TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/12 A7 226971-2/2009

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Veröffentlicht am 12.02.2009
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Spruch

A7 226.971-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des E. C., StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.1.2009, Zl. 08 13.305 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, ist am 27.11.2001 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag wurde zur Zahl:

01 27.721-BAT, protokolliert.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14.2.2002, Zahl: 01 27.721-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14.2.2002, Zahl: 01 27.721-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Mit Schriftsatz vom 4.5.2004 hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurückgezogen, wodurch die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Berufung gemäß § 23 Abs. 3 letzter Satz iVm § 44 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als zurückgezogen galt.Mit Schriftsatz vom 4.5.2004 hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurückgezogen, wodurch die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Berufung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als zurückgezogen galt.

Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge am 30.12.2008 nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz, der sodann zur Zahl: 08

13.305 protokolliert wurde, gestellt.

Im Rahmen der am 30.12.2008 vorgenommenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei MASSOB-Mitglied und habe Angst in Nigeria verhaftet zu werden. Im Falle der Rückkehr habe er auch Angst getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt am 16.1.2009 weiters vorgebracht, dass sein Problem weiterhin bestehe und die Regierung die MASSOB als Gefahr sehe und er getötet werden könne. Er habe auch vor einem Jahr den letzten Kontakt mit seinen Angehörigen - nach seinen Angaben leben seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester in Nigeria - gehabt, wobei er ihnen von seinen "damaligen Problemen" erzählt habe. Ein weiteres explizites Nachfragen, ob seine Angehörigen auch dem Beschwerdeführer etwas - insbesondere im Hinblick auf seine relevierte Verfolgung - berichtet haben, wurde hiebei jedoch unterlassen.

Weiters wurde der Asylwerber - er sei nach seinen Angaben von 2004 - 2008 in Österreich verheiratet gewesen und er habe hier gute Freunde - zu seiner Integration in Österreich vernommen, wobei er auch mehrere Dienstverhältnisse bzw. Erwerbstätigkeiten in Österreich relevierte. Eine diesbezügliche eingehende Befragung unterblieb hiebei jedoch ebenso.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hat den nunmehrigen Antrag mit Bescheid vom 19.1.2009, Zahl: 08 13.305 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hat den nunmehrigen Antrag mit Bescheid vom 19.1.2009, Zahl: 08 13.305 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen den zuletzt genannten Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:

"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden."In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden.

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im gegenständlichen Fall wurde einerseits der Sachverhalt hinsichtlich der Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG ("res iudicata") nicht in ausreichender Weise erhoben, um das Bestehen von (relevanten) Sachverhaltselementen, die nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides entstanden sind ("nova producta"), ausschließen zu können. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er vor einem Jahr Kontakt mit seinen Angehörigen in Nigeria gehabt habe, wobei jedoch eine eingehende Befragung, ob diese etwas hinsichtlich seiner relevierten Verfolgung zu berichten wissen, unterblieb.Im gegenständlichen Fall wurde einerseits der Sachverhalt hinsichtlich der Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ("res iudicata") nicht in ausreichender Weise erhoben, um das Bestehen von (relevanten) Sachverhaltselementen, die nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides entstanden sind ("nova producta"), ausschließen zu können. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er vor einem Jahr Kontakt mit seinen Angehörigen in Nigeria gehabt habe, wobei jedoch eine eingehende Befragung, ob diese etwas hinsichtlich seiner relevierten Verfolgung zu berichten wissen, unterblieb.

Andererseits erweist sich auch der vom Bundesasylamt hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung erhobene Sachverhalt - insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wobei auf die in den Erkenntnissen vom jeweils 29.9.2007, B 1150/07 und B 328/07, dargestellten und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) herausgearbeiteten Kriterien verwiesen wird - als mangelhaft. So hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zu seinen relevierten bisherigen Erwerbstätigkeiten eingehend zu befragen gehabt, um den Grad der Integration näher beleuchten zu können. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hätte es überhaupt einer intensiven Auseinandersetzung mit dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers in Österreich bedurft.Andererseits erweist sich auch der vom Bundesasylamt hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung erhobene Sachverhalt - insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 8, EMRK, wobei auf die in den Erkenntnissen vom jeweils 29.9.2007, B 1150/07 und B 328/07, dargestellten und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) herausgearbeiteten Kriterien verwiesen wird - als mangelhaft. So hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zu seinen relevierten bisherigen Erwerbstätigkeiten eingehend zu befragen gehabt, um den Grad der Integration näher beleuchten zu können. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hätte es überhaupt einer intensiven Auseinandersetzung mit dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers in Österreich bedurft.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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