Norm
AVG §13 Abs1Spruch
A6 250.578-0/2009/15E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des T. alias N.A. alias J. alias S., geb. 00.00.1972 alias 00.00.1960 alias 00.00.1965, Staatsangehöriger von Liberia alias Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004, Zl. 02 03.046-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
I. In Erledigung der Beschwerde von T. alias N.A. alias J. alias S. vom 08.06.2004 wird Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde von T. alias N.A. alias J. alias S. vom 08.06.2004 wird Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
II. Dem Antrag von T. alias N.A. alias J. alias S. vom 17.05.2004 auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.03.2003, Zahl 02 03.046-BAW, wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag von T. alias N.A. alias J. alias S. vom 17.05.2004 auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.03.2003, Zahl 02 03.046-BAW, wird stattgegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 31.01.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Asylantrag. Hiezu wurde er ebenfalls am 31.01.2002 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 31.01.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Asylantrag. Hiezu wurde er ebenfalls am 31.01.2002 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
I.1.2. Am 16.07.2002 erteilte der Beschwerdeführer Frau Mag. W.M. per Zustelladresse, "Asyl in Not", Währinger Straße 59/2/1, 1090 Wien, eine Zustellvollmacht.römisch eins.1.2. Am 16.07.2002 erteilte der Beschwerdeführer Frau Mag. W.M. per Zustelladresse, "Asyl in Not", Währinger Straße 59/2/1, 1090 Wien, eine Zustellvollmacht.
I.1.3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 27.03.2003, Zahl:römisch eins.1.3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 27.03.2003, Zahl:
02 03.046-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, ab (Spruchpunkt I) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II).02 03.046-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
I.1.4. Dieser Bescheid wurde am 02.04.2003 an den Verein "Asyl in Not" in 1090 Wien, Währinger Straße 59/2/1, zugestellt.römisch eins.1.4. Dieser Bescheid wurde am 02.04.2003 an den Verein "Asyl in Not" in 1090 Wien, Währinger Straße 59/2/1, zugestellt.
I.1.5. Mit Schreiben vom 17.05.2004 beantragte der Beschwerdeführer die bisher nicht erfolgte Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.03.2003 an die Adresse, XY, und begründete dies damit, dass die vormalige Zustellung am 02.04.2003 an einen nicht zustellbevollmächtigten und dem Beschwerdeführer unbekannten Mitarbeiter des Vereines "Asyl in Not" vorgenommen worden und damit rechtsunwirksam erfolgt sei.römisch eins.1.5. Mit Schreiben vom 17.05.2004 beantragte der Beschwerdeführer die bisher nicht erfolgte Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.03.2003 an die Adresse, XY, und begründete dies damit, dass die vormalige Zustellung am 02.04.2003 an einen nicht zustellbevollmächtigten und dem Beschwerdeführer unbekannten Mitarbeiter des Vereines "Asyl in Not" vorgenommen worden und damit rechtsunwirksam erfolgt sei.
In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Prozesshandlung. Gleichzeitig erhob er gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2003, Zahl: 02 03.046-BAW, Berufung (nunmehr Beschwerde), verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich zu besagtem Zeitraum, von 00.00.2003 bis 00.00.2004, in Haft befunden habe und ihm daher eine entsprechende Nachschau beziehungsweise Erkundigung beim Verein "Asyl in Not" naturgemäß nicht möglich gewesen sei.
I.1.6. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 02.06.2004, Zahl: 02 03.046-BAW WE, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.05.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (Spruchpunkt I) sowie den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 27.03.2003 gemäß § 9 iVm 12 ZustellG (Spruchpunkt II) ab. Der Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II).römisch eins.1.6. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 02.06.2004, Zahl: 02 03.046-BAW WE, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.05.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins) sowie den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 27.03.2003 gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit 12 ZustellG (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Der Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
I.1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.06.2004 fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde), in der beantragt wurde, I. dem Antrag auf neuerliche Zustellung stattzugeben, II. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie III. dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.römisch eins.1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.06.2004 fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde), in der beantragt wurde, römisch eins. dem Antrag auf neuerliche Zustellung stattzugeben, römisch zwei. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie römisch drei. dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
I.1.8. Mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenates vom 23.06.2004, Zahl: 205.578/1-V/13/04, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt. Dieser Schritt wurde im Wesentlichen mit der verwaltungsgerichtlichen Judikaturlinie begründet, aus der eine Verpflichtung zur Zuerkennung hervorginge, zumal in Asylsachen in der Regel wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch eine rechtskräftige Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die betroffene Person offenkundig wäre.römisch eins.1.8. Mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenates vom 23.06.2004, Zahl: 205.578/1-V/13/04, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuerkannt. Dieser Schritt wurde im Wesentlichen mit der verwaltungsgerichtlichen Judikaturlinie begründet, aus der eine Verpflichtung zur Zuerkennung hervorginge, zumal in Asylsachen in der Regel wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch eine rechtskräftige Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die betroffene Person offenkundig wäre.
I.1.9. Mit Bescheid vom 30.11.2004, Zahl 250.578/0-V/13/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat in weiterer Folge den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab. Die Berufung des Beschwerdeführers vom 17.05.2004 gegen des Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2003, Zahl 02 03.046.BAW, wurde gemäß § 63 Abs. 5 als verspätet zurückgewiesen.römisch eins.1.9. Mit Bescheid vom 30.11.2004, Zahl 250.578/0-V/13/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat in weiterer Folge den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Die Berufung des Beschwerdeführers vom 17.05.2004 gegen des Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2003, Zahl 02 03.046.BAW, wurde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, als verspätet zurückgewiesen.
I.1.10. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 11.02.2005, Zahl AW 2005/01/0019-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.römisch eins.1.10. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 11.02.2005, Zahl AW 2005/01/0019-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
I.1.11. Der bekämpfte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2004 wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2006, Zahl 2005/01/0030-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde habe übersehen, dass die verfahrensrelevante Zustellvollmacht an eine namentlich genannte Person, und nicht wie irrtümlich angenommen, an den Verein "Asyl in Not" ausgestellt worden sei. Aus diesem Grund habe die Übernahme der Sendung durch einen Postbevollmächtigten des besagten Vereines keine Zustellung an den Beschwerdeführer erwirken können. Der Zustellantrag des Beschwerdeführers betreffend den erstinstanzlichen Bescheid vom 27.03.2003 erweise sich daher als berechtigt. Aber auch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages beziehungsweise die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnten keinen Bestand haben, da diese Anträge nur hilfsweise ("in eventu") für den Fall der ordnungsgemäßen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt worden seien.römisch eins.1.11. Der bekämpfte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2004 wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2006, Zahl 2005/01/0030-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde habe übersehen, dass die verfahrensrelevante Zustellvollmacht an eine namentlich genannte Person, und nicht wie irrtümlich angenommen, an den Verein "Asyl in Not" ausgestellt worden sei. Aus diesem Grund habe die Übernahme der Sendung durch einen Postbevollmächtigten des besagten Vereines keine Zustellung an den Beschwerdeführer erwirken können. Der Zustellantrag des Beschwerdeführers betreffend den erstinstanzlichen Bescheid vom 27.03.2003 erweise sich daher als berechtigt. Aber auch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages beziehungsweise die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnten keinen Bestand haben, da diese Anträge nur hilfsweise ("in eventu") für den Fall der ordnungsgemäßen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt worden seien.
I.1.12. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 29.06.2007 gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 eingestellt. Ein Fortsetzungsantrag seitens des Bundesasylamtes langte am 20.01.2009 beim Asylgerichtshof ein. Laut Schreiben der Fremdenpolizei Wien vom 23.12.2008 verfügte der Beschwerdeführer über eine neue Zustelladresse, weshalb das Verfahren mit 21.01.2009 fortzusetzen war.römisch eins.1.12. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 29.06.2007 gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 AsylG 2005 eingestellt. Ein Fortsetzungsantrag seitens des Bundesasylamtes langte am 20.01.2009 beim Asylgerichtshof ein. Laut Schreiben der Fremdenpolizei Wien vom 23.12.2008 verfügte der Beschwerdeführer über eine neue Zustelladresse, weshalb das Verfahren mit 21.01.2009 fortzusetzen war.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins
II.2.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu § 66 Abs. 4 AVG führt der VwGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dassZu Paragraph 66, Absatz 4, AVG führt der VwGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dass
"[i]n bestimmten Fällen [...] die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen [hat]; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (Hinweis E 3.7.1984, 82/07/0020; E 12.9.1985, 85/07/0186; E 22.5.1986, 86/07/0035)".
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des im gegenständlichen Fall ergangenen höchstgerichtlichen Erkenntnisses vom 29.06.2006 (vgl. VwGH 25.04.2006, 2006/19/0393 und 29.06.2006, 2005/01/0030-6) ist der Hauptantrag auf ordnungsgemäße Zustellung vor einem in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erledigen. Diesen Judikaten ist zu entnehmen, dass das Bundesasylamt vor der Erledigung des Hauptantrages auf ordnungsgemäße Zustellung nicht zuständig gewesen ist, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. In Anbetracht des Umstandes, dass der umstrittene Zustellvorgang nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund genau dargelegter Gründe nicht rechtswirksam erfolgt ist, hätte somit nicht (primär) über den Antrag auf Wiedereinsetzung abgesprochen werden dürfen, da es sich hiebei lediglich um ein Eventualbegehren, für den Fall einer doch ordnungsgemäßen Zustellung handelte. Der in eventu gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist auf Grund des primär stattzugebenden Antrages auf neuerliche Zustellung als gegenstandlos anzusehen.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des im gegenständlichen Fall ergangenen höchstgerichtlichen Erkenntnisses vom 29.06.2006 vergleiche VwGH 25.04.2006, 2006/19/0393 und 29.06.2006, 2005/01/0030-6) ist der Hauptantrag auf ordnungsgemäße Zustellung vor einem in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erledigen. Diesen Judikaten ist zu entnehmen, dass das Bundesasylamt vor der Erledigung des Hauptantrages auf ordnungsgemäße Zustellung nicht zuständig gewesen ist, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. In Anbetracht des Umstandes, dass der umstrittene Zustellvorgang nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund genau dargelegter Gründe nicht rechtswirksam erfolgt ist, hätte somit nicht (primär) über den Antrag auf Wiedereinsetzung abgesprochen werden dürfen, da es sich hiebei lediglich um ein Eventualbegehren, für den Fall einer doch ordnungsgemäßen Zustellung handelte. Der in eventu gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist auf Grund des primär stattzugebenden Antrages auf neuerliche Zustellung als gegenstandlos anzusehen.
Der von der Rechtsordnung geforderte Zustand kann daher unter Berücksichtigung aller Umstände nur durch eine ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Erledigung des in eventu gestellten Wiedereinsetzungsantrages hergestellt werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
In gegenständlichem Fall erfolgte der Zustellvorgang des negativen erstinstanzlichen Bescheides vom 27.03.2003 an eine nicht zustellbevollmächtigte Person. Daraus resultiert, dass die Zustellung dieses Bescheides am 02.04.2003 nicht rechtswirksam durchgeführt wurde und somit dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung stattzugeben gewesen wäre. Der in Frage gestellte Zustellvorgang ist somit mit einem Mangel behaftet - eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Zustellung erfolgte nicht - und konnte der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2003 daher auch nicht am 17.04.2003 (nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist) in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Bundesasylamt in Entsprechung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 29.06.2006, Zahl 2005/01/0030-6, gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes eine neuerliche Zustellung angeführten Bescheides an den Beschwerdeführer zu veranlassen hat. § 6 ZustellG kommt somit nicht zum Tragen.In gegenständlichem Fall erfolgte der Zustellvorgang des negativen erstinstanzlichen Bescheides vom 27.03.2003 an eine nicht zustellbevollmächtigte Person. Daraus resultiert, dass die Zustellung dieses Bescheides am 02.04.2003 nicht rechtswirksam durchgeführt wurde und somit dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung stattzugeben gewesen wäre. Der in Frage gestellte Zustellvorgang ist somit mit einem Mangel behaftet - eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Zustellung erfolgte nicht - und konnte der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2003 daher auch nicht am 17.04.2003 (nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist) in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Bundesasylamt in Entsprechung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 29.06.2006, Zahl 2005/01/0030-6, gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes eine neuerliche Zustellung angeführten Bescheides an den Beschwerdeführer zu veranlassen hat. Paragraph 6, ZustellG kommt somit nicht zum Tragen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Entscheidungspflicht, Subsidiarität, Vollmacht, Wiedereinsetzung, Zustellantrag, Zustellmangel, Zustellung, ZustellwirkungZuletzt aktualisiert am
30.03.2009