Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 404.263-1/2009/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des U.Z., StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2009, Zahl: 08 10.840 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist am 27.10.2008 über Weißrussland illegal nach Polen eingereist, wo sie am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 9 und 13 des Verwaltungsaktes u. ihre Angaben, Aktenseite 23). Sie ist sodann am 3.11.2008 nach Österreich weitergereist, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.römisch eins. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist am 27.10.2008 über Weißrussland illegal nach Polen eingereist, wo sie am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 9 und 13 des Verwaltungsaktes u. ihre Angaben, Aktenseite 23). Sie ist sodann am 3.11.2008 nach Österreich weitergereist, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Mit E-mail vom 6.11.2008 (via DubliNet) ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Asylwerberin.
Polen hat sich mit Fax vom 12.11.2008, (Aktenseite 15 des Dublin-Aktes), bereit erklärt, die Asylwerberin gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen.Polen hat sich mit Fax vom 12.11.2008, (Aktenseite 15 des Dublin-Aktes), bereit erklärt, die Asylwerberin gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.12.2008 erklärte die Asylwerberin, dass ihr Ehegatte M.A., mit dem sie seit 00.00.2002 standesamtlich verheiratet sei, seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig sei. Sie habe lange Zeit keinen Kontakt zu ihm gehabt, dann aber wieder Kontakt hergestellt. Sie sei hierhergekommen, weil ihr Ehemann hier sei, sie habe sonst keine Fluchtgründe. In Polen sei ihr nichts Negatives passiert, sie wolle aber bei ihrem Mann bleiben.
Unter einem legte die Asylwerberin eine russische Heiratsurkunde vom 00.00.2002, vor. Gemäß eines "Untersuchungsberichtes in Kurzform" der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 8.11.2008 ist der Formularvordruck nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch und ergaben sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung (AS 31).
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2009, Zahl: 08 10.840 EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2009, Zahl: 08 10.840 EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin M.A., befindet sich seit 20.7.2003 im Bundesgebiet und genießt seit 1.4.2004 subsidiären Schutz verbunden mit einer (allenfalls verlängerbaren) befristeten Aufenthaltsberechtigung, aktuell gültig bis 14.3.2009 (vgl. den diesbezüglichen im Akt aufliegenden AIS-Ausdruck).Der Ehegatte der Beschwerdeführerin M.A., befindet sich seit 20.7.2003 im Bundesgebiet und genießt seit 1.4.2004 subsidiären Schutz verbunden mit einer (allenfalls verlängerbaren) befristeten Aufenthaltsberechtigung, aktuell gültig bis 14.3.2009 vergleiche den diesbezüglichen im Akt aufliegenden AIS-Ausdruck).
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist, ausgeführt, dass ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten bis zum Jahr 2003 bestanden habe, danach sei ihr Ehegatte nach Österreich eingereist und habe in seinem Asylverfahren angegeben, dass er eine Frau namens K.S. habe, die Beschwerdeführerin habe er hingegen nicht erwähnt. Hieraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 5 Jahren keinen Kontakt zu ihrem Ehegatten gehabt habe, weil die Beziehung offensichtlich beendet gewesen sei. Eine familiäre Beziehung zu ihrem Ehegatten habe die Beschwerdeführerin allenfalls erst seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet; an der Adresse ihres Ehegatten gemeldet sei sie überhaupt erst seit kurzer Zeit (4.12.2008).
Letztlich führt das Bundesasylamt (auf Seite 16 des angefochtenen Bescheides) wörtlich aus: "Dass aus ihren familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet eine Sachverhaltsrelevanz resultiert, ist in Gesamtschau auch nicht ersichtlich." In der Folge berücksichtigte das Bundesasylamt die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten lediglich bei der Interessensabwägung im Zuge der Entscheidung über ihre Ausweisung.
Damit hat das Bundesasylamt jedoch übersehen, dass in casu aufgrund des Umstandes, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ein Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 und 3 AsylG vorliegt.Damit hat das Bundesasylamt jedoch übersehen, dass in casu aufgrund des Umstandes, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, Absatz eins und 3 AsylG vorliegt.
Damit ist entgegen der Annahme des Bundesasylamtes eine Sachverhaltsrelevanz der familiären Anknüpfungspunkte gegeben.
Die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Familienverfahren im Inland (§ 34 AsylG):Familienverfahren im Inland (Paragraph 34, AsylG):
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist oder von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist oder von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMR mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMR mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit
dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gem. § 34 Abs. 3 wäre in casu der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren und damit ihr Verfahren zuzulassen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist.Gem. Paragraph 34, Absatz 3, wäre in casu der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren und damit ihr Verfahren zuzulassen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist.
Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, führt die Beschwerdeführerin "eine EMRK konforme Beziehung vermutlich frühestens seit Anfang November 2008", sodass diesfalls ein bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt gegeben wäre, und die Zulassung ihres Verfahrens und in weiterer Folge die "Erstreckung" des von ihrem Ehegatten abgeleiteten subsidiären Schutzes nur versagt werden könnte, wenn die Fortsetzung des (wenngleich auch erst nunmehr) bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre.Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, führt die Beschwerdeführerin "eine EMRK konforme Beziehung vermutlich frühestens seit Anfang November 2008", sodass diesfalls ein bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt gegeben wäre, und die Zulassung ihres Verfahrens und in weiterer Folge die "Erstreckung" des von ihrem Ehegatten abgeleiteten subsidiären Schutzes nur versagt werden könnte, wenn die Fortsetzung des (wenngleich auch erst nunmehr) bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre.
Da das Bundesasylamt das Vorliegen eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG nicht erkannt hat, hat es folglich auch keinerlei Ermittlungen und Feststellungen betreffend die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG (Fortsetzung eines allenfalls nun bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat, konkret Polen tatsächlich möglich?) durchgeführt bzw. getroffen.Da das Bundesasylamt das Vorliegen eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG nicht erkannt hat, hat es folglich auch keinerlei Ermittlungen und Feststellungen betreffend die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG (Fortsetzung eines allenfalls nun bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat, konkret Polen tatsächlich möglich?) durchgeführt bzw. getroffen.
Damit erweist sich der Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG unvermeidlich erscheint.Damit erweist sich der Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
19.05.2009