3.2. Weiters haben sich keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer könnte über persönliche Bindungen in Österreich verfügen, die im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK relevant wären: Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Dezember 2007, Zl. 211.320-2/10E-VI/18/07, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. September 2007, Zl. 07 08.156-EAST-West, abgewiesen. Die beiden dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof jeweils abgelehnt. Seit der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates sind - wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt - keine Umstände eingetreten, die im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK relevant wären. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seines in Österreich lebenden Vaters bzw. Bruders ist im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche VwGH 11.10.2005, 2003/21/0207, VwGH 30.1.2003, 2000/21/0194; siehe auch VfGH 9.6.2006, B 1277/04, wonach eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen). Demgegenüber leben seine Mutter und andere nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Republik Kosovo. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben.

3.3.3. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. dazu auch oben Pt. 2.2.).3.3.3. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte vergleiche dazu auch oben Pt. 2.2.).

3.4. Die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls abzuweisen.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls abzuweisen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen. Bei diesem Ergebnis konnte auch die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen. Bei diesem Ergebnis konnte auch die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Schlagworte

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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